LG Aachen · Nordrhein-Westfalen 1. große Wirtschaftskammer Urteil

Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen, davon in 3 Fällen tateinheitlich mit Betrug, sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in weiteren 18 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

- §§ 263 Abs. 1, 266 a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB -

Gründe

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47 Jahre alte Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 in A. geboren, wo er auch im Haushalt der Eltern aufgewachsen ist. Der Vater war im Bergbau tätig, die Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte hat 3 ältere Schwestern, einen älteren und 2 jüngere Brüder. Einer der Brüder des Angeklagten lebt und arbeitet heute in H.; der Rest der Familie lebt noch im X..

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Der Angeklagte besuchte in F. 8 Jahre lang die Schule. Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine dreijährige Lehre als Elektroschweißer, wobei er danach nicht in diesem Beruf gearbeitet hat. Nach Abschluss der Lehre arbeitete er 5 Jahre lang als Friseur. Aufgrund der Situation im X. wurde der Angeklagte als politischer Häftling inhaftiert und saß 6 ½ Jahre lang im Gefängnis. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1990 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Als er nach 3 Jahren schließlich eine Arbeitserlaubnis erhielt, arbeitete er zunächst für 3 ½ Jahre als angestellter Eisenverleger, wobei er keine Ausbildung in diesem Bereich hatte. Nachdem er im Jahr 1996 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, arbeitet er für 13 - 14 Monate als Busfahrer. Nach seiner 10-monatigen Inhaftierung arbeitete er erneut als Busfahrer. Da der Lohn als Busfahrer jedoch zu gering war, um seine Familie zu ernähren, fing er wieder an, als angestellter Eisenflechter zu arbeiten. Im Jahr 2003 machte er sich dann mit seiner Einzelfirma M. als Eisenflechter selbständig. Die wirtschaftlich gut laufende Einzelfirma überführte er dann im Jahr 2006 in die neu gegründete T.. Nach und wegen der im hiesigen Ermittlungsverfahren ausgesprochenen Kontenpfändung wurde über die V. - Y. im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Im Jahr 1989 heiratete der Angeklagte seine heutige Ehefrau im X.. Aus der Ehe sind 3 Kinder, ein heute 27-jähriger Sohn und zwei heute 20 und 19 Jahre alte Töchter, hervorgegangen. Alle 3 Kinder leben noch im elterlichen Haushalt. Die Ehefrau des Angeklagten ist Gesellschafterin der J..

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Sie betätigt sich jedoch nicht im operativen Geschäft, sondern ist Hausfrau. Der Angeklagte ist Geschäftsführer der im Jahr 2009 gegründeten J.. Als solcher verdient er monatlich 1.800,- € brutto. Aufgrund des hiesigen Ermittlungsverfahrens hatte die neu gegründete Gesellschaft zunächst wirtschaftliche Probleme, mittlerweile läuft das Geschäft jedoch wieder besser. Der Angeklagte lebt mit seiner Familie in einem Haus, welches sich im Eigentum des Angeklagten befindet.

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Der Angeklagte ist bisher von ernsthaften Erkrankungen und Verletzungen verschont geblieben. Alkohol- oder Drogenprobleme bestehen bei ihm nicht.

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Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

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Mit seit dem 11.02.1998 rechtskräftigem Urteil vom 24.10.1996 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt (Amtsgericht KU. - 31 Ls 41 Js 105/96 - 93 VRs 4012/98). Der Strafrest wurde durch das Landgericht Kleve am 10.02.1999 zur Bewährung ausgesetzt bis 19.02.2002 (2 StVK 17/99 - M - R1300). Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 27.02.2002 erlassen. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

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Am 25.01.1996 suchte der Bruder des Angeklagten R. seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die HA. in der Wohnung der Frau RW. auf. Der Angeklagte hatte seinen Bruder zu dem Treffen gefahren und war zunächst in seine ebenfalls in dem Haus gelegene Wohnung gegangen, während sein Bruder an der Wohnungstür der Frau RW. klingelte. Die HA. öffnete und es kam zum Streit zwischen den Eheleuten, in dessen Verlauf der R. die Wohnungstür gewaltsam aufstieß und seine Frau gegen die Wand drückte. Der ebenfalls in der Wohnung anwesende Herr SK. ergriff einen in dem an der Wohnungstür gelegenen Zimmer stehenden Baseballschläger und eilte der HA. zur Hilfe. Herr SK. hatte sich in dem Zimmer aufgehalten, da er aufgrund von früheren Vorfällen eine gewaltsame Auseinandersetzung befürchtete. Er stieß den R. mit dem Baseballschläger in den Hausflur zurück. Als dieser daraufhin ein Messer zog, schlug er es ihm aus der Hand. Nun eilte der durch den Lärm alarmierte

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Angeklagte seinerseits seinem Bruder, der auf dem Boden lag, zu Hilfe. Es kam zu einem Handgemenge zwischen ihm und Herrn SK., bei dem der Angeklagte Herrn SK. zunächst den Baseballschläger wegnahm und ihm ein Messer in die linke Bauchseite stieß. Ob es sich um ein eigenes Messer des Angeklagten oder um das Messer seines Bruders handelte, war nicht zu klären. Den Brüdern gelang es, Herrn SK. in den Wohnungsflur der Wohnung der Frau RW. zu drängen. Spätestens jetzt fassten sie den Entschluss, Herrn SK. im gemeinsamen Zusammenwirken nunmehr zumindest erheblich zu verletzen. Der Angeklagte nahm Herrn SK. in den Schwitzkasten und stieß mit der immer noch mit dem Messer bewehrten rechten Hand gegen dessen Körper. Der R. stieß Herrn SK. jedenfalls einmal mit einem Messer in den Rücken, dann flüchteten die Brüder NZ.. Der Angeklagte wurde festgenommen, als er kurze Zeit später erneut am Tatort erschien. Herr SK. wurde lebensgefährlich verletzt. Er erlitt 3 quer verlaufende Messerstiche im linken seitlichen Bauchraum, im linken hinteren Flankenbereich und im linken Rückenbereich. Hierbei kam es zu einer Verletzung der linken Brusthöhle, der Bauchhöhle, des Dickdarms sowie der linken Niere.

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II.

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Das Ver­fah­ren ist in den Fäl­len 19 und 20 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft KU. vom 05.05.2009 (302 Js 161/08) und im Fall 22 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft KU. vom 13.05.2009 (302 Js 493/08) nach § 154 Abs. 2 StPO vor­läu­fig ein­ge­stellt wor­den. Hin­sicht­lich der wei­te­ren dem An­ge­klag­ten zur Last ge­leg­ten Straf­ta­ten hat die Haupt­ver­hand­lung zu fol­gen­den Fest­stel­lun­gen ge­führt:

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Der Angeklagte war im Zeitraum von Mai 2004 bis Januar 2006 alleiniger Inhaber der Einzelfirma M. und im Zeitraum zwischen April 2006 bis November 2007 einziger Geschäftsführer der V. - Y.. Der Angeklagte hatte dabei im Jahr 2005 einen Gewinn von 153.000,- €, im Jahr 2006 für die Einzelfirma einen Gewinn von 57.000,- € und für die GmbH einen Gewinn von 119.000,- € und im Jahr 2007 einen Gewinn von 160.000,- € beim Finanzamt angemeldet und versteuert. Dem lagen folgende Angaben des Angeklagten zugrunde:

Jahr / Firma2005 Einzelfirma2006 Einzelfirma2006 GmbH2007 GmbH
Umsätze726.000,- €76.700,- €1.296.000,- €2.100.000,- €
Aufwand9.800,- €390,- €19.000,- €30.000,- €
Fremdleistungen296.000,- €5.200,- €691.000,- €1.000.000,- €
Personalkosten195.000,- €21.000,- €328.000,- €750.000,- €
Gewinn153.000,- €57.000,- €119.000,- €160.000,- €
Einkommenssteuer bzw. Körperschafts- und Gewerbesteuer33.000,- €16.299,- €53.000,- €57.000,- €
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In der Zeit zwischen Mai 2004 und Januar 2006 meldete der Angeklagte als Inhaber der Einzelfirma M. und in der Zeit von April 2006 bis November 2007 als Geschäftsführer der in Alsdorf ansässigen V. - Y. die zu den Eisenverlegungsarbeiten hinzugezogenen Arbeiter bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger nicht mit den tatsächlich gezahlten beitragspflichtigen Entgelten an und erfasste weder die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden noch die ausgezahlten Löhne ordnungsgemäß, obwohl er wusste, dass er hierzu verpflichtet war und die wirtschaftliche Situation der von ihm geführten Unternehmen eine Beitragszahlung auch zuließ. Der Angeklagte meldete in diesem Zeitraum zwar tatsächlich bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer an; dabei wurden vom Angeklagten jedoch zum Teil weitere bei ihm beschäftigte oder von Dritten zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer überhaupt nicht und zum Teil bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer lediglich in zu geringem Umfang angemeldet. Die Firma M. bzw. die V. - Y. arbeitete auf diversen Großbaustellen, wo die Arbeiten zur Zufriedenheit der Auftraggeber ausgeführt wurden. So hatte die V. - Y. unter anderem den Auftrag, die Eisenbewehrungsarbeiten an den Großbaustellen UB. in CU. von April 2007 bis ins Jahr 2008, OX. ab Anfang 2007 und EO. in der Zeit zwischen April 2008 bis ins Jahr 2009 auszuführen. Auf der Baustelle HW. in CU. bestand die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und der Subunternehmerin, dass der Angeklagte Subunternehmer nur mit Zustimmung der Generalunternehmerin beauftragen darf. Tatsächlich hatte der Angeklagte gegenüber der Generalunternehmerin während der gesamten Bauzeit keine Subunternehmer angemeldet. Auf der Baustelle EO. hat der Angeklagte gegenüber dem dortigen Generalunternehmer nach der Kontrolle der Baustelle durch den Zoll als Subunternehmer die Firma TT. angemeldet.

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Im Umfang der von ihm geleisteten Schwarzlohnzahlungen verbuchte der Angeklagte Subunternehmerrechnungen sogenannter Servicefirmen. Bei diesen Servicefirmen handelte es sich um wirtschaftlich inaktive Unternehmen, die von Tätern der organisierten Kriminalität durch Strohleute jeweils nacheinander nur für wenige Monate betrieben wurden und deren Zweck ausschließlich darin bestand, nach Vorgaben ihrer Kunden, welche Kolonnenschieber oder Bauunternehmen waren, falsche Rechnungen zu erstellen, um Subunternehmerleistungen vorzutäuschen und auf diese Weise Schwarzlohnzahlungen der Rechnungsempfänger zu verschleiern. Die in den Rechnungen der genannten Firmen ausgewiesenen Beträge wurden entweder zunächst bar, per Scheck oder Überweisung an die Verantwortlichen der Servicefirmen ausgezahlt. An Zahlungen per Scheck war jedenfalls die gesondert verfolgte Zeugin GI. nicht beteiligt. An sie sind Schecks des Angeklagten bzw. der V. zu keiner Zeit gegeben worden. Nach Abzug einer Gebühr von 10 bis 15 % der Rechnungssumme durch die Servicefirmen erhielt der Angeklagte die Beträge zurück und nahm hiermit die Schwarzlohnzahlungen vor. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die Servicefirmen gegen Zahlung einer Gebühr auch Quittungen abgaben und (Bar-)Zahlungen des Angeklagten auf die ausgestellten Rechnungen tatsächllich erfolgten. Dabei wurde jedenfalls mindestens ein Betrag von 60 % der Rechnungssummen der Servicefirmen für die Auszahlung von Schwarzlöhnen verwandt.

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Bei den Servicefirmen, deren Rechnungen der Angeklagte verbuchte, handelt es sich im Einzelnen um folgende:

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Die Firma ZJ.rnehmung hatte ihren offiziellen Sitz in KO.. Verantwortlicher Betreiber der Firma war u.a. der gesondert verfolgte JA.. Offiziell fungierte ein Herr YN. als Inhaber der Firma. Dieser existiert jedoch tatsächlich nicht; die Person, welche sich als YN. ausgab, verwendete einen totalgefälschten Pass und war im Rahmen der Ermittlungen nicht auffindbar. Geschäftsunterlagen der Firma ZJ.rnehmung, darunter ca. 500 Blanko-Rechnungen, wurden bei Herrn SQ. gefunden, der auch regelmäßig an der offiziellen Firmenadresse vorbeikam, um dort Post abzuholen. Rechnungen der V. - Y. waren nicht in der Buchhaltung der Firma MP.

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Bauunternehmung eingebucht. Die Firma MP. erhielt von der V. - Y. mehrfach Schecks. Die Firmenräume befanden sich in einer Art Bahnhofskiosk, bei der Durchsuchung der Firmenräume am 22.11.2006 waren die Fenster mit Zeitungen zugekleistert. Die Firma ZJ.rnehmung stellte u. a. der Firma ZE. als Kolonnenschieber Arbeitnehmer zur Verfügung, die dann unter der Bezeichnung ZJ.rnehmung für die Firma ZE. tätig waren. Dies geschah so, dass der Geschäftsführer der Firma ZE. Herr MT. Herrn SQ. ansprach, sofern er Arbeiter zur Durchführung von Eisenflechterarbeiten benötigte. Herr SQ. stellte der Firma ZE. dann Arbeiter zur Verfügung. Herr YN. trat jedoch nie gegenüber dem Verantwortlichen der Firma ZE. auf.

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Die Firma OV. in CC. war ebenfalls eine rechtlich existente, aber wirtschaftlich inaktive Firma, die lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, Scheinrechnungen für Kunden zu schreiben. Zum Schein wurden wenige Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis angemeldet, um die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erhalten. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen und andere Papiere der Firma OV. wurden zeitweise in einem Raum gelagert, in welchem der Zeuge LN. Scheinrechnungen für andere Servicefirmen, u.a. die Firma YG. schrieb. Im übrigen wurden u.a. durch den Zeugen DG. Abdeckrechnungen geschrieben, die durch die Kunden der Firma OV. genutzt wurden, um Geld für Schwarzlohnzahlungen freizusetzen. Die Firma OV. bekam dafür 10 % der Rechnungssummen als Provision. Die V. - Y. war Kunde der Firma OV.. Für die V. - Y. trat gegenüber der Firma OV. ein Albaner auf, der um die Erstellung der Rechnungen nach dessen Vorgaben bat. Das Bargeld wurde nach Abzug der Provision für die Firma OV. an den Albaner zurückgegeben, der das Geld dann an die V. - Y. weiterleitete. Der offizielle Firmeninhaber Herr OV. führte selbst keine Geschäfte, tatsächlich verantwortlich waren die gesondert Verfolgten SQ. und ZM..

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Der offizielle Firmeninhaber der Firma IJ. war Herr AW. IJ.. Der offizielle Betriebssitz der Firma befand sich in BZ., wo Herr IJ. seit dem 01.05.2008 ein Büro angemietet hatte. Ab Mai 2008 wurde die Miete für dieses Büro nicht mehr gezahlt und Herr IJ. ist verschwunden. Eine Sekretärin war in diesen Büroräumen

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nicht vorhanden, das Büro war oft nicht besetzt. Kunden sind vor Ort nicht erschienen, es befanden sich dort auch keine größeren Werkzeuge oder Nutzfahrzeuge. Bei der Durchsuchung der Büroräume im Juli 2008 war das Büro bis auf ein paar Personalunterlagen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen u. a. der Firma OV., Werbung und einige Einwegrasierer leer. Insbesondere wurden dort keine Auftragsunterlagen, Baupläne oder Buchhaltung vorgefunden. Die Firma IJ. beschäftigte sich zunächst mit Forstarbeiten und Landschaftsbau. Später kam als offizielles Betätigungsfeld das Eisenflechtergewerbe hinzu. Den Ermittlungsbeamten gelang es im Zuge der Ermittlungen nicht, mit Herrn IJ. in Kontakt zu treten.

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Offizieller Firmeninhaber der Firma NK. in WM. war DV. NK., welcher seit November 2007 untergetaucht ist. Die angemeldete Firmenanschrift befand sich über einen Zeitraum von ca. ½ Jahr in einem Mehrfamilienhaus, wobei die Räume als Wohnraum und nicht als Geschäftsraum vermietet waren. Gegenüber dem Hausmeister des Objektes gab Herr NK. an, er sei Kellner. Baufahrzeuge oder ähnliche Nutzfahrzeuge befanden sich nicht an der Firmenanschrift, Herr NK. fuhr einen Pkw der Marke Fiat. Herr NK. kündigte den bestehenden Mietvertrag nicht, bevor er verschwand. In der Buchhaltung der Firma NK. war weder die Einzelfirma M., noch die V. - Y. als Kunde zu finden.

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Die Firma RX. in HS. war ebenfalls eine rechtlich existente, aber wirtschaftlich inaktive Firma, die lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, Scheinrechnungen für Kunden zu schreiben. Zum Schein wurden wenige Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis angemeldet, um die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erhalten. Im übrigen wurden u.a. durch den Zeugen DG. Abdeckrechnungen geschrieben, die durch die Kunden der Firma RX. genutzt wurden, um Geld für Schwarzlohnzahlungen freizusetzen. Die RX. bekam dafür 10 % der Rechnungssummen als Provision. Die Einzelfirma M. war Kunde der RX.. Für die Firma M. trat gegenüber der RX. ein Albaner auf, der um die Erstellung der Rechnungen nach dessen Vorgaben bat. Das Bargeld wurde nach Abzug der Provision für die RX. an den

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Albaner zurückgegeben, der das Geld dann an die Firma M. weiterleitete. Der Geschäftsführer RQ., der erst kurz vor der Gründung der RX. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, führte selbst keine Geschäfte, tatsächlich verantwortlich waren u.a. der gesondert Verfolgte SQ.. Die Firma war über einen Zeitraum von ca. einem ¾ Jahr aktiv. In diesem Zeitraum gab es auf Konten der RX. Umsätze in Millionenhöhe, wobei die Einzahlungen kurz nach dem Eingang auf dem Konto in der Regel bar abverfügt wurden. Diese Konten waren der Finanzverwaltung unbekannt. Auch die RX. stellte der Firma ZE. als Kolonnenschieber Arbeitnehmer zur Verfügung, die dann unter der Bezeichnung RX. für die Firma ZE. tätig waren. Dies geschah so, dass der Geschäftsführer der Firma ZE. Herr MT. Herrn SQ. ansprach, sofern er Arbeiter zur Durchführung von Eisenflechterarbeiten benötigte. Herr SQ. stellte der Firma ZE. dann Arbeiter zur Verfügung.

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Offizieller Betreiber der Firma XE. war eine Person, welche mit einem totalgefälschten Pass unter dem Namen RD. auftrat und deren wahre Identität nicht geklärt werden konnte. Herr RD. war vor der Gründung der Firma XE. für kurze Zeit als geringfügig Beschäftigter bei der RX. angemeldet. Herr ON. reiste am 20.09.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein, kam am 27.10.2004 nach Düsseldorf und meldete am 15.11.2004 das Gewerbe unter der Firma XE. an. Nachdem die Firma bereits nicht mehr aktiv war, wurden Firmenunterlagen beschlagnahmt, in welchen sich Ausgangsrechnungen in Höhe von ca. 1,5 Mio. € befanden. Auch die Firma XE. stellte der Firma ZE. als Kolonnenschieber Arbeitnehmer zur Verfügung, die dann unter der Bezeichnung XE. für die Firma ZE. tätig waren. Dies geschah so, dass der Geschäftsführer der Firma ZE. Herr MT. Herrn SQ. ansprach, sofern er Arbeiter zur Durchführung von Eisenflechterarbeiten benötigte. Herr SQ. stellte der Firma ZE. dann Arbeiter zur Verfügung. Herr RD. trat jedoch nie gegenüber dem Verantwortlichen der Firma ZE. auf, sondern immer Herr SQ.. In den Buchführungsunterlagen der Firma XE. war die Firma M. nicht als Auftraggeber gebucht. Die Firma XE. buchte in ihrer offiziellen Buchhaltung in einem Zeitraum von ca. 7 Monaten, in welcher die Firma aktiv war, Umsätze in Höhe von ca. 800.000,- €. Unter dem

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Namen der Firma XE. wurden unter anderem auch Aufträge für eine Baufirma UK. abgewickelt.

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Die Firma KK. in HS. war ebenfalls eine rechtlich existente, aber wirtschaftlich inaktive Firma, die lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, Scheinrechnungen für Kunden zu schreiben. Zum Schein wurden wenige Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis angemeldet, um die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erhalten. Im übrigen wurden u.a. durch den Zeugen DG. Abdeckrechnungen geschrieben, die durch die Kunden der Firma KK. genutzt wurden, um Geld für Schwarzlohnzahlungen freizusetzen. Die Firma KK. bekam dafür 10 % der Rechnungssummen als Provision. Die Firma M. war Kunde der Firma KK.. Für die Firma M. trat gegenüber der Firma KK. ein Albaner auf, der um die Erstellung der Rechnungen nach dessen Vorgaben bat. Das Bargeld wurde nach Abzug der Provision für die Firma KK. an den Albaner zurückgegeben, der das Geld dann an die Firma M. weiterleitete. Bei einer Durchsuchung der durch die Firma KK. angemieteten Räumlichkeiten Ende 2005 befanden sich noch Telefon, Fax, ein PC, ein großer blauer Müllsack und leere Stehordner in den Räumlichkeiten. Bad und Küche waren unbenutzt, es befanden sich Spinnweben in den Räumen. Der untergetauchte offizielle Firmeninhaber AL. wurde zu diesem Zeitpunkt in anderer Sache mit Haftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben. Die Firma KK. hatte lediglich geringe Umsätze beim Finanzamt angemeldet.

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Geschäftsführer der TQ. in Dresden war Herr IS. In Dresden konnte jedoch kein tatsächlicher Firmensitz festgestellt werden. Der Geschäftsführer ist mittlerweile untergetaucht. Umsätze wurden durch die TQ. beim Finanzamt lediglich in sehr geringem Umfang angemeldet.

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Der Angeklagten hinterzog insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 693.302,14 € (219.839,22 € als Inhaber der Einzelfirma M. und 473.462,92 € als Geschäftsführer der V. - Y.).

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Im einzelnen berechnet sich der Schaden wie in folgender Tabelle aufgeführt. Dabei war Grundlage für die Schadensberechnung die bei dem Angeklagten gefundenen Abdeckrechnungen. Die entsprechenden Rechnungsbeträge wurden um gegebenenfalls vom Angeklagten gezahlten Gebühren und mutmaßlich einbehaltene Gewinne um insgesamt 40 % reduziert (15 % maximal für die Gebühren und weitere 25 % an sonstigen mutmaßlich einbehaltenen Beträgen). Die verbleibenden Beträge stellen die ausgezahlten Nettolöhne dar. Die Kammer war gehalten, die Höhe der ausbezahlten Schwarzlöhne auf vorbezeichnete Weise zu schätzen, da die Identität der beschäftigten Schwarzarbeiter, die originär zuständigen Einzugsstellen und die tatsächliche Höhe der ausbezahlten Schwarzlöhne deshalb nicht mehr nachvollzogen werden kann, weil entsprechende Aufzeichnungen des Angeklagten fehlen.

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Die Höhe des festgestellten Gesamtsozialversicherungsschadens berechnet sich wie folgt: Zunächst ist die Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts anhand der Grundsätze der Hochrechnung eines Nettolohns auf einen Bruttolohn i.S.d. § 39 b EStG vorzunehmen. Die Lohnsteuer ist dabei nach der Lohnsteuerklasse VI ermittelt worden (§ 39 c EStG). Die spätere Berücksichtigung einer zutreffenden Lohnsteuerklasse durch die Finanzverwaltung hat dabei für die Beitragsermittlung keine Bedeutung gehabt, da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ein illegales Beschäftigungsverhältnis ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte bestand. Bei der Hochrechnung mit der Lohnsteuerklasse VI wurde ausschließlich der Eingangssteuersatz zuzüglich des auf die Lohsteuer entfallenden Solidaritätszuschlages berücksichtigt. Die Arbeitnehmerbeitragsanteile sind in der Höhe des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Beitragssatz zum jeweiligen Zweig der Sozialversicherung zu berücksichtigen, wobei stets der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung zugrunde zu legen ist . Die Umlage U1 und U2 nach dem LFZG sind zu berücksichtigen. Die Lohnsummen sind bei jeder Beitragssatzänderung aufzuteilen. Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts wird zunächst ein Umrechnungsfaktor aus Steuern und Arbeitnehmerbeitragsanteilen auf drei Stellen hinter dem Komma errechnet. Dieser

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Faktor wird mit dem ausgezahlten Betrag aus der illegalen Beschäftigung multipliziert; hieraus ergibt sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Dabei haben die Sozialversicherungsträger im maßgeblichen Zeitraum hinsichtlich der Einzelfirma M. von April 2004 bis Januar 2006 und der V. - Y. von April 2006 bis November 2007 Beitragssätze in folgender Höhe gehabt:

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Der Beitragssatz der Krankenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils in der Zeit vom 01.04.2004 bis 31.08.2004 7,10 %, in der Zeit vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 6,95 %, in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.01.2006 6,50 %, in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 6,90 % und in der Zeit vom 01.01.2007 bis 30.11.2007 7,20 % und hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Zeit vom 01.04.2004 bis 31.08.2004 7,10 %, in der Zeit vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 6,95 %, in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.01.2006 7,40 %, in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 7,80 % und in der Zeit vom 01.01.2007 bis 30.11.2007 8,10 %. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils in der Zeit von 01.04.2004 bis 30.11.2007 0,850 % und hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Zeit von 01.04.2004 bis 31.12.2004 0,850 % und in der Zeit vom 01.02.2005 bis 30.11.2007 1,100 %. Der Beitragssatz der Rentenversicherung betrug hinsichtlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen in der Zeit von 01.04.2004 bis 31.12.2006 9,75 % und in der Zeit von 01.01.2007 bis 30.11.2007 9,95 %. Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteils in der Zeit von 01.04.2004 bis 31.12.2006 3,25 % und in der Zeit von 01.01.2007 bis 30.11.2007 2,10 %.

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Fälle 1 - 21 der Anklageschrift vom 13.05.2009 (302 Js 493/08):

FallKalender-monatMonatliche Summe Rechnung (€)Nettolohn- Summe (60 %) (€)Bruttolohnsumme (€)Gesamtsozialversicherungsbeitrag (€)Arbeitgeber- anteil (€)Arbeitnehmer- anteil (€)
1Apr 047.020,004.212,006.935,612.906,021.453,011.453,01
2Mai 0410.284,636.170,7810.160,994.257,462.128,732.128,73
3Juni 0428.677,2817.206,3728.332,5311.871,345.935,675.935,67
4Juli 0416.208,059.724,8316.013,206.709,543.354,773.354,77
5Aug 0423.290,5113.974,3123.010,529.641,424.820,714.820,71
6Sept 0421.114,2612.668,5620.809,128.656,604.328,304.328,30
7Okt 0439.119,4723.471,6838.554,1116.038,528.019,268.019,26
8Nov 0476.186,1145.711,6775.085,0831.235,4015.617,7015.617,70
9Dez 0415.955,809.573,4815.725,216.541,683.270,843.270,84
10Feb 0511.396,776.838,0611.069,324.632,512.302,422.330,09
11Mär 0513.151,537.890,9212.773,665.345,772.656,922.688,85
12Apr 058.567,665.140,608.321,503.482,541.730,871.751,67
13Mai 0517.696,9010.618,1417.188,437.193,353.575,193.618,16
14Juni 0520.562,3012.337,3819.971,508.358,074.154,074.204,00
15Juli 0519.200,0011.520,0018.785,207.861,613.822,794.038,82
16Aug 0524.743,8014.846,2824.209,2410.131,564.926,585.204,98
17Sept 0528.699,7517.219,8528.079,7211.751,365.714,226.037,14
18Okt 0524.804,0014.882,4024.268,1410.156,204.938,565.217,64
19Nov 0517.738,2410.642,9417.355,027.263,093.531,753.731,34
20Dez 05107.172,7064.303,63104.857,443.882,8421.338,4922.544,35
21Jan 064.694,832.816,904.593,411.922,34934,76987,58
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Fälle 1 - 18 der Anklageschrift vom 05.05.2009 (302 Js 161/08):

FallScheinfirmaKalendermonatMonatliche Summen Rchngen (€)Netto- lohnsumme (60 %) (€)Brutto-lohnsumme (€)Gesamtsozialversicherungsbeitrag (€)Arbeit-geber- anteil (€)Arbeit-nehmer-anteil (€)
1MP.Apr 0655.551,5333.330,9254.708,0523.333,0011.351,9311.981,07
2MP.Mai 0656.711,2534.026,7555.850,1523.820,1011.588,9112.231,19
3MP.Jun 0686.737,7252.042,6485.420,7236.431,9417.724,8018.707,14
4MP.Jul 0657.218,0034.330,8056.349,2124.032,9511.692,4712.340,48
5MP.Aug 0668.311,0840.986,6567.273,8528.692,3013.959,3314.732,97
6MP.Sep 0640.994,0024.596,4040.371,5517.218,498.377,118.841,38
7OV.Nov 0645.575,6427.345,3944.883,6419.142,869.313,359.829,51
8OV.Dez 0649.306,9629.584,1848.558,2920.710,1010.075,8410.634,26
9OV.Jan 0781.428,0048.856,8079.345,4032.809,3315.948,4316.860,90
10IJ.Feb 0724.780,0014.868,0024.146,239.984,474.853,395.131,08
11IJ.Mär 0736.708,0022.024,8035.769,1614.790,547.189,607.600,94
12NK.Apr 0750.217,5030.130,5048.933,1420.233,879.835,5710.398,30
13NK.Mai 0731.342,0018.805,2030.540,4012.628,456.138,626.489,83
14NK.Jun 0773.877,5044.326,5071.988,0129.767,0614.469,6015.297,46
15NK.Jul 0784.529,0050.717,4082.367,0934.058,8016.555,7917.503,01
16NK.Aug 0752.662,5031.597,5051.315,6121.218,9910.314,4310.904,56
17NK.Sep 07215.468,50129.281,1209.957,786.817,4842.201,4944.616,00
18NK.Nov 0744.108,0026.464,8042.979,9017.772,198.638,969.133,23
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Über das Vermögen der V. - Y. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts KU. vom 16.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Vor Einleitung der Ermittlungen handelte es sich bei der V. - Y. um eine solvente Firma, wobei die Zahlungsunfähigkeit und das Insolvenzverfahren durch die eingeleiteten Maßnahmen des Finanzamtes bzw. Hauptzollamts verursacht wurden.

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III.

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Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit dieser gefolgt werden konnte, auf den Bekundungen der ausweislich des Sitzungsprotokolls vernommenen Zeugen sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

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Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zunächst mit der Einzelfirma M. und dann mit der V. - Y. tatsächlich Gewinne erzielt habe, die er auch gemäß der unter Ziff. II aufgeführten Tabelle versteuert habe. Die Rechnungen der in den Feststellungen zu Ziff. II. genannten Firmen hätte er auch von den Nachunternehmern erhalten, geprüft und in der angegebenen Höhe in seine Buchhaltung eingebucht, wobei der Angeklagte die ausgeführten Arbeiten auch gegenüber seinen Auftraggebern abgerechnet habe. Die genannten Firmen hätten jedoch alle für die Firma B. - Eisenflechter bzw. die V. -Y. tatsächlich als Subunternehmer gearbeitet, so dass die Rechnungen tatsächlich erbrachte Arbeiten ausweisen würden, die der Angeklagte auch gezahlt habe. Diesbezüglich sei es im Eisenflechtergewerbe erforderlich, Subunternehmer einzusetzen, da der Arbeitsanfall je nach Baustellenabschnitt höchst unterschiedlich sei. Sofern viel Arbeit anfalle, könne er nicht genügend eigene Arbeitnehmer vorhalten, sondern sei auf den kurzfristigen Einsatz von Subunternehmern angewiesen. Bezüglich der genannten

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Subunternehmerfirmen habe er auch sämtliche erforderliche Bescheinigungen erhalten. Im angeklagten Zeitraum hätten auch diverse Prüfungen des Finanzamtes bei ihm stattgefunden, die allesamt ohne Beanstandungen verlaufen seien. Bezüglich der Firma RX. habe der Angeklagte immer mit dem Geschäftsführer FL. persönlich verhandelt, welcher teilweise mit Begleitern aufgetreten sei. Auf der jeweiligen Baustelle seien dann auch 4 - 6 Arbeiter der RX. aufgetreten. Herr FL. habe die Schecks dann persönlich vom Angeklagten erhalten, wobei die Firma RX. auf diversen Baustellen für die Einzelfirma M. tätig gewesen sei. Bezüglich der Aufträge, welche die Firma XE. ausgeführt habe, habe der Angeklagte mit Herrn RD. verhandelt, welcher auch persönlich die Schecks vom Angeklagten entgegengenommen habe. Bei der Firma AL. habe der Angeklagte mit Herr PH. und mit dessen Vorarbeiter verhandelt, wobei Herr PH. persönlich die Schecks des Angeklagten entgegengenommen habe. Auf der Baustelle habe der Angeklagten dann mit dem Vorarbeiter verhandelt, der auch teilweise Schecks vom Angeklagten bekommen habe. Ferner habe er den Geschäftsführer der TQ. Herrn SE. auf der Baustelle LF. kennengelernt, woraufhin ihm dieser angeboten habe, für die Firma M. Bewehrungsarbeiten auszuführen. Die sei dann auch so geschehen, wobei Herr SE. persönlich die Schecks von Herrn NZ. entgegengenommen habe. Auch die Firma ZJ.rnehmung habe für die V. - Y. tatsächlich gearbeitet. Verhandlungspartner des Angeklagten sei Herr MK. gewesen, welcher auch die Schecks bekommen habe. Auch die Firma Bauunternehmung OV. sei eine tatsächlich tätige Baufirma gewesen, der Angeklagten habe mit Herrn OV. persönlich die Verhandlungen geführt, wobei die Verhandlungen auf bosnisch geführt worden seien. Herr OV. habe bosnisch gesprochen, da er eine bosnische Lebensgefährtin habe. Für die Firma AW. IJ. sei gegenüber dem Angeklagten immer Herr IJ. persönlich aufgetreten, welcher auch die Schecks des Angeklagten entgegengenommen habe. Da Herr NK. nur schlecht deutsch gesprochen habe, hätte der Angeklagte für die Firma RC. NK. in der Regel mit deren Vorarbeiter auf der Baustelle verhandelt. Die Firma NK. sei unter anderem als Subunternehmer auf der Baustelle OX. gewesen. Der Angeklagte habe nie Schecks an Herrn SQ., Herrn ZM. oder Frau GI. gegeben. Insofern habe der Angeklagte alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer

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auch ordnungsgemäß bei den Sozialversicherungsstellen gemeldet. Darüberhinausgehend habe er keine Arbeiter beschäftigt.

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Die Einlassung des Angeklagten, dass die genannten Servicefirmen tatsächlich für ihn mit eigenen Arbeitnehmern gearbeitet hätten, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den Firmen lediglich um Servicefirmen und nicht um am Markt tatsächlich wirtschaftlich aktive Firmen handelt und dass der Angeklagte daher eigene Arbeitnehmer schwarz gezahlt oder von Dritten überlassene Schwarzarbeiterkolonnen beschäftigt hat, um die ihm erteilten Aufträge auszuführen, wobei er die Beträge für die Zahlung der Schwarzlöhne durch die Scheinrechnungen der Servicefirmen in der Buchhaltung freigesetzt hat.

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Bezüglich der Firmen Bauunternehmung OV., RX. und AL. beruht die Überzeugung des Gerichts im wesentlichen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen EV. DG. sowie weiterer aufgrund der Beweisaufnahme feststehender Indizien. Der Zeuge DG. bekundete hinsichtlich aller drei Firmen, es habe sich lediglich um Servicefirmen gehandelt, die nur zu dem Zweck gegründet worden seien, Rechnungen gegen eine Provision von 10 % für die Servicefirma zu verkaufen. Die Firmen hätten lediglich in sehr geringem Umfang eigene Bauleistungen erbracht, um die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erhalten. Ansonsten seien durch die Firmen nur Rechnungen erstellt worden, welche per Post an Kunden verschickt worden seien. Die Kunden hätten die Rechnungen benötigt, um diese verbuchen zu können und damit Geld für Schwarzlöhne freizusetzen. Nach Zahlung des in der Rechnung genannten Betrages seien 10 % für die Servicefirma abgezogen worden und die restlichen 90 % wieder an die Kunden zurück geleitet worden. Er selbst sei dabei für das Schreiben der Rechnungen zuständig gewesen. Die Rechnungen seien dabei nach Vorgaben der Kunden geschrieben worden. Auch die Firma M. bzw. die V. - Y. sei Kunde der genannten Servicefirmen gewesen. Es sei dabei so abgelaufen, dass sich ein Albaner für die Firma NZ. beim Zeugen DG. gemeldet habe. Der Albaner habe den Inhalt der Rechnungen vorgegeben, teilweise auch schon Massen und Preise vorgeschrieben. Die Rechnungen seien dann vom Zeugen DG. erstellt worden. Das gezahlte Bargeld sei dann nach Abzug der Servicepauschale an den Albaner zurückgegeben

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worden. Der Zeuge bestätigte insofern auch, dass es sich bei den in der Buchhaltung des Angeklagten eingebuchten Rechnungen um solche handelte, welche er für die Servicefirmen geschrieben hat. Die Büroräume der Servicefirmen seinen lediglich mit wenigen Möbeln, einem Computer, einem Telefon und einem Faxgerät ausgestattet gewesen, dann sei es losgegangen. Er hätte den Kunden, unter anderem auch dem für den Angeklagten auftretenden Albaner mitgeteilt, wenn eine Firma als Rechnungsverkäufer nicht mehr aktiv gewesen sei und welche Firma die Tätigkeit übernimmt. Die Servicefirmen seien dabei auf einen Betrieb von einem Zeitraum von ca. 7 - 8 Monaten ausgelegt gewesen. Ob die Firmen Bauunternehmung OV., RX. und AL. tatsächlich in geringem Umfang mit den auf die jeweiligen Firmen angemeldeten Arbeitnehmern für den Angeklagten tätig geworden sei, konnte der Zeuge DG. nicht ausschließen. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Aussage erscheint auch bei kritischer Würdigung insgesamt glaubhaft. Dies insbesondere auch deswegen, da sie sich mit seinen Angaben im Verfahren vor dem Landgericht Köln, in welchem er durch seit dem 22.10.2009 rechtskräftigem Urteil vom 14.10.2009 (106 KLs 6/09) wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in sechs Fällen verurteilt worden ist, im wesentlichen deckt. Der Zeuge scheute dabei in seiner Aussage auch nicht davor zurück, sich selbst zu belasten, räumte jedoch auch ein, wenn er sich nicht mehr an die genauen Einzelheiten erinnern konnte.

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Bezüglich der Firma Bauunternehmung OV. wird die Aussage des Zeugen DG. dadurch verifiziert bzw. teilweise ergänzt, dass der Zeuge FS. LN. glaubhaft bekundete, er habe für verschiedene Servicefirmen Rechnungen geschrieben, wobei er bekundete, den Angeklagten nicht zu kennen. Er habe unter anderem für die Firma YG., die keine vernünftige Baufirma gewesen sei, sondern nur Rechnungen geschrieben habe, gearbeitet, also Rechnungen geschrieben. In den Räumen, in welchen er für die Firma YG. Rechnungen geschrieben habe, hätten auch Unterlagen der Firma Bauunternehmung OV. gelegen. Er selbst habe zwar keine Rechnungen für die Firma OV. geschrieben, jedoch seien die Unterlagen auch in dem Raum gewesen. Er habe zudem auch ein paar Mal auf die Servicefirmen ausgestellte Schecks zu einer Firma nach Frankfurt bringen müssen. Das Bargeld habe er dann

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ein paar Tage später bekommen und Herrn SQ. übergeben. Die Aussage des glaubwürdigen Zeugen LN. war dabei ebenfalls uneingeschränkt glaubhaft. Er scheute nicht davor zurück, sich mit seiner Aussage selbst zu belasten, zeigte jedoch keine Belastungstendenzen hinsichtlich des Angeklagten, indem er einräumte, den Angeklagten nicht zu kennen.

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Ein weiteres Indiz für die Tatsache, dass es sich bei den Firmen RX., Bauunternehmung OV., BP. und ZJ.rnehmung nicht um wirtschaftlich aktive Firmen gehandelt hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XN. MT.. Dieser bekundete glaubhaft, dass er als Verantwortlicher der Firma ZE. regelmäßig mit Herrn JA. zu tun hatte. Die Firma ZE. habe auf verschiedenen Baustellen Eisenflechterarbeiten durchgeführt. Der Zeuge bekundete insofern, dass er sich, wenn er Arbeitnehmer gebraucht habe, an Herrn SQ. gewandt habe, welcher ihm dann unter der Bezeichnung verschiedener Firmen, unter anderem der RX., Bauunternehmung OV., BP. und ZJ.rnehmung als Kolonnenschieber Arbeiter zur Verfügung gestellt habe. Ansprechpartner seien für ihn dabei immer Herr SQ. und ein weiterer Italiener gewesen, nie der offizielle Firmeninhaber. Die Kammer hat dabei insgesamt keine Bedenken hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen MT. oder bezüglich der Glaubhaftigkeit oder Zuverlässigkeit seiner Aussage. Nachdem der Zeuge zwar zunächst bekundete, sich an wenig erinnern zu können, räumte er auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage schließlich ein, dass die oben genannten Subunternehmerfirmen nicht tatsächlich eigene Arbeiter hatten, sondern dass Herr SQ. und ein weiterer Italiener unter Verwendung des Namens der jeweiligen Servicefirma Arbeiter zur Verfügung stellten. Aus dem Aussageverhalten des Zeugen MT. war ersichtlich, dass er sich zunächst davor scheute, Herrn SQ. zu belasten, sich jedoch auf Nachfrage doch zu einer wahrheitsgemäßen Aussage durchringen konnte.

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Zur Person der tatsächlich für die Firma Bauunternehmung OV. Handelnden bekundete der Zeuge ES. glaubhaft, die Firma OV. sei als einer der ca. 20 bei der Firma VK. tätigen Subunternehmer in den Jahren 2005/2006 beschäftigt gewesen. Er sei bei der Firma VK. für Akquisition und Baustellenbetreuung zuständig gewesen und habe insofern auch mit den Subunternehmern zu tun gehabt. Die Firma Bauunternehmung OV. habe

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dabei ihre Arbeit ohne besondere Beanstandungen verrichtet, alle Unbedenklichkeitsbescheinigungen seien vorhanden gewesen. Seine Ansprechpartner bei der Firma OV. seien die Herren SQ. und ZM. gewesen, wobei Herr SQ. auch für andere Subunternehmerfirmen der Ansprechpartner gewesen sei. Die Aussage des Zeugen ME. wird auch gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen RV.. Er bekundete diesbezüglich, dass er als Stahlhandelskaufmann für die Durchführung von Eisenbewehrungsarbeiten namens und in Auftrag seiner Firma als einen von mehreren Subunternehmern die Bauunternehmung OV. beauftragt habe. Die Firma OV. sei dabei immer von den Herren ZM. und SQ. vertreten worden. Diese seien seine persönlichen Ansprechpartner gewesen. Herr OV. sei lediglich einmal bei einem persönlichen Gespräch mit den Herren SQ. und ZM. anwesend gewesen, er habe jedoch nichts gesagt, sondern habe den Herren SQ. und ZM. das Reden überlassen; er sei nicht so aufgetreten, als ob er sich um das Geschäft kümmere. Auch telefonisch sei Herr OV. ihm gegenüber nie aufgetreten. Die Firma OV. sei ca. 1 Jahr lang als Subunternehmer für seine Firma tätig gewesen. Auch bei Problemen seien die Herren SQ. und ZM. die Ansprechpartner gewesen. Die Arbeiten seien zur Zufriedenheit der Auftraggeber ausgeführt worden. Wer die Arbeiten ausgeführt habe, könne er jedoch nicht sagen. An der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen ME. und OM. sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat die Kammer keine Bedenken. Beide Zeugen sind vom vorliegenden Verfahren nicht persönlich betroffen und damit unabhängig. Sie gaben sich während ihrer Aussagen ersichtlich Mühe, sich an die Details zur Zusammenarbeit mit der Firma OV. erinnern zu können, räumten jedoch auch unumwunden ein, wenn sie aufgrund Zeitablaufs nicht mehr jede Einzelheit in Erinnerung hatten.

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Insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen ME. und OM. ist Einlassung des Angeklagten, er habe im Zusammenhang mit Aufträgen der Firma Bauunternehmung OV. immer mit Herrn OV. persönlich verhandelt, widerlegt. Es erscheint lebensfremd, dass als Verantwortliche der Firma Bauunternehmung OV. bei übrigen Auftraggebern regelmäßig die Herren SQ. und ZM. auftreten, lediglich beim Angeklagten jedoch Herr OV. persönlich, welcher sich ansonsten nicht um die Geschäfte kümmert. Das gleiche gilt für die Einlassung des Angeklagten, er habe bezüglich der VN.

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Bauunternehmung GmbH mit Herrn FL., bezüglich der Firma XE. mit Herrn ON. und bezüglich der Firma ZJ.rnehmung mit Herrn ZN. verhandelt. Diesbezüglich ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KA., dass für die genannten Firmen - ebenso wie für die Firma Bauunternehmung OV. - ihm gegenüber nie die offiziellen Firmeninhaber, sondern immer Herr SQ. und ein weiterer Italiener aufgetreten sind.

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Bezüglich der Firmen RX., Bauunternehmung OV. und KK. wird die Aussage des Zeugen DG. zudem bekräftigt durch die Aussage des Zeugen WG., an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit die Kammer keinen Zweifel hat. Der Zeuge bekundete glaubhaft, als Beamter der Steuerfahndung Düsseldorf bei den Durchsuchungen der Firmen Bauunternehmung OV. und RX. dabei gewesen zu sein. Die Räume seien zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits wieder vermietet gewesen. Die Firmen RX., OV. und AL. hätten lediglich formal Arbeitnehmer auf ihren Namen angemeldet. Seiner Einschätzung nach habe es sich dabei um Kolonnenschieber gehandelt. Tatsächlich seien keine Umsätze im Bereich Bauleistungen angemeldet gewesen.

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Ein weiteres Indiz für die Tatsache, dass es sich bei der Firma RX. nicht um eine wirtschaftlich aktive Baufirma, sondern lediglich um eine Servicefirma gehandelt hat, ist darin zu sehen, dass die Gesellschaft drei der Finanzverwaltung nicht offiziell bekannt gegebene Bankverbindungen hatte, auf denen über einen Zeitraum von ca. einem dreiviertel Jahr Umsätze in Höhe von mehreren Millionen Euro eingingen, wobei die Einzahlungen dann jeweils kurz nach dem Eingang des Geldes in bar abverfügt wurden. Dies bekundete der Zeuge AB., Steueramtsrat bei der Steuerfahndung Düsseldorf, glaubhaft. Der Zeuge, an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, bekundete zudem glaubhaft, dass die Gesellschaft Arbeitnehmer lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum und mit kleinsten Beträgen bei den Sozialversicherungen angemeldet hatte. Der offizielle Geschäftsführer RQ. sei dabei erst kurz vor der Gründung der GmbH nach Deutschland eingereist und zum Zeitpunkt der Abwicklung der Gesellschaft für die Behörden nicht auffindbar gewesen. Erst im Oktober 2006 habe der Geschäftsführer FL. festgenommen werden können. Herr FL., der zu diesem Verfahren mangels

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Ermittelbarkeit einer Anschrift nicht geladen werden konnte, wurde sodann durch den Zeugen AB. vernommen. Der Zeuge AB. bekundete diesbezüglich glaubhaft, Herr FL. habe ihm gegenüber bekundet, er habe abgesehen von seiner Geschäftsführereigenschaft bei der RX. noch nie etwas mit dem Baugewerbe zu tun gehabt. Er sei eigentlich Pizzabäcker und sei lediglich als Strohmann angeworben worden, wofür ihm wöchentlich ein Betrag von 300,- € bis 500,- € in Aussicht gestellt worden sei. Den Auftraggebern der RX. sei Herr FL. dabei nur vorgestellt worden, wenn diese ihn hätten sehen wollen, ansonsten sei er an den Geschäften nicht beteiligt gewesen; er sei auch lediglich ein oder zweimal in den offiziellen Geschäftsräumen der RX. gewesen. Bei diesem Büro habe es sich um eine Vierzimmerwohnung mit Flur und Bad gehandelt. Ein Italiener habe dort die Rechnungen geschrieben. Zweimal hätte er selbst mit Scheckeinreichungen zu tun gehabt. Er habe dabei von Firmen Schecks abgeholt, bei der Bank den Betrag zwischen 30.000,- € und 40.000,- € abgeholt und das Bargeld dann wieder an den Chef der ausstellenden Firma zurückgegeben, wobei der Chef im Anschluss daran jeweils 10 % des Bargeldes wieder an Herrn FL. zurückgegeben habe, welche er dann dem Italiener übergeben habe.

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Auch bezüglich der Firma XE. bekundete der Zeuge AB. weitere Tatsachen, welche gegen eine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität der Firma sprechen. So bekundete der Zeuge glaubhaft, er habe ermittelt, dass RD. zunächst bei der RX. als Bauhelfer angemeldet gewesen sei, wobei Herr RD. unter falscher Identität erst am 20.09.2004 mit einem totalgefälschten Pass in die Bundesrepublik eingereist sei und bereits am 15.11.2004 die Gewerbeanmeldung für die Firma XE. vorgenommen habe. Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume seien Ausgangsrechnungen beschlagnahmt worden, welche sich insgesamt auf einen Betrag von ca. 1,5 Millionen € summierten, es sei jedoch lediglich ein sehr geringer Teil dieser Rechnungssummen in der Buchhaltung von XE. verbucht worden. Herr RD. sei dann untergetaucht und für die Behörden nicht mehr auffindbar gewesen.

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Im Hinblick auf die Firma KK. bekundete der Zeuge DQ., welcher bei der Durchsuchung der offiziellen Büroräume in der

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FE.-straße in HS. am 30.12.2005 teilgenommen hat, ferner glaubhaft, dass sich die Büroadresse in einem Wohnhaus befunden habe, wobei die Büroräume zu diesem Zeitpunkt einen verlassenen Eindruck gemacht hätten. Es seien ein Telefon, ein Telefaxgerät, ein PC sowie ein großer blauer Müllsack mit vorwiegend zerrissener Geschäftspost vorhanden gewesen. Die Räume hätten keinen bewohnten bzw. benutzten Eindruck hinterlassen, in der Küche seien Spinnwegen zu sehen gewesen und überall hätte sich Staub befunden. Außer im Bad sei nirgends eine Lampe mit Glühbirnen vorhanden gewesen. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen hat die Kammer keine Bedenken.

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Ein weiteres Indiz, welches gegen eine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität der Firma ZJ.rnehmung spricht, ergibt sich aus der Aussage des glaubwürdigen Zeugen MX. Dieser bekundete glaubhaft, als Zollbeamter am 22.11.2006 die offizielle Geschäftsadresse der Firma ZJ.rnehmung in der CE.-straße in KO. in Augenschein genommen zu haben. Sie hätten zwar nicht in die verlassenen Geschäftsräume gelangen können, von außen sei jedoch erkennbar gewesen, dass es sich bei den Räumlichkeiten um eine Art Bahnhofskiosk gehandelt habe, dessen Fenster zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme mit Zeitungen verdeckt gewesen seien. Der dort angetroffene, gegenüber den Räumlichkeiten geschäftsansässige Pizzabäcker habe angegeben, es seien ca. 1 - 2 mal pro Woche Personen dort gewesen, um den Briefkasten zu leeren. Ansonsten seien keine Geschäftstätigkeiten erkennbar gewesen. Später seien dann Geschäftsunterlagen der Firma ZJ.rnehmung vom Vermieter des Grundstücks SW.-straße in D. abgegeben worden, welche dieser in einem Lichtschacht auf dem Grundstück NJ.-straße gefunden hatte.

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Die Aussage des Zeugen II. wird verifiziert durch die Aussage des Zeugen YX.. Dieser bekundete als Ermittlungsführer des Hauptzollamts glaubhaft, bei der Durchsuchung der offiziellen Geschäftsräume der Firma MP. in KO. am 22.11.2006 dabei gewesen zu sein. Er bekundete diesbezüglich, in die verschlossenen Geschäftsräume, eine Art Bahnhofskiosk, nicht hineingelangt zu sein. Der Pizzabäcker von gegenüber habe jedoch angegeben, ein Mann und eine Frau seien regelmäßig vorbei gekommen, um die Post zu holen. Bei dem von Herrn BM. ZN. verwendeten Pass habe es sich laut Auskunft des Bundeskriminalamts

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um einen totalgefälschten Pass gehandelt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich auf dem Pass ein Schreibfehler, nämlich ein „s“ zu viel, eingeschlichen habe: in der Rubrik Vorname heiße es: „Given names(s)“. Bei einer Durchsuchung von Bürocontainern in der NJ.-straße in D. seien Herr SQ. und Frau GI. vor Ort gewesen. Bei Herrn SQ. seien auch Bank- und sonstige Geschäftsunterlagen der Firma MP. gefunden worden, in den Bürocontainern sei auch ein Stempel der Firma MP. aufgefunden worden. Ein paar Wochen später habe sich der Grundstückseigentümer der NJ.-straße in D. gemeldet; dieser habe in einem Lichtschacht die Buchhaltungsunterlagen der Firma MP. auf dem dortigen Grundstück gefunden, unter anderem auch ca. 500 Blankorechnungen.

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Ein weiteres Indiz ergibt sich aus der Aussage des Zeugen OZ.. Dieser bekundete, dass er mindestens in zwei Fällen Schecks eingereicht habe, welche vom Angeklagten für die Firma ZJ.rnehmung ausgestellt gewesen seien. Er sei darum von einem AX. welchen er aus einer WC. Kneipe kenne, gebeten worden. SU. sei dabei zusammen mit XU. ZM. (einem Schulkamerad des Zeugen BO. und JA. in der Kneipe gewesen. Bei den in den Schecks ausgewiesenen Summen habe es sich um hohe Beträge gehandelt. Nachdem er das Geld geholt habe, habe er den Bargeldbetrag dann dem SU. überreicht. Er habe für das Einlösen der Schecks ein Bier erhalten, habe das aber vor allem dem SU. zum Gefallen getan, obwohl es ihm schon komisch vorgekommen sei, dass der SU. nicht selbst die Schecks einlösen wollte. Die Aussage des Zeugen IW. ist dabei jedenfalls in dem Punkt glaubhaft, dass er im Auftrag Schecks, welche vom Angeklagten ausgestellt waren und deren Empfänger die ZJ.rnehmung war, eingereicht hat. Die Aussage des Zeugen wird in diesem Punkt dadurch objektiviert und verifiziert, dass er die beiden Schecks vom 05.04.2006 und 20.04.2006 (in Kopie Bl. 599 f. GA) auf Vorhalt wiedererkannt und bestätigt hat, dass es sich auf den Schecks um seine Unterschrift handelt. Daraus ergibt sich, dass die Verantwortlichen der Firma ZJ.rnehmung darauf bedacht waren, nicht selbst als Scheckeinlöser bei der Bank aufzutreten, was gegen eine ordnungsgemäße Führung der Firma als reguläres Bauunternehmen spricht.

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Auch bezüglich der der Firma AW. IJ. steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich nicht um eine reguläre Baufirma, sondern ein wirtschaftlich inaktives Unternehmen mit dem Zweck,

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durch Ausstellen von Scheinrechnungen Schwarzlöhne freizusetzen, handelt. Die Überzeugung des Gerichts ergibt sich dabei aus verschiedenen Indizien, welche in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zulassen, dass die Firma AW. IJ. eine Servicefirma darstellt. Insofern bekundete der Zeuge HL., an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, als Beamter des Hauptzollamtes zunächst glaubhaft und überzeugend, dass er im Juli 2008 an der Durchsuchungsmaßnahme des offiziellen Betriebssitzes der Firma AW. IJ. in der MA.-straße in BZ. beteiligt war. Er bekundete diesbezüglich, dass sich die Büroräume in einem ersichtlich verlassenen Zustand befunden hätten. Die Räume hätten aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Bad und einer kleinen Küchenecke bestanden. Der Kühlschrank sei leer gewesen, im Bad hätten lediglich gebrauchte Rasierer gelegen. Im Wohnzimmer hätten sich noch Möbel befunden, die jedoch nach Auskunft des Vermieters, dem Zeugen ZT., diesem gehören würden. Auf dem Schreibtisch hätten sich noch ein paar Unterlagen und ein USB-Stick befunden, im Papierkorb seien Papiere und leere Getränkedosen vorgefunden worden. Die Papiere hätten vor allem in Werbung, ein paar Personalunterlagen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen bestanden. Auftragsunterlagen, Pläne oder ähnliches seien nicht vorgefunden worden. Im Schrank hätten Stehordner gestanden.

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Die Aussage des Zeugen HL. wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen QP. ZT.. Dieser bekundete, von Oktober 2005 bis Mai 2008 der Vermieter des Herrn IJ. gewesen zu sein. Herr IJ. habe dabei die Miete ursprünglich immer pünktlich gezahlt und ihm gesagt, er habe mit Landschaftsbau und Eisenflechterarbeiten zu tun. Erst nachdem er die Miete ab Mai 2008 nicht mehr gezahlt hätte, sei er in die Büroräume gegangen. Es sei alles sauber gewesen, seine Möbel hätten noch darin gestanden. Das Finanzamt hätte die noch dort liegenden Unterlagen mitgenommen. Ein Lager hätte es dort nicht gegeben, sondern lediglich zwei Räume. Maschinen oder sonstige Baugeräte hätte er dort nie gesehen. Herr IJ. sei mit neuen, schicken Autos vorgefahren, nicht mit Baumaschinen oder Nutzfahrzeugen. Manchmal sei Herr IJ. jeden Tag der Woche im Büro gewesen, manchmal sei er aber auch nur einmal pro Woche kurz vorbeigekommen. Eine Sekretärin hätte Herr IJ. nicht gehabt, jedenfalls hätte er - der Zeuge ZT. - nie eine Sekretärin oder Kunden gesehen, wobei er jeden Tag auf dem Gelände sei, auf dem seine Mietshäuser stünden. Das Büro sei auch nicht

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immer besetzt gewesen. Das habe er daraus geschlossen, dass oft kein Licht zu sehen war und die Jalousien herunter gelassen waren. Die Aussage des Zeugen ZT., welcher nicht persönlich an diesem Verfahren beteiligt ist, erscheint der Kammer dabei insgesamt glaubhaft. Aus dem Aussageverhalten war erkennbar, dass der Zeuge darauf bedacht war, Herrn IJ. als ordentlichen Menschen und „feinen Kerl“ darzustellen. Die objektiven Gegebenheiten schilderte der Zeuge ZT. jedoch gewissenhaft und scheute auch nicht davor zurück, Einsicht in den von ihm mitgebrachten Mietvertrag zu nehmen, um die Daten keinesfalls falsch wiederzugeben.

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Diese Indizien lassen die Kammer darauf schließen, dass der offizielle Firmeninhaber AW. IJ. bereits während der Mietzeit die Räume nicht tatsächlich als Büro genutzt hat und dass er die Räume auch nicht so verlassen hat, wie ein ordentlicher Geschäftsmann das tun würde. Insbesondere auch aus dem Nichtvorhandensein von Plänen und Auftragsunterlagen, obwohl sonstige Geschäftspapiere noch in der Wohnung waren, ist zu schließen, dass die Firma AW. IJ. nicht tatsächlich als Subunternehmer tätig war. Zudem konnte der offizielle Firmeninhaber im Zuge der Ermittlungen nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen YX. nicht vernommen werden, in den aufgefundenen Geschäftsunterlagen befand sich eine Rechnung der aus den o. g. Gründen als Servicefirma anzusehenden Fa. OV..

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Auch bezüglich der TQ. steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich nicht um eine reguläre Baufirma, sondern ein wirtschaftlich inaktives Unternehmen mit dem Zweck, durch Ausstellen von Scheinrechnungen Schwarzlöhne freizusetzen, handelt. Die Überzeugung des Gerichts ergibt sich dabei aus verschiedenen Indizien, welche in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zulassen, dass die TQ. eine Servicefirma darstellt. Diesbezüglich bekundete der Zeuge TC. von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat, glaubhaft, der Geschäftsführer BS., welcher die GmbH am 31.07.2006 übernommen habe, habe den Behörden mitgeteilt, der Geschäftssitz der GmbH sei in Dresden. Dort konnte von den vor Ort eingesetzten Beamten jedoch kein Geschäftssitz festgestellt werden, es habe keine Hinweise auf einen Betriebssitz gegeben, die Gesellschaft sei auch

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telefonisch nicht erreichbar gewesen. Die Spur habe dann nach Köln geführt. Im Dezember 2007 sei bei einer Überprüfung die TQ. jedoch nicht mehr dort ansässig gewesen. Der Geschäftsführer SE. sei verschwunden.

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Ebenso steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei der Firma NK. aus WM. um eine Servicefirma ohne tatsächliche wirtschaftliche Aktivität gehandelt hat. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen LM. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der offizielle Betreiber der Firma DV. NK. lediglich ein Strohmann war, welcher nicht tatsächlich die Geschäfte geführt hat. Der Zeuge DL. bekundete diesbezüglich glaubhaft und detailreich, dass er Hausverwalter in dem Objekt ZS.-straße in WM. gewesen sei, in welchem Herr NK. die Büroräume angemietet hatte. Herr NK. hätte ihm gegenüber geäußert, er sei Kellner in einer Pizzeria. Der Zeuge habe Herrn NK. dabei in dem halben Jahr, in welchem er dort gewohnt habe, lediglich 5 - 8 mal gesehen, obwohl er - der Zeuge DL. - ebenfalls in dem Haus gewohnt habe. Es habe sich insofern bei Herrn NK. um einen sehr ruhigen Mieter gehandelt. Nachdem das Mietverhältnis mit Herrn NK. ca. ½ Jahr bestanden hätte, also ab ca. November 2007, sei über einen Zeitraum von 3 Monaten hinweg der Briefkasten nicht mehr geleert worden. Dass Herr NK. in den Räumen eine Firma betrieben hätte, sei dem Zeugen nicht aufgefallen. Die Wohnung sei als Privatwohnung und nicht als Geschäftsraum vermietet gewesen. Er habe Herrn NK. lediglich mit einem kleinen Fiat fahren sehen, Firmen-, Bau- oder Nutzfahrzeuge hätte er genauso wenig wie eventuelle Kunden oder sonstige Besucher wahrgenommen. Der Zeuge gab jedoch einschränkend an, dass er Besucher auch nicht zwangsläufig wahrgenommen hätte, wenn welche gekommen wären, sofern sich diese ruhig verhalten hätten. Herr NK. hätte keine Kündigung ausgesprochen, erst nachdem die Miete nach ca. einem ¾ Jahr über einen Zeitraum von 2 Monaten hinweg nicht mehr eingegangen sei, habe er die Tür Anfang 2008 geöffnet. Da wären noch ein Sofa, ein Wohnzimmerschrank, ein Tisch, ein Klappstuhl, ein kleiner Schreibtisch und ein schmaler Schrank in der Wohnung gewesen. Die noch vorhandenen Papiere hätte der Vermieter in einem Müllsack entsorgt. Die Aussage des objektiv nicht am Verfahren beteiligten Zeugen DL. erschien dabei insgesamt glaubhaft. Er zeigte hinsichtlich Herrn NK. weder

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Be-, noch Entlastungstendenzen, sondern war ersichtlich bestrebt, die Fakten objektiv zu schildern, soweit er sich noch an die Einzelheiten erinnern konnte.

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Die Aussage des Zeugen DL. wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen QV. XY. und II.. Diese bekundeten übereinstimmend, an der Durchsuchung der Adresse ZS.-straße in WM. im Juli 2008 dabei gewesen zu sein, als die Wohnung jedoch bereits wieder vermietet gewesen sei. Es habe sich um ein Mehrfamilienhaus gehandelt. Die Zeugen hätten jedoch mit dem Zeugen DL. Rücksprache gehalten, welcher ihnen mitgeteilt habe, dass Herr NK. bereits seit November 2007 nicht mehr auffindbar gewesen sei und die Wohnung im Februar 2008 nach Nichteingang der Miete neu vermietet worden sei.

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Weitere Indizien dafür, dass es sich bei den Firmen NK. und XE. um Servicefirmen und nicht um wirtschaftlich aktive Bauunternehmungen gehandelt hat, ergeben sich aus den Vernehmungen der Zeugen VA. und JO.. Der Zeuge MM. VA. bekundete als ehemaliger Steuerberater der Firma NK. glaubhaft, dass die Bücher der Firma NK. aktiv gewesen seien, dass also Buchungen vorgenommen worden seien. Er bekundete weiter, dass er jedoch nie auf Baustellen war, so dass er nicht beurteilen könne, ob die Firma auch tatsächlich wirtschaftlich aktiv gewesen sei. Bei der Erstellung der Buchhaltung sei ihm weder der Name NZ., noch die Einzelfirma XU. NZ. Eisenflechter, noch die V. - Y. untergekommen. Der Zeuge LE. JO. bekundete als Steuerberater der Firma XE., dass für die Firma XE. neben Herrn RD. regelmäßig Herr JA. aufgetreten sei. Ferner sei gelegentlich eine Frau mit einem Mercedes gekommen, um bei ihm Akten abzuholen. In der Buchhaltung zur Firma XE., welche zum Zeitpunkt der Durchsuchung durch den Zoll bei ihm noch komplett vorhanden gewesen sei und so auch an den Zoll übergeben worden sei, sei weder die Einzelfirma M. noch die V. - Y. eingebucht gewesen. Die Firma habe in den 7 Monaten, in welchen sie tätig gewesen sei, Umsätze von ca. 800.000,- € in ihrer Buchhaltung angegeben. Herr ON. habe ihm gegenüber angegeben, Bauarbeiten betreiben zu wollen. Dass er Eisenflechterarbeiten machen wolle, habe er ihm nicht gesagt. Die Kammer hat dabei insgesamt keine Bedenken, hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen VA. und JO. oder bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Zeugen schilderten die Fakten bezüglich der von

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ihnen betreuten Firmen objektiv und teilweise unter Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen.

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Dafür, dass die oben genannten Servicefirmen entgegen der Einlassung des Angeklagten tatsächlich nicht als Subunternehmer für den Angeklagten auf den Baustellen, auf welchen er als Eisenflechter tätig war, gearbeitet haben, sprechen zudem folgende Indizien:

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Der Angeklagte gab auf der Baustelle HW. in CU. gegenüber der Bauleitung nicht an, dass für ihn ein Subunternehmer tätig gewesen sein soll, obwohl er vertraglich hierzu verpflichtet gewesen wäre und obwohl sich für die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle HW. in CU. Subunternehmerrechnungen der Firma NK. in seiner Buchführung befinden.

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Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Überzeugung des Gerichts beruht im wesentlichen auf der glaubhaften Aussage des am Verfahren unbeteiligten Zeugen OF.. Dieser bekundete, für den Generalunternehmer TB. als Bauleiter auf der Baustelle tätig gewesen zu sein und als solcher 3 mal am Tag auf der Baustelle Kontrollen gemacht zu haben. Der Angeklagte sei mit seiner Firma ca. ab April 2007 alleine für die Eisenflechterarbeiten auf der Baustelle zuständig gewesen. Dabei seien teilweise 25 bis 30, gegen Ende dann nur noch ca. 3 Arbeitnehmer des Angeklagten auf der Baustelle tätig gewesen, je nach dem, welche Arbeiten gerade anfielen. Es habe im großen und ganzen keine Probleme mit den Arbeiten des Angeklagten gegeben, er sei lediglich einmal für 3 Wochen in Verzug gewesen, weshalb die TB. die Aufstockung der Arbeitnehmeranzahl auf der Baustelle auf 18 Mann gefordert habe. Subunternehmer hätte es laut dem Vertrag zwischen der TB. und dem Angeklagten geben dürfen, sofern diese angemeldet gewesen wären. Eine derartige Anmeldung eines Subunternehmers habe es jedoch nicht gegeben. Für die Annahme der Anmeldung wären er - der Zeuge BI. - oder sein Kollege ST. zuständig gewesen. Die Eisenflechter seien dabei auch den ganzen Tag über und nicht lediglich stundenweise eingesetzt gewesen, wobei auf den Bauteilen, für die er zuständig gewesen sei, auch immer dieselben Eisenflechter eingesetzt gewesen wären. Der Angeklagte sei mindestens einmal pro Woche für eine Besprechung, gelegentlich auch öfter, auf der Baustelle gewesen. Sein Ansprechpartner sei der

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Polier des Angeklagten, Herr XQ. gewesen. Nachdem der Zoll im Juli 2008 auf der Baustelle kontrolliert hätte, hätte die TB. namentliche Anwesenheitsnachweise vom Angeklagten gefordert, vorher sei das nicht geschehen. Auch Zugangskontrollen seien erst zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, als der Zoll bereits auf der Baustelle gewesen wäre. Er hätte dann anhand der Anwesenheitslisten regelmäßig kontrolliert, ob die Arbeiter bei den Sozialversicherungen gemeldet wären, was auch immer der Fall gewesen sei. Da die Eisen grundsätzlich schon fertig gebogen auf die Baustelle angeliefert würden, bräuchten die Eisenflechter lediglich Zangen und eventuell gelegentlich Trennschleifer, welche von den Arbeitern selbst mitgebracht würden. Die Kammer hegt dabei keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Er zeigte hinsichtlich des Angeklagten keine besonderen Be- oder Entlastungstendenzen und war ersichtlich bemüht, die in seiner Erinnerung befindlichen Fakten objektiv zu bekunden.

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Die Aussage des Zeugen BI. findet zudem Bestätigung in der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen VY.. Dieser bekundete, als Oberbauleiter für die TB. auf der Baustelle HW. in CU. tätig gewesen zu sein. Mit den Eisenflechterarbeiten, für die ausschließlich der Angeklagte beauftragt worden sei, habe es im großen und ganzen keine Probleme gegeben. Subunternehmer des Angeklagten seien jedoch nicht angemeldet gewesen, sondern nur Arbeiter des Angeklagten. Sofern Subunternehmer angezeigt worden wären, wären diese genehmigt worden. Er kenne den Vorarbeiter des Angeklagten Herrn XQ., könne jedoch sonst keine Angaben zu den auf der Baustelle anwesenden Arbeitern machen, da er lediglich einmal pro Woche auf der Baustelle gewesen sei. Nachdem der Zoll auf der Baustelle gewesen sei, habe die TB. zur Kontrolle Unterlagen vom Steuerberater angefordert, um den Angeklagten weiterarbeiten lassen zu können. Die geforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen seien dann auch übersandt und von seinem Kollegen ST. geprüft worden.

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Ebenfalls verifiziert werden die Aussagen der Zeugen BI. und ZY. durch die glaubhafte Aussage des Zeugen ST.. Dieser bekundete, auf der Baustelle HW. in CU. für die TB. für die Abrechnung zuständig gewesen zu sein. Der Angeklagte habe die Eisenflechterarbeiten ausgeführt, es seien keine weiteren Firmen mit Eisenflechterarbeiten betraut gewesen. Nachdem der Zoll die Baustelle

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kontrolliert habe, hätten sie Listen der eingesetzten Arbeiter gefordert, um diese mit den Sozialversicherungsausweisen abgleichen zu können. Die vom Steuerberater übersandten Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt, Arbeitsamt, Krankenkasse und FU. hätte er dem Zoll übersandt. Ab Mitte 2008 sei zudem zur Zugangskontrolle an der Baustelle ein Drehkreuz angebracht worden.

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Die Aussagen der Zeugen BI., ZY. und ST. decken sich auch mit der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen BJ., welcher bekundete, als Zollbetriebsinspektor bei der Kontrolle der Baustelle HW. in CU. Ende Juli 2008 dabei gewesen zu sein. Er habe dabei mit der Baustellenleitung, also mit den Zeugen BI., ZY. und ST. gesprochen. Diese hätten verneint, dass Nachunternehmer des Angeklagten auf der Baustelle tätig seien. Dies hätten sie daraus geschlossen, dass keine Meldung von Nachunternehmern vorgenommen worden sei, obwohl der Angeklagten nach der vertraglichen Regelung mit dem Generalunternehmer dazu verpflichtet gewesen sei, Nachunternehmer zu melden. Bei der Durchsuchung seien Mitarbeiterlisten, Abrechnungen, Tagelohnzettel und Materiallisten sichergestellt worden.

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Den als Zeugen vernommenen Arbeitern des Angeklagten waren ferner auch keine Subunternehmer des Angeklagten auf der Baustelle HW. in CU. bekannt, insbesondere kannte keiner der Arbeiter die Firma NK.. Dies steht aufgrund der Aussagen folgender Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest:

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Der Zeuge RB. bekundete, er habe auf der Baustelle HW. für den Angeklagten als Eisenflechter gearbeitet. Er sei dabei vom 03.09.2007 bis März 2009 beim Angeklagten Arbeitnehmer gewesen, wobei er ca. 6 - 7 Stunden täglich für einen Bruttolohn von 12,- € pro Stunde auf der Baustelle gearbeitet habe. Bis auf seinen Bruder, welcher auch beim Angeklagten beschäftigt gewesen sei, habe der die anderen Eisenflechter auf der Baustelle zwar vom Sehen gekannt, von der Firma NK. habe er jedoch noch nie etwas gehört. Auf dem Bauabschnitt, auf dem er gearbeitet habe, seien noch ca. 7 - 9 andere Arbeiter als Eisenflechter eingesetzt gewesen, wobei dies teilweise auch mehr oder weniger gewesen seien. Insgesamt seien bei den Besprechungen mit dem Polier XQ. ca. 25 - 30 andere Eisenflechter anwesend gewesen.

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Der Zeuge GT. bekundete, in der Zeit vom 15.05.2006 bis März 2009 für den Angeklagten als Eisenflechter gearbeitet zu haben. Er habe dabei teilweise ganztags, teilweise auch weniger gearbeitet und Ergänzungsleistungen bezogen. Er habe auch auf der Baustelle HW. in CU. als Eisenflechter gearbeitet, wobei seiner Meinung nach ca. 12 - 13 andere Eisenflechter auf der Baustelle gewesen seien. Darunter seien sein Bruder KH., der NO., JE. und der Polier AU. XQ. gewesen. Er wisse zwar nicht, ob die anderen Eisenflechter Arbeiter des Angeklagten gewesen seien, von der Firma NK. habe er jedoch nie etwas gehört. Der Polier habe morgens die Arbeiter des Angeklagten - und auch nur diese - eingeteilt. Er habe vom Angeklagten nicht mehr Lohn erhalten, als in den Lohnabrechnungen stünde.

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Der Zeuge JE. bekundete, von 2006 an für den Angeklagten als Eisenflechter gearbeitet zu haben. Er bekundete weiter, ca. 3 Jahre lang für den Angeklagten tätig gewesen zu sein, konnte sich jedoch nicht genau daran erinnern, ob er bis Ende 2007 oder Ende 2008 beim Angeklagten arbeitete. Er habe auf der Baustelle HW. in CU. und auf diversen kleineren Baustellen, unter anderem auch der Baustelle HY. für den Angeklagten als Eisenflechter gearbeitet, wobei er teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Anfangs habe er 14,5 Stunden pro Monat, später während seiner Tätigkeit auf der Baustelle HW. in CU. dann 100 Stunden pro Monat gearbeitet. Der Polier AU. XQ. sei für die Einteilung der Eisenflechter des Angeklagten zuständig gewesen. Insgesamt seien es so ca. 25 - 30 Eisenflechter gewesen, wobei die Eisenflechter auf unterschiedlichen Bauteilen eingesetzt gewesen seien. Er kenne als Kollegen seinen Bruder QW., den Polier AU. XQ., den AK., den TM. und den RB., welche alle beim Angeklagten angestellt gewesen seien. Mit den übrigen Eisenflechtern habe er sich auch unterhalten, dabei sei nie die Rede von einer anderen Firma gewesen. Von der Firma NK. habe er nie etwas gehört. Auf der Baustelle HY. habe es zwei Bauteile gegeben, wobei 4 - 5 Arbeiter pro Bauteil eingesetzt gewesen seien. Dort hätten auf dem anderen Bauteil auch Eisenflechter einer anderen Firma eingesetzt sein können, er wisse es jedoch nicht.

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Der Zeuge NU. bekundete, vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2009 beim Angeklagten auf geringfügiger Basis als Eisenflechter tätig gewesen zu sein.

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Auf der Baustelle HW. in CU. sei er jedoch mit 100 Stunden pro Monat zu 11,- € pro Stunde beschäftigt gewesen. Sein Bruder JE. habe ein paar Monate vor ihm bei MS. aufgehört. Auf der Baustelle in CU. seien unterschiedlich viele Eisenflechter beschäftigt gewesen. Es seien jedoch pro Kolonne 5 - 6 Arbeiter und insgesamt ca. 4 Kolonnen gewesen. Neben dem Polier AU. XQ. kenne er noch die Arbeiter NT., NO. und seinen Bruder GD.. An die Namen anderer Eisenflechter könne er sich nicht erinnern. Die 4 auf der Baustelle HW. in CU. tätigen Eisenflechterkolonnen hätten dabei nur aus Leuten des Angeklagten bestanden, eine Firma NK. kenne er nicht.

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Der Zeuge OH. bekundete ebenfalls, vom 02.08.2007 bis Ende Januar 2009 ca. 6 - 8 Stunden pro Tag für den Angeklagten als Eisenflechter gearbeitet zu haben. Auf der Baustelle HW. in CU. und der Baustelle HY. hätten auch noch weitere Arbeiter des Angeklagten gearbeitet. Er wisse zwar nicht, für wen die anderen Eisenflechter gearbeitet hätten, von der Firma NK. hätte er jedoch nie etwas gehört. Auf der Baustelle in Leverkusen hätte auf dem anderen Bauteil jedoch eine andere Firma gearbeitet, dies hätte ihm ein Kollege erzählt.

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Der Zeuge AK. bekundete ebenfalls, für den Angeklagten als Eisenflechter tätig gewesen zu sein. Er habe vom 12.01.2007 bis 01.10.2008 für den Angeklagten gearbeitet, wobei er auch im Jahr 2006 schon einmal beim Angeklagten beschäftigt gewesen sei. Er räumte auf Nachfrage ein, dass im Jahr 2008 eine Unterbrechung seiner Tätigkeit für den Angeklagten stattgefunden habe. Er sei auf 400,- €-Basis angestellt gewesen und habe 11,- € brutto verdient; er habe mal nur 1 oder 2 Tage pro Woche gearbeitet, manchmal auch nur vormittags oder auch mal 1 - 2 Wochen gar nicht. Er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und Ergänzungsleistungen bezogen. Er habe jedoch nicht mehr gearbeitet, als offiziell gemeldet sei. Er habe dabei auch auf der Baustelle HW. in CU. als Eisenflechter für den Angeklagten gearbeitet. Teilweise seien 4 - 5, manchmal auch um die 20 Eisenflechter auf der Baustelle gewesen. Er habe dabei lediglich die Arbeiter gekannt, die auch auf seinem Baustellenteil gearbeitet hätten. Das seien unter anderem die Brüder PQ., der TM. und der AU. XQ. gewesen. Es seien auch noch weitere Eisenflechter auf der Baustelle gewesen, die er jedoch nur vom Sehen her gekannt habe. Die Eisenflechter, die er namentlich kenne, hätten alle

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für den Angeklagten gearbeitet, ob auch noch Eisenflechter von anderen Firmen auf der Baustelle gewesen seien, wisse er nicht. Die Firmen NK. und OV. würden ihm jedoch nichts sagen. Seine Ansprechpartner auf der Baustelle seien der Polier XQ. oder der Angeklagte gewesen, sofern dieser auf der Baustelle gewesen sei. Auch auf der Baustelle RP. in Leverkusen habe er gelegentlich für den Angeklagten gearbeitet. Dort seien ebenfalls der AU. XQ. als Polier, die Brüder PQ., der Herr NT. und ein TP. für den Angeklagten tätig gewesen. Es seien jedoch auch noch auf anderen Bauteilen Eisenflechter gewesen, von denen er nicht wisse, ob sie auch beim Angeklagten beschäftigt gewesen seien.

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Auch der Zeuge JK. bekundete, im Jahr 2008 beim Angeklagten als Eisenflechter beschäftigt gewesen zu sein. Er habe aufgrund einer Erkrankung jedoch lediglich ca. 10 Stunden im Monat, also 1 - 2 mal pro Monat für je 6 - 7 Stunden arbeiten können. Manchmal habe er auch nur eine Stunde arbeiten können, es sei mit dem Angeklagten abgesprochen gewesen, dass er jederzeit aufhören könne, zu arbeiten, wenn sein Gesundheitszustand ein Weiterarbeiten nicht zulasse. Es habe dann keinen Ersatz für ihn gegeben, die anderen Eisenflechter hätten seine Arbeit miterledigen müssen. Auf der Baustelle HW. in CU. habe er immer mit verschiedenen Eisenflechtern zusammen gearbeitet, die er bis auf den Polier AU. jedoch nicht namentlich kenne. Er habe lediglich 100,- € bis 200,- € Lohn pro Monat erhalten, wobei er 11,- € brutto pro Stunde bekommen habe. Deswegen habe er auch Ergänzungsleistungen bekommen. Ob auch noch andere Eisenflechter als die des Angeklagten auf der Baustelle gewesen seien, wisse er nicht, die Firma NK. sage ihm jedoch nichts.

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Der Zeuge NO. bekundete, als Schwager des Angeklagten vom 18.05.2007 bis zum 31.03.2009 in der Firma des Angeklagten als Eisenflechter beschäftigt gewesen zu sein. Aus gesundheitlichen Gründen habe er nicht vollzeit arbeiten können. Deswegen sei es mit dem Angeklagten so abgesprochen gewesen, dass er jederzeit aufhören könne, wenn es ihm nicht so gut gehe. Er habe mal 8, mal 4, mal auch nur 2 Stunden am Tag gearbeitet und 12,- € pro Stunde verdient. Er sei sowohl auf der Baustelle HW. in CU. für 5 - 6 Monate als auch auf der Baustelle HY. für ca. 2 Monate eingesetzt gewesen, zudem sei er auf mehreren kleineren Baustellen gewesen. In CU. hätte er in einer Gruppe von ca. 5

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- 6 Eisenflechtern zusammen mit dem VB. NZ., dem AU. XQ. und dem FD. gearbeitet, insgesamt hätte es 3 - 4 Gruppen gegeben. Ob noch andere Eisenflechter als die des Angeklagten auf der Baustelle gewesen seien, wisse er nicht, die Firma NK. sage ihm jedoch nichts. In Leverkusen seien seiner Erinnerung nach weniger Eisenflechter als in CU. gewesen, wie viele genau, wisse er jedoch nicht. Die Firmen NK. oder TT. würden ihm nichts sagen. Wenn er seinen Schwager an den Wochenenden privat gesehen habe, hätten sie nicht über den Beruf gesprochen. Daher habe er vor dem Hauptverhandlungstermin auch noch nie davon gehört, dass er Angeklagten Schwarzarbeiter beschäftigen solle. Er wisse auch nicht, wie groß die Baufirma seines Schwagers sei.

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Die Aussagen der vorgenannten Zeugen sind auch jedenfalls in dem Punkt, in welchem sie bekundeten, noch nie etwas von der Firma NK. bzw. OV. gehört zu haben, glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zeugen ein irgendwie geartetes persönliches Interesse daran hätten, nicht zuzugeben, Subunternehmerfirmen des Angeklagten (wenigstens dem Namen nach) zu kennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zeugen damit eine Entlastung des Angeklagten angestrebt hätten, denn die Tatsache, dass die beim Angeklagten beschäftigten Eisenflechter die vom Angeklagten vermeintlich beauftragten Subunternehmer nicht kennen, belastet den Angeklagten. Da im übrigen in den Aussagen der Zeugen jedoch keinerlei Belastungstendenzen hinsichtlich des Angeklagten feststellbar waren, ist es nach Ansicht der Kammer auch zweifellos so, dass die Zeugen den Angeklagten nicht bewusst belasten wollten.

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Dass die oben genannten Zeugen auch tatsächlich auf der Baustelle HW. in CU. tätig waren, wird durch die Aussage der Zeugin YE. verifiziert. Diese bekundete glaubhaft, sie sei als Zollbeamtin bei der Kontrolle der Baustelle HW. in CU. im Juli 2008 dabei gewesen. Sie sei dabei mit ihren Kollegen HU. und DK. dafür zuständig gewesen, die Arbeiter des Angeklagten zu erfassen. Auf Vorhalt von Bl. 171 ff. GA bekundete die Zeugin, dass es sich dabei um die von ihnen erstellten Personalbögen der Arbeitnehmer und den Personenerfassungsbogen des Poliers XQ. handelt.

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Die Tatsache, dass die Firma NK. tatsächlich nicht auf der Baustelle HW. in CU. als Subunternehmer der Firma des Angeklagten gearbeitet hat, wird auch

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nicht durch die Aussage des Zeugen AU. XQ. widerlegt. Der Zeuge XQ. bekundete, zunächst bei der Einzelfirma des Angeklagten, sodann in seiner GmbH, dann in einer Firma, mit welcher der Angeklagte nichts zu tun hatte und dann wieder in der GmbH des Angeklagten bis Ende Juni 2010 als Polier beschäftigt gewesen zu sein. Er habe ab Mitte 2007 bis August / September 2008 auf der Baustelle HW. in CU. als Polier, also als Ansprechpartner für die Bauleitung und die Mitarbeiter, für den Angeklagten gearbeitet. Die Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Eisenflechter habe dabei ständig gewechselt. Mal seien es nur 3 - 4 Leute gewesen, mal 30 - 40. Dies sei vom jeweiligen Arbeitsanfall abhängig gewesen. Die Vorarbeiter der jeweiligen Kolonnen habe er dabei persönlich gekannt, die Arbeiter hätten jedoch ständig gewechselt. Er habe die Leute eingeteilt, die er morgens zur Verfügung gehabt habe und wisse nicht, ob das Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte gewesen seien. Wenn nicht genug Arbeiter da gewesen wären, habe er sich an den Angeklagten gewandt. Er denke, dass es sich bei den Leuten, welche er morgens eingeteilt habe, auch um Arbeiter von anderen Firmen gehandelt habe, denn für diese Leute habe er Pläne separat herausnehmen müssen, worum er sich bei den Leuten des Angeklagten selbst gekümmert habe. Wenn eine neue Mannschaft gekommen sei, habe er sich auch um diese gekümmert, habe diese jedoch zu 90 % nicht gesehen. Den Namen NK. habe er auf der Baustelle in CU. auch mal gehört. Der Angeklagte habe ihm gesagt, es komme eine neue Firma, er - der Zeuge XQ. - solle denen die Pläne heraussuchen und die Leute dann bestimmte Arbeiten verrichten lassen. Er habe den Leuten von der anderen Firma dann einen von den 5 Containern, welche er zur Verfügung hatte, zugeteilt. Daher könne es sein, dass diese anderen Arbeiter keinen Kontakt zu den Leuten des Angeklagten gehabt hätten. Die anderen hätten auch separat für sich gearbeitet. Auf Nachfrage konnte sich der Zeuge nicht erinnern, über welchen Zeitraum Leute von einer anderen Firma da gewesen wären. Der Zeuge bekundete weiter, die Anwesenheit von Arbeitern anderer Firmen gegenüber der Generalunternehmerin TB. bewusst verschwiegen zu haben. Dies sei auch nicht auf Anweisung des Angeklagten geschehen. Er habe zwar gewusst, dass Subunternehmer gegenüber der Bauleitung angemeldet werden müssten. Wenn eine solche Anmeldung erfolge, dann dürften die Arbeiter jedoch nicht sofort arbeiten. Deswegen habe er diese nicht angemeldet. Ob er vom Angeklagten oder von den Arbeitern erfahren habe, dass es sich um Leute von NK. handeln soll, das wisse er nicht mehr. Er habe auch nicht geprüft, ob es sich um Arbeiter von der Firma NK. handele. Er könne auf

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Nachfrage auch nicht sagen, ob die von ihm vorhin genannten 30 - 40 Arbeiter nur Leute des Angeklagten seien und also noch mehr Eisenflechter insgesamt auf der Baustelle gewesen seien, oder ob die Leute der anderen Firma da schon mit eingerechnet seien. Die Aussage des Zeugen XQ. war dabei in dem Punkt, dass andere Firmen als Subunternehmer des Angeklagten auf der Baustelle HW. gearbeitet hätten, nicht glaubhaft. Es ist für das Gericht insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sich der Zeuge, welcher für die Einteilung der ihm zur Verfügung stehenden Arbeiter zuständig gewesen ist, auf Nachfrage nicht sagen kann, ob zu den Zeiten, in welchen viel Arbeit angefallen ist, ca. 30 - 40 Arbeiter des Angeklagten und zusätzlich weitere Eisenflechter anderer Firmen auf der Baustelle gewesen sind oder ob insgesamt 30 - 40 Eisenflechter auf der Baustelle waren. Auch, dass der Zeuge angab, nicht zu wissen, ob er von seinem Chef erfahren habe, dass es sich um Arbeiter von NK. handelt oder von den Arbeitern selbst, erscheint wenig nachvollziehbar. Insbesondere erscheint die Bekundung des Zeugen, aus eigenem Antrieb dem Generalunternehmer verschwiegen zu haben, dass Subunternehmer für den Angeklagten tätig sind, lebensfremd. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Soweit der Zeuge angab, die Arbeiter könnten nach einer Meldung nicht sofort die Arbeit aufnehmen, erscheint nicht nachvollziehbar, weswegen nicht von Beginn der Baustelle an die Firma NK. allgemein als Subunternehmer des Angeklagten gemeldet wird und die Firma dann nach Bedarf hinzugezogen werden kann. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge gesagt haben, dass es im Eisenflechtergewerbe auf Baustellen die Regel sei, dass kurzfristig ein höherer Bedarf an Arbeitern vorhanden sei, so dass dies bei Auswertung der bei Großprojekten regelmäßig vorhandenen Bauzeitenpläne von vorneherein planbar gewesen wäre. Insofern war der Zeuge XQ. bei seiner Aussage offenbar von dem Bestreben geleitet, den Angeklagten zu entlasten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht auch, dass er sich zwar grundsätzlich daran erinnern will, dass Arbeiter der Firma NK. auf der Baustelle gearbeitet haben, dass er jedoch auf konkrete Nachfrage keine Details dazu angeben kann. Insbesondere konnte der Zeuge sich auf Nachfrage nicht daran erinnern, über welchen Zeitraum Subunternehmer auf der Baustelle tätig gewesen sein könnten.

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Die Feststellung, dass der Angeklagte auf der Baustelle HW. in CU. tatsächlich eigene Arbeitnehmer eingesetzt hat und die Arbeiten nicht durch von ihm beauftragte

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Subunternehmer durchgeführt worden sind, wird auch nicht durch die Aussagen der Zeugen WK. und FZ. widerlegt. Zwar ergibt sich aus den Aussagen der beiden Zeugen, dass der Angeklagte auf der Baustelle EO. - auf welcher der Angeklagte in einem Zeitraum arbeitete, welcher vorliegend nicht von der Anklageschrift umfasst ist - tatsächlich als Subunternehmer die Firma TT. beauftragt hat, welche die Eisenflechterarbeiten auf einem der Bauabschnitte ausführte. Der Zeuge DH. WK. bekundete insofern, er sei auf der Baustelle EO. für den Generalunternehmer der zuständige Bauleiter gewesen. Der Angeklagte habe auf der von April 2008 bis ins Jahr 2009 bestehenden Baustelle die Bewehrungsarbeiten durchgeführt. Bis auf die üblichen Probleme hätte es bezüglich der Firma des Angeklagten keine Beanstandungen gegeben. Es habe 2 Bauabschnitte gegeben, wobei insgesamt ca. 40 - 50 Eisenflechter auf der Baustelle gewesen seien. Das erste Baufeld sei dabei von Arbeitern der Firma TT. bearbeitet worden, das zweite Baufeld, welches ca. 3 Monate nach dem ersten eröffnet worden sei, von Arbeitern des Angeklagten. Dass die Firma TT. eine eigenständige Firma ist, sei dem Generalunternehmer jedoch erst aufgefallen, als das zweite Baufeld eröffnet worden sei. Dies sei zeitlich auch etwa mit der Kontrolle der Baustelle durch den Zoll zusammengefallen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte angezeigt, dass es sich bei der Firma TT. um einen Subunternehmer von ihm handelt. Vorher sei Herr TT. lediglich als Ansprechpartner vorgestellt worden. Der Generalunternehmer hätte dann eine Liste mit den Arbeitern von TT. und vom Angeklagten gefordert. Die so registrierten Arbeiter hätten dann einen Klebezettel auf ihren Helm bekommen, um eine gewissen Kontrolle zu haben. Ob die Arbeiter tatsächlich für die Firma TT. oder für die V. - Y. arbeiteten, hätte der Generalunternehmer jedoch nicht selbst überprüft, sondern sich auf die Angaben in der Liste verlassen. Die Aussage des Zeugen WK. wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen Ekrem FZ.. Dieser bekundete, seit dem 01.10.2009 für den Angeklagten zu arbeiten. Vorher sei er ca. 3 Monate lang arbeitslos gewesen und davor habe er ca. ein Jahr lang als Eisenflechter für die Firma TT. gearbeitet. Er habe dabei unter anderem auf der Baustelle HY. als Polier für Herrn TT. gearbeitet. Die Firma TT. habe dabei einen Teil der Baustelle bearbeitet, später seien dann auf einem anderen Teil der Baustelle Eisenflechter vom Angeklagten dazu gekommen. Wenn zu wenige Leute da gewesen seien, habe er Herrn TT. angesprochen, der dann für weitere Eisenflechter auf seinem Bauabschnitt gesorgt habe. Die Firma

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TT. habe dabei als Nachunternehmer für die Firma des Angeklagten gearbeitet, wobei die Firma TT. der einzige Nachunternehmer der V. - Y. gewesen sei. Die Tatsache, dass der Angeklagte auf manchen Baustellen tatsächlich mit eigenen Arbeitnehmern arbeitende Subunternehmer beauftragt hat, spricht jedoch nicht dagegen, dass er in anderen Fällen lediglich die Rechnungen der Servicefirmen eingebucht, ohne dass dem tatsächliche Leistungen dieser Firmen zugrunde lagen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Firma TT. im Gegensatz zu den unter Ziff. II genannten Servicefirmen nicht lediglich eine Servicefirma, sondern eine tatsächlich am Markt aktive Baufirma ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auf der Baustelle HY. die Beauftragung von Subunternehmern wenigstens im Nachhinein gegenüber der Bauleitung angemeldet hat, wohingegen dies auf der Baustelle HW. in CU. auch nach der Baustellenkontrolle durch den Zoll ausweislich der glaubhaften Aussagen der Zeugen BI. und ZY. nicht geschehen ist.

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Ein weiteres Indiz dafür, dass die Firmen OV. und NK. auf der Baustelle OX. entgegen der von diesen Firmen im Zeitraum von November 2006 bis Dezember 2006 (OV.) und April 2007 bis September 2007 (NK.) in Rechnung gestellten Beträgen nicht tatsächlich für den Angeklagten als Subunternehmer gearbeitet haben, sondern lediglich Scheinrechnungen geschrieben haben, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen CD.. Dieser bekundete, als Objektleiter auf der Baustelle OX. ab ca. März 2007 tätig gewesen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Eisenflechterarbeiten bereits angefangen. Mit der Durchführung der Eisenflechterarbeiten sei die Firma des Angeklagten beauftragt gewesen. An eine Firma OV. habe er dabei überhaupt keine Erinnerung. Auf Vorhalt des Vermerks des Hauptzollamts KU. vom 05.03.2009 (Bl. 483 f. GA) bekundete der Zeuge, sich daran zu erinnern, dass eine Firma NK. für die Durchführung von Bewehrungsarbeiten als Subunternehmer gemeldet gewesen sei. Insofern seien auch Mitarbeiterlisten der Firmen V. - Y. und NK. erstellt worden. Dies sei für den Zeitraum vor März 2007 nicht geschehen, da die Zugangskontrollen zu Baustelle erst im März 2007 begonnen hätten. Auf der Firmenanmeldung der Firma NK. sei außer Herrn NK. keine weitere verantwortliche Aufsichtsperson und insgesamt 7 Arbeitnehmer eingetragen gewesen. Herr NK. hätte im Gegensatz zum Angeklagten jedoch keinen

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Baustellenausweis besessen, wodurch er keine Zugangsberechtigung zur Baustelle gehabt habe. Insofern bekundete der Zeuge, dass man nur mit Baustellenausweis auf die Baustelle gelangt sei. Die Baustelle sei komplett umzäunt gewesen und am Eingang habe sich ein Drehkreuz befunden. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 498 GA, welche dem Zeugen bereits am 05.03.2009 vorgelegt worden waren, bekundet der Zeuge weiter, er erkenne die Personen b), c) und k), wobei es sich um die Personen XU. ZM., JA. und XN. MT. handele. Die Person auf Foto n) (bei der es sich um DV. NK. handelt) erkannte der Zeuge trotz konkreter Nachfrage nicht. Der Angeklagte selbst sei hingegen ab und zu auf der Baustelle gewesen, um den Baufortschritt zu prüfen. Auf Vorhalt der Listen Bl. 492 ff. GA und Bl. 497 ff. GA bestätigte der Zeuge, dass es sich dabei um die Mitarbeiterlisten der V. und der Firma NK. handelt, welche bei ihm eingegangen seien. Auf diesen Meldelisten seien Arbeitnehmer, welche zunächst als Arbeitnehmer des Angeklagten gemeldet worden seien, später auf die Liste der Arbeitnehmer der Firma NK. eingetragen worden. Die Kammer hat dabei insgesamt keine Bedenken hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen DC. oder bezüglich der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit seiner Aussage. Der Zeuge DC. ist insbesondere am Verfahren nicht persönlich beteiligt und räumte auch ein, wenn er sich nicht an jedes Detail erinnern konnte.

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Ein weiteres Indiz, dass der Angeklagte die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich nicht ordnungsgemäß bei den Sozialversicherungen gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass bei der Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten zerrissene Stundenlohnzettel im Papierkorb und Tagelohnzettel von Arbeitnehmern, die tatsächlich in diesem Zeitraum nicht oder wesentlich geringfügiger durch den Angeklagten gemeldet waren, gefunden wurden. Dies bestätigte der Zeuge YX., welcher Ermittlungsführer beim Hauptzollamt ist und an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hegt. Der Zeuge bekundete auf Vorhalt der im Beweismittelheft zum Verfahren 302 Js 493/08 enthaltenen Wochenberichte, Tagelohnzettel und Berichte über Nachweisarbeiten, dass es sich dabei um in den Firmenräumen des Angeklagten sichergestellte Unterlagen handelt, wobei die handschriftlichen Aufzeichnungen in roter Farbe von ihm stammen würden. Aus einem Vergleich dieser Wochenberichte, Tagelohnzettel und Berichte über Nachweisarbeiten mit den tatsächlich bei den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Arbeitnehmern ergebe sich, dass ausweislich der Berichte und

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Tagelohnzettel viele Stunden von Arbeitnehmern aufgeschrieben seien, welche tatsächlich überhaupt nicht in diesem Zeitraum vom Angeklagten gemeldet gewesen seien. So sei z.B. Herr ND. zum Ende des Jahres 2003 vom Angeklagten bei den Sozialversicherungen abgemeldet und im Jahr 2004 auch nicht mehr angemeldet worden. Auf einem Tagelohnzettel für die Baustelle XK.-straße vom 13.04.2004 bis 14.04.2004 sei jedoch dieser Arbeitnehmer mit 5 Stunden am 13.04. und 8 Stunden am 14.04. eingetragen. Ebenso sei Herr NE.der erst ab dem 03.05.2004 beim Angeklagten angemeldet gewesen, aus einem Bericht der Baustelle XK.-straße KU. ergebe sich jedoch, dass Herr MO. vom 19.04 bis 23.04.2004 jeweils 8 Stunden am Tag gearbeitet hätte. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen YX. besteht dabei kein Zweifel. Dieser bekundete detailreich und nachvollziehbar den Gang der Ermittlungen, wobei er sowohl belastende als auch entlastende Umstände für den Angeklagten nannte. Der Zeuge YX. bekundete zudem, dass ein Vergleich der nach der Ende Juli 2008 stattgefundenen Baustellenkontrolle auf der Baustelle HW. in CU. nachgemeldeten Arbeitnehmer für den Monat Juli 2008 mit den Meldungen der Arbeitnehmer für den Monat Juni 2008 bezüglich der auf der Baustelle HW. in CU. tätigen Arbeiter insofern auffällig sei, dass die gemeldeten Entgelte bei 9 Arbeitnehmern in hohem Maße gestiegen seien. Bei einigen der Arbeitnehmer hätte sich die Lohnsumme im Vergleich zum Vormonat sogar verdoppelt. Es handele sich dabei insbesondere um die Arbeitnehmer, welche bei der Kontrolle Ende Juli 2008 vom Zoll befragt worden seien. Auch dies stellt ein weiteres Indiz für die Tatsache dar, dass der Angeklagte Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne dies bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden.

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Der Zeuge YX. bekundete zudem glaubhaft, es ergebe sich aus den sichergestellten Unterlagen, dass der Angeklagte zwar ein Lohnkonto geführt habe, dass er jedoch nicht - wie eigentlich erforderlich - die jeweilige Baustelle auf den Lohnkontenzetteln eingetragen habe, so dass eine Zuordnung nicht möglich erscheine. Es sei zudem auffällig gewesen, dass in den sichergestellten Unterlagen des Angeklagten zahlreiche Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und dessen Auftraggebern, jedoch außer den Rechnungen keine schriftliche Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und den in Ziff. II genannten vermeintlichen Subunternehmerfirmen gefunden worden sei.

112

Ein weiteres Indiz dafür, dass die Firma NK. nicht tatsächlich Arbeiten für den Angeklagten erbracht hat, ergibt sich aus den Rechnungen selbst, welche nach der Einlassung des Angeklagten in seiner Buchführung eingebucht wurden. Ausweislich der beim Angeklagten in dessen Buchführung eingebuchten Rechnungen stellte die Firma NK. der V. - Y. unter dem 28.07.2007 die Neuverlegung von 94.300,00 kg Stahl im Zeitraum von der 33. bis zur 35. Kalenderwoche 2007 auf der Baustelle OX. und unter dem 07.09.2007 die Neuverlegung von Stahl im Zeitraum 12. bis 36. Kalenderwoche 2007 ebenfalls für die Baustelle OX. in Rechnung. Aus den vom Zeugen WQ. im Hauptverhandlungstermin vom 01.10.2010 übergebenen und nach dessen glaubhafter Aussage bei der ZE. Bewehrungstechnik GmbH sichergestellten Rechnungen ergibt sich, dass die Firma NK. im gleichen Zeitraum auch der Firma ZE. Bewehrungstechnik GmbH unter dem 20.08.2007 die Verlegung von Stahl für die 34. Kalenderwoche auf der Baustelle OX. und unter dem 31.08.2007 und dem 03.09.2007 die Verlegung von Stahl für die 35. Kalenderwoche auf der Baustelle OX. in Rechnung stellte, was sich auch aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen WQ. ergibt. Es erscheint der Kammer dabei nicht plausibel, weswegen die Firma NK. zeitgleich auf der gleichen Baustelle als Subunternehmer für die Firma des Angeklagten und für die ZE. Bewehrungstechnik GmbH gearbeitet haben sollte.

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Ein weiteres Indiz dafür, dass die Firmen ZJ.rnehmung, Bauunternehmung OV., RX., XE. und NK. lediglich Servicefirmen waren, ergibt sich aus der Tatsache, dass jeweils nicht die offiziell Verantwortlichen für die Firmen handelten und auftraten, sondern jeweils Herr SQ. und teilweise auch Herr ZM.. Dies ergibt sich aus den oben bereits dargestellten und gewürdigten Aussagen der Zeugen LN., KA., ME., OM., YX., IW., JO. und DC..

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Aus der Gesamtschau aller oben genannten Indizien und Beweise besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Angeklagte neben den offiziell gemeldeten Arbeitnehmern weiteren eigenen oder von Kolonnenschiebern zur Verfügung gestellten Arbeitern Schwarzlöhne ausgezahlt und diese mit Hilfe der in der Buchhaltung eingestellten Scheinrechnungen von Servicefirmen abgedeckt hat.

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Die Höhe des festgestellten Gesamtsozialversicherungsschadens steht dabei zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durch die Kammer selbst nachvollzogenen Berechnungen des Zeugen TU. fest. Der Zeuge TU. bekundete in detaillierter und nachvollziehbarer Weise, auf welche Weise - auf der Grundlage der zuvor festgestellten Höhe der ausgezahlten Schwarzlöhne als Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV) - die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge errechnet wurde. Der Zeuge TU. bekundete insofern, dass die Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts anhand der Grundsätze der Hochrechnung eines Nettolohns auf einen Bruttolohn i.S.d. § 39 b EStG erfolgt sei. Die Lohnsteuer sei dabei nach der Lohnsteuerklasse VI ermittelt worden (§ 39 c EStG). Die spätere Berücksichtigung einer zutreffenden Lohnsteuerklasse durch die Finanzverwaltung habe dabei für die Beitragsermittlung keine Bedeutung gehabt, da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ein illegales Beschäftigungsverhältnis ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte bestand. Bei der Hochrechnung mit der Lohnsteuerklasse VI werde ausschließlich der Eingangssteuersatz zuzüglich des auf die Lohsteuer entfallenden Solidaritätszuschlages berücksichtigt. Die Arbeitnehmerbeitragsanteile seien in der Höhe des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Beitragssatz zum jeweiligen Zweig der Sozialversicherung zu berücksichtigen, wobei stets der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung zugrunde zu legen sei. Die Umlage U1 und U2 nach dem LFZG würden erhoben. Die Lohnsummen seien bei jeder Beitragssatzänderung aufzuteilen. Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts werde zunächst ein Umrechnungsfaktor aus Steuern und Arbeitnehmerbeitragsanteilen auf drei Stellen hinter dem Komma errechnet. Dieser Faktor werde mit dem ausgezahlten Betrag aus der illegalen Beschäftigung multipliziert; hieraus ergebe sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Dabei hätten die Sozialversicherungsträger im maßgeblichen Zeitraum hinsichtlich der Einzelfirma M. von April 2004 bis Januar 2006 und der V. - Y. von April 2006 bis November 2007 Beitragssätze in folgender Höhe gehabt:

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Der Beitragssatz der Krankenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils in der Zeit vom 01.04.2004 bis 31.08.2004 7,10 %, in der Zeit vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 6,95 %, in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.01.2006 6,50 %, in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 6,90 % und in der Zeit vom 01.01.2007 bis

117

30.11.2007 7,20 % und hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Zeit vom 01.04.2004 bis 31.08.2004 7,10 %, in der Zeit vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 6,95 %, in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.01.2006 7,40 %, in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 7,80 % und in der Zeit vom 01.01.2007 bis 30.11.2007 8,10 %. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils in der Zeit von 01.04.2004 bis 30.11.2007 0,850 % und hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Zeit von 01.04.2004 bis 31.12.2004 0,850 % und in der Zeit vom 01.02.2005 bis 30.11.2007 1,100 %. Der Beitragssatz der Rentenversicherung betrug hinsichtlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen in der Zeit von 01.04.2004 bis 31.12.2006 9,75 % und in der Zeit von 01.01.2007 bis 30.11.2007 9,95 %. Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteils in der Zeit von 01.04.2004 bis 31.12.2006 3,25 % und in der Zeit von 01.01.2007 bis 30.11.2007 2,10 %.

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Bei der Höhe der ausgezahlten Schwarzlöhne hat die Kammer insofern aufgrund Fehlens sonstiger möglicher Erkenntnisse bezüglich der tatsächlich ausgezahlten Schwarzlöhne eine Schätzung vorgenommen. Eine konkrete Berechnung der Schwarzlöhne war nicht möglich, da außer den vorhandenen Abdeckrechnungen der Servicefirmen betriebswirtschaftliche Parameter nicht vorhanden waren und auch nicht ermittelt werden konnten. Insbesondere fehlen hinreichende Belege und Aufzeichnungen in der Buchhaltung des Angeklagten und bei den übrigen sichergestellten Beweismitteln über die konkrete Anzahl und die abgeleisteten Stunden der tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer. Daher ist die Kammer ausgehend von der Höhe der insgesamt in die Buchhaltung des Angeklagten eingestellten Abdeckrechnungen der in Ziff. II. genannten Servicefirmen davon ausgegangen, dass 60 % der Summe der Beträge aus den Abdeckrechnungen für Schwarzlohnzahlungen verwendet worden ist. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass von den Summen zunächst ein Abschlag in Höhe von 10 - 15 % vorzunehmen ist, da aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Betreiber der Servicefirmen eine Servicepauschale in dieser Höhe einbehalten haben. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen weiteren Sicherheitsabschlag vorgenommen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte aus den abgedeckten Summen auch sonstige Betriebsmittel finanziert oder Entnahmen für sich selbst getätigt hat. Ein Abschlag in dieser Höhe erschien der Kammer jedoch angesichts der Tatsache, dass das

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Eisenflechtergewerbe ein lohnintensives Gewerbe, bei welchem nicht viel Kapital z.B. für die Anschaffung von Werkzeug und sonstigen Betriebsgegenständen erforderlich ist, auch ausreichend.

120

IV.

121

Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen tatmehrheitlich begangenen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 39 Fällen, davon in 3 Fällen tateinheitlich mit Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 266 a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Denn der Angeklagte hat neben den teilweise als geringfügig angestellten Arbeitnehmern als Arbeitgeber weitere Arbeitnehmer beschäftigt, welchen er Löhne in oben genanntem Umfang schwarz ausgezahlt hat. Er hat damit der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten und ab August 2004 der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht und die für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erheblich Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten. Soweit die Taten vor der Neufassung des § 266 a Abs. 2 StGB ab 01.08.2004 begangen sind, hat der Angeklagten neben § 266 a Abs. 1 StGB tateinheitlich den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht.

122

V.

123

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

124

In den vorgenannten Fällen waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen der § 266 Abs. 1, Abs. 2 bzw. 263 StGB, also Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, zu entnehmen.

125

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

126

Zugunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurück liegen und dass sich das Verfahren ohne Verschulden des Angeklagten über einen relativ langen Zeitraum hingezogen hat. Ferner ist dem Angeklagten zugute zu halten, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass durch die eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen die Insolvenz der T., deren Geschäftsführer der Angeklagte war, verursacht wurde. Ferner hat sich zu seinen Gunsten ausgewirkt, dass der Angeklagte während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit als Firmeninhaber bzw. Geschäftsführer im Eisenflechtergewerbe Arbeitnehmer nicht ausschließlich schwarz beschäftigt hat, sondern Steuern und Sozialversicherungsabgaben in beträchtlicher Höhe abgeführt und eine Vielzahl von Arbeitsplätzen geschaffen hat.

127

Demgegenüber muss sich der Angeklagte entgegenhalten lassen, dass durch die Taten ein erheblicher Schaden eingetreten ist, wobei bislang keine Schadenswiedergutmachung erfolgt ist. Ferner wirkte sich straferschwerend aus, dass der Angeklagte über einen erheblichen Zeitraum eine Vielzahl von Taten begangen hat und dass sein systematisch geplantes Vorgehen eine hohe kriminelle Energie erfordert hat. Ferner war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte - wenn auch nicht einschlägig und bereits längere Zeit zurück liegend - vorbestraft ist, wobei er auch bereits Haft verbüßt hat.

128

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB erachtet die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

129

Fälle der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft KU. vom 13.05.2009 (302 Js 493/08):

130

Fall 1: 3 Monate

131

Fall 2: 3 Monate

132

Fall 3: 5 Monate

133

Fall 4: 4 Monate

134

Fall 5: 4 Monate

135

Fall 6: 4 Monate

136

Fall 7: 6 Monate

137

Fall 8: 10 Monate

138

Fall 9: 4 Monate

139

Fall 10: 3 Monate

140

Fall 11: 4 Monate

141

Fall 12: 3 Monate

142

Fall 13: 4 Monate

143

Fall 14: 4 Monate

144

Fall 15: 4 Monate

145

Fall 16: 5 Monate

146

Fall 17: 5 Monate

147

Fall 18: 5 Monate

148

Fall 19: 5 Monate

149

Fall 20: 1 Jahr

150

Fall 21: 3 Monate

151

Fälle der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft KU. vom 05.05.2009 (302 Js 161/08):

152

Fall 1: 8 Monate

153

Fall 2: 8 Monate

154

Fall 3: 10 Monate

155

Fall 4: 8 Monate

156

Fall 5: 8 Monate

157

Fall 6: 6 Monate

158

Fall 7: 6 Monate

159

Fall 8: 8 Monate

160

Fall 9: 10 Monate

161

Fall 10: 4 Monate

162

Fall 11: 5 Monate

163

Fall 12: 8 Monate

164

Fall 13: 5 Monate

165

Fall 14: 8 Monate

166

Fall 15: 10 Monate

167

Fall 16: 8 Monate

168

Fall 17: 1 Jahr und 6 Monate

169

Fall 18: 6 Monate

170

Die Verhängung dieser teilweise kurzen Freiheitsstrafen erschien der Kammer mit Blick darauf, dass der Angeklagte vorbestraft ist und bereits Haft verbüßt hat, dass seine Taten eine hohe kriminelle Energie über einen langen Tatzeitraum erforderten und dass ein erheblicher Schaden ohne bislang erfolgte Schadenswiedergutmachung eingetreten ist, angezeigt (§ 47 Abs. 1 StGB).

171

Aus allen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei sowohl die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Dabei hat sich zu seinen Gunsten maßgeblich ausgewirkt, dass die Taten bereits längere Zeit zurück liegen und er nicht einschlägig vorbestraft ist und zu seinen Lasten insbesondere der hohe eingetretene Gesamtschaden.

172

Unter Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind und unter nochmaliger Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten festgesetzten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

173

3 Jahren

174

für tat- und schuldangemessen. Sie ist der Meinung, dass die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlungen des Angeklagten und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreicht, um hinreichend auf ihn einzuwirken.

175

VI.

176

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

U.I.
178

Aus­ge­fer­tigt UX., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle