EuGH Achte Kammer Urteil

Umwelt – Richtlinie 2008/1/EG

Europäische Kommission gegen Republik Österreich

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/1/EG – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen – Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs solcher Anlagen entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen – Verpflichtung, sicherzustellen, dass diese Anlagen entsprechend den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen betrieben werden