Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
A u. a. gegen Ministero dell'Economia e delle Finanze u. a
Vorlage: Tribunale amministrativo regionale per il Lazio
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine – Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Art. 2 Abs. 1 – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Errichtung eines Trusts – In der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführter Settlor des Trusts – Einfrieren von in den Trust eingebrachten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Begriffe ‚Eigentum‘ und ‚Kontrolle‘
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Rechtssache C-483/23
D,
A,
B,
C,
T
gegen
Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.,
Comitato di Sicurezza Finanziaria,
Agenzia del Demanio
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio [Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien])
1. Hintergrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens sind restriktive Maßnahmen des Einfrierens von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern, die von der Europäischen Union zur Bekämpfung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, gegen die Russische Föderation erlassen wurden.
2. Zusammenfassend möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die Maßnahmen des Einfrierens auf Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erstrecken können, die von einer Person in einen Trust () eingebracht wurden, wenn die Person in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 () namentlich aufgeführt ist.
3. Der Gerichtshof muss klären, bis zu welchem Punkt ein Trust als Mittel zur Umgehung restriktiver Maßnahmen dienen kann. Die Antwort erfordert die Berücksichtigung der Komplexität und der Flexibilität von Trusts, einer Rechtsfigur, die einige, aber nicht alle Mitgliedstaaten in ihr innerstaatliches Recht aufgenommen haben.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht. Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung ()
4. Art. 2 sieht vor: „Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck ‚Trust‘ die von einer Person, dem Begründer – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall –, geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist. Ein Trust hat folgende Eigenschaften: a) Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees; b) die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees; c) der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.“
5. In Art. 6 Abs. 1 heißt es: „Der Trust untersteht dem vom Begründer gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich aus den Bestimmungen der Errichtungsurkunde oder des Schriftstücks ergeben, das den Trust bestätigt, wobei diese, soweit erforderlich, nach den Umständen des Falles auszulegen sind.“
6. Art. 11 bestimmt: „Ein Trust, der nach dem in Kapitel II bestimmten Recht errichtet worden ist, wird als Trust anerkannt. Die Anerkennung hat mindestens die Wirkung, dass das Vermögen des Trusts ein vom persönlichen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen darstellt, dass der Trustee in seiner Eigenschaft als Trustee klagen oder verklagt werden kann und dass er in dieser Eigenschaft vor einem Notar oder jeder Person auftreten kann, die in amtlicher Eigenschaft tätig wird. Soweit das auf den Trust anzuwendende Recht dies erfordert oder vorsieht, hat die Anerkennung insbesondere die Wirkung, a) dass die persönlichen Gläubiger des Trustees keinen Zugriff auf das Vermögen des Trusts nehmen können; b) dass das Vermögen des Trusts im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Trustees nicht Bestandteil des Vermögens des Trustees ist; c) dass das Vermögen des Trusts weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses des Trustees ist; d) dass das Vermögen des Trusts herausverlangt werden kann, wenn der Trustee unter Verletzung der sich aus dem Trust ergebenden Verpflichtungen Vermögen des Trusts mit seinem persönlichen Vermögen vermischt oder Vermögen des Trusts veräußert hat. Die Rechte und Pflichten eines Dritten, der das Vermögen des Trusts in seinem Besitz hat, unterstehen jedoch weiterhin dem durch die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts bestimmten Recht.“
B. Unionsrecht
1. Verordnung Nr. 269/2014
7. Art. 1 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … d) ‚wirtschaftliche Ressourcen‘ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; e) ‚Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen‘ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; f) ‚Einfrieren von Geldern‘ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; g) ‚Gelder‘ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: …“
8. Art. 2 () sieht vor: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“
9. Art. 9 lautet: „Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.“
2. Durchführungsverordnung 2022/336
10. Art. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Personen und aufgeführte Organisation werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.“
3. Richtlinie (EU) 2015/849 ()
11. Art. 3 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 6. ‚wirtschaftlicher Eigentümer‘ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: … b) bei Trusts alle folgenden Personen: i) den/die Settlor; ii) den/die Trustee(s); iii) den/die Protektor(en), sofern vorhanden; iv) die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird; v) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert; c) bei juristischen Personen wie Stiftungen und bei Rechtsvereinbarungen, die Trusts ähneln, die natürliche(n) Person(en), die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Buchstabe b genannten Funktionen bekleidet/bekleiden; …“
C. Italienisches Recht
1. Decreto legislativo 109/2007 ()
12. Durch Art. 3 wurde der Comitato di Sicurezza Finanziaria (Ausschuss für finanzielle Sicherheit, Italien) geschaffen, ein Organ innerhalb des Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien), der die von den Vereinten Nationen, der Union und vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen angeordneten Maßnahmen des Einfrierens ausführt.
13. Art. 5 enthält das Verbot der Übertragung, Verfügung über oder Verwendung eingefrorener Ressourcen sowie das Verbot, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar gelisteten Personen zur Verfügung zu stellen oder zu ihren Gunsten bereitzustellen.
2. Decreto legislativo 90/2017 ()
14. Die in der Vorlageentscheidung angeführte Fassung von Art. 2 Abs. 1 bestimmt unter Abänderung von Art. 22 Abs. 5 des Gesetzesdekrets 231/2007 Folgendes: „Die Treuhänder [Trustees] ausdrücklicher Trusts, die im Gesetz Nr. 364 vom 16. Oktober 1989 geregelt sind, sowie Personen, die gleichwertige Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten in ähnlichen Rechtsinstituten ausüben, müssen, sofern sie im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik niedergelassen oder ansässig sind, angemessene, genaue und aktuelle Informationen über den tatsächlichen Eigentümer des Trusts oder des ähnlichen Rechtsinstituts einholen und aufbewahren; darunter fallen Informationen über die Identität des oder der Begründer, des oder der Trustees, des Protektors oder der Protektoren oder einer anderen Person, die im Namen des Trustees auftritt, sofern vorhanden, des Begünstigten oder der Gruppen von Begünstigten und anderer natürlicher Personen, die die Kontrolle über den Trust oder das ähnliche Rechtsinstitut ausüben, sowie jeder anderen natürlichen Person, die letztlich durch direktes oder indirektes Eigentum oder auf andere Weise die Kontrolle über das in den Trust oder das ähnliche Rechtsinstitut eingebrachte Vermögen ausübt“.
3. Legge 364/1989 ()
15. Mit diesem Gesetz ratifizierte Italien das Haager Übereinkommen von 1985.
II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefragen
16. Trusts wie der in Rede stehende verfügen nicht über Publizität und es gibt kein öffentliches Register, in das ihre Struktur und ihre Änderungen eingetragen werden. Aus diesem Grund sind als tatsächliche Umstände der vorliegenden Rechtssache die Umstände anzusehen, die das vorlegende Gericht dargestellt hat, gegebenenfalls ergänzt durch solche Umstände, die sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen und den Nachforschungen der italienischen Behörden ergeben.
17. Unbeschadet der abschließenden Überprüfung, die dem vorlegenden Gericht obliegt, muss der Gerichtshof von diesem Sachverhalt ausgehen, um die ihm vorgelegten Fragen sachdienlich zu beantworten.
18. Die klagenden Gesellschaften B, A, C und D üben in Italien gewerbliche Tätigkeiten aus und haben dort ihren Sitz (). Ihr Kapital wird von einer Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas gehalten (), deren Anteile wiederum von einer natürlichen Person (dem Begründer) () in einen Trust eingebracht wurden.
19. Der Trust wurde mit Urkunde vom 18. Juli 2007 errichtet. Er unterliegt dem Recht der Bermudas, einem britischen Überseegebiet. Der Trust sieht einen Trustee () vor (dies war zunächst die Gesellschaft H und später die Gesellschaft T) () und einen Protektor, eine dritte natürliche Person (). Diese Funktionen wurden im Laufe der Zeit von verschiedenen Personen ausgeübt. Der Geschäftsführer der Gesellschaft H (der Gesellschaft, die bis zum 1. April 2021 der Trustee war) war seit 2014 auch Protektor des Trusts. Zuvor wurde diese Funktion von einer Person ausgeübt, die das uneingeschränkte Vertrauen des Begründers genoss ().
20. Begünstigte des Trusts waren ursprünglich der Begründer und seine Familienangehörigen. Von der Gründung des Trusts bis zum Jahr 2014 gehörten auch der Trustee und der Protektor zu den Begünstigten. Nachdem die Union wegen der Annexion der Krim Sanktionen gegen Russland verhängt hatte, wurde die Gründungsurkunde des Trusts am 28. Dezember 2014 geändert. Der Begründer und andere Mitglieder seiner Familie blieben weiterhin Begünstigte. Es wurde vorgesehen, dass der Protektor den Trustee nach eigenem Ermessen abberufen und ersetzen konnte, dass der Begründer weitere Protektoren ernennen konnte und dass der Trustee mit Zustimmung des Protektors weitere Begünstigte bestimmen konnte, sofern jedoch es sich dabei um Personen handelte, gegen die von der Union keine Sanktionen verhängt worden waren.
21. Mit Urkunde vom 19. Dezember 2017 bestimmten der Trustee und der Protektor (), welche Personen, gegen die von der Union Sanktionen verhängt worden waren, als vom Trust ausgeschlossene Personen anzusehen waren. Daraufhin wurden die Schwester und ein Neffe des Begründers als Begünstigte des Trusts ausgeschlossen.
22. Am 19. Juni 2019 wurde der Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Treuhandgesellschaft (Gesellschaft T) zum Protektor des Trusts und am 1. April 2021 zum Trustee ernannt.
23. Der Begründer wurde mit Urkunde vom 7. Februar 2022, 21 Tage vor seiner namentlichen Aufnahme in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2022/337 und der Durchführungsverordnung 2022/336 erfolgte, als Begünstigter ausgeschlossen.
24. Der ursprüngliche Protektor blieb nach der Änderung des Trusts vom 7. Februar 2022, durch die der Begründer aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen wurde, der einzige Begünstigte. Die italienische Regierung ist derzeit nicht in der Lage, sicher festzustellen, wer die Begünstigten des Trusts sind. In der mündlichen Verhandlung haben die Rechtsanwälte der klagenden Gesellschaften darauf hingewiesen, dass es sich um gemeinnützige Einrichtungen handele.
25. Die Gesellschaften B, A, C und D besaßen Konten bei einer Zweigniederlassung einer Bank in Mailand. Zwischen dem 17. April 2013 und dem 7. Juni 2017 teilten diese Gesellschaften der Bank mit, dass ihr wirtschaftlicher Eigentümer der Trustbegründer sei.
26. Am 14. März 2022 teilte der Finanzsicherheitsausschuss des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen den Gesellschaften B, A, C und D mit, dass er gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 und dem Decreto legislativo Nr. 109/2007 das Einfrieren der von diesen Gesellschaften gehaltenen Gesellschaftsanteile und Vermögenswerte mit der Begründung angeordnet habe, dass sie „mittelbar [dem Begründer] zuzurechnen sind“.
27. Am 11. Mai 2022 erhoben die Gesellschaften B, A, C und D sowie die Gesellschaft T (der Trustee) vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) Klage gegen die Maßnahme des Einfrierens.
28. Argumente im Verfahren vor diesem Gericht: – Die klagenden Gesellschaften machen im Wesentlichen geltend, das eingefrorene Vermögen liege außerhalb des Einflussbereichs der in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 genannten Person, d. h. des Trustbegründers. Mit der Einbringung der Muttergesellschaft in den Trust sei diese vom Vermögen des Begründers getrennt worden. Nach der Gründungsurkunde und dem anwendbaren Recht bestünde keine dem Begründer zurechenbare (unmittelbare oder mittelbare) Verwaltungs- oder Kontrollbefugnis; dieser könne keinen Einfluss mehr ausüben. – Die italienischen Behörden machen hingegen geltend, dass die Einbringung in einen Trust, der keine übertragende Wirkung zukomme, nicht zu einer vollständigen Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Begründer und den eingebrachten Vermögenswerten führe. Sie verweisen auch auf die Richtlinie 2015/849, nach deren Art. 3 Nr. 6 Buchst. b Ziff. i die Begründer eines Trusts zu dessen „wirtschaftlichen Eigentümern“ zählten. Außerdem könnten die Vermögenswerte, auch wenn der Begründer kein Begünstigter des Trusts mehr sei, in sein Eigentum oder seine Verfügungsgewalt „zurückkehren“, wenn sie nicht endgültig auf die Begünstigten übertragen würden (z. B. weil diese verzichteten oder wegen vorzeitiger Auflösung des Trusts).
29. Vor diesem Hintergrund legt das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen, dass die Maßnahme des Einfrierens auch im Fall von Vermögenswerten oder Ressourcen verhängt werden kann, die ein in Anhang I der Verordnung aufgeführter Trustbegründer (aufgeführte oder gelistete Person) in einen Trust einbringt, wobei der Trustbegründer als Person anzusehen ist, in deren Eigentum die Vermögensgegenstände oder Ressourcen stehen? 2. Im Fall der Verneinung: Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen, dass die Maßnahme des Einfrierens auch im Fall von Vermögenswerten oder Ressourcen verhängt werden kann, die ein in Anhang I der Verordnung aufgeführter Trustbegründer (aufgeführte oder gelistete Person) in einen Trust einbringt, wobei der Trustbegründer als Person anzusehen ist, die mit der Person in Verbindung steht, in deren Eigentum die Vermögensgegenstände oder Ressourcen stehen? 3. Im Fall der Verneinung: Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen, dass die Maßnahme des Einfrierens auch im Fall von Vermögenswerten oder Ressourcen verhängt werden kann, die ein in Anhang I der Verordnung aufgeführter Trustbegründer (aufgeführte oder gelistete Person) in einen Trust einbringt, wobei der Trustbegründer als Person anzusehen ist, die die Vermögensgegenstände oder Ressourcen kontrolliert?
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
30. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 26. Juli 2023 beim Gerichtshof eingegangen.
31. Die klagenden Gesellschaften, die belgische, die französische, die italienische, die niederländische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
32. An der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025 haben die klagenden Gesellschaften, die belgische, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission teilgenommen.
IV. Würdigung
33. Bevor ich eine Antwort auf die Vorlagefragen vorschlage (), ist es meines Erachtens für ein besseres Verständnis der Kontroverse erforderlich, das Institut des Trusts sowie die Vorschriften über die nach dem Recht der Bermudas errichteten Trusts kurz in Erinnerung zu rufen.
A. Allgemeine Erwägungen zu Trusts
34. Der Trust ist eine in den Ländern des Common Law entwickelte Rechtsfigur, deren Konturen nicht immer leicht zu bestimmen sind und deren Akzeptanz in anderen Staaten kontrovers diskutiert worden ist ().
35. Im Unionsrecht gibt es keine besondere Regelung für Trusts. Der Gerichtshof hat sich jedoch in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Steuern und dem Binnenmarkt zu ihnen geäußert. Im Urteil Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements () hat er die folgenden drei Merkmale von Trusts hervorgehoben: – In den Ländern des Common Law bezeichnet der Begriff des Trusts grundsätzlich einen Dreiecksvorgang, bei dem der Begründer des Trusts Vermögen an eine Person, den „Trustee“, überträgt, damit diese es zugunsten eines Dritten (des Begünstigten) der Gründungsurkunde des Trusts entsprechend verwaltet. – Das Eigentum an dem Vermögen, das den Trust bildet, ist in juristisches und wirtschaftliches Eigentum („legal ownership and economic ownership“) aufgeteilt, das dem Trustee bzw. dem Begünstigten zukommt. – Ein Trust ist zwar rechtlich anerkannt und erzeugt Rechtswirkungen, er hat aber keine Rechtspersönlichkeit und kann nur durch den Trustee handeln. Das Vermögen, das den Trust bildet, wird nicht Teil des Vermögens des Trustees, sondern dieser muss es „als Sondervermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen“ verwalten. Die Hauptpflicht des Trustees besteht darin, die Bedingungen und Aufgaben, die in der Gründungsurkunde des Trusts festgelegt wurden, zu erfüllen und die allgemeinen Rechtsvorschriften einzuhalten.
36. Diese Charakterisierung des Trusts () entspricht im Wesentlichen der des Haager Übereinkommens von 1985, dessen Art. 2 ich oben angeführt habe.
37. Das sich aus Art. 2 des Haager Übereinkommens von 1985 ergebende Konzept des Trusts ist weit gefasst () und so gestaltet, dass es Trusts nach angelsächsischem Recht und ähnliche Rechtsfiguren aus Ländern mit Zivilrechtssystemen () wie den Treuhandvertrag oder das Treuhandverhältnis nach deutschem Recht umfasst. Auf diese Weise erreichten die Common-Law-Länder die Anerkennung von Trusts in Staaten mit Zivilrechtssystemen (in denen Trusts nicht existierten) und Letztere die Anerkennung ihrer vergleichbaren Rechtsfiguren in den Common-Law-Ländern ().
38. Das Haager Übereinkommen von 1985 ist im Januar 1992 in Kraft getreten, und nur 13 Staaten und Überseeterritorien sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens ().
39. Ein Trust impliziert die Schaffung eines vom Vermögen der Eigentümer der Vermögenswerte „getrennten Sondervermögens“ () durch Ausübung der Willensautonomie seines Schöpfers (des Begründers). Dieses getrennte Sondervermögen, dessen Verwaltung dem Trustee obliegt, unterliegt grundsätzlich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen () – nicht dem Zugriff von Gläubigern der Begründer, Trustees und Begünstigten.
40. Der Trust führt dazu, dass das Eigentum, die Verwaltung und der wirtschaftliche Nutzen eines Vermögensgegenstands voneinander getrennt werden. Der Trust ermöglicht somit eine Entkopplung von Eigentum, Nutzung des Eigentums und vermögensrechtlicher Haftung ().
41. Aufgrund dieser Merkmale (des Pragmatismus in seiner Ausgestaltung, des Charakters eines Sondervermögens, des mangelnden Zugriffs von Gläubigern, der Flexibilität bei seiner Errichtung und der Vertraulichkeit, die er genießen kann) sind Trusts sowohl zur Verfolgung legitimer Zwecke () als auch zum Zweck der Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Umgehung internationaler Sanktionen eingesetzt worden ().
42. Tatsächlich lassen sich bestimmte Trusts als reine Schein-Trusts („sham trusts“) einstufen, wenn die an ihrer Gründung beteiligten Personen beabsichtigen, bei Dritten einen falschen Eindruck zu erwecken, indem sie verschleiern, dass der Begründer in Wirklichkeit Eigentümer des in den Trust eingebrachten Vermögens bleibt.
43. Die Gefahr eines Missbrauchs dieser Rechtsfigur ist größer, wenn es sich um Trusts handelt, die in bestimmten Rechtsordnungen nach dem Recht eines Drittstaats () errichtet wurden und nach dem Haager Übereinkommen von 1985 anzuerkennen sind (). Bei dieser Art von Trust sind die Merkmale auf die Bedürfnisse und Wünsche des Begründers „zugeschnitten“ ().
44. Der Missbrauch von Trusts ist der Grund dafür, dass sich die Richtlinie 2015/849 mit ihnen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beschäftigt. Nach Art. 3 Nr. 6 dieser Richtlinie gehören zu den „wirtschaftlichen Eigentümern“ des Vermögens alle Personen, die an einem Trust beteiligt sind (Begründer, Trustee, Protektor, Begünstigter) sowie jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert.
45. Was die im Rahmen der Verordnung Nr. 269/2014 verhängten restriktiven Maßnahmen anbelangt, so ist die Verwendung von Trusts durch die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen zur Umgehung solcher Maßnahmen durch verschiedene Analysen belegt (). Zumindest einer dieser Fälle hat zu dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 () geführt.
B. Der Trust nach dem Recht der Bermudas
46. Im Ausgangsrechtsstreit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein nach dem Recht der Bermudas errichteter Trust im Einklang mit dem Haager Übereinkommen von 1985 in Italien anerkannt wird. Daraus folgt, dass auf diesen Trust die materiell-rechtlichen Vorschriften der Bermudas anzuwenden sind.
47. Die Vorschriften der Bermudas über Trusts beruhen auf dem englischen Recht und finden Ausdruck in speziellen Rechtsvorschriften: dem Trust (Special Provisions) Act von 1989 und dem Trustee Act von 1975, die bei verschiedenen Gelegenheiten überarbeitet wurden, sowie dem Trust (Regulation of Trust Business) Act von 2011 und der Exemption Order von 2002 ().
48. Nach Section 2 Abs. 2 des Trusts (Special Provision) Act von 1989 hat der Trust auf den Bermudas folgende Merkmale: – das Trustvermögen ist eine getrennte Vermögensmasse, die nicht zum Vermögen des Trustees gehört; – das Eigentum am Trustvermögen wird auf den Namen des Trustees oder einer von diesem bestimmten anderen Person übertragen; – der Trustee ist berechtigt und verpflichtet, das Vermögen des Trusts gemäß den Bestimmungen der Gründungsurkunde des Trusts im Einklang mit den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugunsten der Begünstigten zu verwalten und darüber zu verfügen.
49. Section 2 Abs. 3, der 2014 im Zuge einer Reform ergänzt wurde, gestattet es dem Begründer, Mitbegünstigter des Trusts und Mittrustee zu sein (). Keiner dieser beiden Umstände führt zur Ungültigkeit des Trusts, verhindert, dass der Trust seinen Bestimmungen entsprechend Wirkungen entfaltet, oder bewirkt, dass das Trustvermögen als Vermögen des Begründers angesehen wird (Section 2A Abs. 1).
50. Das Recht der Bermudas bietet daher große Flexibilität in Bezug auf Trusts und begünstigt und schützt die Stellung des Begründers erheblich.
C. Erste Vorlagefrage
1. Vorbemerkung
51. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine Maßnahme des Einfrierens im Fall von Vermögenswerten oder Ressourcen verhängt werden kann, die von einem (in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten) Trustbegründer in einen Trust eingebracht wurden, „wobei der Trustbegründer als Person anzusehen ist, in deren Eigentum die Vermögensgegenstände oder Ressourcen stehen“.
52. Die italienischen Behörden machen geltend, dass der Begründer der wirtschaftliche Eigentümer der Muttergesellschaft sei und dass die Muttergesellschaft nach wie vor unter seiner Kontrolle stehe. Die Rechtsanwälte der klagenden Gesellschaften treten dieser Auffassung entgegen ().
53. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob der Begründer, soweit dies für den Rechtsstreit relevant ist, in den Trust die Vermögenswerte der (auf den Bermudas ansässigen) Muttergesellschaft eingebracht hat, der die Gesellschaften gehören, deren Vermögen und Ressourcen eingefroren wurden.
54. Für die Zwecke der Vorabentscheidung hat der Gerichtshof keine andere Wahl, als von diesem Umstand (Einbringung des Vermögens der Muttergesellschaft in den Trust) auszugehen. Dafür sprechen mindestens zwei Faktoren: – Zum einen haben die in Italien tätigen Gesellschaften bestätigt, dass ihr wirtschaftlicher Eigentümer vom 17. April 2013 bis zum 7. Juni 2017 der Trustbegründer war. – Zum anderen führt das vorlegende Gericht aus, dass die in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche Person (der Trustbegründer) den Trust gegründet habe, in den er die Muttergesellschaft, die die klagenden Gesellschaften kontrolliere, eingebracht habe. Das vorlegende Gericht stellt daher fest, dass der Begründer die in Rede stehenden Vermögensgegenstände und wirtschaftlichen Ressourcen in den Trust eingebracht habe. Von dieser Prämisse ausgehend, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begründer zu diesen Vermögensgegenständen und Ressourcen weiterhin in einer Rechtsbeziehung als Eigentümer steht (erste Vorlagefrage) ().
2. Antwort auf die Frage
55. Da sich die Kontroverse auf diesen Punkt konzentriert hat, muss ich auf das Vorbringen der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung eingehen, zu dem sich auch die anderen Parteien und Beteiligten geäußert haben.
56. Der deutschen Regierung zufolge können restriktive Maßnahmen gegen die vom Trustbegründer kontrollierten Gesellschaften nur dann verhängt werden, wenn diese Gesellschaften ausdrücklich in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt sind. Sie stützt diese Auffassung auf ähnliche Argumente wie die, auf die das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Melli Bank/Rat () gestützt wurde, das der Gerichtshof meines Erachtens letztlich nicht bestätigt hat ().
57. Dem Vorbringen der deutschen Regierung könnte möglicherweise im Hinblick auf Gesellschaften gefolgt werden, an denen keine Mehrheitsbeteiligung (sondern nur eine teilweise Kontrolle) von Personen besteht, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dagegen kann man diesem Vorbringen nicht folgen, wenn es darum geht, restriktive Maßnahmen auf Gesellschaften anzuwenden, die vollständig im Eigentum oder unter der Kontrolle der in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Person stehen.
58. Im Fall von Gesellschaften, die vollständig im Eigentum (oder unter der Kontrolle) einer in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen Person stehen, bin ich der Ansicht, dass es für die Anwendung von Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 nicht erforderlich ist, die Namen jeder dieser Gesellschaften in diese Liste aufzunehmen. Ihre Aufnahme würde die Arbeit des Unionsgesetzgebers außerordentlich erschweren und der Schnelligkeit und dem Überraschungseffekt, mit dem die restriktiven Maßnahmen angewandt werden müssen, schaden ().
59. Meines Erachtens reicht es aus, dass die Gesamtheit des Kapitals einer Gesellschaft von der in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen Person gehalten (oder von ihr kontrolliert) wird, damit dieser Vermögenswert ohne Weiteres in die Kategorie sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser natürlichen Person fällt, die eingefroren werden können ().
60. Die maßgebliche Bestimmung für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“
61. Diese Bestimmung hat einen sehr weiten Anwendungsbereich, und zwar sowohl in objektiver (Vermögensgegenstände und Ressourcen, die eingefroren werden können) als auch in subjektiver Hinsicht (natürliche oder juristische Personen, deren Verbindung zu diesen Vermögensgegenständen sich als Eigentum, Besitz, Halten oder Kontrollieren darstellt). Die Definition der Begriffe „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ und „Einfrieren von Geldern“ in Art. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 269/2014 ist ebenfalls sehr weit gefasst.
62. Mit dieser besonders weiten Definition der Verbindung zwischen der Person (gegen die die restriktive Maßnahme verhängt wird) und den Vermögenswerten möchte der Unionsgesetzgeber erreichen, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Person eingefroren werden. Die Maßnahme soll sie daran hindern, (aus diesen Geldern und Ressourcen) wirtschaftliche Vorteile zu ziehen und auf Instrumente zurückzugreifen, die es ihr ermöglichen, sich den Wirkungen der Maßnahme zu entziehen ().
63. Es geht um die Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden der Trustbegründer, der bestimmte Vermögensgegenstände oder wirtschaftliche Ressourcen in den Trust einbringt, die bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Eigentum standen, zu ihnen weiterhin in einer der Rechtsbeziehungen steht, die nach der Verordnung Nr. 269/2014 zwingend zum Einfrieren führen.
64. Naturgemäß ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die genaue Stellung des Trustbegründers im vorliegenden Rechtsstreit zu bestimmen. Da die Ausgestaltung von Trusts sehr heterogen, flexibel und variabel ist, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Undurchsichtigkeit und mangelnde Publizität von Trusts machen diese Beurteilung fraglos besonders schwierig. Auch wenn die Beurteilung in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt, kann der Gerichtshof ihm einige nützliche Hinweise geben.
65. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 zählt bestimmte Rechtsbegriffe auf, ohne sie zu definieren, und verweist auch nicht auf andere Unions- oder nationale Rechtsvorschriften. Es handelt sich folglich um autonome Begriffe des Unionsrechts, die eine einheitliche, in allen Mitgliedstaaten geltende Auslegung erfordern.
66. Für diese einheitliche Auslegung ist auf den Wortlaut dieser Vorschrift, ihren Zusammenhang und das Ziel der Regelung, zu der sie gehört, abzustellen ().
3. Auslegung nach dem Wortlaut
67. Der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 nach seinem Wortlaut ist aufgrund der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen kein allzu großes Gewicht beizumessen (). In einigen Sprachfassungen werden vier Arten von Beziehungen aufgeführt (die italienische Sprachfassung verwendet die Begriffe „appartenenti a, posseduti, detenuti o controllati“, und die französische „appartenant aux, possèdent, détiennent, contrôlent“), während andere sie auf drei reduzieren (in der spanischen Sprachfassung ist nur von „propiedad, tenencia o control“ die Rede).
68. Meines Erachtens besteht zwischen diesen Sprachfassungen keine Antinomie, sondern Komplementarität. In allen Fassungen gibt es mindestens drei Arten von Beziehungen zwischen den Personen und den Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen, die eingefroren werden sollen: das Eigentum („appartenant à“, „belonging to“, „appartenenti a“), den Besitz oder das bloße Halten („possèdent“, „détiennent“, „owned“, „held“, „posseduti“, „detenuti“), und die Kontrolle („contrôlent“, „controlled“, „controllati“).
69. Die Begriffe Eigentum und Besitz liegen eng beieinander, da sie eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen den Personen und ihren Vermögensgegenständen voraussetzen, während die Kontrolle mittelbar sein kann. Alle diese Kategorien haben jedoch gemein, dass der Kreis möglicher Verbindungen zwischen einer Person und ihren Vermögensgegenständen über das bloße Eigentum hinaus erweitert wird, damit das Einfrieren dieser Vermögensgegenstände beschlossen werden kann ().
4. Auslegung nach dem Zusammenhang und dem Ziel
70. Im Rahmen der Prüfung, ob für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 269/2014 die in einen Trust eingebrachten Vermögensgegenstände oder wirtschaftlichen Ressourcen im Eigentum des Begründers verbleiben oder weiterhin von ihm gehalten werden (Besitz), sind das Ziel dieser Verordnung und ihr Verhältnis zu anderen Instrumenten des Unionsrechts zu berücksichtigen.
71. Im Hinblick auf ihr Ziel steht die von mir vorgeschlagene Auslegung im Einklang mit dem Ziel der von der Union erlassenen Vorschriften, wegen der Aggression gegen die Ukraine restriktive Maßnahmen gegen Personen zu verhängen, die mit der russischen Führung in Verbindung stehen (). Dieses Ziel würde vereitelt, wenn man die Verwendung von Rechtsfiguren zuließe, die es solchen Personen mittels mehr oder weniger ausgefeilter Techniken ermöglichten, die wirksame Anwendung solcher Maßnahmen zu umgehen.
72. Der teleologische Ansatz spricht daher für eine weite Auslegung der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 genannten Kategorien, die das Einfrieren der Vermögenswerte der in ihrem Anhang I aufgeführten Personen ermöglicht.
73. Der systematische Ansatz muss davon ausgehen, dass Trusts im Allgemeinen eine Trennung oder Entkoppelung des rechtlichen Eigentums vom wirtschaftlichen Eigentum () an den Vermögenswerten ermöglichen. Die komplexe Struktur und die Undurchsichtigkeit dieser Instrumente erschweren die Identifizierung der tatsächlichen Eigentümer der in einen Trust eingebrachten Vermögenswerte und erfordern zusätzliche Anstrengungen, um die wahre Natur der von dieser Rechtsfigur umfassten Beziehungen zu bestimmen. Zudem erhöht sich das Risiko des Missbrauchs von Trusts, wenn der Trust nach einer ausländischen Rechtsordnung errichtet wurde ().
74. Es wird daher unerlässlich sein, die spezifischen Vorschriften des Unionsrechts über die mögliche Umgehung restriktiver Maßnahmen durch Trusts oder ähnliche Rechtsinstrumente zu berücksichtigen. Aus systematischer Sicht können auch die von der Union erlassenen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche nützlich sein. Ich werde im Folgenden beide analysieren.
a) Der Trust als Mittel zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen
75. Gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen des Einfrierens von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
76. Wie ich bereits ausgeführt habe, können Trusts relativ leicht dazu benutzt werden, das Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern zu verhindern. Dies stellt die Kommission im Leitfaden für Wirtschaftsbeteiligte über die Umgehung der Sanktionen gegen Russland fest ().
77. Dieser Umstand erklärt den Erlass spezifischer Vorschriften des Unionsrechts, die darauf abzielen, die Verwendung von Trusts als Mittel zur Umgehung der Anwendung restriktiver Maßnahmen zu verhindern: – Nach Art. 1j Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/512/GASP () ist es verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn der Begründer oder Begünstigte zu einer von mehreren Kategorien gehört (u. a. russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die direkt oder indirekt von russischen Staatsangehörigen kontrolliert werden). Solchen Personen ist es ebenfalls untersagt, das Amt des Trustees oder ein ähnliches Amt auszuüben. – Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1226 () enthält Mindestvorschriften zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei einem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union. Danach ist die Umgehung einer restriktiven Maßnahme der Union durch Verwendung oder Transfer an einen Dritten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung befinden und die gemäß einer restriktiven Maßnahme der Union eingefroren werden sollten, oder eine andere Form der Verfügung darüber, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, als Straftat anzusehen (). Meines Erachtens wurde dieser Straftatbestand u. a. mit dem Ziel geschaffen, die Verwendung von Trusts und ähnlichen Rechtsfiguren als Instrument zur Umgehung restriktiver Maßnahmen zu bekämpfen.
b) Vorschriften über die Geldwäsche
78. Die systematische und teleologische Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 im Hinblick auf Trusts wird durch unionsrechtliche Bestimmungen erleichtert, die, auch wenn sie außerhalb des besonderen Rahmens restriktiver Maßnahmen erlassen wurden, die Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche verhindern sollen.
79. Grund dafür ist, dass zur Umgehung restriktiver Maßnahmen auf die gleichen juristischen Tricks, Rechtskonstruktionen und -techniken zurückgegriffen werden kann, auf die sich die Richtlinie 2015/849 bezieht. Diese Richtlinie zielt darauf ab, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können ().
80. Einer der Schlüsselbegriffe der Richtlinie 2015/849 () ist der des „wirtschaftlichen Eigentümers“ der Vermögensgegenstände. Nach Art. 3 Nr. 6 Buchst. b dieser Richtlinie () sind im Fall von Trusts fünf Kategorien von Personen, darunter in erster Linie der oder die Begründer, als „wirtschaftliche Eigentümer“ einzustufen. Dieselbe Einstufung ist gemäß Art. 31 Abs. 1 dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2019/2177 geänderten Fassung bei Rechtsinstrumenten mit ähnlicher Struktur oder ähnlichen Funktionen wie Trusts vorzunehmen.
81. Zwar enthält Art. 3 der Richtlinie 2015/849 diese Definitionen für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie, und ihr Zweck beschränkt sich auf die Bekämpfung der Geldwäsche. Gleichwohl kann die Einstufung des Begründers eines Trusts als „wirtschaftlicher Eigentümer“ der Vermögenswerte () aus einer systematischen Perspektive des Unionsrechts dazu dienen, die entsprechenden Begriffe der Rechtsvorschriften auszulegen, die darauf abzielen, andere Verhaltensweisen zu bekämpfen, die ebenso rechtswidrig sind wie die Geldwäsche, namentlich die Verhaltensweise, russische Politiker, die für die Annexion der Krim oder den Angriff auf die Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützt zu haben ().
c) Zwischenergebnis
82. Zusammenfassend führt die systematische und teleologische Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 im Licht anderer Bestimmungen über restriktive Maßnahmen dieser Art und im Licht der allgemeineren Vorschriften über die Geldwäsche zu dem Schluss, dass der Begründer eines Trusts grundsätzlich unter die von dieser Bestimmung erfassten Fallgruppen fallen kann.
83. Auf der Grundlage dieser Prämisse sind die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Trusts und der daran beteiligten Personen zu beurteilen, um festzustellen, ob der Trust zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen eingesetzt wurde. Diese Beurteilung fällt, wie schon gesagt, in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, dem der Gerichtshof die Hinweise geben kann, die ich im Folgenden vorschlage.
5. Beziehung des Trustbegründers zu den in den Trust eingebrachten wirtschaftlichen Ressourcen
84. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, welche Art Beziehung der Begründer zu den in den Trust eingebrachten Vermögenswerten unterhält, und festzustellen, ob dieses Instrument genutzt worden sein könnte, um die gemäß der Verordnung Nr. 269/2014 verhängten restriktiven Maßnahmen zu umgehen.
85. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft einen klassischen Fall des internationalen Privatrechts, nämlich die Anerkennung eines nach dem Recht der Bermudas errichteten Trusts in Italien auf der Grundlage der Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1985.
86. Auf den Trust ist das Recht der Bermudas anwendbar, was von den Parteien nicht bestritten wird. Art. 6 des Haager Übereinkommens von 1985 bestimmt, dass „[d]er Trust… dem vom Begründer gewählten Recht [untersteht]“, und Art. 8 bestimmt, dass dieses Recht „die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung [regelt]“.
87. Daher sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Trusts zu berücksichtigen, die im Haager Übereinkommen von 1985 festgelegt wurden, insbesondere die in den Art. 2 und 11 enthaltenen Voraussetzungen. Die letztgenannte Bestimmung verpflichtet Italien, verschiedene Wirkungen von Trusts anzuerkennen, soweit sie im Recht der Bermudas vorgesehen sind.
88. Meines Erachtens dürfen das italienische Recht und die Rechtsprechung dieses Landes zu Trusts, auf die das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung Bezug nimmt, nicht außer Acht lassen, dass auf den Trust im vorliegenden Fall die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Bermudas anwendbar sind. Nach diesen Bestimmungen ist die Tatsachenfrage zu beurteilen, welche Beziehung zwischen dem Begründer und dem Trustvermögen besteht.
89. Nach Section 2 Abs. 2 des Trust (Special Provision) Act von 1989 weisen die Trusts auf den Bermudas die üblichen Merkmale solcher Einrichtungen auf. Allerdings sind die Regelungen der Bermudas insoweit sehr flexibel und schützen den Begründer, indem sie ihm eine Reihe von Vorrechten einräumen, die ihm meines Erachtens ermöglichen, der „wirtschaftliche Eigentümer“ des in den Trust eingebrachten Vermögens zu bleiben.
90. Zu diesen nach dem Recht der Bermudas anerkannten Vorrechten (), die der Errichtung eines Trusts nicht entgegenstehen (), gehören folgende, die das vorlegende Gericht berücksichtigen könnte (und es könnte prüfen, ob der Begründer sie in die Praxis umgesetzt hat): – Der Begründer hat die Möglichkeit, den Trust ganz oder teilweise zu widerrufen. In einem solchen Fall würden die Vermögensgegenstände in das Vermögen des Begründers zurückfallen (). Wie die italienische Regierung geltend macht, zeigt diese Rechtsvorschrift, dass der Begründer der „wirtschaftliche Eigentümer“ des Trustvermögens ist. – Der Begründer behält das Recht, verbindliche Weisungen in Bezug auf den Kauf, den Besitz, den Verkauf oder andere Handels- oder Investitionsgeschäfte, die das Trustvermögen betreffen, oder in Bezug auf eine Investition oder Reinvestition dieses Vermögens zu erteilen und alle sich aus diesem Vermögen ergebenden Befugnisse oder Rechte auszuüben. – Der Begründer kann einen Trustee oder Protektor des Trusts ernennen, hinzufügen, abberufen oder ersetzen. – Der Begründer ist berechtigt, einen Begünstigten oder eine Kategorie von Begünstigten hinzuzufügen, zu entfernen oder auszuschließen, und kann selbst Mitbegünstigter des Trusts sein.
91. Die Summe dieser Merkmale zeigt, dass zwischen dem Begründer eines dem Recht der Bermudas unterliegenden Trusts und den Vermögensgegenständen und wirtschaftlichen Ressourcen, die er in den Trust eingebracht hat, eine Beziehung fortbestehen kann, die dazu führt, dass diese Person als „wirtschaftlicher Eigentümer“ des eingebrachten Vermögens anzusehen ist. Eine derartige Beziehung fällt für die Zwecke der Anwendung einer Maßnahme des Einfrierens solcher Vermögensgegenstände und wirtschaftlichen Ressourcen unter Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014.
92. Das Vorstehende erlaubt mir, folgende Antwort auf die erste Vorlagefrage vorzuschlagen: Es spricht nichts dagegen, unter Berücksichtigung der individuellen Bestimmungen der Gründungsurkunde oder ihrer Änderungen und des auf einen bestimmten Trust anwendbaren Rechts die in diesen Trust eingebrachten wirtschaftlichen Ressourcen und Gelder weiterhin als Eigentum oder Besitz des Begründers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 anzusehen.
D. Zweite Vorlagefrage
93. Da ich vorgeschlagen habe, die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen, braucht die zweite Vorlagefrage, die für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage verneint wird, nicht geprüft zu werden. Ich werde dies jedoch hilfsweise tun.
94. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass der Begründer nicht als die Person anzusehen ist, der das (in den Trust eingebrachte) Vermögen gehört, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 anwendbar wäre, weil dieses Vermögen einer anderen Person gehört, die mit der zuerst genannten Person (dem Begründer) „in Verbindung steht“.
95. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte die Formulierung mit diesen in Verbindung stehende natürliche Personen sich auf „Situationen wie die vorliegende beziehen, in denen der Vermögensgegenstand zwar nominell nicht mehr der in Anhang I [der Verordnung Nr. 269/2014] aufgeführten Person zugeordnet werden kann, aber zumindest bis zu seiner Übertragung auf die Begünstigten weiterhin eine erhebliche Verbindung zu dieser Person behält“.
96. Das vorlegende Gericht ergänzt, dass „im Fall des Trusts die mit dem Begründer in Verbindung stehende Person offensichtlich der Trustee [wäre], der die eingebrachten Vermögenswerte im Interesse des Begründers verwaltet. Die fortdauernde Gültigkeit des in die Gründungsurkunde aufgenommenen Ablaufplans ändert nichts an der Tatsache, dass der Ablaufplan vom Begründer zur Verwirklichung eines eigenen Interesses festgelegt wurde und dass die Verwalter des Trusts […] vom Begründer oder jedenfalls von den vom Begründer in der Gründungsurkunde benannten Personen ausgewählt werden.“
97. Aus diesen Erwägungen ergibt sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass eine erhebliche rechtliche Verbindung zwischen dem Begründer und dem Trustee bestehen kann, aufgrund derer die beiden als Personen eingestuft werden könnten, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 miteinander in Verbindung stehen.
98. Das Kriterium der „Verbindung“ wird häufig in Rechtsakten des Rates über restriktive Maßnahmen verwendet, ist aber als solches nicht definiert, und seine Bedeutung hängt von den verschiedenen Zusammenhängen und Umständen ab. Es kann dahin verstanden werden, dass es sich auf natürliche oder juristische Personen bezieht, die in der Regel durch gemeinsame Interessen verbunden sind, wobei sie nicht zwingend eine gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit ausüben müssen. Üblicherweise setzt dieser Begriff das Bestehen einer Verbindung voraus, die über eine familiäre Beziehung hinausgeht ().
99. Wie die Kommission und mehrere am Verfahren beteiligte Regierungen unterstreichen, verlangt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 im Hinblick auf die „mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen“, dass diese „dort [in Anhang I] aufgeführt[…]“ sind.
100. Die Aufnahme in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 ist daher für den Erlass einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gegenüber einer „in Verbindung stehenden“ natürlichen oder juristischen Person unerlässlich ().
101. Gleichwohl ist fraglich, ob das Erfordernis, dass in Verbindung stehende Personen ebenfalls in Anhang I aufgeführt sein müssen, im Einklang mit den Zielen steht, die mit der Ausweitung des subjektiven Anwendungsbereichs der restriktiven Maßnahmen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 verfolgt werden.
102. Aus diesem Blickwinkel betrachtet ist die von der italienischen Regierung vorgeschlagene Auslegung nachvollziehbar: Die Aufnahme einer Person in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 ermöglicht fraglos die automatische Anwendung der restriktiven Maßnahmen, doch könnten diese auch dann angewandt werden, wenn eine solche Aufnahme nicht erfolgt ist, aber das Bestehen der Verbindung nachgewiesen wird.
103. So verlockend eine solche Auslegung auch sein mag, der Wortlaut der Vorschrift lässt sie de lege lata nicht zu: Bei einer Verbindung ist die ausdrückliche Aufnahme der in Verbindung stehenden Person oder Einrichtung in Anhang 1 der Verordnung Nr. 269/2014 erforderlich.
104. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht bei dem in Rede stehenden Trust eine Verbindung zwischen dem Begründer und dem Trustee, der jedoch nicht in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist.
105. Da eine solche ausdrückliche Aufnahme in die Liste fehlt, müsste die enge Verbindung zwischen dem Begründer und dem Trustee oder dem Protektor durch die in der Antwort auf die erste Vorlagefrage analysierten Begriffe „Eigentum“ oder „Besitz“ oder den Begriff der Kontrolle, auf den ich bei der Beantwortung der dritten Frage eingehen werde, vermittelt werden.
106. Ich bin daher der Ansicht, dass die Maßnahme des Einfrierens in Bezug auf wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder, die in einen Trust eingebracht wurden, erlassen werden kann, wenn die „in Verbindung stehende“ Person selbst in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist.
E. Dritte Vorlagefrage
107. Wiederum hilfsweise möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die erste und die zweite Frage verneint werden, wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 anwendbar ist, soweit der Begründer die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände oder Ressourcen kontrolliert.
108. Da ich vorgeschlagen habe, die erste Frage zu bejahen, braucht auf die dritte Frage nicht eingegangen zu werden. Für den Fall, dass der Gerichtshof einen anderen Standpunkt im Hinblick auf die erste Frage vertreten sollte, werde ich dies jedoch dennoch tun.
109. Die Aufnahme des Begriffs „Kontrolle“ über die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 ergänzt die Kriterien des Eigentums und des Besitzes an diesen Vermögensgegenständen oder Ressourcen. Seine Aufnahme beruht auf der Absicht des Unionsgesetzgebers, die möglichen Fälle lückenlos zu regeln und damit die Umgehung restriktiver Maßnahmen zu verhindern.
110. Über das Kriterium der Kontrolle der Vermögenswerte wird erreicht, dass die Nutzung von juristischen Tricks und Rechtskonstruktionen, mit denen Eigentümer von Vermögensgegenständen oder Ressourcen ihr Eigentum auf Dritte übertragen, aber weiterhin über die Verwendung und das Schicksal dieser Vermögenswerte entscheiden, sinnlos wird. Außerdem ist dieses Kriterium besonders geeignet, um zu verhindern, dass nach ausländischen Rechtsordnungen errichtete Trusts als Mittel zur Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union eingesetzt werden.
111. Die Kommission und der Rat haben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Auslegungsleitlinien zur Anwendung der restriktiven Maßnahmen des Einfrierens zur Verfügung gestellt. Konkret hat die Kommission eine Reihe von Faktoren oder Kriterien genannt (), die bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob eine Einrichtung von einer anderen Person oder Einrichtung kontrolliert wird, d. h., ob die kontrollierende Person einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der anderen Person ausüben kann und tatsächlich ausübt ().
112. Ich werde mich auf die Analyse einiger dieser Kriterien konzentrieren, die ich für relevant halte. Ihre Anwendung auf Trusts ist nicht immer möglich, aber einige sind nützlich, um festzustellen, ob der Begründer die Kontrolle über die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen behalten hat. Auch insoweit wird letztlich das vorlegende Gericht zu entscheiden haben, ob das hier der Fall ist.
113. Das erste dieser Kriterien ist „die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der [kontrollierten] juristischen Person oder … Organisation zu bestellen oder abzuberufen“. Bei Trusts kontrolliert der Begründer in Abhängigkeit davon, wie sie ausgestaltet sind, die an ihnen beteiligten Personen: Er ernennt den Trustee und kann ihn auswechseln, ebenso wie er den Protektor ernennen und auswechseln kann. Mit anderen Worten ermöglicht der „lange Arm“ oder longa manus des Begründers ihm je nach Fallgestaltung, seinen Einfluss auf die Personen auszuüben, die den Trust verwalten und deren Verbleib im Amt vom Willen des Begründers abhängt.
114. Entsprechendes gilt für das Kriterium der „Beeinflussung der Geschäftsstrategie, der operativen Politik, der Geschäftspläne, der Investitionen, der Kapazitäten, der Finanzierung, der Personalressourcen und der rechtlichen Angelegenheiten“. Der Begründer kann diese Elemente in der Gründungsurkunde, die für den Trustee im Hinblick auf die Verwendung und Verwaltung des Trustvermögens verbindlich ist, im Voraus bestimmen. Darüber hinaus ist es üblich, dass der Begründer einen Trustee seines absoluten Vertrauens benennt, weshalb nichts den Begründer daran hindert, dem Trustee Weisungen zur Verwaltung des Trusts zu erteilen, ohne dass es erforderlich wäre, solche Weisungen in irgendeiner Art und Weise offenzulegen. Der Begründer kann außerdem in die Gründungsurkunde die Verpflichtung aufnehmen, ihm in regelmäßigen Abständen Informationen über die Verwaltung des Trusts zur Verfügung zu stellen.
115. Wie ich bereits ausgeführt habe, räumt das Recht der Bermudas dem Begründer eines Trusts weitreichende Befugnisse ein, denn er kann den Trust gemeinsam mit dem Trustee verwalten und die Person oder Gesellschaft auswechseln, der er diese Aufgabe überträgt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob im vorliegenden Fall solche Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Begründer die Verwaltung des Trustvermögens kontrolliert.
116. Ein zusätzliches (und indirektes) Indiz für die Kontrolle durch den Begründer ist, dass die wirtschaftlichen Ressourcen und das Vermögen des Trusts für Tätigkeiten verwendet werden, deren alleiniger oder Hauptempfänger oder -begünstigter de facto der Begründer selbst ist ().
117. Die Kontrolle kommt auch in den Möglichkeiten des Begründers zum Ausdruck, zusätzliche Aufsichtsmechanismen einzurichten. Insbesondere kann er einen Trust-Protektor ernennen, der die ordnungsgemäße Verwaltung der Ressourcen und Gelder überwacht. Eine Regelung über den Widerruf des Trusts für den Fall, dass die in der Gründungsurkunde festgelegten Ziele nicht erreicht werden, verleiht dem Begründer schließlich eine letztinstanzliche Kontrolle.
118. Alles in allem räumt das Recht der Bermudas dem Trustbegründer insbesondere seit der Reform des Trusts (Special Provisions) Act von 1989 im Jahr 2014 erhebliche Vorrechte ein, da er sich umfangreiche Befugnisse zur Kontrolle des Trusts vorbehalten kann.
119. Ich möchte ergänzen, dass, wie das vorlegende Gericht andeutet (), die Änderungen des in Rede stehenden Trusts seit seiner Errichtung, selbst wenn sie darauf abzielten, die Befugnisse des Begründers zu reduzieren, von dessen Willen abzuhängen scheinen, was seine Kontrollbefugnisse erneut deutlich werden lässt. Durch diese Änderungen wurde die Befugnis des Begründers, das von ihm in den Trust eingebrachte Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren, nicht verändert, sondern gestärkt, indem er die Trustees oder Protektoren durch andere Personen seines Vertrauens ersetzt hat.
120. Folglich hindert nichts den Begründer daran, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 die Kontrolle über die von ihm in einen Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu behalten, indem er einen bestimmenden Einfluss () auf sie ausübt. Ob das hier der Fall ist, muss, wie ich nochmals betonen möchte, das vorlegende Gericht prüfen.
V. Ergebnis
121. Nach alledem schlage ich vor, auf die vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten: Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 476/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 geänderten Fassung und durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 ist dahin auszulegen, dass nichts dagegen spricht, unter Berücksichtigung der individuellen Bestimmungen der Gründungsurkunde oder ihrer Änderungen und des auf einen bestimmten Trust anwendbaren Rechts die in diesen Trust eingebrachten wirtschaftlichen Ressourcen und Gelder weiterhin als Eigentum des Begründers oder als bloß von ihm gehalten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 anzusehen.