OLG Bremen Beschluss

Entzug der elterlichen Sorge und Zulässigkeit der Beschwerde KI-Titel

Beschwerdefrist · Zustellung · Wiedereinsetzung · FamFG · elterliche Sorge

Familienrecht Beschwerde verworfen

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für

mdj. […],

Verfahrensbeistand: […],

Beteiligte:

1. Kindesmutter: […],

Verfahrensbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte […],

2. Kindesvater: […],,

3. Pflegemutter: […],,

Verfahrensbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […],, 2

4. Amt für Soziale Dienste […],

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter Dr. Haberland sowie die Richterinnen Dr. Röfer und Witt am 13.08.2015 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.06.2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Gründe

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15.06.2015 (Bl. 37 ff. d.A.) ist den Beteiligten zu 2. und 3. die elterliche Sorge für den am […] geborenen […] entzogen und dem Jugendamt […] als Vormund übertragen worden. Dieser Beschluss ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses (Bl. 52 d.A.) am 16.06.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015, der auch am 17.07.2015 beim Amtsgericht Bremen per Fax einging, legte die jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.06.2015 ein. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 27.07.2015, dass Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestünden, weil der angefochtene Beschluss am 16.06.2015 zugestellt, die Beschwerde aber erst am 17.07.2015 eingegangen sei, hat die Kindesmutter bezüglich der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie, die Kindesmutter, erst durch die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27.07.2015 Kenntnis davon erlangt habe, dass der angefochte- 3 ne Beschluss ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten bereits am 16.06.2015 zugestellt worden sei. Die ihr von ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten überlassene Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses weise den Eingangsstempel „18.06.2015“ auf. Sie und ihre neue Verfahrensbevollmächtigte hätten sich deshalb darauf verlassen, dass der Beschluss ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten erst am 18.06.2015 zugestellt worden sei.

II. 1. Die am 17.07.2015 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der mit Ablauf des 16.07.2015 endenden Beschwerdefrist (vgl. § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegt wurde. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Beschwerdefrist mit der Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Nach § 15 Abs. 2 FamFG kann die Bekanntgabe u.a. durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO bewirkt werden. Gemäß § 174 Abs. 1 ZPO kann an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis, nach § 174 Abs. 2 ZPO auch durch Telekopie, zugestellt werden. Das Empfangsbekenntnis ist Privaturkunde und erbringt Beweis für die Entgegennahme des zugestellten Schriftstückes als zugestellt und für den Zeitpunkt der Entgegennahme (BVerfG, Beschluss vom 27.03.2001, 2 BvR 2211/97, NJW 2001, 1563, 1564; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 174 Rn. 20 m.w.N.). Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist diesem der angefochtene Beschluss am 16.06.2015 zugestellt worden. Die am 17.07.2015 bewirkte Einlegung der Beschwerde der Kindesmutter erfolgte also nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

2. Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 17 f. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Nach § 17 Abs. 1 FamFG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die verspätete Einlegung der Beschwerde beruht auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, welches der Kindesmutter gemäß § 11 S. 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Hat ein Beteiligter mehrere anwaltliche Vertreter, so hindert das Verschulden auch nur eines von ihnen die Wiedereinsetzung. Werden mehrere Anwälte für verschiedene Instanzen beauftragt, so überschneiden sich ihre Vertreterpflichten unter Umständen:

4 Die Überwachung der Rechtsmittelfrist, insbesondere die Feststellung des Zustellungszeitpunkts der anzufechtenden Entscheidung, ist auch noch Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten für die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 22.11.1990, I ZB 13/09, NJW-RR 1991, 828 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 – Stichwort: „Mehrere Anwälte“, m.w.N.). Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte muss dem Rechtsmittelanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (BGH, Beschluss vom 04.04.2000, VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 f.; Zöller/Greger, a.a.O., m.w.N.). Neben dem Anwalt der Vorinstanz hat sich aber auch der Rechtsmittelanwalt um die Fristwahrung zu kümmern. Insbesondere muss er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellen (BGH, Beschluss vom 22.11.1990, I ZB 13/09, NJW-RR 1991, 828, 829; BGH, Beschluss vom 18.12.1985, I ZR 171/85, NJW-RR 1986, 614; Zöller/Greger, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat sich die für die Beschwerdeinstanz beauftragte Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter bei der Berechnung der Beschwerdefrist maßgeblich auf den Eingangsstempel gestützt, mit dem der vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter den angefochtenen Beschluss versehen hatte. Darauf durfte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter aber nicht verlassen, denn aus dem Datum des Eingangsstempels kann nicht ohne weiteres auf den Tag der Zustellung geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 18.12.1985, I ZR 171/85, NJW-RR 1986, 614 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt ist maßgeblich für die Fristberechnung das Datum, mit dem das Empfangsbekenntnis versehen ist. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter hätte sich deshalb, entweder durch Nachfrage beim vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter oder durch Akteneinsicht, vom genauen Datum der Zustellung überzeugen müssen. Das gilt umso mehr, als es in den Verfahren nach § 1666 BGB nicht unüblich ist, dass die ergangenen Beschlüsse bereits – wie hier – mittels Telekopie zugestellt und nur zusätzlich auf dem Postwege versandt werden. Dieser anwaltlichen Pflicht ist die für das Beschwerdeverfahren beauftragte Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter schuldhaft nicht nachgekommen, denn sie hat keine ausreichenden Feststellungen zur verlässlichen Ermittlung des Zustellungsdatums getroffen. Dieses Verschulden ist der Kindesmutter nach § 11 S. 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerdefrist kommt deshalb nicht in Betracht.

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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG.

gez. Dr. Haberland gez. Dr. Röfer gez. Witt