VG Köln · Nordrhein-Westfalen 10. Kammer Beschluss

Mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag verfolgt der Antragsteller das Ziel, dass die behördlichen …

Verwaltungsrecht

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm den Besuch der Gesamtschule des J.- e.V. in R. zumindest probeweise zu ermöglichen,

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hat keinen Erfolg.

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Mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag verfolgt der Antragsteller das Ziel, dass die behördlichen Feststellungen zu seinem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vorläufig (probeweise) aufgehoben werden. An dem Besuch der gewünschten Privatschule ist der Antragsteller gehindert, weil er seine Schulpflicht derzeit nur an einer Förderschule oder einer allgemeinen Schule erfüllen kann, an der ein Angebot zu Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, das seine sonderpädagogische Unterstützung gewährleistet. Ein solches Angebot hält die Gesamtschule des J.- e.V. in R. nach Mitteilung des Schulamtes für den Rhein-Sieg-Kreis nicht bereit. Für den Antragsteller, der während des fünfjährigen Besuchs der Grundschule seit 2021 sonderpädagogisch unterstützt worden ist, hat das Schulamt für den Rhein-Sieg-Kreis mit Bescheid vom 28. Januar 2026 festgestellt, dass bei dem anstehenden Wechsel von der Grundschule in die Sekundarstufe I im Schuljahr 2026/2027 der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen (vorrangig) und Sprache fortbesteht. Gegen den Bescheid ist kein Widerspruch eingelegt worden, so dass die Wirkungen dieses Bescheids dem Besuch der gewünschten Privatschule derzeit entgegenstehen.

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Der so verstandene Antrag ist nicht begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, vgl. 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte (probeweise) Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nicht glaubhaft gemacht.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 18 Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (AO-SF) gegenüber dem Schulamt für den Rhein-Sieg-Kreis (im Folgenden: Schulamt). Nach dieser Bestimmung widerruft die Schulaufsichtsbehörde ihre Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte, wenn sie feststellt, dass ein solcher Bedarf nicht mehr besteht. Eine Widerrufsentscheidung kann auch probeweise für sechs Monate getroffen werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für einen auch nur probeweisen Widerruf der im Januar 2026 getroffenen Entscheidung über den Fortbestand des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs in der Sekundarstufe I vorliegen.

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Nachdem die Mutter des Antragstellers im Laufe des vergangenen Schuljahres den Wunsch nach einer Fortsetzung der sonderpädagogischen Förderung im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe I geäußert hatte und die Grundschule für das Schuljahr 2026/2027 ein Fortbestehen des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs mit den seit Mai 2024 festgestellten Förderschwerpunkten (vorrangig Lernen und zusätzlich Sprache) bejaht und dies anhand von Entwicklungsplänen für den Antragsteller erläutert hatte, schloss sich das Schulamt dieser Einschätzung an und traf mit Bescheid vom 28. Januar 2026 die Entscheidung, dass bei dem anstehenden Wechsel von der Grundschule in die Sekundarstufe I im Schuljahr 2026/2027 der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen (vorrangig) und Sprache fortbestehe.

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Beachtliche Änderungen des Sachverhalts, denen das Schulamt durch einen Widerruf des Bescheids vom 28. Januar 2026 hätte Rechnung tragen müssen, sind nicht erkennbar. Das Schulamt hat seiner Verpflichtung Rechnung getragen, die getroffene Feststellung zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf als einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung unter Kontrolle zu halten. Anhand des weiteren Entwicklungsplans für den Antragsteller vom 2. März 2026 wurde dem Schulamt die schulische Einschätzung vermittelt, dass bei dem Antragsteller weiterhin Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mit den bisherigen Förderschwerpunkten bestehe. Dass das Schulamt dem mit Schreiben eines Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Juli und 30. Juli 2026 geäußerten Wunsch, den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufzuheben, nicht entsprochen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat sich dabei maßgeblich auf zwei Bescheinigungen der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. D. Y. vom 8. Juni und 4. August 2026 bezogen, die sich zu einer Kontrolle der (non-verbalen) kognitiven Leistungsfähigkeit vom 29. April 2026 verhalten. Die Frage, ob ein Schüler weiterhin einer sonderpädagogischen Unterstützung bedarf, richtet sich jedoch grundsätzlich nach seinem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten; vorrangige Bedeutung haben daher die schulischen Entwicklungsberichte. Die Beantwortung der Frage durch einen den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter tritt demgegenüber, abgesehen von Ausnahmen, zurück,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2023 - 19 A 861/23 -, abrufbar unter www.nrwe.de.

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Dem hat das Schulamt in seinen Schreiben vom 21. Juli und 13. August 2026 an den Bevollmächtigten des Antragstellers Rechnung getragen und deutlich gemacht, dass eine Aufhebung des Förderbedarfs zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt sei, weil es im maßgeblichen schulischen Alltag aktuell keine neuen Erkenntnisse gebe, die für eine Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sprächen. Seine diesbezügliche Einschätzung basiert nachvollziehbar auf einer zuvor eingeholten Stellungnahme der Leiterin der bisher besuchten Grundschule vom 21. Juli 2026. Sie hat unter Verweis auf den im letzten Zeugnis wiedergegebenen Lernstand dargelegt, der zieldifferent geförderte Antragsteller arbeite noch in einem großen Abstand zu den Inhalten des Bildungsgangs Grundschule. Aktuell bewege er sich sprachlich am Ende der Klasse 1 und in Mathematik auf dem Niveau der Klasse 2. Auffällig sei, dass er erlernte Inhalte nach einer längeren Pause wieder vergessen habe und wiederholen müsse. Der Lernzuwachs schreite sehr langsam voran. Um die Schule weiter wie bisher so fröhlich und motiviert besuchen zu können, brauche er unbedingt zieldifferente Aufgaben auf seinem Lernniveau.

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Kann der Antragsteller dementsprechend nach aktueller Sachlage nicht beanspruchen, dass das Schulamt seine im Bescheid vom 28. Januar 2026 getroffenen Feststellungen widerruft, besteht derzeit auch kein Anspruch gegenüber der Bezirksregierung Köln als der für die Gesamtschulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde, den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, ggfs. probeweise, zu beseitigen. Für eine Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Bezirksregierung Köln ist es erforderlich, dass der Antragsteller zunächst eine weiterführende Schule besucht, die sonderpädagogische Unterstützung leistet, etwa die vorgeschlagene Gesamtschule X.. Auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur schulischen Entwicklung des Antragstellers überprüft die Klassenkonferenz gemäß § 17 Abs. 1 AO-SF, ob und ggfs. in welchem Umfang der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf weiterhin besteht. Deren Einschätzung ist wiederum Grundlage für die dann von der Bezirksregierung Köln zu treffende Entscheidung, ob die sonderpädagogische Förderung, ggfs. probeweise, aufgehoben werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In einem Streit um sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € auszugehen. Diesen hat die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte reduziert.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.