Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel
Strafverfahren · Einstellung · Auflagen · StPO
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeschuldigte die ihr gemachten Auflagen erfüllt hat.
Gründe
1
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
2
Die der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).