OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Urteil zitiert von 1

Abweisung der Klage wegen Anspruch auf Zahlung von 626,40 EUR KI-Titel

Klageabweisung · Berufung · Kostenverteilung · Zivilprozessrecht · Gegenstandswert

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 17. Oktober 2006

g e ä n d e r t .

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Instanzen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 626,40 EUR

Gründe

| I.A

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

11

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.

12

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.