Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC CASH
Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC CASH – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009]
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt vier Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.
3. Die Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) trägt ein Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.
4. Das HABM trägt die Aufwendungen der Klägerin, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) über die Anmeldung des Wortzeichens EURO AUTOMATIC CASH als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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