EuGH Achte Kammer Urteil zitiert von 6

Beamte – Dienstbezüge

Rechtsmittel – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – In Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung – Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat‘

Europarecht Rechtsmittel

Verfahren

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

24. Januar 2008

Rechtssache C-211/06 P

Herta Adam

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – In Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung – Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat‘“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006, Adam/Kommission (T-342/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-0000 und II-A-2-0000), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003, ihr die in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage nicht zu gewähren, abgewiesen worden ist

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Adam trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen – Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)