Beiordnung von ausländischem Anwalt in Auslieferungsverfahren abgelehnt KI-Titel
Auslieferungsrecht · Beistandsrecht · Internationales Recht · Rechtsvertretung · IRG
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen : 1 Ausl. A 13/18 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den syrischen Staatsangehörigen A., geb. am …, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt B., Beistand: Rechtsanwalt C. hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek am 05. September 2018 beschlossen: I. Der Antrag auf Beiordnung von Herrn Avocat D. als Beistand des Verfolgten wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht für Herrn Avocat D. wird abgelehnt. III. Rechtsanwalt C. als Beistand des Verfolgten wird eine Stellungnahmefrist zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 15.08.2018 bis zum 10.09.2018 gewährt.
- 2 - GRÜNDE I. Der Verfolgte wurde am 14.08.2018 aufgrund einer luxemburgischen Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem in Bremen festgenommen. Der Ausschreibung liegt ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts von und zu Luxemburg vom 26.02.2018 wegen des Vorwurfs eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Strassen im Großherzogtum Luxemburg zugrunde (Az. …). Am 14.08.2018 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Mit Beschluss des Vorsitzenden des Senats vom 15.08.2018 ist Rechtsanwalt C. nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG zum Beistand des Verfolgten bestimmt worden. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat am 23.08.2018 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 15.08.2018 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an das Großherzogtum Luxemburg zum Zweck der Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 hat der Beistand des Verfolgten mitgeteilt, dass der Verfolgte zusätzlich zu ihm auch Herrn Avocat D. als Rechtsanwalt im Großherzogtum Luxemburg mit der Vertretung seiner Interessen als Beistand gemäß § 83c IRG beauftragt habe. Der Beistand des Verfolgten hat sodann in Absprache mit Herrn Avocat D. dessen Beiordnung als Beistand beantragt und die Gewährung von Akteneinsicht an Herrn Avocat D. sowie einer gemeinsamen Stellungnahmefrist für sich und Herrn Avocat D. bis zum 10.09.2018. II. 1. Der Antrag auf Beiordnung von Herrn Avocat D. als Beistand im vorliegenden Auslieferungsverfahren war abzulehnen, denn dem Verfolgten ist bereits Rechtsanwalt C. als Beistand beigeordnet. § 40 IRG sieht die zusätzliche Beiordnung eines im ersuchenden Staat zur Vertretung der Interessen des Verfolgten tätigen Rechtsanwalts als Beistand des Verfolgten im Rahmen des vor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungsverfahrens nicht vor. Auch im Rahmen des Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls ergibt sich aus der Pflicht zur Unterrichtung des Verfolgten
- 3 - nach § 83c Abs. 2 IRG über sein Recht zur Benennung eines Beistands im ersuchenden Mitgliedstaat nichts anderes. a. Nach § 40 Abs. 2 IRG ist dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, bei Vorliegen einer der in § 40 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IRG genannten Voraussetzungen ein Beistand im Rahmen des vor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungsverfahrens zu bestellen. Diese Bestimmung steht in systematischem Zusammenhang zu § 40 Abs. 1 IRG, der das Recht des Verfolgten betrifft, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands zu bedienen. Damit ist ausschließlich das vor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungsverfahren gemeint, da das IRG nicht ein Recht zur Hinzuziehung eines Rechtsbeistands in Verfahren vor ausländischen Gerichten regeln kann. Hieraus ergibt sich, dass auch die Beistandsbestellung nach § 40 Abs. 2 IRG nur in Bezug auf einen Beistand erfolgen kann, der als solcher im Rahmen des vor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungsverfahrens tätig werden soll. Dieser Beistand ist nach der allgemeinen Systematik des § 40 IRG vom Beistand bzw. Verteidiger im ausländischen Strafverfahren zu unterscheiden (siehe Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, 5. Aufl., § 40 IRG Rn. 30) und generell ist zu beachten, dass das Auslieferungsverfahren weder als Teil noch als Annex des zugrunde liegenden Strafverfahrens anzusehen ist (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2003 – 2 Ws 17/03, juris Rn. 7, NStZ-RR 2003, 319; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.1988 – 1 Ws 417/88, juris Rn. 9, Rpfleger 1989, 125; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 06.12.1951 – I ARs 49/51, BeckRS 9998, 124601, BGHSt 2, 44). Damit kommt nach der allgemeinen Regelung des § 40 IRG eine Beiordnung im vorliegenden Auslieferungsverfahren nicht in Betracht, soweit eine Tätigkeit des Herrn Avocat D. zur Vertretung der Interessen des Verfolgten im Großherzogtum Luxemburg als dem ersuchenden Staat im Rahmen des vorliegenden Auslieferungsverfahrens vorgesehen ist. b. § 83c Abs. 2 IRG sieht in der seit dem 05.09.2017 gültigen Fassung vor, dass im Rahmen des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 geänderten Fassung) der Verfolgte unverzüglich über sein Recht zu unterrichten ist, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen. Wird ein solcher wie im vorliegenden Verfahren benannt, richtet sich seine verfahrensrechtliche Stellung allein nach den Regelungen des betreffenden ausländischen Verfahrensrechts, d.h. dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägun-
- 4 - gen: Die Regelung des § 83c Abs. 2 IRG wurde eingeführt in Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2013/48/EU vom 22.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten während des Freiheitsentzugs, Abl. L 294 von 06.11.2013, S. 1. Diese Richtlinie stellt in Art. 10 Abs. 4 S. 2 klar, dass die Rolle des Rechtsbeistands aus dem ersuchenden Mitgliedstaat darin besteht, den Rechtsbeistand im vollstreckenden Mitgliedstaat zu unterstützen, indem er jenen Rechtsbeistand mit Informationen versorgt und berät, damit der Verfolgte seine Rechte nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl wirksam ausüben kann. Diese Erwägungen haben auch Eingang in die Gesetzesbegründung des Umsetzungsgesetzes gefunden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 05.09.2016, BT-Drucks. 18/9534, S. 18). Über diese Unterstützung und Beratung des eigentlichen Beistands im Auslieferungsverfahren hinaus hat der Beistand aus dem ersuchenden Mitgliedstaat nur solche Rechte, die sich aus dem Verfahrensrecht des ersuchenden Mitgliedstaats ergeben können. Diese Erwägung findet darin eine Bestätigung, dass der deutsche Gesetzgeber es abgelehnt hat, die Richtlinienvorgabe zur Information des Verfolgten über das Recht zur Beistandsbenennung im Ausland statt in § 83c Abs. 2 IRG alternativ im 2. Teil des IRG umzusetzen, der das Auslieferungsverfahren im Allgemeinen und über den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls hinaus regelt. Hierzu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs, dass jenseits der Grenzen der Europäischen Union nicht sichergestellt sei, dass es ein solches Recht des Verfolgten auf Benennung eines Beistands zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens gibt (siehe BT-Drucks. 18/9534, S. 28). Dies bestätigt, dass sich abgesehen von der in § 83c Abs. 2 IRG vorgesehenen Unterrichtungspflicht die verfahrensmäßige Stellung des Beistands im ersuchenden Mitgliedstaat allein nach dessen Verfahrensrecht bestimmt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der deutsche Gesetzgeber die Neuregelung des § 83c Abs. 2 IRG auch nicht zum Anlass für eine entsprechende Änderung des § 40 IRG genommen hat. 2. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht für Herrn Avocat D. war abzulehnen. Seine Stellung erschöpft sich nach den vorstehenden Ausführungen für das vor den deutschen Gerichten geführte Auslieferungsverfahren in der Unterstützung des Beistands für das hiesige Auslieferungsverfahren durch Beratung und Information. Dafür ist ein eigenes Akteneinsichtsrecht, wie es für den Beistand im Auslieferungsverfahren nach den §§ 40 Abs. 3 IRG, 147 StPO besteht, nicht vorgesehen.
- 5 - 3. Auf den Antrag des Beistands des Verfolgten auf Gewährung einer gemeinsamen Stellungnahmefrist für sich und Herrn Avocat D. bis zum 10.09.2018 war dem Beistand des Verfolgten eine Stellungnahmefrist zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 15.08.2018 bis zum 10.09.2018 zu gewähren. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beschränkt sich die Stellung des Beistands im ersuchenden Mitgliedstaat nach § 83c Abs. 2 IRG für das vor den deutschen Gerichten geführte Auslieferungsverfahren in der Unterstützung des Beistands für das hiesige Auslieferungsverfahren durch Beratung und Information, so dass eine eigene Stellungnahmefrist für Herrn Avocat D. nicht zu gewähren war. Dagegen kann aber nach dem Zweck der Regelung des § 83c Abs. 2 IRG, eine Beratung und Information des Beistands für das vor den deutschen Gerichten geführte Auslieferungsverfahren zu ermöglichen, im Fall der Benennung eines Beistands im ersuchenden Mitgliedstaat nach § 83c Abs. 2 IRG eine Verlängerung von Stellungnahmefristen für den Beistand im Auslieferungsverfahren in Betracht kommen. Dabei bleiben, wie in Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48/EU klargestellt wird und wie auch vom deutschen Umsetzungsgesetzgeber anerkannt wird (siehe BT-Drucks. 18/9534, S. 19), die Fristen zur Entscheidung aufgrund des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl unberührt, siehe insbesondere § 83c Abs. 1 IRG. gez. Dr. Schromek