Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen eine Landesverordnung
Orientierungssatz
Ist eine Landesverordnung außer Kraft getreten, fehlt es einem gegen diese gerichteten Normenkontrollantrag am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen,
hilfsweise durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen, soweit dieser Tagesausflüge auf das Festland von -Holstein untersagt,
ist unzulässig (geworden) und zu verwerfen.
Die bisherige Landesverordnung - und mithin der hier streitgegenständliche § 2 Abs. 1 dieser Verordnung - ist durch die am 8. April 2020 im Wege der Ersatzverkündung in Kraft getretene Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) außer Kraft getreten (vgl. § 13). Damit ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO entfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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