AG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss zitiert von 2

Kostenfestsetzung nach vorläufig vollstreckbarem Endurteil KI-Titel

Kostenfestsetzung · § 106 ZPO · Anwaltswechsel · Gerichtskosten · Außergerichtliche Kosten

Zivilrecht

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.11.2010 zu erstattenden Kosten werden auf

4,06 EUR

(in Worten: vier 06/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 25.11.2010 festgesetzt.

Gründe

1

Gründe Klagepartei

2

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, da die Geschäfts- und Verfahrensgebühr aufgrund des Anwaltswechsels nicht bei demselben Rechtsanwalt entstanden ist (siehe Gerold-Schmidt, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Anm. 190, sowie BGH Beschl.v.10.12.09, Rn.11, VII ZB 41/09).

3

Ausgleichung Gerichtskosten

4

Die Gerichtskosten betragen: 75,-- EUR

6

Der Überschuss d. Kl. in Höhe von 29,25 EUR ist für die von d. Bekl. zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet und d. Kl. zu erstatten.

7

Ausgleichung außergerichtliche Kosten

8

Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

10

Zusammenfassung Berechnung