EuG Achte Kammer Urteil zitiert von 2

EAGFL – Abteilung Garantie

Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung – Frist von 24 Monaten – Schätzung der auszuschließenden Ausgaben – Schlüsselkontrollen – Grundsatz ‚ne bis in idem‘ – Extrapolation der Mängelfeststellungen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit damit bestimmte von der Hellenischen Republik im Sektor „Begleitmaßnahmen ländliche Entwicklung“ getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden