Zur Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG
Zur Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - Kostenrecht -
Leitsatz
Hat das Rechtsmittelgericht über eine unzulässige Streitwertbeschwerde zu entscheiden, steht ihm auch keine Änderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zu, weil andernfalls die Beschwerdebeschränkungen des § 68 Abs. 1 GKG leerliefen.
Tenor
Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 4 A 614/25 MD hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Streitwert mit Beschluss vom 12. Januar 2026 vorläufig auf 732.850 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2026 Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss 22. Januar 2026 (Az.: 2 O 3/26) als unzulässig verworfen hat.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 hat die Klägerin wiederum Beschwerde erhoben, die das Verwaltungsgericht als erneute Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 12. Januar 2026 ausgelegt hat. Am 13. August 2026 hat es einen Nichtabhilfebeschlusses erlassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Nachdem die Vorsitzende des Senats in der Eingangsverfügung vom 26. August 2026 auf Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2026 klargestellt, sie halte an der Beschwerde im Hinblick auf die Befugnis des Senats fest, die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 13. August 2026 zutreffend ausführt, dass sich der vorläufig festgesetzte Streitwert von 732.850,00 € aus den geschätzten Kosten der angedrohten Ersatzvornahme in Höhe von 731.850,00 € und dem angedrohten Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € zusammensetze. Diese Berechnung begegne aber im Hinblick auf Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 erheblichen Bedenken. Werde neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, bleibe die Androhung für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Nur wenn der nach Nr. 1.7.1 Satz 2 für die Androhung ermittelte Wert höher sei als der Wert der Grundverfügung, sei dieser höhere Wert maßgeblich. Eine Addition des vollen Betrags der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme und eines weiteren Zwangsgeldes sehe der Streitwertkatalog dagegen nicht vor. Soweit der Streitwert überhaupt anhand der Androhung der Ersatzvornahme bestimmt werden soll, sei zudem Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 zu berücksichtigen, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln lediglich die Hälfte des nach Satz 1 ermittelten Betrags anzusetzen sei. Es werde deshalb um Überprüfung und entsprechende Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung von Amts wegen gebeten.
II.
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung durch den Berichterstatter erlassen worden ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 - juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der angefochtene Beschluss unanfechtbar ist.
Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 2 O 164/10 – juris Rn. 2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben. Die Bestimmung des § 68 Abs. 1 GKG sieht lediglich eine Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG vor. Aus § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt sich zudem, dass Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes nur in Verfahren über den Beschluss geltend gemacht werden können, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht wird; für diese Fälle sieht § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, dass stets die Beschwerde stattfindet. Ein solcher Beschluss kann in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen. In diesen wird vielmehr die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG unabhängig von einem solchen Beschluss mit der Einreichung des Rechtsschutzbegehrens fällig.
Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts ist auch nicht in Anwendung des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Hat das Rechtsmittelgericht – wie hier – über eine unzulässige Streitwertbeschwerde zu entscheiden, steht ihm auch keine Änderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zu, weil andernfalls die Beschwerdebeschränkungen des § 68 Abs. 1 GKG leerliefen (vgl. Jäckel, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/ Wendtland/Diehn/Uhl, 53. Edition, Stand: 1. Juni 2026, § 63 GKG, Rn. 27 mit Rechtsprechungshinweisen; a.A.: OVG LSA, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 O 144/12 – juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).