Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Alberto José Vieira de Azevedo u. a. gegen CED Portugal Unipessoal, Lda und Instituto de Seguros de Portugal – Fundo de Garantia Automóvel
Vorlage: Tribunal da Relação do Porto
Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht – Richtlinie 2000/26/EG – Art. 4 Abs. 5 – Versicherungsunternehmen – Schadenregulierungsbeauftragter – Ausreichende Vertretungsbefugnisse – Klage vor den Gerichten
Verfahren
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Rechtssache C-558/15
Alberto José Vieira de Azevedo,
Maria da Conceição Ferreira da Silva,
Carlos Manuel Ferreira Alves,
Rui Dinis Ferreira Alves,
Vítor José Ferreira Alves,
gegen
CED Portugal Unipessoal, Lda,
Instituto de Seguros de Portugal - Fundo de Garantia Automóvel
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto [Berufungsgericht Porto, Portugal])
I – Einleitung
1. Am 17. Oktober 2007 kam es auf einer Autobahn in Spanien zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Person getötet und eine weitere verletzt wurde. Der Fahrer, der die portugiesische Staatsangehörigkeit besaß und bei einer in Portugal ansässigen Gesellschaft beschäftigt war, verlor die Kontrolle über den von dieser Gesellschaft genutzten Mietwagen. Das den Unfall verursachende Fahrzeug war von seinem Eigentümer bei der Helvetia Seguros versichert, die in Spanien ansässig ist und deren benannter Beauftragter in Portugal die CED Portugal Unipessoal, Lda (im Folgenden: CED) ist. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind zum einen das überlebende Opfer und zum anderen die Rechtsnachfolger der bei dem Unfall getöteten Person.
2. Um vor dem erstinstanzlichen portugiesischen Gericht Ersatz des bei dem Unfall erlittenen Schadens zu erlangen, verklagten die Kläger des Ausgangsverfahrens die CED und, hilfsweise, den Fundo de Garantia Automóvel. Insbesondere auf der Grundlage des Inhalts der Beauftragungsvereinbarung, die die CED mit der Helvetia Seguros verbindet, stellte das Gericht jedoch die fehlende Passivlegitimation der CED fest und wies die Klagen ab.
3. Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten beim vorlegenden Gericht gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein. Das vorlegende Gericht war der Ansicht, dass es keine nationale Bestimmung gebe, die die den portugiesischen Beauftragten der Versicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübten, eindeutig die Passivlegitimation verleihe, um vor einem portugiesischen Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage des Opfers eines Verkehrsunfalls, der sich außerhalb des Gebiets seines Wohnsitzmitgliedstaats () zugetragen habe und an dem ein von einem dieser Unternehmen versichertes Fahrzeug beteiligt gewesen sei, verklagt werden zu können. Dieses Gericht macht auch geltend, dass dieser Punkt Gegenstand gegensätzlicher Positionen sei, sei es in der Rechtsprechung oder in der portugiesischen Lehre.
4. Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, einen Beauftragten für jeden anderen Mitgliedstaat zu benennen, auf die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) () zurückgeht.
5. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/26 bestimmt nämlich, dass „[d]er Schadenregulierungsbeauftragte … im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen[trägt] und … die notwendigen Maßnahmen [ergreift], um eine Schadenregulierung auszuhandeln. Der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, schließt das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.“
6. Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/26 sieht vor, dass „Schadenregulierungsbeauftragte … über ausreichende Befugnisse verfügen [müssen], um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten in den in Artikel 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu bearbeiten.“
7. Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2000/26 wurde durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung () geändert und stellt nunmehr klar, dass „[d]ie Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten … für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/49/EWG [des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)] dar[stellt] und der Schadenregulierungsbeauftragte … nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/357/EWG [gilt] oder … als Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001“.
8. Der Wortlaut der Bestimmungen der Richtlinie 2000/26 allein erlaubt es dem vorlegenden Gericht daher nicht, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, ohne den Gerichtshof zum Begriff „ausreichende Befugnisse“ zu befragen, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss, da er nicht deutlich genug ist, um zu bestimmen, ob er die Möglichkeit für Opfer von Verkehrsunfällen einschließt, diesen Beauftragten unmittelbar vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen.
9. In Anbetracht dieser Schwierigkeit bei der Auslegung des Unionsrechts hat das Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mit einer am 2. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Vorlageentscheidung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
10. Zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen haben der Fundo de Garantia Automóvel, die Portugiesische Republik und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
II – Rechtliche Würdigung
11. Welche Bedeutung hat die Vorschrift, der zufolge Schadenregulierungsbeauftragte gemäß der Richtlinie 2000/26 über „ausreichende Befugnisse verfügen [müssen], um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten … zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen“ ()? Wollte es der Unionsgesetzgeber damit Geschädigten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, auch ermöglichen, ihn vor den Gerichten ihres Wohnsitzmitgliedstaats unmittelbar zu verklagen? Dies ist das von den Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts, die ich zusammen erörtern werde, aufgeworfene rechtliche Hauptproblem.
12. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (). In einem ersten Schritt werde ich den Status des Schadenregulierungsbeauftragten, wie er in den Richtlinien 2000/26 und 2005/14 definiert ist, untersuchen. Die Auslegung des Wortlauts ist in einem zweiten Schritt durch eine kontextuelle, teleologische und systematische Auslegung der fraglichen Regelung zu ergänzen.
A – Der Schadenregulierungsbeauftragte der Richtlinien 2000/26 und 2005/14
13. Wie Europa ist die Regelung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht an einem Tag erschaffen worden, wie die Aufeinanderfolge der entsprechend der Entwicklung der Anliegen des Gesetzgebers ergangenen Richtlinien zeigt (). Erst mit der Richtlinie 2000/26, d. h. der vierten zu diesem Thema ergangenen Richtlinie, wurde ein Schadenregulierungsbeauftragter eingeführt.
14. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Lücken der früheren Richtlinien zu schließen (), indem sie „besondere Vorschriften für Geschädigte festgelegt, die ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat“ (). Vor diesem Hintergrund benennt jedes Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat, frei einen Schadenregulierungsbeauftragten (), der in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sein muss, für den er benannt wird, und dessen Aufgabe in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen besteht (). Zu diesem Zweck muss er die erforderlichen Informationen zusammentragen, die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln (), und über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Opfern zu vertreten und um deren Schadenersatzanspruch in vollem Umfang zu befriedigen ().
15. Gleichzeitig war der Unionsgesetzgeber der Ansicht, dass „der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, … das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus[schließt]“ (). Diese Klarstellung wäre nicht sinnvoll gewesen, wenn der Gesetzgeber eine Klage gegen den Schadenregulierungsbeauftragten selbst nicht für möglich gehalten hätte.
16. Schließlich hat der Gesetzgeber Wert auf die Klarstellung gelegt, dass die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung () darstellt und dass der Beauftragte selbst nicht als Niederlassung anzusehen ist ().
17. Der Auftrag, die Funktionen und Aufgaben des Schadenregulierungsbeauftragten blieben in der Richtlinie 2009/103, die nur eine Kodifizierungsrichtlinie ist, unverändert (). Das bedeutet, dass im Text keine Klarstellung vorgenommen wurde, was die „ausreichenden Befugnisse“ () umfassen, und dass der Gesetzgeber, ohne es auszuschließen, nicht ausdrücklich dazu Stellung bezogen hat, ob der Schadenregulierungsbeauftragte unmittelbar von den durch den Unfall außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets Geschädigten vor den Gerichten ihres Wohnsitzes verklagt werden kann. Der Schluss, den der Gerichtshof zu Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 gezogen hat, wonach „in dieser Bestimmung, die damit die Ziele dieser Vertretung festlegt, nähere Hinweise auf den genauen Umfang der dafür einzuräumenden Befugnisse [fehlen]“ (), gilt daher ebenso für Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/26. Eine kontextuelle, teleologische und systematische Auslegung ist somit geboten.
B – Kontextuelle, teleologische und systematische Auslegung
18. Die Auslegung des Wortlauts der Richtlinie 2000/26 hat uns gelehrt, dass die „ausreichenden Befugnisse“ des Schadenregulierungsbeauftragten so definiert werden müssen, dass sie es ihm ermöglichen, die zwei wesentlichen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm übertragen wurden, nämlich „das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten“ und „[die] Schadenersatzansprüche [der Geschädigten] in vollem Umfang zu befriedigen“ (). Diese Darstellung des Wortlauts der Richtlinie 2000/26 wäre jedoch nicht vollständig, wenn man nicht auch bestimmte in ihren Erwägungsgründen aufgeführte Erläuterungen berücksichtigte.
19. So hat der Unionsgesetzgeber klargestellt, dass durch das System eines Schadenregulierungsbeauftragten „weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit berührt [wird]“ (). Dieser Klarstellung im Hinblick auf das anzuwendende materielle Recht und die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeiten lässt sich erneut entnehmen, dass diesem Beauftragten eine gerichtliche Rolle zugewiesen werden kann. Unter dem gleichen Blickwinkel wird weiter ausgeführt, dass die Tätigkeiten des Schadensregulierungsbeauftragten „nicht aus[reichen], um einen Gerichtsstand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu begründen, wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht vorgesehen ist“ (). Somit ist die Beteiligung des Schadenregulierungsbeauftragten an etwaigen Klagen keineswegs ausgeschlossen.
20. Parallel zu den vom Gesetzgeber getroffenen Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der Einschaltung des Schadenregulierungsbeauftragten auf die Bestimmung der Zuständigkeitsregeln und der Regelungen des internationalen Privatrechts wird den Geschädigten ein Direktanspruch gegen das im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Versicherungsunternehmen zuerkannt. Dieses Klagerecht wird aber nicht als einziges Mittel zur gerichtlichen Regulierung der Unfallschäden dargestellt, sondern ist nur „eine logische Ergänzung der Benennung [dieses Beauftragten] und verbessert … die Rechtsstellung [der Geschädigten]“ (). Die Erwägungsgründe der Richtlinie wurden im Übrigen nach dem Erlass der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen () um eine Erwägung 16a ergänzt (), der zufolge Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung der Geschädigte den Haftpflichtversicherer in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen kann. Grundsätzlich können daher die Geschädigten die Versicherungsunternehmen auch vor den Gerichten ihres Wohnsitzmitgliedstaats verklagen.
21. Nach den normativen Bestimmungen der Richtlinie sowie ihren Erwägungsgründen scheint die Erhebung einer Klage durch die Geschädigten entweder unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen oder gegen seinen Beauftragten möglich, da der Unionsgesetzgeber offensichtlich diese beiden Vorgehensweisen offen lassen wollte.
22. Die Lektüre der Erwägungsgründe erhellt somit etwas die interne Logik der Richtlinie 2000/26. Es ist jedoch weiter zu prüfen, ob mein Zwischenergebnis, das auf einer wörtlichen und kontextuellen Auslegung dieser Richtlinie gründet, nicht durch die gebotene teleologische Auslegung widerlegt wird.
23. Die Richtlinie 2000/26 verfolgt das Ziel, den Opfern eines Verkehrsunfalls, unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren (). Dies erfordert eine Berücksichtigung des Unterschieds hinsichtlich der objektiven Situation, in der sich die Opfer von Unfällen befinden, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats zugetragen haben, in dem sie ansässig sind, um ihn auszugleichen, indem den Unfallopfern in der Folge die Schritte, die sie unternehmen, erleichtert werden (). Die Erleichterung des Vorgehens ist aus Sicht des Gerichtshofs die wesentliche Funktion des Schadenregulierungsbeauftragten (). In diesem Zusammenhang sieht das mit der Richtlinie 2000/26 eingerichtete System z. B. vor, dass die Ansprüche in der Sprache des Geschädigten gegenüber diesem Beauftragten geltend gemacht werden können (), vor dem alle der Entschädigung vorhergehenden Schritte unternommen werden können.
24. Es versteht sich von selbst, dass die Anerkennung der „Passivlegitimation“ des Schadenregulierungsbeauftragten, d. h. seiner „Beklagtenfähigkeit“ (), vollständig dem von der Richtlinie verfolgten Ziel dienen würde. Die Geschädigten unternehmen ihm gegenüber nämlich alle „vorherigen Schritte“ (), und es ist auch möglich, dass er ihr einziger Ansprechpartner ist. Daher ist die logische Folge, der letzte Schritt, anzuerkennen, dass die von diesen Geschädigten gegen den Beauftragten des Versicherungsunternehmens erhobene Klage richtig adressiert war, umso mehr als ihm eine aktive Rolle im Entschädigungsprozess zugewiesen ist. Meiner Ansicht nach verlangt eine vollständige Befriedigung der Schadensersatzansprüche, die eine der dem Schadenregulierungsbeauftragten mit der Richtlinie 2000/26 übertragenen Aufgaben ist, dass ihm eine Rolle in einem Gerichtsverfahren übertragen werden kann, und zwar nicht irgendeine, sondern die des Beklagten.
25. So verstehe ich auch die im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/26 genannte Verbesserung der Rechtsstellung der Geschädigten. Versetzt man sich nochmals in den Kontext des Ausgangsrechtsstreits, wäre es für diese Geschädigten schwer verständlich, wenn ihre Klage mit der – unter Berücksichtigung der engen Verbindungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem benannten Schadenregulierungsbeauftragten – etwas formalistischen Begründung abgewiesen würde, dass sie gegen diesen Beauftragten und nicht gegen das Versicherungsunternehmen selbst gerichtet ist.
26. Die meisten Beteiligten, die am schriftlichen Verfahren beteiligt gewesen sind, haben allerdings nachdrücklich, betont dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter (), festgestellt habe, dass der Auftrag des Schadenregulierungsbeauftragten beschränkt sei. Diese Beschränkung bedeute, dass dieser Beauftragte nicht vor den Gerichten des Wohnsitzmitgliedstaats der Geschädigten verklagt werden könne. Diese Auffassung beruht meiner Meinung nach auf einem zutreffenden Verständnis des fraglichen Urteils, auf das ich daher zurückkommen muss.
27. In dieser Rechtssache ging es um die Frage, ob der Begriff „ausreichende Befugnisse“ die Vollmacht des Schadenregulierungsbeauftragten umfassen muss, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen.
28. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die „Geschädigten ihren Schadensersatzanspruch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat gegenüber einem dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens der haftpflichtigen Partei geltend machen können [müssen]“ (). Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 – der dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/26 entspricht – die Mitgliedstaaten verpflichtet, die fraglichen Beauftragten mit ausreichenden Befugnissen auszustatten, um das Versicherungsunternehmen nicht nur gegenüber den Geschädigten, sondern auch gegenüber den einzelstaatlichen Behörden „und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten“ (). Er kam zu dem Ergebnis, dass „die Vertretung von Versicherungsunternehmen, wie sie in [der Richtlinie 2000/26] vorgesehen ist – ohne dass sie die Einhaltung der Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts in Frage stellen könnte –, … die Vertretung umfasst, die es den Geschädigten erlaubt, die Klage auf Ersatz ihres Schadens rechtswirksam bei den nationalen Gerichten zu erheben“ (). Diese Erkenntnisse sind für unsere Rechtssache hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation wichtig.
29. Nach dieser offensichtlich breiten Anerkennung der Befugnisse des Schadenregulierungsbeauftragten hat der Gerichtshof jedoch anknüpfend an die Schlussanträge seines Generalanwalts in der Folge klargestellt, dass aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2000/26 hervorgeht, dass „nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Vertretung eines Versicherungsunternehmens im Staat des Geschädigten eine passive Zustellungsvollmacht für gerichtliche Schriftstücke umfassen sollte, wenn auch mit eingeschränktem Charakter, da sie die Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht berühren sollte“ (). Die zuletzt getroffene Feststellung gilt daher nur für die besondere Zustellungsvollmacht des Beauftragten für an das Versicherungsunternehmen gerichtete Schriftstücke, wenn die Klage gegen dieses erhoben wird.
30. Unsere vorliegende Rechtssache betrifft einen deutlich anderen Fall. Es geht nämlich nicht um eine über den Beauftragten erhobene und ihm zugestellte Klage gegen das Versicherungsunternehmen, sondern darum, ob die Geschädigten, den Schadenregulierungsbeauftragten als Beklagten ihrer Klage benennen können. Die Nuancierung ist wichtig. Im ersten Fall können sich berechtigterweise schwierige Fragen in Verbindung mit dem Beklagtenstatus des Versicherungsunternehmens stellen (), was tatsächlich rechtfertigt, wie es der Gerichtshof getan hat, dem Schadenregulierungsbeauftragten nur eine eingeschränkte Vertretungsvollmacht zuzuerkennen. Im zweiten Fall handelt es sich zumindest zunächst um ein einfacheres Rechtsverhältnis zwischen zwei Akteuren, nämlich dem Geschädigten (Kläger) und dem Schadenregulierungsbeauftragten, bezüglich dessen es um die Feststellung geht, ob er die Passivlegitimation für das Versicherungsunternehmen besitzt.
31. In diesem Stadium der Auslegung zeigt sich auch, dass – entgegen dem, was das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage zu verstehen gibt – die Frage der Passivlegitimation des Schadenregulierungsbeauftragten nichts mit dem konkreten Inhalt der Vollmacht zu tun hat, die diesen Beauftragten mit dem Versicherungsunternehmen verbindet. Um zu einer vergleichbaren Behandlung der Geschädigten zu gelangen und ihre Schritte – auch vor Gericht – zu erleichtern, darf die Beklagtenfähigkeit des Schadenregulierungsbeauftragten, in keiner Weise von seiner vertraglichen Verbindung mit dem Versicherungsunternehmen abhängen. Dies gilt auch für die Vorhersehbarkeit der zugunsten der Geschädigten durch die Richtlinie 2000/26 eingeführten Wege und Verfahren zur Erlangung von Schadensersatz. Anders gesagt hat diese Richtlinie eine Art gesetzliche Vertretung vorgesehen, von der man nicht annehmen kann, dass sie allein durch den Willen der Parteien vereitelt werden kann.
32. Sollte der Gerichtshof die erste Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts bejahen, würde dies, wie die Kommission vorträgt, „das empfindliche Gleichgewicht, das die Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte und das auf Kraftfahrzeug-Haftpflichtansprüche mit grenzüberschreitendem Bezug anzuwendende Recht kennzeichnet“, gefährden ()?
33. Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen. Die Sorge des Gesetzgebers hinsichtlich der Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts und der Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten ist berechtigt, wenn die Klage gegenüber dem Versicherungsunternehmen erhoben wird. Die hier gestellte Frage ist jedoch eine andere, da es weder darum geht, das zuständige Gericht noch das auf den Rechtsstreit anzuwendende Recht zu bestimmen. Es geht lediglich darum, ob der Schadenregulierungsbeauftragte Beklagter sein kann. Im Übrigen greift die Antwort, die der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht gibt, in keiner Weise der Feststellung der Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte vor, wie die Tatsache zeigt, dass diese zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens aufgrund der Unsicherheit im Hinblick auf den Mitgliedstaat des tatsächlichen Wohnsitzes eines der Kläger streitig ist. Die Passivlegitimation ist daher ein von der gerichtlichen Zuständigkeit zu unterscheidender Begriff. Selbst wenn man das Gegenteil behaupten sollte, könnte die in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/26 Bestimmung, der zufolge der Schadenregulierungsbeauftragte über „ausreichende Befugnisse“ verfügen muss, um die Schadenersatzansprüche der Geschädigten in vollem Umfang zu befriedigen, wie eine spezielle Zuständigkeitsvorschrift – wenn auch nur implizit – im Verhältnis zu den Regeln über die internationale Zuständigkeit erscheinen (). In Anbetracht dessen und des Nachdrucks des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang mag es angebracht erscheinen, auf diese Beschränkung hinzuweisen.
34. Ich bin daher nach alledem der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 5 derselben Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Fähigkeit, im Rahmen einer von den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26 genannten Opfern von Verkehrsunfällen unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erhobenen Klage verklagt zu werden, zu den ausreichenden Befugnissen gehört, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss, da die Bestimmungen der Beauftragungsvereinbarung, die das Versicherungsunternehmen an den Beauftragten binden, dessen Passivlegitimation nicht beeinträchtigen können.
III – Ergebnis
35. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto) wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/26 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) ist dahin auszulegen, dass die Fähigkeit, im Rahmen einer von den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26 genannten Opfern von Verkehrsunfällen unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erhobenen Klage verklagt zu werden, zu den ausreichenden Befugnissen gehört, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss, da die Bestimmungen der Beauftragungsvereinbarung, die das Versicherungsunternehmen an den Beauftragten binden, dessen Passivlegitimation nicht beeinträchtigen können.