Rücknahme des Rechtsmittels und Kostenfestsetzung KI-Titel
Rücknahme des Rechtsmittels · Kosten der Beschwerde · StPO § 473 Abs. 1
Strafrecht
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte, nachdem diese das von ihr eingelegte Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 03.03.2026 zurückgenommen hat (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.