Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes …
Leitsatz
1. Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zulässig.
2. Prüfungsgegenstand einer Grundrechtsklage ist die Beseitigung einer Rechtsverletzung. Sie kann aber nicht darauf gerichtet sein, daß der Staatsgerichtshof den Landesgesetzgeber zur Durchführung einer Volksabstimmung auffordert.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
Der Antragsteller wendet sich mit der vorliegenden Grundrechtsklage gegen die 5 %-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG). Er begehrt deren Aufhebung und die Aufforderung des Landesgesetzgebers zur Durchführung einer Volksabstimmung zur Neuregelung des Wahlsystems.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Vorschrift des § 22 Abs. 2 KWG und die darin enthaltene Sperrklausel wendet, ist seine Grundrechtsklage wegen Fristüberschreitung unzulässig. Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zulässig (st. Rspr. des StGH entsprechend dem Grundgedanken des § 93 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1993, P.St. 1158 e.V., in StAnz. 1993, S. 654, mit weiteren Nachweisen, jetzt § 45 Abs. 2 StGHG). Diese Frist ist vorliegend überschritten. Das derzeit geltende hessische Kommunalwahlgesetz ist am 19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 582) in Kraft getreten.
Soweit das Begehren des Antragstellers darauf abzielt, den Landesgesetzgeber zur Durchführung einer Volksabstimmung aufzufordern, ist die Grundrechtsklage mangels geeigneten Prüfungsgegenstandes unstatthaft. Ziel jeder Grundrechtsklage ist die Beseitigung einer geltend gemachten Rechtsverletzung. Eine solche kann nur durch rechtsrelevantes Verhalten bewirkt werden. Vorliegend begehrt der Antragsteller nicht die Überprüfung eines Verhaltens des Landesgesetzgebers, sondern will diesen zu einem solchen anhalten lassen. Die Befugnis des Staatsgerichtshofs beinhaltet kein "Initiativrecht" im Sinne des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers.
Mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache ist daher auch sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 29 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG.
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