LG Köln · Nordrhein-Westfalen 29. Zivilkammer Beschluss

Mit der zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts I gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 16.11.2001 (Az. 15b WEG 59/01) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Mit der zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen weiteren Kostenbetrag von DM 626,40 bei gleichzeitiger Verzinsungsanordnung festzusetzen.

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Das Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO ist nicht entstanden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von der herrschenden Auffassung (vgl. LG Flensburg, MDR 1976, 412; LG Darmstadt, Wohnungseigentümer 1990, 35; zweifelnd AG Dortmund, NZM 1998, 984) abzugehen. § 35 BRAGO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Im Wohnungseigentumsverfahren eine mündliche Verhandlung durch § 44 WEG gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Für die Anwendung des § 35 BRAGO ist es ohne kostenrechtliche Relevanz, dass das Ermessen im Regelfall dahingehend auszuüben sein wird, dass mündlich zu verhandeln ist.

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Vorliegend ist eine Gebühr gemäß § 35 BRAGO nicht angefallen. Auch eine Verhandlungsgebühr ist nicht entstanden, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, sondern im schriftlichen Verfahren entschieden worden ist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.