Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,
1.
an den Beklagten EUR 4.984,32 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 2.618,88 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren EUR 2.365,44 seit dem 00.00.0000.
2.
an den Beklagten EUR 12.127,00 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
EUR 2.077,00 seit dem 00.00.0000
aus weiteren EUR 2.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 2.077,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 2.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 2.077,00 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren EUR 1.876,00 seit dem 00.00.0000,
3.
an den Beklagten EUR 25.050,00 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 4.676,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
4.
an den Beklagten EUR 73.647,00 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 4.676,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren UR 2.338,00 seit dem 00.00.0000,
5.
an den Beklagten EUR 53.440,00 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 2.672,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 4.676,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000.
Es wird ferner festgestellt, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 20./00.00.0000 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der Anwartschaftsversicherung und der Krankenversicherung unwirksam sind.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,
1.
an den Beklagten EUR 4.984,32 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 2.618,88 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren EUR 2.365,44 seit dem 00.00.0000.
2.
an den Beklagten EUR 12.127,00 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
EUR 2.077,00 seit dem 00.00.0000
aus weiteren EUR 2.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 2.077,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 2.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 2.077,00 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren EUR 1.876,00 seit dem 00.00.0000,
3.
an den Beklagten EUR 25.050,00 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 4.676,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
4.
an den Beklagten EUR 73.647,00 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 4.676,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren UR 2.338,00 seit dem 00.00.0000,
5.
an den Beklagten EUR 53.440,00 zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 2.672,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 4.676,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
aus weiteren EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000 und
aus weiteren EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000.
Es wird ferner festgestellt, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 20./00.00.0000 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der Anwartschaftsversicherung und der Krankenversicherung unwirksam sind.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte schloss bei der Klägerin im Jahre 1989 eine Krankentagegeldversicherung nach den Tarifen TA in der Fassung von 1984 ab.
Nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankengeldtagegeldversicherung bietet der Versicherer Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird.
Bereits zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses war der Beklagte als O. tätig.
In diesem Beruf war er ab dem Jahre N01 bei der Firma M. in Z. als außertariflich Angestellter in der Position eines N. beschäftigt.
Im Jahre N02 erkrankte der Beklagte an einer depressiven Störung. Seinen Beruf übt er seither nicht mehr aus. Mit Rücksicht hierauf kündigte die Fa. B. das Anstellungsverhältnis zu dem Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 zum 00.00.0000.
Bis zum 00.00.0000 erhielt der Beklagte zunächst die Leistungen aus der bei der Klägerin abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung.
Am 00.00.0000 hatte sich der Beklagte auf Veranlassung der Klägerin einer sog. Nachuntersuchung unterzogen. Der ihn hier behandelnde Arzt hielt als Ergebnis dieser Untersuchung fest, dass der Beklagte trotz seiner Erkrankung in der Lage sei, aufsichtsführende, leitende und mitarbeitende Tätigkeiten im Umfang von zwei bis vier Stunden täglich auszuführen. Mit Rücksicht auf dieses Untersuchungsergebnis sah die Klägerin ihre Leistungspflicht als nicht gegeben an und stellte ihre Zahlungen zunächst ein.
Der Beklagte beschloss hieraufhin, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ein von einem neutralen Facharzt erstelltes Gegengutachten vorzulegen und stellte sich hierzu bei dem Gesundheitsamt der Stadt J. vor. Aufgrund widriger, vom Beklagten nicht zu vertretender Umstände kam es zu einer Gutachtenerstellung durch das Gesundheitsamt indes nicht.
Am 00.00.0000 stellte der Beklagte bei der BfA den Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, über den erst am 00.00.0000 positiv entschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 richtete sich die Ehefrau des Beklagten - erneut - an die Klägerin und wies sie darauf hin, dass der Beklagte die Verantwortung für das fehlende Gegengutachten nicht trage, reklamierte, dass das Ergebnis der Nachuntersuchung fehlerhaft sei und forderte die Klägerin auf, weitere Zahlungen aus der Versicherung zu leisten. Zum Gesundheitszustand des Beklagten führte sie in diesem Schreiben aus:
...“ Seit dem 00.00.0000 ist mein Mann arbeitsunfähig. Wie sich bei den fortschreitenden Untersuchungen herausstellte, ist die im zunehmenden Maße sich verschlechternde Krankheit psychosomatischer Natur. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich seiner Berufsausübung hat sich inzwischen zu einer Berufsunfähigkeit verdichtet. ...“ Mit Schreiben vom 00.00.0000 reagierte die Klägerin auf dieses Schreiben, das an den Beklagten selbst und seine Ehefrau gerichtet war. Die Klägerin teilte hierin mit, dass sie den Beklagten bis zur Vorlage eines entsprechenden Gegengutachtens an dem Ergebnis der Nachuntersuchung festhalte, jedoch bereit sei, eine freiwillige Zahlung für die Zeit vom 00.00.0000, dem Datum der Zahlungseinstellung, bis zum 00.00.0000 in Höhe von 17.000,-- EUR zu leisten. Für den Zeitraum vom 00.00. bis 00.00.0000 kündigte sie an, das Krankentagegeld in tariflicher Höhe nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie hierzu in ihrem vorbezeichnetem Schreiben folgendes aus:
...“Für den Zeitraum ab 00.00.00 ist die Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über Ihren Rentenantrag vom 00.00.0000 von Bedeutung. Sofern die BfA positiv über Ihren Antrag entscheidet, erfolgt eine Rentenzahlung ab Beginn des Monats der Antragstellung, also ab 00.00.00. Dieser Sachverhalt findet in der beigefügten Erklärung Berücksichtigung.
Ganz offensichtlich gehen auch Sie, sehr geehrter Herr S., bei Ihnen von dem Tatbestand der Berufsunfähigkeit aus. Nicht anders ist Ihr Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zu interpretieren. Auch wir sehen in der Antragstellung den Eintritt der Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt als gegeben. Die Zahlung des Krankentagegeldes erfolgt insofern für weitere sechs Monate in tariflicher Höhe
(§ 15 b) MB/KT 94). Vom 00.00. bis 00.00.00 werden wir daher das Krankentagegeld in tariflichem Umfang nach erstatten.“
Weiter heißt es in diesem Schreiben der Klägerin:
„Bitte teilen Sie uns mit, ob ein Bescheid der BfA inzwischen vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind wir bereit, mit einer Fortzahlung des Krankentagegeldes helfend einzutreten. Allerdings besteht nach dem 00.00.00 kein vertraglicher Anspruch mehr auf eine Krankentagegeldzahlung. Leistungen können deshalb nur gegen eine vorab erklärte Rückzahlungsverpflichtung erfolgen. Sofern Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sind, bitten wir, die beigefügte Erklärung unterzeichnet zurückzusenden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 00.00. und 00.00.00 wie Bl. 127f. und 72f. GA Bezug genommen.
Die dem Schreiben vom 00.00.000beigefügte, vom dem Beklagten am 00.00.0000 unterzeichnete und an die Klägerin zurückgesandte Erklärung lautet wie folgt:
„Ich bin durch die X. Krankenversicherung (H.) darüber informiert worden, dass aufgrund Berufsunfähigkeit kein Anspruch auf die Zahlung von Krankentagegeld nach dem 00.00.0000 mehr besteht.
Am 00.00.0000 habe ich einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellt. Mir ist bekannt, dass eine Rentenzahlung rückwirkend zum Beginn des Monats der Antragstellung erfolgt. Eine Entscheidung über den Antrag ist mir bisher nicht zugegangen.
Das Angebot der H., auch über den 00.00.0000 hinaus freiwillig Krankentagegeld in Höhe des bisher versicherten Tarifs zu zahlen, nehme ich an. Gleichzeitig verpflichte ich mich, die ab dem 00.00.0000 erhaltenen Beträge nach der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente an die H. zurück zu zahlen.“
Nach dem unter dem 00.00.0000 ergangenen Rentenbescheid der BfA bezog der Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 00.00.0000 befristet bis zum 00.00.0000.
Rückwirkend zum 00.00.0000 hat die Klägerin die Krankentagegeldversicherung des Beklagten in eine Anwartschaftsversicherung umgestellt, diese und hilfsweise eine etwa fortbestehende Krankentagegeldversicherung hat die Klägerin am 00.00.0000 unter Hinweis auf Obliegenheitsverletzungen fristlos gekündigt. Sie hielt dem Beklagten im Kündigungsschreiben insbesondere vor, eine Gehaltsfortzahlung durch seinen Arbeitgeber trotz Bezuges von Krankentagegeld erhalten zu haben, ferner nicht mitgeteilt zu haben, dass der Bezug der BfA-Rente zum 00.00.0000 beendet worden sei und keine Angaben dazu gemacht zu haben, ob ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen worden sei respektive eine Arbeitsunfähigkeit fortdauere.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin das in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 an den Beklagten geleistete Krankentagegeld abzüglich der von diesem in dieser Zeit geleisteten Prämienzahlungen zurück.
Sie hält den Beklagten hierzu aufgrund der von ihm unter dem 00.00.0000 abgegebenen Erklärung für verpflichtet. Zuletzt mit Schreiben vom 00.00.0000 hatte sie ihn zur Rückzahlung des mit der Klage zunächst geltend gemachten Betrages von 74.045,00 EUR unter Fristsetzung zum 00.00.0000 aufgefordert.
Sie ist der Ansicht, dass mit der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente feststehe, dass der Beklagte keine Ansprüche mehr auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung habe. Sie meint, dass mit der Bewilligung dieser Rente der Leistungsbezug aus der Krankentagegeldversicherung beendet werde; im übrigen sei mit ihr die Berufsunfähigkeit des Beklagten, die gleichfalls zur Beendigung des Leistungsbezuges führe, festgestellt. Schließlich behauptet sie, dass der Beklagte bereits vor dem 00.00.0000 berufsunfähig gewesen sei, spätestens aber seit dem 00.00.0000. Sie meint, ein Interesse an der Feststellung zu haben, dass der Beklagte jedenfalls ab dem 00.00.0000 berufsunfähig sei, weil der Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 bereits angekündigt habe, auch über den 00.00.0000 hinaus Anspruch auf Krankentagegeld geltend machen zu wollen.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 74.045,-- EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen,
beantragt sie unter Klagerücknahme im übrigen nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 72.913,67 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Ferner beantragt sie,
festzustellen, dass wegen Berufsunfähigkeit nach § 15 b MB/KT keine Leistungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus einem Krankentagegeldversicherungsverhältnis seit 00.00.0000, hilfsweise seit 00.00.0000, weiter hilfsweise dass wegen Berufsunfähigkeit nach § 15 b MB/KT keine Leistungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus einem Krankentagegeldverhältnis seit dem 00.00.0000 besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin trotz der von ihm am 00.00.0000 abgegebenen Erklärung nicht bestehe. Diese Erklärung stehe, so seine Auffassung, unter der Voraussetzung, dass das Versicherungsverhältnis tatsächlich gem. § 15 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum 00.00.0000 beendet worden, er also seit dem 00.00.0000 tatsächlich berufsunfähig sei. Seiner Behauptung zufolge ist dies jedoch nicht der Fall. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass aus der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nicht der Schluss gezogen werden könne, dass gleichfalls eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 b MB/KT vorliege; Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 b MB/KT sei vielmehr ein eigenständiger juristischer Begriff und nicht mit der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichzusetzen.
Er bestreitet schließlich, auf nicht absehbare Zeit mehr als zu 50% erwerbsunfähig gewesen zu sein.
Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die Vereinbarung vom 00.00.0000 unwirksam sei, weil er im Zeitpunkt der Unterzeichnung, so seine Behauptung, partiell geschäftsunfähig gewesen sei; er behauptet, dass er in der Zeit von Mitte September 2003 bis Mitte Oktober 2003 eine hypomanische Phase durchlebt habe, die insbesondere von eingeschränkter Kritikfähigkeit, Störungen der Aufmerksamkeit und der Konzentration geprägt gewesen sei.
Der Beklagte beantragt widerklagend,
1.
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten für den Zeitraum
00.00.0000 bis 00.00.0000 EUR 17.402,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 3.054,45 bis zum 00.00.0000 zuzüglich 5 % Zinsen über Basiszinssatz von EUR 17.402,00 seit dem 00.00.0000 zu zahlen,
2.
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten für den Zeitraum
00.00.0000 bis 00.00.0000 EUR 12.127,00 zu zahlen nebst 5 % Punkte über Basiszinsatz
von EUR 2.077,00 seit dem 00.00.0000
von weiteren EUR 2.010,00 seit dem 00.00.0000
von weiteren EUR 2.077,00 seit dem 00.00.0000
von weiteren EUR 2.010,00 seit dem 00.00.0000
von weiteren EUR 2.077,00 seit dem 00.00.0000
von weiteren EUR 1.876,00 seit dem 00.00.0000.
3.
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 EUR 25.050,00 zuzüglich 5% Punkte über Basiszinssatz von
EUR 4.676,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
4.
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 EUR 82.467,00 nebst 5% Punkte über Basiszinssatz von
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.610,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.610,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.236,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.610,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.610,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 2.618,00 seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
5.
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 EUR 59.840,00 nebst 5% Punkte über Basiszinssatz von folgenden Beträgen
EUR 2.805,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.610,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.236,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.610,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.610,00 seit dem 00.00.0000,
EUR 5.797,00 seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Mit der mit Schriftsatz vom 00.00.0000 erweiterten Widerklage, der Klägerin zugestellt am 00.00.0000, hat der Beklagte ursprünglich beantragt,
festzustellen, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 00./00.00.0000 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der Anwartschaftsversicherung und der Krankentagegeldversicherung unwirksam sind.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eingeräumt hat, dass die Kündigungen vom 00./00.00.0000 unwirksam ist, hat der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 insoweit für erledigt erklärt.
Zur Begründung der Widerklageanträge zu 1. bis 5. führt der Beklagte aus, dass die Klägerin ihm die Versicherungsleistung aus der Krankentagegeldversicherung in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe des vorgenannten Betrages von 17.402,-- EUR schuldig geblieben sei. Unstreitig hatte die Klägerin dem Beklagten für diese Zeit, die 206 Tage umfasst, von denen 59 auf die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 entfallen, lediglich einen Betrag von EUR 17.000,00 gezahlt. In dieser Zeit sei er, so seine Behauptung, zu 100 % arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 meint der Beklagte die Zahlung weiterer EUR 12.127,00 verlangen zu können; unstreitig hatte die Klägerin dem Beklagten in dieser Zeit nicht den vollen Tagessatz, der auch für diese Zeit EUR 167,00 betragen hatte, zugewendet, sondern diesen lediglich in einer Höhe von EUR 100,00.
Für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 meint der Beklagte die Zahlung von EUR 25.050,00 verlangen zu können; er führt hierzu aus, dass der in diesen unstreitig 150 Tagen Anspruch auf Zahlung des Tagegeldes von EUR 167,00 gehabt habe.
Für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 meint der Beklagte die Zahlung von EUR 82.467,00 verlangen zu können; unter Bezugnahme auf den unter dem 00.00.0000 gestellten Antrag auf Anpassung des Krankentagegeldes ist er der Ansicht, dass er für diese unstreitig 441 Tage Anspruch auf ein Tagegeld von EUR 187,00 gehabt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 00.00.0000 wie Bl. 419 GA Bezug genommen.
Schließlich könne er, so die Auffassung des Beklagten, für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 weitere EUR 59.840,00 beanspruchen, weil nach den Vertragsbedingungen auch für diese unstreitig 320 Tage Tagegeld von EUR 187,00 geschuldet gewesen sei.
Mit der Zahlung der einzelnen Beträge sei die Klägerin, so die weitere Ansicht des Beklagten, jeweils zum Ende des jeweiligen Monats in Verzug geraten, nachdem sie die Leistung für die betreffenden Zeiträume endgültig und ernsthaft verweigert habe.
Zu dem mit Schriftsatz vom 00.00.0000 gestellten Widerklageantrag vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Hierzu trägt er, wie inzwischen unstreitig, vor, dass er von seinem früheren Arbeitgeber lediglich die gesetzlich vorgesehene Lohnfortzahlung nach Ersterkrankung am 00.00.0000 und darüber hinaus nur Zahlungen erhalten habe, die der Differenz zwischen Gehalt und Krankentagegeld entsprochen habe. Die erforderlichen Angaben zum Ende des BFA-Rentenbezuges und seiner weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit habe er der Klägerin unter Beifügung einer fachärztlichen Bescheinigung mit Schreiben vom 00.00.0000 zukommen lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage insgesamt abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Beklagte in den in den Widerklageanträgen bezeichneten Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen ist. In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 sei der Beklagte vielmehr teilweise arbeitsfähig gewesen, in den übrigen Zeiträumen sei er berufsunfähig, zumindest aber teilweise arbeitsfähig gewesen.
Außerdem vertritt sie die Auffassung, dass die Anpassung der Krankentagegeldhöhe von EUR 167,00 auf 187,00 EUR ab 00.00.0000 für den in Rede stehenden Versicherungsfall nicht greife. Sie vertritt die Auffassung, dass die Erhöhung nur dann gegolten hätte, wenn der Beklagte wegen einer neuen Erkrankung arbeitsunfähig geworden wäre und er in der Zwischenzeit arbeitsfähig gewesen wäre.
Vorsorglich erhebt die Klägerin wegen aller mit der Widerklage verfolgten Ansprüche die Einrede der Verjährung.
Im übrigen vertritt sie die Auffassung, dass der Beklagte aus dem Versicherungsvertrag ab 00.00.0000 keine Rechte herleiten könne, weil er gegen Obliegenheitsverpflichtungen verstoßen, insbesondere nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, dass der Rentenbezug zum 00.00.0000 beendet worden sei, er nicht mitgeteilt habe, ob er sich wieder in einem Arbeitsverhältnis befinde oder ob er weiter arbeitsunfähig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten genommenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akte des Amtsgerichts Y. N03 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000 wie Bl. 363 GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 wie Bl. 470 GA Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet; die Widerklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von EUR 72.913,67 gegen den Beklagten.
1.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Erklärung des Beklagten vom 00.00.0000.
Zwar hat der Beklagte sich mit dieser Erklärung gegenüber der Klägerin unter der Voraussetzung der Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente durch die BfA verpflichtet, nach dem 00.00.0000 gewährtes Krankentagegeld an die Klägerin zurückzuzahlen. Unstreitig hat der Beklagte diese Rente entsprechend dem unter dem 00.00.0000 ergangenen Rentenbescheid der BfA für die Zeit vom 00.00.2000 bis 00.00.0000 auch erhalten.
Dennoch kann die Klägerin sich auf diese Erklärung des Beklagten nicht berufen. Soweit sie das tut, handelt sie rechtsmissbräuchlich. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nach behauptetem Eintritt der Berufsunfähigkeit Vereinbarungen über die Leistungspflicht des Versicherers nur dann wirksam geschlossen sind, wenn ihnen ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner vorausgegangen ist, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Schon wegen der oft existentiellen Bedeutung der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Versicherungsnehmer ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen (BGH, Urt. vom 07.02.2007 - IV ZR 244/03 -).
Ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nach dieser Rechtsprechung regelmäßig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend verschlechtert wird (BGH aaO). Genauso liegt es hier.
Durch die Erklärung vom 00.00.0000 hat der Beklagte das Angebot der Klägerin vom 00.00.0000, das Versicherungsverhältnis zum 00.00.0000 zu beenden, angenommen. In dem Angebotsschreiben wird auf den Beendigungstatbestand des § 15 b) MB/KT 94 ausdrücklich Bezug genommen und der Beklagte darüber unterrichtet, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf vertragliche Leistungen sechs Monate nach dem angenommenen Eintritt der Berufunfähigkeit, hier 00.00.0000, erlischt. In entsprechender Weise hatte sich der Beklagte in der Erklärung vom 00.00.0000 verpflichtet, nach dem 00.00.0000 noch gezahlte Beträge an die Klägerin zurückzuerstatten, sobald die Berufsunfähigkeitsrente durch die BfA bewilligt war.
Ohne diese Erklärung des Beklagten wäre die Leistungspflicht der Klägerin auch bei einer Rentenbewilligung durch den Sozialversicherungsträger allerdings nicht beendet worden und der Beklagte hätte auch nach dem 00.00.0000 noch Ansprüche aus der Krankentagegeldversicherung geltend machen können. Damit stellt sich die vertragliche Vereinbarung vom 00./00.00.0000 für den Beklagten eindeutig ungünstiger dar als die ursprüngliche Vertragslage.
Der Beendigungstatbestand des § 15 b) MB/KT war im Zeitpunkt der zwischen den Parteien getroffenen Einigung nicht erfüllt. Er setzt einen tatsächlich erhobenen und schriftlich abgefassten medizinischen Befund voraus, der die Erwerbsunfähigkeit des Versicherungsnehmers attestiert ( OLG Düsseldorf, VersR 99, 354). Darlegungs- und beweisbelastet für diese Voraussetzung ist der Versicherer. Durch dieses Erfordernis des medizinischen Befundes soll sichergestellt werden, dass die Berufsunfähigkeit, die die Prognose voraussetzt, dass der arbeitsunfähige Versicherungsnehmer auf nicht absehbare Zeit zu mindest 50 % erwerbsunfähig bleiben wird, aufgrund einer neutralen und lege artis durchgeführten Untersuchung festgestellt wird. Ein solcher Befund ist vorliegend unstreitig nicht erhoben worden. Im Gegenteil war der durch die Klägerin mit der Nachuntersuchung des Beklagten beauftragte Arzt Dr. U. noch am 00.00.0000 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls teilweise arbeitsfähig gewesen sei; eine Berufsunfähigkeit wurde vom ihm auch nach dem Vortrag der Klägerin weder festgestellt noch auch nur erörtert.
Auch der letztlich ergangene Rentenbescheid der BfA wegen voller Erwerbsminderung des Beklagten genügt dem Erfordernis eines tatsächlich vorliegenden medizinischen Befundes nicht, weil die Anknüpfungspunkte der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 b) MB/KT nicht mit denen des Sozialversicherungsrechtes übereinstimmen (OLG Oldenburg VersR 96, 617; OLG Hamm VersR 93, 600).
Ferner kann die Klägerin sich in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich auf die undatierte ärztliche Bescheinigung des Zeugen Dr. A. wie Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 00.00.0000 (Bl. 412 GA) berufen, die als Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber überschrieben ist und in der es u.a. heißt, dass bei dem Beklagten für das Anforderungsprofil des N. weiterhin Berufsunfähigkeit bestehe und aus psychiatrischer Sicht nicht mehr damit zu rechnen sei, dass der Beklagte seine Tätigkeit als N. bei der Fa. B. wieder aufnehmen könne. Dabei kann es dahinstehen, ob dieses Attest überhaupt als medizinischer Befund im Sinne des § 15 b) MBKT zu bewerten sein kann. Denn indem die Bescheinigung kein Datum trägt, kann auch nicht festgestellt werden, ob sich die Feststellungen des Arztes auf die hier in Rede stehende Zeit des Vertragsschlusses, mithin auf September/Oktober 0000, beziehen. Immerhin war die Kündigung der Fa. B. erst im Jahre 0000 ausgesprochen worden. Um eine Berufsunfähigkeit medizinisch zum 00.00./00.00.0000 festzustellen, hätte aber genau dies der Fall sein müssen, nachdem die rückwirkende Feststellung einer Berufsunfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (OLG Hamm aaO). Unabhängig davon, dass der Zeuge Dr. A. den von ihm in dem Attest verwendeten Begriff der Berufsunfähigkeit nach seiner Aussage im Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme überdies nicht im Sinne des § 15 b) MB/KT verstanden wissen wollte, vermag die Klägerin entsprechend auch durch die Vorlage dieses Attestes nicht darzutun, dass die Vereinbarung vom 00.00./00.00.0000 letztlich der Vertragslage entsprochen hatte.
Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten in diesem Zusammenhang nicht einen eigenen Treueverstoß entgegenhalten, weil dieser der Klägerin keinen vollen Einblick in die gesamten bei der BfA geführten Rentenakten und insbesondere in das dort erstattete nervenfachärztliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. L. in Q. vom 00.00.0000 gewährt hatte, das er im vorliegenden Verfahren lediglich in Auszügen vorgelegt hat. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen besteht zum einen schon keine Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherer Einblick in die Rentenakten zu verschaffen. Gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Bedingungen hat der Versicherte nur Auskunft zu erteilen und sich gegebenenfalls durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Diesen Obliegenheiten ist der Beklagte allerdings auch nachgekommen. Er hat sich sowohl der Untersuchung durch Herrn Dr. U. gestellt als auch den ergangenen Rentenbescheid vorgelegt. Die Vermutung der Klägerin, aus dem Gutachten des Dr. L. könne sich eine Berufsunfähigkeit des Beklagten ergeben, ist zum anderen aber auch schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit in der privaten Versicherung anders verstanden werden als die in der Angestelltenversicherung. Das ist schon deshalb der Fall, weil der Begriff der Berufsunfähigkeit der privaten Versicherer auf den konkret ausgeübten Beruf abstellt, während sich die Sozial- und Angestelltenversicherung abstrakt an der generellen Erwerbsfähigkeit orientiert. Ferner ergeben sich Anhaltspunkte, aus den vorgelegten Teilen des Gutachtens auf eine Berufsunfähigkeit des Beklagten im Sinne der Versicherungsbedingungen schließen zu können, aus Sicht des Gerichts nicht und werden auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Im übrigen hätte aber auch durch das Gutachten des
Dr. L. eine Berufsunfähigkeit des Beklagten zum 00.00.0000 nicht festgestellt werden können, nachdem auch dieses erst im November 0000 erstattet worden war.
Auch auf andere Beendigungsgründe lässt sich die Vereinbarung vom 00.00./00.00.0000 schließlich nicht stützen.
Die Leistungsverpflichtung ist, anders als die Klägerin meint, nicht beendet worden, weil der Beklagte unstreitig rückwirkend zum 00.00.2000 Rente der BfA wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat. Zwar entfällt nach den üblichen Tarifbedingungen die Versicherungsfähigkeit, wenn der Versicherungsnehmer eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Ein Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Krankentagegeld aber nur dann aus, wenn der Rentenbezug als Beendigungsgrund in den Bedingungen des Krankentagegeldversicherers auch tatsächlich vorgesehen ist (BGH VersR 1997, 481 f.). In den Versicherungsbedingungen der Klägerin ist entsprechendes allerdings nicht bestimmt und zwar weder in den MB/KT in der Fassung von 1984 noch in der Fassung von 1994, auf die die Klägerin in diesem Zusammenhang verweist. Insoweit kann es also offen bleiben, ob die späteren Bedingungen für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien Geltung haben oder nicht. Nach ihren eigenen Bedingungen knüpft die Klägerin an den Rentenbezug damit keine Konsequenzen. Hiervon kann sie nachträglich nicht wieder abrücken.
Auch der Beendigungsgrund des § 15 a) MB/KT greift nicht. Soweit die Klägerin meint, ihre Leistungspflicht sei in jedem Falle beendet, weil die Versicherungsfähigkeit des Beklagten wegen der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fa. B. weggefallen sei, geht sie fehl. Denn würde der Wegfall der beruflichen Voraussetzungen während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zu einem Ende des Versicherungsverhältnisses führen können, sofern nicht Berufsunfähigkeit im
Sinne des § 15 b) MB/KT eingetreten ist, würde dies den Zweck der Krankentagegeldversicherung unterlaufen. Der Wegfall des Arbeitsplatzes beendet die Leistungsverpflichtung des Versicherers aus der Krankentagegeldversicherung deshalb dann nicht, wenn er Folge der Arbeitsunfähigkeit ist, die sich nicht zu einer Berufsunfähigkeit verdichtet hat. So liegt es hier. Unstreitig ist der Beklagte im Jahre 0000 arbeitsunfähig erkrankt, erst zum 00.00.0000 verlor er seine Anstellung bei der Fa. B..
Die Klägerin hat es bei Formulierung ihres Angebotsschreibens vom 00.00.0000 und des von ihr aufgesetzten Annahmeschreibens, dass der Beklagte schließlich unter dem 00.00.0000 unterzeichnet hatte, unterlassen, den Beklagten durch klare und unmissverständliche Hinweise darüber aufzuklären, in welcher Weise seine vertragliche Rechtsposition durch den Abschluss der Vereinbarung verändert und eingeschränkt wird. Im Schreiben vom 00.00.0000 stellt die Klägerin den Rentenantrag des Beklagten bei der BfA in einen engen Zusammenhang zu dem Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne der eigenen Versicherungsbedingungen.
Der unbefangene Leser kann dieses Schreiben bei verständiger Betrachtung nur so verstehen, als dass Berufsunfähigkeit zum einem Voraussetzung für den Bezug der BfA-Rente ist, zum anderen aber auch Beendigungsgrund für den Bezug von Krankentagegeldleistungen. So heißt es schließlich in diesem Schreiben „ Ganz offensichtlich gehen auch Sie, sehr geehrter Herr S., bei Ihnen von dem Tatbestand der Berufsunfähigkeit aus. Nicht anders ist Ihr Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zu interpretieren. Auch wir sehen in der Antragstellung den Eintritt der Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt als gegeben. ...“ Konsequent lautet dann auch der vorformulierte erste Satz in der später von dem Beklagten unterschriebenen Erklärung „ Ich bin durch die X. Krankenversicherung (H.) darüber informiert worden, dass aufgrund Berufsunfähigkeit kein Anspruch auf die Zahlung von Krankentagegeld nach dem 00.00.0000 mehr besteht“. Aufgrund ihres überlegenen Sachwissens hätte die Klägerin den Beklagten bei diesen Verhandlungen klar darauf hinweisen müssen, dass der Rentenbezug von der BfA den Anspruch auf Krankentagegeld aus der privaten Versicherung mitnichten beendet, weil Berufsunfähigkeit im Sinne des privaten Krankenversicherungsrechts eben nicht dasselbe meint wie die Berufsunfähigkeit im Sinne der Arbeits- und Sozialversicherungsträger und der Bezug von BfA-Rente auch kein besonderer Beendigungsgrund für den Leistungsbezug aus dem geschlossenen Krankentagegeldversicherungsvertrag ist. Indem die Klägerin dem Beklagten durch die von ihr abgegebenen Erklärungen die Information vorenthielt, dass er seine vertragliche Rechtsposition durch die ins Auge gefasste Vereinbarung verschlechtern würde, hat sie sich kraft ihres überlegenen Wissens in unlauterer Weise einen Rechtsvorteil verschafft, auf den sie sich nach Treu und Glauben nun nicht berufen kann.
Auf den streitigen Vortrag des Beklagten, er sei infolge seiner Erkrankung zur fraglichen Zeit nur partiell geschäftsfähig gewesen, kommt es mithin nicht mehr an.
2.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Rückzahlung des in Höhe von EUR 72.913,67 gezahlten Krankentagegeldes schließlich auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Diese von ihr in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 erbrachten Leistungen sind mit Rechtsgrund erfolgt. Dies setzt nach § 1 Abs. 1 MB/KT voraus, dass der Versicherungsnehmer als Folge einer Krankheit oder eines Unfalles arbeitsunfähig wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nun liegt nicht schon in der Behauptung des Versicherers, der Versicherungsnehmer sei berufsunfähig, das Eingeständnis der Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass der Versicherer ohne weiteres zur Zahlung verpflichtet wäre, wenn - wie hier - eine Berufsunfähigkeit nicht attestiert ist. Der Klägerin ist es aber nicht gelungen, eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit des Beklagten in der genannten Zeit nachzuweisen. Zwar ist dem Beklagten im Rahmen der Nachuntersuchung, die am 00.00.0000 stattgefunden hatte, entsprechendes durch den Arzt Dr. U. attestiert worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch Gegenteiliges fest. Der Zeuge Dr. A. hat in seiner Vernehmung am 00.00.0000 bestätigt, dass der Beklagte seit Leistungsbeginn bis heute seine berufliche Tätigkeit als N. in keiner Weise ausüben kann. Unstreitig ging und geht der Beklagte in dieser Zeit dieser und auch keiner anderen Tätigkeit nach. Der Zeuge hat ausgesagt, dass sich der Beklagte wegen einer schweren bis mittelgradig schweren depressiven Störung seit Juni 0000 in seiner regelmäßigen ambulanten Behandlung befindet. Folge dieser Störung ist bei dem Beklagten nach Angaben des Zeugen eine ins Gewicht fallende Antriebslosigkeit, die auch medikamentös nicht behoben werden kann, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und erhebliche Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls. Die Folgerung des Zeugen, dass der Beklagte in einer solchen psychischen Verfassung seiner Tätigkeit als O. und N. nicht nachgehen kann, erscheint dem Gericht durchaus plausibel. Dass diese Einsatz und Konzentration verlangt, liegt auf der Hand, stellt der Beklagte in seinem anspruchsvollen Beruf eine Art Schnittstelle zwischen dem Unternehmen, für das er tätig ist, und dessen Kunden dar. Nach der Bekundung des Zeugen wird der gesundheitliche Zustand des Beklagten durch massive persönliche Probleme erheblich verschlechtert. Die Schlussfolgerung des Zeugen, dass mit einer Besserung auch der depressiven Störung bis hin zur erneuten Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sobald es dem Beklagten gelingt, seine persönlichen Probleme zu überwinden, hält das Gericht für gleichfalls nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge weiter ausgesagt, dass mit einer solchen Besserung verbunden mit einer möglichen Arbeitsaufnahme im erlernten und bis zum Jahre 0000 ausgeübten Beruf bereits in einigen Monaten zu rechnen sein könnte, weil die Lösung der persönlichen Probleme möglicherweise nähergerückt sei. Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Bekundungen des Zeugen unzutreffend sein könnten, sieht das Gericht nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beklagten mit dieser Aussage begünstigen wollen sollte. Er verfügt in seinem Beruf als Arzt für Neurologie und Psychiatrie über langjährige Erfahrungen und ist gerichtsbekannt auf diesem Gebiet vermehrt als Gutachter tätig. Für plausibel hält das Gericht auch seine Erklärung auf den Vorhalt, dass der von der Klägerin beauftragte Arzt Dr. U. den Beklagten noch am 00.00.0000 für zumindest teilweise arbeitsfähig gehalten hatte. Mit den Bekundungen des Zeugen Dr. A. hält es das Gericht für naheliegend, dass bei einer solchen Art der Erkrankung der Arzt, der den Patienten bereits seit längerem betreut, eine deutlich zuverlässigere Diagnose stellen kann, als der Arzt, der den Patienten erstmalig sieht und ein erstes Gespräch mit ihm geführt hat. Es liegt auf der Hand, dass bei einer psychischen Erkrankung tiefliegende Faktoren eine Rolle spielen, die nicht unbedingt in einem solchen ersten Gespräch mit der Deutlichkeit zu Tage treten wie das nach einer Behandlung, die sich bereits über ein Jahr hin erstreckt hat, der Fall ist.
Hiernach hat der Beklagte die Leistungen der Klägerin in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu Recht erhalten.
II.
Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung, dass wegen Berufsunfähigkeit nach § 15 b) MB/KT keine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten aus einem Krankentagegeldversicherungsverhältnis besteht und zwar weder bezogen auf den Stichtag 00.00.0000 noch auf die Stichtage 00.00.0000 oder 00.00.0000 wie jeweils hilfsweise beantragt. Wie vorstehend ausgeführt, endet die Leistungsverpflichtung des Versicherers gem. § 15 b) MB/KT erst ab dem Vorliegen eines schriftlich abgefassten medizinischen Befundes, der die Berufsunfähigkeit feststellt. Daran fehlt es vorliegend. Insoweit verhilft der Klägerin auch das bereits angesprochene undatierte Attest des Zeugen A. nicht zum Erfolg. Dieses ist, weil es auf die Tätigkeit des Beklagten bei der Fa. B. abgezielt hat , die im Jahre 0000 geendet hatte, zweifellos nicht auf die vorgenannten Zeitpunkte bezogen. Bereits deshalb kann es dahin stehen, ob dieses Attest überhaupt als der von § 15 b) MB/KT geforderte medizinische Befundbericht zu bewerten sein kann.
Entsprechend war dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen
Dr. A. und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Beklagte seit diesen Zeitpunkten berufsunfähig gewesen ist, nicht nachzugehen. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ist derjenige, in dem ein tatsächlich erhobener medizinischer Befund die Erwerbsunfähigkeit attestiert. Zu den von der Klägerin in Bezug genommenen Zeitpunkten kann dies denknotwendiger Weise nicht der Fall sein.
III.
Auf die Widerklage ist die Klägerin verpflichtet, die Zahlungen wie tenoriert an den Beklagten zu erbringen. Diese Verpflichtung folgt aus §§ 1, 4 MB/KT in Verbindung mit dem geschlossenen Versicherungsvertrag. Hiernach hat der Versicherer das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld in den Zeiten, in denen der Versicherungsnehmer infolge einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig geworden ist und in denen er einen Verdienstausfall erleidet, zu zahlen. Dass der Beklagte von August 0000 bis heute arbeitsunfähig im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/KT ist, hat die Beweisaufnahme zugunsten des Beklagten ergeben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Hiernach schuldet die Klägerin dem Beklagten restliches Krankentagegeld
von EUR 4.984,32
für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000,
von EUR 12.127,00
für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000
und von EUR 25.050,00
für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000.
Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass für diese Zeiträume ein Tagessatz von EUR 167,00 vereinbart gewesen ist. Nicht bestritten ist ferner, dass das Krankentagegeld in diesen Zeiträumen nicht in dieser vertraglich vereinbarten Höhe an den Beklagten gezahlt worden ist.
Wegen der Berechnung des auf die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 entfallenden Betrages wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.
Für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 hat der Beklagte lediglich Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldbetrages von EUR 73.647,00
anstatt wie beantragt EUR 82.467,00
und für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 von weiteren EUR 53.440,00,
anstatt wie beantragt EUR 59.840,00.
Für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 (= 441 Tage) und für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 (= 320 Tage) hat der Beklagte ebenfalls nur Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldsatzes von EUR 167,00. Zwar hat er am 00.00.0000 die Anpassung des Krankentagegeldes zu einem Krankentagegeldsatz von EUR 187,00 statt EUR 167,00 zum 00.00.0000 beantragt, wobei dieser Antrag von der Klägerin unstreitig auch angenommen worden war. Bereits im Antragsformular war der Beklagte von der Klägerin aber darauf hingewiesen worden, dass die Erhöhung für den hier in Rede stehenden Versicherungsfall nicht gelten wird. Hier heißt es deutlich hervorgehoben, dass laufende Versicherungsfälle durch die Anpassung nicht betroffen werden. Danach ergeben sich die oben angegebenen Beträge, auf die der Beklagte bezogen auf diese beiden Zeiträume Anspruch hat.
Die auf die Beträge von EUR 4.984,32, EUR 12.127,00 und EUR 25.050,00 zu zahlenden Zinsen ergeben sich in der jeweils von dem Beklagten beantragten Höhe aus § 286 Abs. 2 S.1 BGB. Der Behauptung des Beklagten, dass die Leistungen der Klägerin jeweils zum Monatsersten zu erbringen waren, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
Für die verbleibenden Zeiträume kann der Beklagte dagegen Verzugszinsen aus
§ 286 BGB nicht in der vollen beantragten Höhe beanspruchen, sondern für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz lediglich von
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 4.676,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 2.338,00 seit dem 00.00.0000
und für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz lediglich von
EUR 2.672,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 4.676,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.010,00 seit dem 00.00.0000
EUR 5.177,00 seit dem 00.00.0000.
Die reduzierten Beträge ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beklagte auch für diese Zeiträume ein Krankentagegeld von täglich lediglich EUR 167,00 zu beanspruchen hat und nicht, wie seinem Antrag zugrunde gelegt, von EUR 187,00.
Dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung eines solchen Krankentagegeldes steht der Einwand der Klägerin, der Beklagten habe gegen seine Obliegenheitsverpflichtungen verstoßen, indem er nicht rechtzeitig angekündigt habe, dass der Rentenbezug durch die BfA zum 00.00.0000 enden werde und er erst am 00.00.0000 angezeigt habe, nicht erneut in ein Arbeitsverhältnis eingetreten und weiter arbeitsunfähig zu sein, nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte schon im Zeitpunkt der Klageerhebung ihre Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten endgültig verneint. Damit bleibt es für den Beklagten, nachdem die Klägerin diesen Standpunkt auch für die Dauer dieses Rechtsstreits aufrechterhalten hat, ohne Folgen, wenn er versicherungsrechtliche Obliegenheit nicht länger erfüllt hat. Die Wahrnehmung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls soll schließlich nur dazu dienen, dem erfüllungsbereiten Versicherer die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dessen bedarf er nach endgültiger Leistungsverweigerung indes nicht mehr (BGH VersR 92, 345).
Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche sind in diesem Umfang auch, anders als die Klägerin meint, nicht verjährt.
Für die Ansprüche ab 00.00.0000 bis 00.00.0000 hätte die Verjährung frühestens ab dem 00.00.0000 eintreten können. Denn die Ansprüche aus dem hier geschlossenen Versicherungsvertrag verjähren gem. § 12 Abs. 1 VVG grundsätzlich in zwei Jahren und zwar beginnend ab dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte am den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Klägerin eben wegen dieser Ansprüche gestellt. Der Mahnbescheid ist durch das Amtsgericht Y. am 00.00.0000 erlassen und der Klägerin am 00.00.0000 zugestellt worden. Damit ist die Verjährung, die am 00.00.0000 eingetreten wäre, durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides gem. § 167 ZPO gehemmt worden, weil die Zustellung des Mahnbescheides in nicht allzu erheblichem Zeitabstand vom Fristablauf, mithin innerhalb der Frist des § 167 ZPO, an die Klägerin erfolgt war.
Für diesen Zeitraum, der 59 Tage umfasst, steht dem Beklagten mithin ein Anspruch auf Krankentagegeld von EUR 4.984,32,00 zu.
Wegen der Höhe dieses Anspruches ist von Belang, dass der Beklagte seine Forderung für diesen Zeitraum mit Ansprüchen für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 verbunden hat. Insgesamt legt der Beklagte damit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 einen Zeitraum von 206 Tagen zugrunde, von dem 59 Tage auf die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 entfallen. Für den gesamten Zeitraum beansprucht der Beklagte ein Krankentagegeld von EUR 34.402,00, auf das die Klägerin unstreitig eine Zahlung von EUR 17.000,00 erbracht hat. Der Differenzbetrag, auf die 206 Tage verteilt, ergibt für die hier in Rede stehende Zeit den vorstehend genannten Betrag von EUR 4.984,07 ( EUR 17.402,00 : 206 Tage = EUR 84,48; EUR 84,48 x 59 Tage = EUR 4.984,32).
Für die Ansprüche ab 00.00.0000 bis 00.00.0000 hätte eine Verjährung entsprechend frühestens ab dem 00.00.0000 eintreten können. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte mit diesen Ansprüchen allerdings am 00.00.0000 die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt, bevor er dazu übergegangen ist, auch diese Ansprüche im Wege der Widerklage geltend zu machen. Mit der Geltendmachung der Ansprüche im Prozess durch Erklärung der Aufrechnung hat der Beklagte den Lauf der Verjährung wirksam gehemmt.
Für die Ansprüche ab dem 00.00.0000 ist die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG ohnehin noch nicht abgelaufen.
Dagegen sind die Ansprüche des Beklagten für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von EUR 12.417,68 mit dem Vortrag der Klägerin verjährt. Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, diese Ansprüche noch mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. F. vom 00.00.0000 geltend gemacht zu haben, so dass die Verjährung dadurch zumindest bis zum 00.00.0000 gehemmt worden sei. Denn bereits mit Schreiben vom 00.00.0000 hatte die Klägerin die Leistung für diesen Zeitraum endgültig und unmissverständlich abgelehnt. Dort hatte sie erklärt, dass sie den Beklagten an dem Ergebnis der Nachuntersuchung durch Herrn Dr. U. festhalte und weitere als die freiwillig zugesagten Leistungen für diesen Zeitraum ablehne. Dass sie dies unter dem Vorbehalt der Vorlage eines entsprechenden Gegengutachtens getan hatte, ändert nichts daran, dass es sich um eine abschließend abschlägige Entscheidung gehandelt hatte. Denn hierbei handelte es sich um nichts anderes als den letztlich selbstverständlichen Vorbehalt des derzeitigen Wissensstandes, der aber die Ablehnung als solche nicht relativiert (OLG Karlsruhe RuS N02, 469). Bis zur Vollendung der Verjährung, die von der Geltendmachung des Anspruches am 00.00.0000 bis zur Entscheidung durch die Klägerin am 00.00.0000 gehemmt gewesen sein mag, waren die Ansprüche des Beklagten aber weder durch Mahnbescheid noch durch eine Aufrechnung im Prozess geltend gemacht. Letzteres war erst am 00.00.0000 der Fall, der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides war erst am 00.00.0000 bei dem Amtsgericht Y. eingegangen.
IV.
Schließlich ist auf den Antrag des Beklagten festzustellen, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 00./00.00.0000 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der Anwartschaftsversicherung und der Krankentagegeldversicherung unwirksam sind. Der Antrag ist begründet. Denn die Klägerin war nicht berechtigt, die Kündigung mit der Begründung auszusprechen, dass der Beklagte bis einschließlich Oktober 0000 von seinem früheren Arbeitgeber eine Gehaltsfortzahlung erhalten habe, mithin in dem Zeitraum, in dem er Krankentagegeld und Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten habe. Dass dieser Kündigungsgrund tatsächlich nicht bestanden hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig geworden. Der Erklärung des Beklagten, dass er von seinem früheren Arbeitgeber lediglich die gesetzlich vorgesehene Lohnfortzahlung nach Ersterkrankung am 00.00.0000 und darüber hinaus nur Zahlungen erhalten habe, die der Differenz zwischen Gehalt und Krankentagegeld entsprochen hatten, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Dass die Kündigungen unwirksam sind, hat sie hiernach entsprechend selbst eingeräumt.
V.
Die Ausführungen der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 00.00.0000 geben nach den vorstehenden Ausführungen schließlich keinen Anlass zu abweichender Bewertung.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: EUR 480.219,67
(EUR 269.799,67 (=Zahlungsbeträge von Klage und Widerklage) + EUR 210.420,00 für den Antrag des Beklagten auf Feststellung, dass die Kündigung der Anwartschafts-/Krankentagegeldversicherung unwirksam ist bei Abschlag von 50% wegen des Feststellungsantrages)