Kostenfestsetzung nach vorläufig vollstreckbarem Endurteil KI-Titel
Kostenfestsetzung · § 106 ZPO · Anwaltswechsel · Gerichtskosten · Außergerichtliche Kosten
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.11.2010 zu erstattenden Kosten werden auf
4,06 EUR
(in Worten: vier 06/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 25.11.2010 festgesetzt.
Gründe
Gründe Klagepartei
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, da die Geschäfts- und Verfahrensgebühr aufgrund des Anwaltswechsels nicht bei demselben Rechtsanwalt entstanden ist (siehe Gerold-Schmidt, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Anm. 190, sowie BGH Beschl.v.10.12.09, Rn.11, VII ZB 41/09).
Ausgleichung Gerichtskosten
Die Gerichtskosten betragen: 75,-- EUR
Der Überschuss d. Kl. in Höhe von 29,25 EUR ist für die von d. Bekl. zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet und d. Kl. zu erstatten.
Ausgleichung außergerichtliche Kosten
Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:
Zusammenfassung Berechnung