Abweisung der Klage wegen Anspruch auf Zahlung von 626,40 EUR KI-Titel
Klageabweisung · Berufung · Kostenverteilung · Zivilprozessrecht · Gegenstandswert
Zivilrecht Klage abgewiesen
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 17. Oktober 2006
g e ä n d e r t .
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Instanzen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 626,40 EUR
Gründe
| I.A
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.