Zur Erstreckung von Vorschriften auf einen eingemeindeten Ortsteil (hier: Verkündung).
Leitsatz
1. Zur Erstreckung von Vorschriften auf einen eingemeindeten Ortsteil (hier: Verkündung).
2. Als Verteilungsmaßstab für die Kosten der Fußwege ist nach Art. 21 Abs. 4 ABO die vor dem Grundstück liegende Fußwegfläche maßgeblich (Berechnungsgrundlage nach Quadratmetern).
3. Einfahrtsbefestigungen gehören regelmäßig zum Ausbau der Fußwege; die Kosten sind daher auf alle Anlieger zu verteilen (wei PrOVG Bd. 33 S. 117). Besondere Kosten - etwa solche, die auf besonderen Wunsch einzelner Anlieger entstehen, können nicht aufgrund des Art. 21 Abs. 4 ABO diesen einzelnen Eigentümern durch Bescheid auferlegt werden (Anliegerbeitragsrecht nach ABO nur noch für wenige Fälle von Bedeutung).
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