VG Karlsruhe · Baden-Württemberg Urteil zitiert von 1

Der Rektor der Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller als Ordnungsmaßnahme nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 c …

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Rektors der Antragsgegnerin vom 13.08.2004 wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Rektors der Antragsgegnerin vom 13.08.2004 wiederherzustellen, hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig.

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Der Rektor der Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller als Ordnungsmaßnahme nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 c Universitätsgesetz - UG - die Mitgliedschaft an der Universität Karlsruhe widerrufen. Für Klagen gegen Entscheidungen in Ordnungssachen sind die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 102 Abs. 1 S. 1 UG). Damit wird eine Rechtswegzuständigkeit begründet, sodass die Verwaltungsgerichte auch über Anträge in selbstständigen Antragsverfahren - etwa solchen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO - zu entscheiden haben.

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Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sind vorliegend ebenfalls gegeben. Bei der gegen den Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG, dessen sofortige Vollziehung der Rektor der Antragsgegnerin im öffentlichen Interesse besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), sodass die Kammer als Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage (ein Vorverfahren nach den §§ 68 - 73 VwGO findet in Ordnungssachen gem. § 102 Abs. 2 UG nicht statt) wiederherstellen kann.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Die sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme ist zwar formell ordnungsgemäß angeordnet, insbesondere ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsmaßnahme.

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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Beschl. v. 19.01.1979 - HO VII 9/78 -) ist zwar ein Aufschub der Vollziehung einer Ordnungsmaßnahme grundsätzlich nicht vereinbar mit deren auf die Wahrung der Ordnung und Sicherung der Aufgabenwahrnehmung an der Universität gerichteten Zielsetzung, sodass im Regelfall der Sofortvollzug im öffentlichen Interesse geboten ist. Im Einzelfall ist jedoch das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung höher zu veranschlagen, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsmaßnahme bestehen oder die sofortige Vollziehung den Antragsteller unbillig hart trifft (vgl. auch § 80 Abs. 4 VwGO). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsmaßnahme bestehen bereits deshalb durchgreifende rechtliche Bedenken, weil das Hochschulordnungsrecht auf den Antragsteller keine Anwendung findet.

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Ordnungsrechtliche Maßnahmen können gegen Mitglieder einer Universität nur getroffen werden, soweit auf sie keine beamten- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind (§ 98 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz UG). Diese Regelung geht zurück auf die bundesrechtlichen Vorgaben in §§ 28, 36 Abs. 5 des Hochschulrahmengesetzes vom 26.01.1976 (BGBl I S. 185) - HRG a. F. - mit späteren Änderungen (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rd.-Nr. 875, Fußnote 37). In § 36 Abs. 5 S. 1 HRG a. F. war bestimmt, dass alle Mitglieder der Hochschule und ihnen gleichgestellte Personen, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, sich so zu verhalten haben, dass die Hochschulen und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Bei Pflichtverletzungen sollten sich die zu treffenden Maßnahmen nach Landesrecht richten (§ 36 Abs. 5 S. 2 HRG a. F.). Das Landesrecht konnte danach mit Maßnahmen des Hausrechts, des Ordnungsrechts und mit solchen nach dem Dienst- und Arbeitsverhältnis reagieren; § 36 Abs. 5 HRG a. F. stellte lediglich eine Grundnorm für ein akademisches Ordnungs- und Disziplinarrecht dar (vgl. Hailbronner, HRG, 3. Lfg. Mai 1987, § 36 Rd.-Nr. 27 f.; Reich, HRG, 3. Aufl. 1986, § 36 Rd.-Nr. 5). Hiervon ausgehend hat sich der Landesgesetzgeber von Baden-Württemberg in § 98 Abs. 1 S. 1 UG dafür entschieden, die Zulässigkeit von Ordnungsmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Universität differenziert zu regeln. In personeller Hinsicht begrenzt § 98 Abs. 1 S. 1 UG die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde im Wesentlichen auf Studierende, Lehrbeauftragte, Honorarprofessoren und Privatdozenten, da die anderen Mitglieder im Wesentlichen Beamte, Angestellte oder Arbeiter sind, denen gegenüber bei Dienstpflichtverletzungen mit beamten- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu reagieren ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1971, NJW 1972, 1339; Haug a. a. O. Rd.-Nr. 874). Insbesondere sind Professoren nach ihrer dienstrechtlichen Stellung in der Regel Beamte auf Lebenszeit (§ 67 Abs. 1 S. 1 UG); auch nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach der Emeritierung unterliegen sie dem Beamtendisziplinarrecht (§ 1 Abs. 1 Landesdisziplinarordnung - LDO -). Dass bei Ruhebestandsbeamten als Disziplinarmaßnahmen lediglich Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig sind (§ 5 Abs. 2 LDO), ändert an der grundsätzlichen Geltung des Landesdisziplinarrechts für beamtete Professoren nichts.

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Danach unterfällt der Antragsteller als Beamter auf Lebenszeit nicht dem hochschulrechtlichen Ordnungsrecht. Dass er nach wie vor Mitglied der Universität Karlsruhe ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 UG) und ihm gem. § 67 Abs. 4 S. 4 UG auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zustehen, ändert hieran nichts. Der Landesgesetzgeber hat - wie oben ausgeführt - die Abgrenzung von Hochschulordnungs- und Landesdisziplinarrecht nicht im Hinblick darauf vorgenommen, ob Lehrpersonen (noch) mitgliedschaftsrechtliche Rechte zustehen, sondern ausschließlich danach, ob auf sie beamtenrechtliche Vorschriften Anwendung finden. Dies ist bei Beamten auf Lebenszeit wie dem Antragsteller stets der Fall. Die diesem in der angefochtenen Ordnungsverfügung zur Last gelegten Verhaltensweisen würden (falls sie so in einem Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung festgestellt werden würden) auch ausnahmslos Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - darstellen, da der Antragsteller bei dem ihm zur Last gelegten Verhalten (vgl. Ziff. II. 1. - 5. der Verfügung v. 13.08.2004) jedenfalls gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten verstoßen hätte (§ 73 S. 3 LBG).

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Da der Antrag des Antragstellers schon aus den dargestellten Gründen Erfolg haben musste, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr darauf an, ob die angefochtene Verfügung auch aus anderen Gründen (insbesondere wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) rechtswidrig ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.