LG Hagen · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer Beschluss

Gemäß dem Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Hagen am 02. Oktober 2007 gegen den Antragsgegner …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem Beschwerdewert von 224,91 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

Gemäß dem Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Hagen am 02. Oktober 2007 gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid erlassen, der diesem am 05. Oktober 2007 zugestellt worden ist. In dem Mahnbescheid wurden auch die bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie eine Auslagenpauschale aufgenommen. Mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides vom 10. Dezember 2007 hat die Antragstellerin zusätzlich die Aufnahme einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1000 VV RVG in den Vollstreckungsbescheid begehrt.

3

Nachdem die Antragstellerin trotz einer entsprechenden Monierung durch das Amtsgericht bei ihrer Rechtsauffassung geblieben war, dass eine Einigungsgebühr durch Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Antragsgegner entstanden und in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sei, hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides hinsichtlich der geltend gemachten Einigungsgebühr in Höhe von 224,91 € mit Beschluss vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 20 der Akte) Bezug genommen.

4

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 07. Februar 2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Wegen der Begründung wird auf das vorgenannte Beschwerdeschreiben (Bl. 22-28 der Akte) Bezug genommen.

5

Der gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

6

Das Amtsgericht hat die Festsetzung der mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides geltend gemachten Einigungsgebühr zu Recht abgelehnt.

7

Gemäß § 699 Abs. 3 ZPO sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, mithin auch die seit dem Erlass des Mahnbescheides anfallenen weiteren Kosten, zu denen auch erstattungsfähige Anwaltsgebühren gehören, in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen.

8

Die im vorliegendem Fall geltend gemachte Einigungsgebühr gemäß § 1003, 1000 VV ist jedoch nicht entstanden und daher auch nicht in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen.

9

Zwar kann auch im Mahnbescheidsverfahren grundsätzlich eine Einigungsgebühr entstehen. Die Voraussetzungen hierzu sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

10

Die Einigungsgebühr nach § 1000 VV RVG soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streites der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch diese zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (vgl. BGH NJW-RR 2007, 359; BGH Juristisches Büro 2007, 411; Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rnr. 5). Zu dem zur Entstehung der Gebühr notwendigen Erfolg gehört somit auch die Entlastung des Gerichts.

11

Dies ist hier nicht eingetreten. Es war nicht die Folge der zwischen den Parteien getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung, dass sich der Erlass eines Vollstreckungsbescheides erübrigt hätte. Vielmehr war das Gericht veranlasst, gemäß dem Antrag der Antragstellerin einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Eine konkrete Entlastung des Gerichts ist somit nicht eingetreten. Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des vorgetragenen Ratenzahlungsabrede wonach sich der Antragsgegner verpflichtet haben soll, die Einigungsgebühr zu übernehmen. In den Vollstreckungsbescheid können lediglich die Kosten aufgenommen werden, die als Gerichtskosten oder erstattungsfähige Anwaltsgebühren entstanden sind. Eine Einigungsgebühr ist - wie dargelegt - jedoch nicht entstanden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 ZPO. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der Rechtssache grundlegende Bedeutung zukommt. Es handelt sich um eine typische Fallkonstellation, so das zu erwarten ist, dass die Frage der Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr im Mahnverfahren und deren Berücksichtigung im Vollstreckungsbescheid in einer Vielzahl von Fällen auftreten wird.