OVG Schleswig-Holstein 6. Senat Beschluss LS

Aufenthaltsrecht keine Abschiebungsandrohung bei schutzwürdigen familiären Bindungen zu volljährigen Kindern

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Zum Fall einer gerade noch zulässigen Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG).

2. Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sind über Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK nur ausnahmsweise geschützt. Sie stehen einer Abschiebung entgegen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist.

3. Die Annahme schutzwürdiger familiärer Bindungen wegen des Angewiesenseins auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds setzt nicht voraus, dass vorgelegte ärztliche Bescheinigungen die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen.

4. Der Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots steht nicht entgegen, dass die Abschiebungsandrohung, mit der das Verbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zu verbinden ist, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen rechtlicher Bedenken suspendiert wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 5. Juni 2026 zum Teil geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 8. April 2026 unter Ziffer 4 enthaltene Abschiebungsandrohung wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite jeweils zu ½; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die im Jahre 1962 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie besuchte in der Türkei keine Schule und ist Analphabetin. Seit 1983 war sie mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Erstmals reiste sie im Jahre 1992 (mit drei Kindern, geb. 1985, 1987 und 1991) zwecks Familiennachzugs in das Bundesgebiet ein und kehrte im Jahre 1997 in die Türkei zurück. Im Februar 2004 reiste sie mit den beiden jüngeren Kindern erneut zwecks Familiennachzugs ein und lebt seitdem hier. Ihre Ehe wurde im September 2009 geschieden. Im April 2011 erklärte sie in Begleitung der sie unterstützenden Nachbarin, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und derzeit wegen einer Knie-OP nicht arbeite, aber auf Arbeitssuche sei und Arbeitslosengeld II beziehe. Im Juli 2011 erhielt sie – einmalig ohne nachgewiesene Sicherung des Lebensunterhalts – für ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 23. Februar 2025.

2

Im Zuge der Bearbeitung ihres Verlängerungsantrages vom 26. Januar / 24. Februar 2025 stellte sich heraus, dass die Antragstellerin laut einem orthopädischen Attest vom 30. März 2021 arthrosebedingt erhebliche Schmerzen in beiden Knien hatte („Reizknie“). In der Zeit von November 2021 bis April 2022 erhielt sie Leistungen nach dem SGB II, ab Januar 2024 Grundsicherung und seit mindestens Juli 2024 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

3

Mit Bescheid vom 8. April 2026 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ab, da es an einer Sicherung des Lebensunterhaltes fehle und auch kein atypischer Ausnahmefall nach Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 6 GG vorliege. Gleiches gelte für das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK trotz des ununterbrochenen Aufenthalts von 22 Jahren (1.). Ferner verwies der Antragsgegner auf die nunmehr bestehende gesetzliche Ausreisepflicht der Antragstellerin (2.), setzte die Ausreisefrist auf 30 Tage fest (3.), drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an (4.) und verhängte für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 12 Monaten (5.).

4

Dagegen erhob die Antragstellerin mit undatiertem Schreiben Widerspruch und beantragte am 23. April 2026 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis / einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Sie wies darauf hin, dass ihr im August 2022 rechtsseitig ein neues Kniegelenk implantiert worden war und überreichte ein Attest des Dr. … – Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie – vom 25. März 2026, der zu dem Schluss kam, dass die Antragstellerin aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen dauerhaft nicht in der Lage sei, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen.

5

Am 24. April 2026 erhob sie über ihren Prozessbevollmächtigten erneut Widerspruch mit dem Ziel der Aufhebung des gesamten Bescheides, hilfsweise, den Aufenthaltstatbestand neu zu bescheiden und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Atypik zu erteilen, hilfsweise, die Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu prüfen und zu gewähren.

6

Ebenfalls am 24. April 2026 hat sich die Antragstellerin zwecks Erhalts vorläufigen Rechtsschutzes an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gewandt und beantragt,

7

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08.04.2026 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 (Ausreiseaufforderung, Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot) anzuordnen,

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2. hilfsweise, die Vollziehung der Ausreiseverpflichtung und der Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen,

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3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung von Vollzugsmaßnahmen abzusehen ist.

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Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Juni 2026 abgelehnt und ausgeführt, dass der Hauptantrag in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheides bereits unzulässig und in Bezug auf die Ziffern 3 bis 5 zwar statthaft, aber unbegründet sei. Insbesondere die Abschiebungsandrohung mit der 30-tägigen Ausreisefrist sei offensichtlich rechtmäßig. Weder stünden der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand entgegen noch lägen Abschiebungsverbote i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 12 Monaten sei nicht zu beanstanden. Der erste Hilfsantrag sei unzulässig und der zweite Hilfsantrag habe sich durch den Beschluss erledigt.

11

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Hauptantrag weiter und überreicht hierzu eidesstattliche Versicherungen der beiden an ihrem Wohnort lebenden Kinder und ihrer Nachbarin sowie einen fachärztlichen Befundbericht des Dr. … vom 23. Juni 2026.

II.

12

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2026 hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und aufgrund einer vom Senat angestellten Folgenabwägung auch begründet (II.).

13

I. Für die Zulässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde fordert § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO, dass die Begründung einen bestimmten Antrag enthält, die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen gerade noch. Die Antragstellerin nimmt in der Begründung auf den bereits mit Einlegung der Beschwerde gestellten Antrag Bezug und legt auch Gründe dar, aus denen die Entscheidung ihrer Meinung nach abzuändern ist. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist indes nur schwer zu erkennen.

14

Die vom Gesetz geforderte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und erfordert im Grundsatz, dass sich die Beschwerde gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wendet und im Einzelnen begründet, warum die Entscheidung änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Dabei müssen die entscheidungstragenden Rechtssätze, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen und das Entscheidungsergebnis mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen (Beschl. d. Senats v. 22.05.2026 – 6 MB 23/26 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Während das Verwaltungsgericht seine Entscheidungsgründe anhand des Antrages geordnet aufgebaut und die als relevant herausgearbeiteten Fragen Punkt für Punkt abgearbeitet hat, lässt die Beschwerdebegründung eine an diesem Aufbau orientierte geordnete Auseinandersetzung nicht erkennen. Sie erstreckt sich über mehr als sieben Seiten ohne jegliche Struktur. Sie enthält weder eine formale Gliederung noch eine systematische Ordnung nach inhaltlichen Prüfungspunkten und überlässt es damit weitgehend dem Senat, sich aus den Darlegungen die für seine – nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte – Prüfung wohlmöglich passenden Gründe herauszusuchen.

15

Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Ausführungen in der Beschwerdebegründung geht zudem von vornherein ins Leere. So behandelt die Antragstellerin (wiederholt) die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, einen ihrer Ansicht nach vorliegenden atypischen Ausnahmefall sowie den Schutzzweck des § 31 AufenthG, obwohl die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der innegehabten Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides vom 8. April 2026 nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war von vornherein ausdrücklich auf die Ziffern 2 bis 5 des Bescheides beschränkt; auch der Beschwerdeantrag enthält diese Beschränkung. Eine anderslautende Auslegung anwaltlich formulierter Anträge kommt nicht in Betracht (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 19.01.2026 – 6 MB 40/25 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, an welcher Stelle das Verwaltungsgericht die fehlende schriftsprachliche Integration oder die gegenwärtige Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen als „Integrationsdefizit“ gewertet und sich auf eine fehlende Bereitschaft der Antragstellerin, sich in die deutschen Lebensverhältnisse einzufügen, bezogen haben sollte. Gleiches gilt für den Vorhalt, die Schutzdimension des Art. 8 EMRK verkannt zu haben. Die Antragstellerin erläutert nicht, an welcher Stelle das Verwaltungsgericht im Rahmen ihres Antrages eine „soziale Verwurzelung“ der Antragstellerin hätte berücksichtigen sollen.

16

Es bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die tatsächliche, gesundheitliche und soziale Situation der Antragstellerin nicht hinreichend gewürdigt und den rechtlichen Prüfungsmaßstab im Ergebnis zu eng gefasst, indem die Entscheidung den Fall im Kern auf die Fragen reduziere, ob eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG vorliege und ob eine familiäre Beistandsgemeinschaft zu volljährigen Kindern in der von der Rechtsprechung geforderten Intensität bereits hinreichend belegt sei. Diese Aussage könnte vermuten lassen, dass es der Beschwerdebegründung um andere, vom Verwaltungsgericht gerade nicht geprüfte Fragen geht. Da insoweit aber eine erkennbare Auseinandersetzung mit den angesprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfolgt und die „vom Verwaltungsgericht angenommene Lücke“ (hinreichender Glaubhaftmachung) durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen geschlossen werden soll, kann zugunsten der Antragstellerin angenommen werden, dass die Beschwerdebegründung jedenfalls aufgrund dieses Vorbringens zulässig ist.

17

II. Soweit sich das Beschwerdevorbringen der unter Ziffer 4 ergangenen Abschiebungsandrohung und den im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG behandelten Fragen des Bestehens beachtlicher familiärer Bindungen, des Gesundheitszustandes oder des Vorliegens von Abschiebungshinderverboten zuordnen lässt, hat die Beschwerde vorerst – bis zum Erlass des ausstehenden Widerspruchsbescheides – auch Erfolg.

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1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass die in Verfahren der vorliegenden Art zu treffende gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung ergeht und sich dabei vorrangig an der Frage orientiert, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also in die eine oder andere Richtung offensichtlich ist (Beschl. d. Senats v. 26.11.2024 – 6 MB 27/24 –, juris Rn. 9 und v. 13.02.2024 – 6 MB 1/24 –, juris Rn. 11). Lässt sich bei dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist in Fällen des – hier gegebenen gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs (§ 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) der Antrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellen, ergeht die Entscheidung unabhängig von den Erfolgsaussichten aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, bei der die jeweils eintretenden Folgen einer stattgebenden bzw. ablehnenden Eilentscheidung gegenüberzustellen sind. Zu betrachten sind insoweit die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird, die Klage aber Erfolg hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 16 f. und v. 02.07.2026 – 6 MB 26/26 –, juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).

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2. Vor diesem Hintergrund ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die im Bescheid vom 8. April 2026 unter Ziffer 4 enthaltene Abschiebungsandrohung bis zum Erlass des ausstehenden Widerspruchsbescheides anzuordnen. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung lässt sich gegenwärtig nicht feststellen (dazu a. bis c.). Unter diesen Umständen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung (dazu d.).

20

a. Die abstrakten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, unter welchen Vorgaben familiäre Bindungen i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstehen, stellt die Beschwerde nicht in Frage; sie bestätigt vielmehr, dass familiäre Bindungen zu volljährigen Kindern regelmäßig ein geringeres Gewicht haben als Bindungen zu minderjährigen Kindern. Die danach nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen etwa in Betracht, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris Rn. 15 und v. 27.08.2010 – 2 BvR 130/10 –, juris Rn. 40, 44; OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.11.2023 – 13 ME 195/23 –, juris Rn. 7), weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.11.2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20; vgl. dazu auch Beschl. d. Senats v. 16.12.2025 – 6 MB 37/25 –, juris Rn. 28). Eine derartige besondere Situation war aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Erkrankungen der Antragstellerin, ihrer Erwerbsunfähigkeit sowie ihres Analphabetismus weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

21

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine nach der Ausreise bzw. Abschiebung der Antragstellerin in die Türkei weiterhin erforderliche Kommunikation mit deutschen Behörden von ihren in Deutschland lebenden Kindern übernommen werden könne. Zudem begründe auch eine in der Türkei erforderliche Kommunikation mit den türkischen Behörden sowie die Organisation der medizinischen Versorgung der Antragstellerin kein zwingendes Angewiesensein auf eine Lebenshilfe durch Familienangehörige, da die Antragstellerin – mit Ausnahme von geringfügigen Unterbrechungen – bis zu ihrem 42. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe und deshalb nicht ersichtlich sei, warum sie nicht in der Lage sein sollte, sich mit türkischen Behörden auseinanderzusetzen. Gleiches gelte für den sonstigen Alltag. Ein konkreter (Pflege- bzw. Unterstützungs-) Bedarf werde nicht vorgetragen und gehe auch aus den (bis dahin) eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht hervor.

22

Dem setzt die Beschwerde entgegen, dass die Antragstellerin nicht nur eine punktuelle Übersetzungs- oder Kommunikationshilfe benötige, sondern eine fortlaufende Orientierung, Begleitung und praktische Unterstützung im Alltag. Dies gelte auch angesichts der fachärztlich diagnostizierten Erkrankungen und deren beschriebenen praktischen Auswirkungen auf die Lebensführung im fachärztlichen Befundbericht vom 23. Juni 2026. Mit diesem Vorbringen stellt die Antragstellerin die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zumindest insoweit in Frage, als dass sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 8. April 2026 nicht mehr ergibt.

23

aa. Für den Alltag in Deutschland wird die Hilfebedürftigkeit der Antragsstellerin glaubhaft gemacht durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der beiden am Wohnort der Antragstellerin lebenden volljährigen Kinder der Antragstellerin sowie einer Nachbarin. Alle drei versichern, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Analphabetismus und ihrer verschiedenen Erkrankungen schon bei alltäglichen Angelegenheiten auf regelmäßige Unterstützung angewiesen sei. Sie sei nicht in der Lage, behördliche Schreiben zu verstehen oder zu beantworten, Formulare auszufüllen oder sonstige organisatorische Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Auch in medizinischen Angelegenheiten sei sie auf Unterstützung angewiesen, indem man für sie Termine vereinbare und ihr beim Verständnis ärztlicher Unterlagen und Empfehlungen helfe. Zu Arzt- und Behördenterminen werde sie begleitet. In belastenden oder neuen Situationen sei sie insgesamt schnell überfordert.

24

bb. Weiter führt die Beschwerde aus, dass Entsprechendes für einen (unterstellten) Alltag der Antragstellerin in ihrem Heimatland der Türkei gelte. Sie habe zwar einen erheblichen Teil ihres früheren Lebens dort verbracht, doch liege dies mehr als zwei Jahrzehnte zurück. Während sie in Deutschland sozial, medizinisch und organisatorisch eingebunden sei, müsste sie ihre gesamte Lebensführung, ihre medizinische Versorgung, ihre behördlichen Angelegenheiten und ihr soziales Umfeld in der Türkei faktisch neu aufbauen. Der insoweit gegebene Unterstützungsbedarf gehe über eine telefonische Hilfe hinaus; sie benötige die persönliche Hilfe vor Ort und dies nicht nur gelegentlich. Dieses Vorbringen erscheint nachvollziehbar und zeigt auf, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts an dieser Stelle und nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zu kurz greift.

25

Nach den bislang bekannten Daten lebte die Antragstellerin nicht bis zu ihrem 42. Lebensjahr, sondern zunächst nur bis zu ihrem 30. Lebensjahr und später nochmals sieben Jahre in der Türkei. Weshalb sie ihr Heimatland im Jahre 2004 nochmals verließ, ist nicht bekannt. Dessen ungeachtet kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass die Antragstellerin nach 22 Jahren ohne weiteres an ihr früheres Leben in der Türkei und den dort gelebten Alltag wird anknüpfen können. Denn in den vergangenen 22 Jahren haben sich nicht nur die allgemeinen Lebensverhältnisse und Alltagsstrukturen in der Türkei, sondern vor allem auch die persönlichen Lebensverhältnisse der Antragstellerin und ihr Gesundheitszustand maßgeblich verändert. Laut Verwaltungsvorgang könnte sich ihr Ehemann bereits im Jahre 2006 von ihr getrennt haben; im Jahre 2009 erfolgte die Scheidung. Ausweislich des neu vorgelegten Befundberichtes des Facharztes Dr. … vom 23. Juni 2026 war sie dort bereits im Frühjahr 2010 in neurologischer bzw. psychiatrischer Behandlung. Seit 2009 auftretende Kopfschmerzen und ein seitdem bekannter arterieller Hypertonus (Bluthochdruck) werden hier im Rahmen der Anamnese mit familiären Konflikten in Verbindung gebracht. Bei einer persönlichen Vorsprache mit einer Freundin / Nachbarin im April 2011 gab sie an, dass ihr Mann mit den drei Kindern in Hannover lebe. Die im Jahre 2021 attestierten orthopädischen Probleme bestehen nach Angaben der Antragstellerin schon seit 2011. Nachweise für eine Erwerbstätigkeit finden sich bis in das Jahr 2020. Seit wann genau die Antragstellerin erwerbsunfähig ist, lässt sich nicht feststellen.

26

Schließlich kann auch der sonstige Inhalt des fachärztlichen Befundberichtes vom 23. Juni 2026 an dieser Stelle nicht ausgeblendet werden. Danach bestehen aktuell folgende Diagnosen:

27

- chronisches Schmerzsyndrom mit neuropathischen Schmerzen lumbal und zervikal R52.2

28

- rezidivierende Kopfschmerzen R51

29

- rezidivierende depressive Störung F33.1

30

- posttraumatische Belastungsstörung F43.1

31

- Lidheberschwäche bds. H02.4

32

- Arterieller Hypertonus I10.00

33

- Diabetes mellitus Typ II E11.90.

34

Die Patientin sei in Begleitung einer Freundin als Dolmetscherin erschienen. Sie zeige sich wach, bewusstseinsklar und ansprechbar, sei gut orientiert. Es bestünden subjektive Gedächtnisbeeinträchtigungen und Konzentrationsstörungen, aber keine Denkstörungen. Die Stimmung sei ausgeglichen, zeitweilig aggressiv, weinerlich, depressiv. Der Antrieb sei vermindert, doch finde sich kein Anhalt für akute oder latente Suizidalität. Insgesamt bestünden bei den vorgenannten psychischen Erkrankungen ein depressives Syndrom und ein Kopfschmerzsyndrom (Medikation weiter). Die dauerhafte Rückkehr in die Türkei gehe mit dem Risiko einer psychischen Destabilisierung einher mit erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

35

Ob der Befundbericht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entspricht und geeignet ist, die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, zu widerlegen, bedarf hier keiner Klärung. Mit der Einführung des § 60a Abs. 2c AufenthG und der daraus resultierenden Forderung nach qualifizierten Attesten reagierte der Gesetzgeber auf Berichte aus der Praxis, nach denen insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z.B. PTBS) angesichts einer drohenden Abschiebung sehr häufig als Abschiebungshindernis vorgetragen würden. Insoweit legte er mit § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG Qualitätskriterien fest, die die ärztlichen Bescheinigungen enthalten sollen (BT-Drs. 18/7538, S. 18 ff.). Relevant werden diese Kriterien demnach, sobald ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen geltend gemacht wird, sei es als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis – wie hier vom Verwaltungsgericht zur Frage der Reisefähigkeit geprüft – oder als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. Beschl. d. Senats v. 11.02.2026 – 6 MB 49/25 –, juris Rn. 26). Darum geht es an dieser Stelle jedoch nicht.

36

cc. Die persönliche Entwicklung nebst Krankheitsbild lässt es ernsthaft möglich erscheinen, dass die Antragstellerin aktuell dringend auf eine regelmäßige und kontinuierliche Hilfe angewiesen ist, um als erwerbsunfähige Analphabetin ihren Alltag zu bewältigen und gesundheitlich hinreichend versorgt zu sein. Diese Lebenshilfe leisten im Schwerpunkt offenbar ihre beiden hier lebenden volljährigen Kinder. Ob diese Lebenshilfe auch in der Türkei geleistet werden könnte, erscheint offen. Allein der Hinweis darauf, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Verlängerungsantrages Anfang 2025 angab, dass eines ihrer drei Kinder weiterhin in der Türkei lebe, trägt diese Annahme jedenfalls noch nicht. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass es insoweit maßgeblich darauf ankäme, ob dort tatsächlich eine im Alltag verfügbare und verlässliche Unterstützungsmöglichkeit besteht bzw. hergestellt werden könnte. Dabei kommt es aber an dieser Stelle nicht darauf an, ob der in der Türkei lebende Sohn die erforderliche Unterstützungsleistung erbringen kann. Soweit es um den Schutz der familiären Bindungen aus Art. 6 Abs. 1 GG geht, kann nur maßgeblich sein, ob eine notwendige Unterstützung der Antragstellerin ausschließlich durch ihre in Deutschland lebenden volljährigen Kinder geleistet werden kann und inwieweit diese ihre Unterstützungsleistung zumutbar auch im Herkunftsland der Familie erbringen könnten.

37

Diese Fragen wird der Antragsgegner im Rahmen des offenen Vorverfahrens klären müssen. Dabei wird sich die Antragstellerin nicht darauf zurückziehen können, dass es für das Bestehen der erforderlichen Unterstützungsstruktur in der Türkei keine tragfähigen Anhaltspunkte gebe, da diese Frage ihren persönlichen Lebensbereich berührt. Um sie zu klären, bedarf es der Mitwirkung (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die vorerwähnten eidesstattlichen Versicherungen beantworten die Frage nicht hinreichend. Übereinstimmend wird insoweit nur angegeben, dass in der Türkei keine vergleichbaren familiären oder sozialen Unterstützungsstrukturen bestünden.

38

b. Aus den bereits genannten Gründen (2.a.aa. und bb.) bleibt im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls offen, inwieweit der Gesundheitszustand der Antragstellerin oder etwaige Abschiebungsverbote i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 8. April 2026 entgegenstehen. Auch insoweit bedarf es zunächst im behördlichen Vorverfahren in tatsächlicher Hinsicht der Ermittlung des Betreuungs- bzw. Unterstützungsbedarfs der Antragstellerin sowie der in der Türkei für die Antragstellerin erreichbaren Unterstützungsleistungen – etwa durch ihren dort lebenden Sohn –, um die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch nur summarisch betrachten zu können. Auch hierbei hat die Antragstellerin mitzuwirken.

39

c. Auf die verbleibende und von der Antragstellerin (in anderem Zusammenhang) thematisierte „soziale“ Verwurzelung kommt es an dieser Stelle nicht an. Sie könnte zwar unter dem Stichwort „faktischer Inländer“ im Rahmen des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Berücksichtigung finden, doch erschöpft sich der hier allein relevante Regelungsgehalt des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (neben den Abschiebungsverboten) in der Beachtung der inlandsbezogenen Belange Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand und erfordert keine umfassende Prüfung des Art. 8 EMRK. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die vom EuGH anhand des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (ABl. EU L 358 v. 24.12.2008, sog. Rückführungsrichtlinie) entwickelten Vorgaben umsetzt, weil es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie handelt (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41; Beschl. d. Senats v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 25) und sich die zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Belange aus Art. 5 lit. a) - c) der Rückführungsrichtlinie ergeben (BT-Drs. 20/9463, S. 44 f.). Die Vorschriften des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wiederum sind mit den tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die einer Abschiebung gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK i.V.m. § 60a oder auch § 25 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen können, nicht deckungsgleich (VGH Kassel, Beschl. v. 23.12.2025 – 3 B 2782/25 –, juris Rn. 50 f.; BeckOK MigR/Zimmerer, 25. Ed. 01.03.2026, AufenthG § 59 Rn. 3.5).

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d. Stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen dar, überwiegt bei der deshalb vorzunehmenden weitergehenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Insoweit sind, wie eingangs dargestellt, die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.07.2026 – 6 MB 26/26 –, juris Rn. 57 und v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 95).

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Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse muss deshalb angenommen werden, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf eine Lebenshilfe dringend angewiesen wäre, diese aber nicht vorfände. Insofern stünde zu befürchten, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nicht in der Lage wäre, ihre elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen und eine bedarfsgerechte medizinische Behandlung zu erlangen. Dahinter tritt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Abschiebung der Antragstellerin zurück. Dieses beschränkt sich im Kern auf die zuwanderungspolitische Steuerungsfunktion der Durchsetzung des Aufenthaltsrechts sowie der von der Abschiebung ausgehenden Signalwirkung. Besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit gehen von der Antragstellerin nicht aus, spezialpräventive Ausweisungsinteressen bestehen nicht.

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3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das im Bescheid vom 8. April 2026 unter Ziffer 5 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist hingegen unbegründet. Gründe, die gegen die Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, führt die Beschwerde nicht an. Der Annahme der Rechtmäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass offen ist, ob die vom Antragsgegner erlassene Abschiebungsandrohung Bestand haben wird. Zwar muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot stets mit einer Rückkehrentscheidung – nach nationalem Recht in der Regel die Abschiebungsandrohung (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 25 m.w.N.) – einhergehen (vgl. Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie). § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat daher unangewendet zu bleiben, soweit er die Ausländerbehörden im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zum Erlass eines rückführungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unabhängig von der Rückkehrentscheidung berechtigt (vgl. hierzu ausführlich Beschl. d. Senats v. 29.01.2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 29 ff.). Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats liegt eine Rückkehrentscheidung jedoch vor. Die im Bescheid vom 8. April 2026 verfügte Abschiebungsandrohung ist – trotz aktuell bestehender Bedenken an deren Rechtmäßigkeit und ihrer Suspendierung – wirksam (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.07.2026 – 6 MB 26/26 –, juris Rn. 62 f.).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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