OVG NRW 6. Senat Beschluss LS zitiert von 1

Bei der Streitwertfestsetzung in Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG ist wegen der grundsätzlich gebotenen …

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

Bei der Streitwertfestsetzung in Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG ist wegen der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf das Endgrundgehalt abzustellen und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) nicht zu berücksichtigen (wie BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem Einzelrichter erlassen wurde.

2

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festzusetzen.

3

Die Klägerin richtete sich mit der Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG ist (u. a.) in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn - wie hier - Gegenstand des Verfahrens ein anderes Dienst- oder Amtsverhältnis als das auf Lebenszeit ist, wobei maßgeblich das laufende Kalenderjahr ist. Hierbei ist wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf das Endgrundgehalt abzustellen und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) nicht zu berücksichtigen.

4

Vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -, BayVBl. 2026, 277 = juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2025 - 1 E 534/25 -, juris Rn. 14 ff., und vom 20.2.2025 - 6 E 333/24 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.

5

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin demnach nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts. Die Besoldung der Klägerin erfolgte im Jahr 2024 aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 12. Dies führt auf die vorgenommene Streitwertfestsetzung auf die Wertstufe bis 35.000 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 52 GKG).

6

Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).