VG Berlin 20. Kammer Beschluss

Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 der Oberschule KI-Titel

Einstweilige Anordnung · Schulrecht · Sonderpädagogische Förderung · Vorwegnahme der Hauptsache · Eilbedürftigkeit

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K…-Oberschule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ besteht, im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der K…-Oberschule beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026 (GVBl. S. 460).

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Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll zudem die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten.

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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2026/2027 an der K…-Oberschule, einer integrierten Sekundarschule, zunächst fünf Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Dagegen gibt es nichts zu erinnern. Abgesehen davon, dass an der K…-Oberschule zum Schuljahr 2026/2027 zusätzlich zu den bereits bestehenden vier Regelzügen noch ein weiterer Regelzug eingerichtet worden ist, besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 –, juris Rn. 6 m.w.N., und vom 13. Januar 2025 – OVG 3 S 149/24 –, EA S. 2).

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Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 20 Plätze. Dem standen 23 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben.

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Die K…-Oberschule war demnach in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt.

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Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

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1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,

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2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,

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3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.

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Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO).

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Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der K…-Oberschule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten.

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Das Aufnahmeverfahren leidet zunächst nicht deshalb an einem Fehler, weil sich der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2026 auf § 33 Abs. 4 SopädVO in der bis zum 21. März 2025 geltenden Fassung gestützt hat. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Protokolls zum Auswahlverfahren vom 25. März 2026 wurde das Aufnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 5 SopädVO durchgeführt.

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Soweit die Antragsteller die ordnungsgemäße Anmeldung einzelner Bewerberkinder und ihre anschließende Beteiligung am Aufnahmeverfahren bemängeln, dringen sie damit nicht durch:

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Das Bewerberkind A.S.D.F. durfte am Aufnahmeverfahren beteiligt werden, da es über einen Förderbescheid vom 2. Juli 2025 verfügt.

21

Auch scheitert bei den Kindern V.J.D.V. und A.H.C.D. eine wirksame Anmeldung nicht daran, dass sich aus dem Anmeldebogen nicht ergibt, wer für die Kinder sorge- und erziehungsberechtigt ist. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass bei beiden Kindern auf dem Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Schul 190a) das Feld „Vor- und Zuname der Erziehungsberechtigten (..)“ nicht ausgefüllt ist. Da die Eltern und Sorgeberechtigten jedoch in dem dem Anmeldebogen beigefügten Anmeldeformular der K…-Oberschule namentlich aufgeführt sind, ein Elternteil jeweils dieses Anmeldeformular unterschrieben hat und sich seine Unterschrift auch auf dem Anmeldebogen (Schul 190a) wiederfindet, bestehen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Anmeldung.

22

Vergeblich monieren die Antragsteller zudem, dass bei den Kindern V.P.K., L.B. und A.O. jeweils nur ein Elternteil den Aufnahmebogen für die Sekundarstufe I (Schul 190a) unterschrieben hat. Denn bei der Unterschrift nur eines Elternteils besteht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, mit Blick auf die gesetzliche Vermutung nach § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG keine Verpflichtung der Schule, die sorgerechtliche Situation nachzuprüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2; VG Berlin, Beschluss vom – VG 20 L 263/25 –, EA S. 6.). Vorliegend sind keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den jeweils unterzeichnenden Eltern kein Sorgerecht zusteht und es drängt sich auch nicht auf, dass der im Unterschriftsfeld befindliche Namenszug nicht von dem Erziehungsberechtigten herrührt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025, a.a.O. S.3).

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Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist es sodann nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO kein Schulplatz vergeben worden ist, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.

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Bei danach weiterhin vorhandenen 20 Schulplätzen für 23 Bewerberkinder konnten die Kinder A.M.K.A., V.J.D.V. und R.P.F.S. im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO vorrangig berücksichtigt werden, da sie im Schuljahr 2026/2027 die Schule mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen werden. Zu Unrecht rügen die Antragsteller die Aufnahme des Kindes A.M.K.A. als Geschwisterkind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es im kommenden Schuljahr nicht gemeinsam mit seinem Bruder die K…-Oberschule besuchen wird. Dabei ist unerheblich, dass das Geschwisterkind dann die Jahrgangsstufe 13 besuchen wird und volljährig ist. Denn die Vorschrift beschränkt die Aufnahme ausdrücklich nicht auf Geschwisterkinder, die noch minderjährig oder schulpflichtig sind. Für eine eingeschränkte Auslegung ist danach kein Raum. Auch spricht nichts dafür, dass die Geschwisterkinder nicht im selben Haushalt leben werden. Die Antragsteller rügen insoweit ins Blaue hinein, dass die Auszüge aus der LUSD-Datenbank fehlerhaft sein könnten.

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Standen danach noch 17 Schulplätze bei 20 Bewerberkindern zur Verfügung, war mangels besonderer Fördermöglichkeiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf auch keine Aufnahme von Bewerberkindern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO angezeigt. Die Vorschrift stellt auf die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat, ab. Dass sie – wie von den Antragstellern vorgetragen – grundsätzlich für den Antragsteller zu 1. besonders geeignet sein mag, ist hierfür nicht ausreichend. Für die K…-Oberschule bestehen keine besonderen Fördermöglichkeiten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2023 – VG 20 L 127/23 –, juris Rn. 19). Solche sind auch der Webseite der Schule und dem Inklusions- und Förderkonzept aus dem Jahr 2017 (https:www.k….eu, abgerufen am 7. August 2026) nicht zu entnehmen. Soweit im Protokoll zum Auswahlverfahren vom 25. März 2026 festgehalten wird, dass die Schule Fördermöglichkeiten in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale-soziale Entwicklung“, „Körperliche und motorische Entwicklung und „Autismus“ hat, gereicht dies nicht, um von einer „Spezialisierung“ (s. dazu S. 23 f. der Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 3. März 2025 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung; abrufbar über die Parlamentsdokumentation) in der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit eben diesen Förderschwerpunkten auszugehen, zumal gerade nicht auf besondere Fördermöglichkeiten Bezug genommen wird.

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Unter den verbliebenen Bewerberkindern entschied deshalb im Weiteren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO das Los. Vorliegend sind im Rahmen eines ordnungsgemäß dokumentierten Losverfahrens die noch zu vergebenden 17 Schulplätze unter Einbeziehung der 20 verbliebenen Bewerberkinder in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei der Antragsteller zu 1. kein Losglück hatte.

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Die Antragsteller rügen ohne Erfolg eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Losverfahrens und der Dokumentation. Entgegen ihrer Ansicht bedarf es zunächst keiner Beschreibung, wie häufig die Lose gefaltet worden sind. Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lose lassen unschwer anhand der Faltlinien eine zweimalige Faltung erkennen. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Namen der Bewerberkinder bei der Ziehung der Lose sichtbar waren. Die Annahme, dass eine hinreichende Anonymisierung nur bei einer mehrfachen Faltung sichergestellt werden kann, überzeugt zudem nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Beschaffenheit des Losbehälters an. Insoweit ist es unbedenklich, dass die Lose, wie von der Schulaufsichtsbeamtin im Vermerk vom 2. Juli 2026 beschrieben, auf dem Tisch lagen.

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Weiterhin ist das Losverfahren auch hinreichend dokumentiert worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Information darüber, wer die Lose tatsächlich gezogen hat, dokumentiert werden muss. Denn jedenfalls lässt sich dem Vermerk der Schulaufsichtsbeamtin entnehmen, dass der anwesende Schulleiter die Ziehung vorgenommen hat. Alleine der Umstand, dass das Auswahlprotokoll vom 25. März 2026 alleine vom Schulleiter und nicht auch von den weiteren drei anwesenden Personen unterzeichnet worden ist, ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit seines Inhalts zu wecken. Die Unterzeichnung aller Anwesenden fordert § 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO nicht.

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Weshalb das Verfahren angesichts der unstreitigen Anwesenheit von vier Beamtinnen und Beamten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein soll, zeigen die Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht auf; ein Generalverdacht für eine Manipulation in kollusivem Zusammenwirken besteht grundsätzlich nicht.

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Soweit die Antragsteller pauschal monieren, dass im Auswahlverfahren einbezogene Bewerberkinder von ihren Erziehungsberechtigten zugleich in eine Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt angemeldet worden sein könnten, zeigen sie eine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht auf (s. dazu bereits: VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2025 – VG 20 L 157/25 –, juris Rn. 27). Gemäß § 36 Abs. 4 SchulG wählen die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Den Erziehungsberechtigten wird sowohl in § 36 Abs. 4 SchulG als auch in § 38 Abs. 2 SchulG das besondere Wahlrecht über den Ort der Beschulung eingeräumt (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 3 S 51/23 –, juris Rn. 9). Die Argumentation der Antragsteller, dass die Anmeldung allein für Schulen einer Schulart im Sinne von § 17 Abs. 2 SchulG möglich ist, verfängt nicht. Dabei verkennen sie, dass § 36 Abs. 4 SchulG nicht das in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährte Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine Festlegung auf nur eine der beiden Schularten beschränkt. Es liegt auf der Hand, dass im Sinne der Inklusion mit der Vorschrift die gesetzgeberische Intention verbunden ist, zu bekräftigen, dass Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Schulbesuch aller Schularten offensteht. Ohne dass es darauf ankäme, spricht im Übrigen viel dafür, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Anmeldung an der Erstwunschschule drei allgemeine Schulen als Wunschschulen benennen können und daneben (formlos) zudem die Aufnahme in eine schon bestehende Klasse der Jahrgangsstufe 7 einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt beantragen können (s. dazu: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 15/2025 vom 21. Dezember 2025, Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2026/2027, Seite 2). Im Übrigen haben die Antragsteller nicht einmal konkretisiert, welche Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Auffassung insoweit nicht hätten am Aufnahmeverfahren teilnehmen dürfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).

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