OVG Bremen Beschluss

Zuweisung zu Förderzentrum bei sonderpädagogischem Förderbedarf KI-Titel

Sonderpädagogischer Förderbedarf · Verfahrensrecht · Sofortige Vollziehung · Schulrecht

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 109/12 (VG: 1 V 187/12) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Richterin Dr. Jörgensen am 13. Juni 2012 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Der Antragsteller wurde am 13.11.1996 geboren. Mit Bescheid vom 29.09.2011 hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass bei ihm im Bereich Lernen und sozial-emotionale Entwicklung erheblicher sonderpädagogischer Förderungsbedarf bestehe, der nicht im Unterricht an einer allgemeinen Schule eingelöst werde könne. In dem Bescheid wird der Antragsteller zur Beschulung dem Förderzentrum D., zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.04.2012 den gegen die sofortige Vollziehung dieses Bescheids gerichteten Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.09.2011 bei summarischer Überprüfung rechtmäßig sei und überdies ein besonders öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids bestehe.

Der Beschwerdevortrag ist nicht dazu geeignet, diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Bescheid vom 29.09.2011 nicht verfahrensfehlerhaft ergangen.

- 2 - Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs unterliegt einem besonderen Verfahren (§ 35 Abs. 3 BremSchulG; §§ 2-6 Sonderpädagogik-VO). Die entsprechenden Anforderungen sind im Falle des Antragstellers eingehalten worden:

Das Feststellungsverfahren wurde auf Antrag der Schulleitung, die sich auf das Votum der Klassenkonferenz stützte, von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit eingeleitet (vgl. § 3 Abs. 2 Sonderpädagogik-VO). Im weiteren Verfahren sind die notwendigen Ermittlungen vorgenommen worden (vgl. § 4 Abs. 1 Sonderpädagogik-VO). Das abschließende Gutachten entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 5 Sonderpädagogik-VO).

Was der Antragsteller dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

Dem Antrag der Schulleitung an die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit war entgegen der Behauptung des Antragstellers eine begründete Stellungnahme beigefügt. Der Verwaltungsvorgang enthält einen zusammenfassenden Bericht der Schulleitung, außerdem eine aktuelle Darstellung und Einschätzung der Klassenlehrerin, die die Schulleitung sich erkennbar zu Eigen gemacht hatte.

Für die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens von Amts wegen hat die zuständige sonderpädagogische Einrichtung im weiteren Verfahren auf Grund der bereits vorliegenden Erkenntnisse keinen Grund gesehen. Die Eltern des Antragstellers hätten zwar gleichwohl die Einholung eines solchen Gutachtens verlangen können (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sonderpädagogik-VO). Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass in dem Fehlen eines solchen Gutachtens kein Verfahrensmangel erblickt werden kann.

Schließlich kann es auch nicht als Verfahrensdefizit betrachtet werden, dass keine der arabischen bzw. türkischen Sprache kundige Lehrkraft oder ein Übersetzer im Feststellungsverfahren herangezogen worden sind (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sonderpädagogik-VO). Der Antragsteller, der in Deutschland geboren ist, beherrscht die deutsche Sprache. Zwischen seinen Eltern und der Schule haben wiederholt Gespräche stattgefunden; dass diese Gespräche unter sprachlichen Barrieren gelitten hätten, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und wird auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Feststellung eines erheblichen sonderpädagogischen Förderbedarfs inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann sich die im Bescheid vom 29.09.2011 getroffene - gerichtlich vollständig überprüfbare - Feststellung auf eine umfassende, tragfähige Tatsachengrundlage stützen.

In dem abschließenden sonderpädagogischen Gutachten vom 18.08.2011 wird der Förderbedarf des Antragstellers zusammenfassend wie folgt beschrieben:

„In der weiteren Schullaufbahn entwickelte sich für M. ein Teufelskreis aus Überforderung, Leistungsversagen und elterlichem Erwartungsdruck, dem er mit Auffälligkeiten im Verhalten bis zu schweren Regelverstößen in der Schule begegnete. Dieses Verhalten wurde zum Ende des Schuljahres mit Schulverweis und Hausverbot geahndet.

Zurzeit ist eine erfolgreiche Beschulung in einer Oberschule (bzw. Sekundarschule) nicht vorstellbar.

M. benötigt eine enge, klar strukturierte und konsequente Lenkung und für ihn verständliche und erreichbare Ziele, damit er Unterrichtsangebote wahrnehmen kann. Eine überschaubare Gruppe und Ermutigung nach jahrelangen Misserfolgen, positive Rückmeldungen über erste Erfolge sind Voraussetzungen, um M. zu ermöglichen, sich am Unterricht zu beteiligen und seine Leistungsrückstände aufzuarbeiten, statt durch auffälliges Verhalten, Ablenkungsmanöver oder Clownerien von Versagensängsten und Misserfolgserlebnissen abzulenken.

Klare Regeln und Konsequenzen, vertrauensvolle Beziehungen und Vorbilder in enger Begleitung von und durch die Erwachsenen werden seine Entwicklung begleiten müssen, um M. eine Chance zu geben mit sozialverträglichen Verhalten Freundschaftsbeziehungen einzugehen und „soziale Erfolge“ zu erleben.“ Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, sind nicht erkennbar. In der Beschwerde werden solche Anhaltspunkte jedenfalls nicht ansatzweise benannt. Die unzureichenden schulischen Leistungen des Antragstellers und seine sich steigernde soziale Auffälligkeit werden in der Schullaufbahn-Akte vielmehr umfassend dokumentiert (vgl. nur die in der Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 18.05.2011 genannten konkreten Sachverhalte, die von Mitschülerinnen im Mai 2011 in einer Eingabe an die Schulleitung geschilderten Vorkommnisse sowie die zahlreichen seit November 2011 gegen den Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahmen, die zu keiner Verhaltensveränderung geführt haben). Die sozialpädiatrische Abteilung des Gesundheitsamts hat die von der Schule beschriebenen Verhaltensprobleme des Antragstellers in einer Stellungnahme vom 06.09.2011 als „eskalierend übergriffig“ bezeichnet.

Dabei können die Einwände, die der Antragsteller gegen das Zustandekommen und die Verwertung des sonderpädagogischen Gutachtens vom 20.12.2007 richtet, in dem seinerzeit bereits ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf beschrieben worden war, auf sich beruhen. Die Schullaufbahn-Akte benennt unabhängig davon aus jüngerer Zeit eine Vielzahl von konkreten Vorkommnissen, die die in dem oben zitierten Gutachten gezogene Schlussfolgerung geradezu aufdrängen.

Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass das Jugendamt zum Zwecke der Einwirkung auf sein Sozialverhalten eine intensive Familienhilfe installiert habe, ist nicht dazu geeignet, die oben genannte sonderpädagogische Einschätzung zu relativieren, sondern unterstreicht vielmehr den erheblichen Förderbedarf.

3. Schließlich begegnet auch die Entscheidung über den Förderort, die Schule D. – Förderzentrum für die Bereiche Lernen, Sprache und Verhalten – keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend dargelegt. Insbesondere steht das in § 70a Abs. 2 BremSchulG den Erziehungsberechtigten für die Übergangszeit bis zur allgemeinen Einführung inklusiver Förderkapazitäten („Bedarfsdeckende Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik“) eingeräumte Wahlrecht der Zuweisungsentscheidung nicht entgegen. Entsprechende Förderkapazitäten werden sukzessive aufgebaut (vgl. § 70a Abs. 1 Satz 2 BremSchulG). Für die Jahrgangsstufe, der der Antragsteller angehört, existieren sie an allgemeinen Schulen noch nicht, so dass der Förderbedarf nur an einem der vorhandenen Förderzentren erfüllt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Jörgensen