EuGH Vierte Kammer Urteil zitiert von 2

Richtlinie 79/923/EWG – Qualität von Muschelgewässern

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/923/EWG – Qualität von Muschelgewässern – Bezeichnung von Muschelgewässern – Programme zur Verringerung der Verschmutzung – Festlegung von Kontrollparametern

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer verstoßen, dass es versäumt hat,

– gemäß Art. 4 der Richtlinie alle auszuweisenden Muschelgewässer zu bezeichnen;

– gemäß Art. 3 der Richtlinie alle erforderlichen Werte für die bezeichneten oder nach Art. 4 zu bezeichnenden Muschelgewässer festzulegen;

– gemäß Art. 5 der Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Programme zur Verringerung der Verschmutzung der nach Art. 4 zu bezeichnenden Gewässer aufzustellen.

2. Irland trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Umsetzung der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281, S. 47) – Versäumnis, bestimmte Muschelgewässer zu bezeichnen, Programme zur Verringerung der Verschmutzung aufzustellen und Kontrollparameter festzulegen