Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000, Az. 29 XIV(B) 23/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Gründe
I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Am Donnerstag, den 00.00.0000 um 00:45 Uhr, wurde er am R.-straße in J. U.-straße) in Höhe des ehemaligen Grenzübergangs "Y." als Fußgänger festgestellt und kontrolliert. Er wurde durch den zuständigen Polizeibeamen angesprochen, eine Verständigung war dabei bedingt in E. Sprache möglich. Nach Ausweisdokumenten befragt, legte der Betroffene ein Dokument für in den Z. registrierte Ausländer / Asylbewerber (Afsprakenkaart), ausgestellt am 00.00.0000, vor. Die Personalien laut diesem Dokument waren "K. P. geb. 00.00.0000". Auf die Frage nach gültigen Reisedokumenten gab der Betroffene an, aktuell keinen Reisepass zu besitzen. Ebenfalls sei er nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Zu Reiseziel und Reisezweck befragt, gab er an, von T. / F. auf dem Weg in Richtung S. zu sein. Zuvor sei er vom Bahnhof in T. aus fußläufig in die L. eingereist. Die Gründe für die Reise nach S. äußerte der Betroffene vor Ort nicht. Im Rahmen einer anschließenden Durchsuchung nach Ausweisdokumenten konnten bei dem Betroffenen sowie im mitgeführten Gepäck keinerlei zum Grenzübertritt bzw. zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigende Reisedokumente aufgefunden werden. Lediglich ein niederländisches Zugticket für die Strecke von W. nach T. wurde aufgefunden. Bei der durchgeführten fahndungsmäßigen Überprüfung des Betroffenen wurde ermittelt, dass dieser bereits am 00.00.0000 durch die Bundespolizei in O.. aufgrund eines festgestellten unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weitere Ermittlungen über die Polizei O.. und die dortige Ausländerbehörde ergaben, dass der Betroffene am 00.00.0000 durch die Ausländerbehörde O.. zur Ausreise aufgefordert wurde. Zu diesem Zweck wurde ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung, befristet bis zum 00.00.0000, ausgestellt. Einen entsprechenden Rückläufer über die erfolgte Ausreise erhielt die Ausländerbehörde O.. - trotz aktenkundiger Belehrung - nicht.
Weiterhin ist der Betroffene im Schengener Informationssystem SIS durch die Z. als Ausländer, dem die Einreise und der Aufenthalt im Schengengebiet zu verweigern ist, ausgeschrieben. Eine Überprüfung im AZR ergab lediglich, dass zu der zuvor erwähnten erkennungsdienstlichen Behandlung ein Datensatz zu dem Betroffenen erstellt wurde. Weitere aufenthaltsrechtliche Erkenntnisse konnten dem AZR-Datensatz nicht entnommen werden.
Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet bedürfen C. Staatsangehörige neben einem gültigen Pass (gern. § 3 Abs. 1 AufenthG), auch einen gültigen Aufenthaltstitel (gern. § 4 Abs. 1 AufenthG). Er ist gern. der Verordnung (EU) 2016/399, in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1806 nicht von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene weder einen Pass noch ein gleichgesetztes Identitätsdokument mit sich führt, bestand somit der Verdacht, dass der Betroffene eine Straftat i.S.d. § 95 Abs. 1, Nr. 1, 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (unerlaubte Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass / Passersatz und ohne Aufenthaltstitel) begangen hat. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Betroffene in Gewahrsam genommen und zum Bundespolizeirevier V. verbracht. Auf der Dienststelle wurde er über seine Rechte als in Gewahrsam genommene Person gern. § 114b StPO - mit Hilfe einer Übersetzungshilfe in G. Sprache - belehrt.
Im Anschluss wurde er mittels Fast-ID überprüft. Hierbei konnte anhand identischer Fingerabdrücke ein Datensatz mit Lichtbild ermittelt werden. Im weiteren Verlauf der Sachbearbeitung wurde er gem. § 49 Abs. 8 AufenthG zum Zwecke der Identitätssicherung erkennungsdienstlich behandelt. Zeitgleich mit der Weiterleitung der Fingerabdrucksätze an das BKA wurde eine Eurodac- sowie eine SIS-Recherche ausgelöst. Bei der Eurodac-Recherche konnten folgende Treffer ermittelt werden:
Z: N01 I.
Z: N02 Q.
H.: N03 O.
Eine Überprüfung in H., initiiert über die Gemeinsame Verbindungsstelle in X., ergab, dass der Betroffene dort seit dem 00.00.0000 vollziehbar ausreisepflichtig ist und kein Aufenthaltsrecht besteht.
In der mittels Dolmetscher durchgeführten Vernehmung durch die Antragstellerin gab der Betroffene an, in H. und den Z. um Asyl nachgesucht zu haben. Beide Verfahren seien jedoch negativ beschieden worden. Im weiteren Verlauf brachte er ein Asylgesuch für L vor. Eine freiwillige Rückkehr nach H. wird durch den Betroffenen verneint.
Auf Antrag vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht N. nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 00.00.0000 antragsgemäß Abschiebehaft bis zum 00.00.0000 angeordnet. Gleichzeitig hat es die sofortige Wirkung des Beschlusses angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass sie ab Eingang des Schreibens rechtswidrig war. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat der Beteiligte zu 1. zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem wirksamen Antrag der Behörde, weil dieser nicht nach § 14 b FamFG als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Im Haftantrag fehlten Angaben zum Wohnort des Betroffenen und zur Abschiebungsandrohung. Zudem mangele es an Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Dauer der Haft sei nicht kürzest möglich bestimmt worden. Zudem hätte das Amtsgericht die Haftfähigkeit des Betroffenen prüfen müssen. Das Amtsgericht habe sich nur "floskelhaft" mit der Prognose der Abschiebung auseinandergesetzt. Schließlich sie auch dem Rechtsanwalt des Betroffenen keine Gelegenheit gegeben worden, an der Anhörung teilzunehmen. Dem Gericht sei der Anwalt aber bereits aus dem vorläufigen Freiheitsentziehungsverfahren bekannt gewesen.
Das Amtsgericht hat den Aufhebungs- und Feststellungsantrag mit Beschluss vom 00.00.0000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Betroffene unter dem 00.00.0000 Beschwerde eingelegt, die unbegründet blieb.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 00.00.0000 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts N. zur Entscheidung vorgelegt. Bei dem Landgericht ist die Akte am 00.00.0000 eingegangen.
Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 00.00.0023 ist der Betroffene aus der Haft entlassen und in die Z. zurückgeschoben worden.
II. Die Beschwerde ist zulässig und hat jedoch in der Sache Erfolg keinen.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig. Sie ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt. Der Beteiligte ist auch beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie nach § 429 Abs. 2 FamFG erforderlich, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er, was trotz der noch laufenden Beschwerdefrist möglich und von dem Beteiligten als Vertrauensperson auch so beabsichtigt war, den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - XIII ZB 86/19 -, Rn. 6, juris).
Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses kann entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sichdieser Antrag - wie hier - nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen. Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - V ZB 3/15 -, Rn. 8, juris).
Wenn die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind.
2. Die Haftanordnung des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft gegenüber dem Betroffenen lagen vor.
1. Der schriftliche Antrag der Bundespolizei als örtlich und sachlich zuständiger Behörde genügte den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG.
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behörde den Antrag per Fax und nicht elektronisch dem Amtsgericht, übermittelt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung steht der Wirksamkeit des Antrags die Formvorschrift des § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG nicht entgegen. Nach Ansicht der Kammer findet bei Abschiebungshaftanträgen nicht § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, sondern § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG Anwendung (vgl. LG Mainz, Beschluss vom 3. März 2022 - 8 T 31/22 -, Rn. 26, juris).
Der Antrag der Bundespolizei vom 00.00.0000, enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Im Einzelnen:
a) Die antragstellende Behörde war gemäß § 58 Abs. 2 BPolG i.V.m. §§ 1 und 2 BPolZV, § 1 Abs. 2 BPolG i.V.m. § 71 Abs. 3 1e AufentG sachlich und örtlich zuständig. Das Amtsgericht hat auch nicht willkürlich seine Zuständigkeit angenommen. Nach § 65 Abs. 4 FamFG kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Regelungen der §§ 65 Abs. 4, 72 Abs. 2 FamFG finden auch in Freiheitsentziehungssachen Anwendung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, InfAuslR 2020, 444 Rn. 10 ff.). Eine einschränkende Auslegung der §§ 65 Abs. 4, 72 Abs. 2 FamFG ist verfassungsrechtlich allerdings dann geboten, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19 unter Bezug auf BVerfGE 42, 237, 241 mwN; vgl. auch BGH, InfAuslR 2020, 444 Rn. 14). Findet die Annahme der Zuständigkeit im Verfahrensrecht keine Stütze mehr, wird der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen (BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - XIII ZB 3/21 -, Rn. 10 - 11, juris). Der Betroffene hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet: Er wurde zur Identitätsfeststellung und weiteren Sachverhaltsaufklärung zum Bundespolizeirevier V. verbracht und dort in Gewahrsam genommen, erkennungsdienstlich behandelt und als Beschuldigter im Strafverfahren vernommen. Demnach wurden die wesentlichen polizeilichen Maßnahmen im Bundespolizeirevier V. durchgeführt, aufgrund dessen ist dort das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entstanden. Das Amtsgericht ist nicht willkürlich von seiner Zuständigkeit ausgegangen.
b) Die Identität des Betroffenen war hinreichend bezeichnet. Der Betroffene wird namentlich genannt und der Aufgriffsort bezeichnet. Er ist bezüglich der Meldeadresse wie zuletzt bekannt-„ ohne festen Wohnsitz" eingetragen.
c) Der Haftantrag enthielt auch Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Die Antragstellerin legte dar, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet sei, sondern mit einem Untertauchen des Betroffenen gerechnet werden müsse.
d) Die Antragstellerin machte zudem hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG.
Die einzelnen notwendigen Schritte zur Rückführung in die Z. wurden erläutert. Es wurde anhand aktueller Erfahrungswert des BAMF eine voraussichtliche Dauer für die Rückführung von 6 Wochen prognostiziert. Die einzelnen Zeitabläufe für die inländischen und ausländischen Behördenschritte wurden einzeln dargelegt.
e) Der Haftantrag enthielt ferner hinreichende Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die antragstellende Behörde hat dargestellt, dass die Zurückschiebung in die Niederlande möglich sei.
Befindet sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Haft, steht dies in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Die Norm erfasst in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung als eine Form der Abschiebungshaft (vgl. § 57 Abs. 3, § 62 AufenthG) (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13 -, Rn. 11, juris).
2. Das Amtsgericht N. hat den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses vom 00.00.0000 gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört. Die Anhörung fand gem. § 170 GVG in nicht öffentlicher. Sitzung statt. Der hierzu gefertigte Vermerk entspricht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG. Die Vorgaben der §§ 159 ff. ZPO müssen deshalb nicht beachtet werden. Der Vermerk weist den erforderlichen Mindestinhalt auf.
Aus dem vorliegenden Anhörungsprotokoll ergibt sich ferner, dass der Rechtsanwalt des Betroffenen Kenntnis von dem Termin hatte, diesen aber nicht wahrgenommen hat. Hinsichtlich der Bestellung der Person des Vertrauens ist aus der Akte nicht ersichtlich, dass der entscheidende Richter vor dem Termin vom 00.00.0000 Kenntnis von dessen Bestellung hatte.
3. Der Haftantrag vom 00.00.0000 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden.
4. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen der Abschiebung zu Recht bejaht.
Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Der Betroffene war gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Für die Einreise und für den Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, sofern nicht u.a. durch das Recht der Europäischen Union etwas Anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Da er bereits unerlaubt nach L. einreiste, war seine Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar.
Der Betroffene hatte auch erklärt, in der L bleiben zu wollen. Weder wollte er in sein Heimatland D. noch in die Z. zurückkehren.
Die Zurückschiebung ist dem Betroffenen durch Verfügung mitgeteilt und durch einen Sprachmittler übersetzt worden. Ein Mehrstück ist ihm ausgehändigt worden.
5. Die Abschiebung nach D. war auch tatsächlich und rechtlich möglich. Die Voraussetzungen des § 60 a AufenthaltsG waren nicht erfüllt.
Die Prüfung von und die Entscheidung über Abschiebungshindernisse sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Anordnung von Sicherungshaft, sondern den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Der Haftrichter und folglich auch das Beschwerdegericht in der Beschwerdeinstanz haben sich aber nach dem Stand und dem voraussichtlichen Fortgang der Prüfung der Ausländerbehörde und eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend solche Abschiebungshindernisse zu erkundigen und zu prüfen, ob sich hieraus Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung oder der Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14 - in juris Rn. 16, zur Frage zur Bewertung familiärer Bindungen; BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZB 163/15 - in juris Rn 8, zur Frage einer fehlenden oder eingeschränkten Reisefreiheit). Laufende Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche zu beachten gewesen, waren weder ersichtlich noch vom Betroffenen geltend gemacht.
Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war gem. § 72 Abs. 4 S. 3 AufenthG nicht erforderlich.
6. Es bestand auch erhebliche Fluchtgefahr i.S.d. Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n) DÜ III VO, § 2 Abs. 14 AufenthG.
Eine explizite Benennung oder Unterscheidung nach den Nummern des § 62 Abs. 3 AufenthG und des § 2 Abs 14 AufenthG ist nicht erforderlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Benennung bzw. Beschreibung der Haftgründe den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Haftanordnung entspricht.
Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Betroffene einer Rückführung in die Z. entziehen will. Er hat bereits in mehreren Schengenstaaten Asylanträge gestellt und deren Abschluss nicht abgewartet. Stattdessen ist er zuletzt in den Z. untergetaucht und entzog sich dem Zugriff der dortigen Behörden. Zudem hat er anlässlich seiner persönlichen Anhörung erklärt, er wollen im Bundesgebiet bleiben und nicht freiwillig in die Z. zurückkehren.
Auf die Gründe in dem angefochtenen Beschluss, denen sich die Kammer anschließt, wird im Übrigen Bezug genommen.
7. Die angeordnete Haft entsprach zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 62 Abs. 1 AufenthG.
Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen waren nicht ersichtlich. Dem Betroffenen war es ohne weiteres möglich, unterzutauchen. Sonstige Umstände, die geeignet wären, die Haft zu vermeiden, waren nicht ersichtlich und werden auch durch den Betroffenen nicht einmal behauptet.
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht gegeben.
8. Die Rechtmäßigkeit des Betreibens der Abschiebung durch die Behörde ist nicht zu prüfen, die Ausreisepflicht aus einem Bescheid ist hinzunehmen (BGH, Beschluss v. 6. 5. 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361).
9. Zu Recht hat das Amtsgericht N. auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde.
Die Beschwerde des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen, insbesondere auch zu dem Vorwurf der "floskelhaften" Übernahme der Prognoseentscheidung.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG i.V.m. §§ 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.