OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 4. Strafsenat Beschluss

Rücknahme des Rechtsmittels und Kostenfestsetzung KI-Titel

Rücknahme des Rechtsmittels · Kosten der Beschwerde · StPO § 473 Abs. 1

Strafrecht

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte, nachdem diese das von ihr eingelegte Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 03.03.2026 zurückgenommen hat (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.