OVG Niedersachsen Urteil LS

Die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG vorzunehmende richterliche Kontrolle einer …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

Die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG vorzunehmende richterliche Kontrolle einer im Änderungsverfahren nach § 16 BImSchG vorgenommenen Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit erstreckt sich auch darauf, ob das Vorhaben tatsächlich als Änderungsvorhaben einzuordnen ist. Eine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit kann an einem absoluten Verfahrensfehler leiden, wenn sie deshalb zu Unrecht als Deltaprüfung durchgeführt wurde, weil die Genehmigungsbehörde im Änderungsverfahren das Erlöschen der zu ändernden Vorgenehmigung verkannt hat. Die Regelungen der Nr. 4.8 Abs. 8 (Stickstoffdeposition) Satz 2 TA Luft 2021 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 des Anhangs 9 sind ähnlichen fachlichen und rechtlichen Bedenken ausgesetzt, wie das Abschneidekriterium von 5 kg N/(ha*a) des Kap. 7.2 Nr. 2 des LAI-Leitfadens 2012 zu Stickstoffeinträgen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 17. Februar 2022 geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 27. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020 und in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 16. Juli 2020 - seinerseits in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 - sowie in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 erloschen ist.

Die Änderungsgenehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes B-Stadt vom 6. März 2023 in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 9. März 2026 wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) je zur Hälfte, die entsprechenden Kosten im zweiten Rechtszug tragen der Beklagte und die beiden Beigeladenen zu je einem Drittel. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Berufungsurteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Berufungsurteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage, die sich (nach einer Klageerweiterung im zweiten Rechtszug) gegen zwei aufeinander aufbauende immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen vom 27. Dezember 2019 bzw. vom 3. März 2023 in der Fassung weiterer Bescheide richtet. Die Änderungsgenehmigungen gestatten wesentliche Änderungen einer Biomethananlage, die von wechselnden Vorhabenträgern seit Längerem geplant, aber noch immer nicht errichtet ist. Die Beigeladene zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin der vormaligen Trägerin des 2019 genehmigten Änderungsvorhabens, die Beigeladenen zu 2) ist die Rechtsnachfolgerin der vormaligen Trägerin des 2023 genehmigten Änderungsvorhabens, und sie ist aktuell auch Vorhabenträgerin und Eigentümerin des Vorhabengrundstücks (Gemarkung O., Flur P., Flurstück Q.).

Der Kläger ist Eigentümer eines teilweise bewaldeten Flurstücks, Gemarkung A-Stadt, Flur R., Flurstück S., das sich nordwestlich des Geländes eines ehemaligen Bundeswehrdepots befindet. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen zu 2) liegt im südöstlichen Bereich dieses ehemaligen Depotgeländes. Die Entfernung von der klägerischen Flurstückgrenze bis zum Mittelpunkt der streitgegenständlichen Anlage beträgt nach Angaben des Beklagten (Berufungserwiderung v. 13.6.2022) rund 305 m. Zwischen dem klägerischen Flurstück und dem Vorhabengrundstück liegt - ebenfalls auf dem ehemaligen Militärgelände - das Betriebsgrundstück der T.. Wegen der Einzelheiten der Lageverhältnisse wird auf das Luftbild (Bl. 492 der elektronischen Gerichtsakte - eGA -) und die nachfolgende Karte verwiesen, in der das Flurstück des Klägers und die Vorhabenfläche jeweils rot umrandet sind.

Der Kläger befürchtet insbesondere Gesamtbelastungen seines dortigen Wirtschaftswaldes durch Stickstoff- und Ammoniakimmissionen, die sich jeweils zum einen aus der Zusatzbelastung durch die streitgegenständliche Biomethananlage und zum anderen aus einer Vorbelastung seitens der benachbarten Klärschlammtrocknungsanlage der T. zusammensetzen würden.

Im Einzelnen sind folgende Bescheide ergangen, die für den aktuellen Genehmigungsstand in (z. T. umstrittener) Weise Bedeutung haben (können), wobei die drei Bescheide in der ersten der beiden nachfolgenden tabellarischen Übersichten (Tabelle1) nicht streitgegenständlich sind, während diejenigen fünf in der zweiten Übersicht (Tabelle 2) entweder mit der hiesigen Klage von vornherein angefochten worden oder von dem Kläger nachträglich in seine Klage einbezogen worden sind.

Tabelle 1

BescheidDatumErteilende BehördeMaterieller AdressatFundstelle in den Akten
1. Teilgenehmigung AH31. Aug. 2012GAA B-StadtU.Bl. 168 ff. BA 17, Bd. 1
"2. Teilgenehmigung (2. TG) AI"30. Jan. 2013GAA B-StadtU.Bl. 709 ff. eGA
"Fristverlängerung" (Verlängerungsbescheid zur 2. TG)4. Dez. 2017GAA B-StadtV.Bl. 182 ff. BA 17, Bd. 1

Tabelle 2:

BescheidDatumErteilende BehördeMaterieller AdressatFundstelle in den Akten
Änderungsgenehmigung27. Dez. 2019BeklagterV.Bl. 4 ff. der Papier-Gerichtsakte (-GA)
Widerspruchsbescheid27. Mai 2020BeklagterKlägerBl. 38 ff. GA
"Änderung zur Änderungsgenehmigung ..." v. 27.12.2019 (Ergänzungsbescheid)16. Juli 2020BeklagterV.Bl. 90 ff. GA
Widerspruchsbescheid17. Feb. 2021BeklagterKlägerBl. 95 ff. GA
"Bescheid" (Verlängerungsbescheid zur Genehmig. v. 27.12.2019)20. Jan. 2022BeklagterV.Bl. 178 ff. eGA
Änderungsgenehmigung6. März 2023GAA B-StadtK.Bl. 186 ff. eGA
"Entscheidung" (Verlängerungsbescheid zur Genehmig. v. 6.3.2023)9. März 2026GAA B-StadtBeigeladene zu 2)Bl. 568 ff. eGA = S. 4 ff. eBA 16

Mit Bescheid vom 31. August 2012 erteilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (- GAA) B-Stadt der U., deren diesbezügliche Rechtsnachfolgerinnen zunächst die V. und sodann die Beigeladene zu 2) geworden sind, eine 1. Teilgenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage auf dem Vorhabengrundstück. Diese Genehmigung wurde unter der Bedingung (III. Nr. 1) erteilt, dass sie erlösche, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach "Rechtskraft" der Genehmigung mit der Errichtung oder innerhalb von 5 Jahren nach "Rechtskraft" der Genehmigung mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden sei. Unter dem 30. Januar 2013 erteilte das GAA B-Stadt der U. sodann die 2. Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Biogasanlage auf dem Vorhabengrundstück. Diese 2. Teilgenehmigung erging unter der Bedingung (III. Nr. 1), dass sie erlösche, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren nach "Rechtskraft" der Genehmigung mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden sei.

Am 27. November 2017 beantragte die W. die wesentliche Änderung der vorgenannten Genehmigung, und zwar mit dem Ziel einer Erhöhung der Durchsatzkapazität von 49,5 t/d auf 100 t/d und einer Erweiterung des Annahmekataloges um Hühnertrockenkot und Gülle.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 verlängerte das GAA B-Stadt (auf einen von der T. im Namen der W. bereits unter dem 10. März 2017 gestellten Antrag) zunächst die unter III. Nr. 1 der 2. Teilgenehmigung genannte Frist bis zum 31. Januar 2021.

Wenig später wurde das Genehmigungsverfahren über den Änderungsantrag der W. vom 27. November 2017 eingeleitet. Es wurde zwar als förmliches Verwaltungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt, der Kläger erhob aber keine Einwendungen.

Eine für dieses Änderungsgenehmigungsverfahren erstellte gutachterliche Beurteilung der X. gelangte ausweislich eines Schreibens der X. vom 31. März 2018 zu dem Ergebnis, es stünden Zusatzbelastungen an Ammoniak im direkten Nahbereich des Biofilters und an Stickstoff in den Waldflächen im Nahbereich dieses Filters zu erwarten, die eine Ammoniakkonzentration von 3 µg/m3 bzw. eine Stickstoffdepositionen von 5 kg N/(ha*a), d. h. von 5 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr, überschritten. In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2018 (Bl. 153 ff. eGA) kam Privat-Forstoberrat Y. auf dieser Grundlage für das ehemalige Militärgelände zu folgender Bewertung: Das geplante Bauvorhaben führe zu keinen Schäden an Pflanzen und Ökosystemen und keinen unzumutbaren Vermögenseinbußen für den Waldbesitzer. Es seien im Gegenteil Ertragssteigerungen durch die wachstumsfördernde Wirkung des Stickstoffeintrages bei entsprechender Bewirtschaftung möglich.

In einer am 20. August 2018 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens gelangte der Beklagte zu dem Ergebnis, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.

Aufgrund von Einwendungen änderte die W. die Planung für die technischen Ausführung der Biomethananlage, um deren Stickstoff- und Ammoniakemissionen zu verringern, und reichte entsprechend Nachtragsunterlagen ein. Sodann wurde unter Berücksichtigung der technischen Änderungen ein neues Gutachten der Z. vom 17. Mai 2019 (hinter Trennblatt - TrBl. - 4 in Beiakte - BA - 3) erstellt; darin wurde an den festgelegten Beurteilungspunkten die Zusatzbelastung an Ammoniak mit einer Konzentration von maximal 0,29 µg/m3 und die Gesamtstickstoffdeposition mit maximal 4,08 kg N/(ha*a) prognostiziert. In seiner daraufhin eingeholten Stellungnahme vom 20. Mai 2019 (Bl. 174 eGA) führte Privat-Forstoberrat Y. aus, die Änderung bewirke eine Absenkung der geplanten Stickstoffeinträge von deutlich unter 5 kg N/(ha*a), sodass das geplante Vorhaben zu keinen erheblichen Nachteilen für die angrenzenden Waldbestände führe.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2019 erteilte der Beklagte der W. die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Biomethananlage hin zu einer künftigen Durchsatzkapazität von 100 t/d an Einsatzstoffen und einer Erweiterung des Annahmekataloges um Hühnertrockenkot und Gülle. Wegen ihrer Einzelheiten wird auf diese Änderungsgenehmigung verwiesen, deren sofortige Vollziehung der Beklagte anordnete.

Gegen die Änderungsgenehmigung legte der Kläger mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Januar 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die genehmigte Biomethananlage und die benachbarte Klärschlammtrocknungsanlage stellten kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 4 UVPG dar, was er näher ausführte. Daher seien die Immissionen zusammenzuzählen. Der Eintrag von Stickstoff und Ammoniak sei dann so stark, dass die Biomethananlage nicht genehmigungsfähig sei. Die Ammoniakkonzentration überschreite aber auch bei isolierter Betrachtung der Biomethananlage kleinräumig 3 µg/m3, und die [zulässige] Zusatzbelastung der Stickstoffdepositionen werde im Nahbereich des Waldes überschritten. Die Gesamtbelastung der beiden Waldflächen mit Stickstoffdepositionen liege mit 57 und 34 kg N/(ha*a) deutlich oberhalb der Critical Loads. Das Immissionsschutzgutachten vom 17. Mai 2019 setze außerdem positivere Rahmenbedingungen voraus als diejenigen, die in den Antragsunterlagen dargestellt würden. Darin werde von einem Quellendurchmesser von 1.000 mm ausgegangen, in den Plänen seien dagegen nur 600 mm vorgesehen. Somit passe das Immissionsschutzgutachten nicht zum Vorhaben. Die Abluftgeschwindigkeit und die Ableitbedingungen zwischen Gutachten und Vorhaben stimmten nicht überein. Er sei auch widerspruchsbefugt, da er Eigentümer des Waldes sei, der durch die Anlagen geschädigt werde.

Am 5. Mai 2020 wurden 8,50 Std. Arbeiten zur Baufeldfreimachung durchgeführt, für die ein Bauunternehmer der W. 859,78 EUR berechnete (Bl. 439 f. eGA).

Durch einen am 2. Juni 2020 zugegangenen Bescheid vom 27. Mai 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung legte der Beklagte im Einzelnen dar, dass die streitgegenständlichen Biogasanlage und die benachbarte Klärschlammtrocknungsanlage weder eine gemeinsame Anlage (i. S. d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) noch eine Anlagenkumulation (i. S. v. § 10 Abs. 4 UVPG) bildeten. Auf der Grundlage der TA Luft i. V. m. dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 1. März 2012 (LAI-Leitfaden 2012) sei davon auszugehen, dass die Emissionen der Biogasanlage nach der Änderung der Planung nicht relevant bzw. nicht in problematischem Umfang zu den Gesamtimmissionen an Ammoniak und Stickstoff beitrügen und dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Nachteilen für die angrenzenden Waldbestände führe. Das ergebe sich aus dem Gutachten der Z. vom 17. Mai 2019. Die vom Kläger angeführten Gesamtbelastungswerte von 57 bzw. 34 kg N/(ha*a) stammten noch aus dem ersten forstfachlichen Gutachten des Privat-Forstoberrats vom 18. Juni 2018 und träfen auf die technisch geänderte Anlage nicht zu. Hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen Quellendurchmessers gebe es tatsächlich eine Diskrepanz zwischen dem Gutachten vom 17. Mai 2019 und den im Änderungsantrag enthaltenen Bauvorlagen. Dies stelle das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen jedoch nicht in Frage.

Am 1. Juli 2020 hat der Kläger seine Klage erhoben.

Die W. ist durch Beschluss vom 3. Juli 2020 (als damalige Vorhabenträgerin) zu dem Rechtsstreit beigeladen worden (Bl. 48 GA).

Durch Bescheid vom 16. Juli 2020 hat der Beklagte die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 2.14 dahingehend geändert, dass - (nunmehr) entsprechend der Annahmen in dem immissionstechnischen Gutachten der Z. vom 17. Mai 2019 - die Abluft des Biofilters (Punktquelle) mit einer Mindesthöhe von 16,3 m über Flur abzuleiten sei und der Quellendurchmesser 0,60 m zu betragen habe. Diesen Bescheid und den auf seinen dagegen gerichteten Widerspruch ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2020 hat der Kläger in seine Klage einbezogen (Bl. 88 bzw. Bl. 94 GA).

Auf einen Antrag der W. vom 29. Oktober 2021 hat der Beklagte zudem durch einen Bescheid vom 20. Januar 2022 die Fristen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten Biomethanlage bis zum 1. November 2022 (Beginn der Errichtung) bzw. 1. November 2023 (Beginn des Betriebs) verlängert. Dieser Bescheid ist aber nicht in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt und einbezogen worden.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger wiederholend vorgetragen, die Biomethananlage und die Klärschlammtrocknungsanlage stellten kumulierende Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dar. Bei Zusammenrechnung der Emissionen sei der Eintrag von Stickstoff und Ammoniak in den Waldbereich so stark, dass die Biomethananlage nicht genehmigungsfähig sei. Zudem seien die Anlagen auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung als Einheit zu behandeln. Die erste Teilgenehmigung für die Biogasanlage sei aufgrund Zeitablaufs erloschen. Schon aus diesem Grund erweise sich der darauf aufbauende Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2019 als rechtswidrig. Dies gelte ebenso für den weiteren Änderungsbescheid vom 16. Juli 2020. Die mit diesem festgelegte Mindesthöhe von 16,3 m über Flur und einem Quellendurchmesser von 60 cm reiche nicht aus, um negative Umweltauswirkungen auf seinen Hof und sein Wohnhaus zu verhindern. Der Eintrag von Ammoniak und Stickstoff aus dem direkt angrenzenden Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage sei (ausweislich des Gutachtens des AA. vom 18. Februar 2021) um ein Vielfaches höher als bisher angenommen und überschreite bereits die Grenzwerte. Die Abluft aus der streitgegenständlichen Anlage führe zu einer Verstärkung dieser Belastungen und Schädigung des Waldes.

Der Kläger hat beantragt,

den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020 sowie den Ergänzungsbescheid vom 16. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft sowie ergänzend vorgetragen, auch bei einer gegenüber der gutachterlichen Annahme erhöhten Abluftgeschwindigkeit und damit einhergehenden weiteren Verteilung der Ammoniak- und Stickstoffemissionen könnten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf FFH-Gebiete ausgeschlossen werden, weil solche Gebiete im Anlagenumfeld und Einwirkungsbereich der Anlage nicht vorhanden seien. Das klägerische Vorbringen, wonach etwaige immissionsschutzrechtliche Vorgenehmigungen für die streitgegenständliche Anlage erloschen seien, dürfte präkludiert sein. Im Übrigen sei von einer wirksamen Genehmigungsverlängerung auszugehen, was näher ausgeführt worden ist.

Die damals noch beigeladene W. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei ihres Erachtens bereits nicht klagebefugt. Die Möglichkeit seiner nachteiligen qualifizierten Betroffenheit in Form einer schädlichen Umwelteinwirkung, sonstigen Gefahr, eines erheblichen Nachteils oder einer erheblichen Belästigung lege er nicht konkret dar. Weder wohne er im Einwirkungsbereich der Anlage, noch halte er sich dort ständig auf. Zudem relativiere er seine Betroffenheit dadurch, dass er sie nur in Zusammenhang mit den Emissionen der Klärschlammtrocknungsanlage sehe. Ihm scheine es nur um die Werthaltigkeit seines Waldes zu gehen. Diese reinen Vermögenswerte seien indes nicht durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geschützt. Soweit er die generelle Funktionsfähigkeit des Waldes in den Blick nehme, berufe er sich auf im Allgemeininteresse liegende Aspekte. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Verbesserungen der Ableitung durch den Änderungsbescheid vom 16. Juli 2020 zu einer Verletzung seiner Rechte führten. Sein Einwand angeblich unrichtiger Ermittlung des Eintrags von Ammoniak und Stickstoff sei präkludiert, da er ihn nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist vorgebracht habe. Erstmals in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2021 klinge Kritik an der Ermittlung der Ammoniak- und Stickstoffbelastungen an. Die Biomethan- und die ihr benachbarte Klärschlammtrocknungsanlage bildeten keine gemeinsame Anlage, sodass eine kumulative Betrachtung ihrer Immissionen ausscheide.

Durch das angefochtene Urteil vom 17. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die (Grundsatz-)Berufung zugelassen.

Es hat das im Wesentlichen begründet wie folgt:

Die Klagebefugnis des Klägers sei bereits im Hinblick darauf zu bejahen, dass er als Eigentümer von neben der geplanten Biomethanlage liegenden Waldflächen geltend mache, in seinen Rechten verletzt zu sein. Seine unzutreffende Auffassung, bei der Zusatzbelastung seien die von der Klärschlammtrocknungsanlage ausgehenden Immissionen miteinzubeziehen, stelle dies nicht in Frage. Denn es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern erscheine zumindest möglich, dass bei einer hinsichtlich der (Gesamt-)Zusatzbelastung isolierten Betrachtung der Biomethananlage schädliche Umwelteinwirkungen durch den von dieser Anlage ausgehenden Ammoniak- und Stickstoffeintrag in seinen Wald einträten. Es sei allgemein bekannt, dass Wald empfindlich auf Ammoniak- und Stickstoffeintrag reagiere und es zu seiner Schädigung kommen könne.

Die Klage sei allerdings unbegründet. Nach der im Verwaltungsverfahren noch angewendeten TA Luft 2002 wäre zwar eine tiefergehende Einzelfallprüfung erforderlich gewesen, die sich anhand der bereits vorhandenen Gutachten nicht abschließen lassen dürfte. Unter Anwendung der TA Luft 2021 sei aber bereits auf Grundlage des Gutachtens der Z. vom 17. Mai 2019, dessen Feststellungen der Kläger nicht substantiiert angegriffen habe, davon auszugehen, dass durch den Betrieb der Biomethananlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ammoniak oder Stickstoffdepositionen hervorgerufen würden. Deshalb handele es sich bei dem Erlass der TA Luft 2021 um eine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Vorhabenträgers, die im gerichtlichen Verfahren anzuwenden sei. Hinsichtlich der Stickstoffdeposition - außerhalb von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung - sehe Nr. 4.8, Abs. 8 (Stickstoffdeposition) Satz 2 TA Luft 2021 i. V. m. Anhang 9 vor, dass zunächst festgestellt werde, ob die Anlage in erheblichem Maße zur Stickstoffdeposition beitrage (Abs. 1 Satz 1 Anhang 9 der TA Luft); im ersten Schritt werde geprüft, ob sich empfindliche Pflanzen und Ökosysteme im Beurteilungsgebiet befänden (Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 der TA Luft). Bei einer Austrittshöhe der Emissionen von - wie hier - weniger als 20 m über Flur sei das Beurteilungsgebiet die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinde, der mindestens 1 km betragen solle, und in der die Gesamtzusatzbelastung der Anlage im Aufpunkt mehr als 5 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr betrage (Abs. 1 Satz 3 und 4 Anhang 9 der TA Luft). Damit umfasse das Beurteilungsgebiet nach der TA Luft 2021 diejenigen Flächen nicht, auf denen die Gesamtzusatzbelastung der Anlage im Aufpunkt nicht mehr als 5 kg N/(ha*a) betrage und habe der im LAI-Leitfaden vom 1. März 2012 enthaltene "Abschneidewert" Eingang in die TA Luft gefunden. Es bestünden zwar diverse Bedenken in Bezug auf die gewählte Größenordnung des Abschneidekriteriums (fort). Mit der erfolgten Aufnahme des 5-kg-Kriteriums in die TA Luft 2021 habe sich aber die Rechtsqualität der Regelung geändert. Die TA Luft sei als eine allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 48 BImSchG ein untergesetzliches, rechtsverbindlich konkretisierendes Regelwerk. Nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik könnten die Regelungen der TA Luft obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entzögen. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Einwand des Klägers, die 1. Teilgenehmigung sei bereits bei Erlass der Änderungsgenehmigung erloschen gewesen, vermöge aus den in dem Eilbeschluss der Kammer vom 28. August 2020 - - S. 17 f.) genannten Gründen nicht die Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung zu begründen.

Die von dem Beklagten am 20. August 2018 durchgeführte und am 12. Juni 2019 noch einmal überarbeitete allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles entspreche den rechtlichen Vorgaben und sei im Ergebnis nachvollziehbar. Ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG liege nicht vor. Die hier nach Nrn. 1.2 und 2.1 der Anlage 3 zum UVPG erforderliche Berücksichtigung der Klärschlammtrocknungsanlage im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung führe nicht zugleich dazu, dass auch eine Betrachtung der Gesamtbelastung an (Ammoniak- und Stickstoff-)Immissionen beider Anlagen bei der Beurteilung nach Ziffer 3 der Anlage 3 zum UVPG erforderlich gewesen wäre. Denn dieses Erfordernis beurteile sich nach dem einschlägigen fachgesetzlichen Zulassungsrecht. Dass das "Abschneidekriterium" von 5 kg N/(ha*a) des LAI-Leitfadens 2012 im Zeitpunkt der durchgeführten Einzelfallprüfung am 12. Juni 2019 in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon teilweise kritisch gesehen worden sei, vermöge die Nachvollziehbarkeit der allgemeinen Vorprüfung nicht infrage zu stellen. Hinzu komme, dass die dortigen Ausführungen zwar noch auf dem kritisierten "Abschneidekriterium" des LAI-Leitfadens 2012 beruhten, inhaltlich aber ebenfalls bei Anwendung der TA Luft 2021 zuträfen. Es wäre bloße Förmelei, verlangte man nunmehr von dem Beklagten die Erklärung, an seinen Ausführungen unter Geltung der TA Luft 2021 festzuhalten.

Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 28. Februar 2022 (vgl. Bl. 193 GA) hat der Kläger am 24. März 2022 bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt (Bl. 201, 203 GA) und dieses Rechtsmittel am 28. April 2022 (vgl. Bl. 211, 214 GA) gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet.

Teilweise schon während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind diverse zivilrechtliche Rechtsgeschäfte getätigt worden, die sich auf das umstrittene Vorhaben oder die Beteiligtenstellung als Vorhabenträger im vorliegenden Prozess bezogen bzw. ausgewirkt haben und die sich wie folgt skizzieren lassen: Bereits unter dem 10. Dezember 2020 hatte die W. der K. ein notariell beurkundetes, ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 befristetes, unwiderrufliches Kaufangebot über (u. a.) das Vorhabenflurstück Q., der Flur P., Gemarkung O., und über die streitbefangene Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 gemacht (vgl. Bl. 400 ff. [403 f.] eGA). Das Angebot sollte nicht nur die K. selbst annehmen können, sondern auch ein von dieser in der Annahmeurkunde ggf. zu benennender Dritter. Es ist später modifiziert und die Frist zu seiner Annahme mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 30. April 2023 (vgl. Bl. 456 f. eGA). Angenommen worden ist das Angebot jedoch erst am 27. April 2023 (vgl. Bl. 454, 457 eGA), und zwar von der - nicht mit der Beigeladenen zu 2) identischen -AB., die von der K. als Dritter benannt worden war.

Vor dem Hintergrund dieser "Kaufoption" hatte die K. bereits am 6. September 2021 bei dem insoweit zuständigen GAA B-Stadt einen weiteren Änderungsantrag bezüglich des umstrittenen Vorhabens gestellt (in BA 10).

Unter dem 29. Oktober 2021 hat der Beklagte per E-Mail andere Behörden, darunter das GAA B-Stadt, gebeten, einer von der K. bei ihm, dem Beklagten, beantragten Verlängerung der Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 zuzustimmen (S. 16 BA 9). Zur Begründung dieser Bitte hieß es, die Genehmigung der W. für die AC. würde zum 1. November 2021 erlöschen. Als neue Genehmigungsinhaberin habe die K. eine Verlängerung beantragt, um mit baufeldvorbereitenden Maßnahmen beginnen zu können. Im Anhang finde sich ein Entwurf. Im späteren Verlauf des 29. Oktober 2021 ist sodann dem Beklagten per E-Mail ein Antrag der W. auf Verlängerung der Änderungsgenehmigung der AC. vom 27. Dezember 2019 zugesandt worden, und zwar mit der Ankündigung des Eintreffens einer schriftlichen Version (S. 1 eBA 9) im Laufe der nächsten Woche auf dem Postweg (S. 13 eBA 9). Noch am selben Tage hat der Beklagte danach der K. "nach Rücksprache mit unserer Juristin" mitgeteilt, es sei noch nicht geklärt, ob ein Nicht-Genehmigungsinhaber den "Antrag auf Änderungsgenehmigung" stellen dürfe. Der Antrag auf Fristverlängerung werde am Montag weiterbearbeitet, wenn der formlose Antrag der W. vorliege (vorne in BA 10). Am folgenden Montag, dem 1. November 2021, hat der Beklagte verschiedenen Personen per E-Mail mitgeteilt, die Fristverlängerung habe nicht von der K. beantragt werden können, da diese zwar einen Kaufvorvertrag über das Grundstück habe, aber noch nicht Genehmigungsinhaberin sei. Der Antrag sei aber am Freitag fristwahrend von der W. gestellt worden. Inhaltlich gebe es keine Unterschiede. Unter anderem das GAA B-Stadt habe der Fristverlängerung bereits zugestimmt (S. 13 eBA 9). Am 4. November 2021 hat dann "die Juristin" des Beklagten per E-Mail zu dem Verlängerungsantrag der K. dahin (intern) Stellung genommen, dass Änderungs- und Verlängerungsanträge durch den Vorhabenträger gestellt werden müssten. Falls die K. nicht Eigentümerin des Grundstücks mit der geplanten Biogasanlage geworden sei, wäre eine Bestätigung der W. darüber erforderlich, dass die K. die neue Trägerin des Vorhabens und berechtigt sei, einen solchen Verlängerungsantrag zu stellen. Diese E-Mail ist auch an das GAA B-Stadt gelangt und dort zum Anlass genommen worden, die K. unter dem 4. November 2021 per E-Mail zu bitten (vorne in BA 10), für die Verfahren der Verlängerung und für das Änderungsverfahren eine Bestätigung der W. vorzulegen, dass sie, die K., die neue Trägerin des Vorhabens und berechtigt sei, einen Verlängerungsantrag bzw. einen Antrag auf wesentliche Änderung zu stellen. Daraufhin hat die W. sich unter dem 24. November 2021 gegenüber dem Beklagten [aber lediglich] damit einverstanden erklärt, dass die K. "bezüglich der § 16 Änderungsgenehmigung der AC. vom 27.12.2019" berechtigt sei, einen Antrag auf wesentliche Änderung zu stellen (Bl. 438 eGA). Dem Verlängerungsantrag der W. vom 29. Oktober 2021 (S. 1 eBA 9) hat der Beklagte dagegen dieser gegenüber durch seinen schon erwähnten Bescheid vom 20. Januar 2022 stattgegeben.

Über den später noch modifizierten Änderungsantrag vom 6. September 2021 hat das insoweit zuständige GAA B-Stadt ein Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung geführt. Es hat eine allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit durchgeführt, über die ein Aktenvermerk vom 29. Dezember 2022 (in BA 10) erstellt worden ist und die zu der öffentlich bekannt gemachten Feststellung führte, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Änderungsvorhaben nicht erforderlich sei. Die Vorprüfung ist unter Berufung auf § 9 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 2 UVPG als sogenannte Deltaprüfung durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Vermerk vom 29. Dezember 2022 verwiesen.

Durch seine Genehmigung vom 6. März 2023 hat das GAA B-Stadt dem Änderungsantrag der K. entsprochen.

Diese genehmigte Änderung umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

Verzicht auf die Einsatzstoffe nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Gülle (Putenmist, Rindermist, Rindergülle abgepresst und Hühnertrockenkot), und Begrenzung der Durchsatzkapazität auf weniger als 100 Tonnen je Tag, max. 36.450 t/a

Anhebung der Verarbeitungskapazität von Rohgas zur Erzeugung von Biogas (Biomethanaufbereitung) von 6.800.000 Nm 3/a auf 7.840.000 Nm 3/a (Erhöhung um 1.040.000 Nm3/a); Erhöhung der Biomethanaufbereitung von 250 m3/h auf 500 m3/h zur Übergabe an die externe Einspeisestation des Gasnetzbetreibers

Verzicht auf die Errichtung und den Betrieb der damals genehmigten BHKW-Anlagen

Errichtung und Betrieb einer Holzhackschnitzelheizung mit einer FWL von 350 kW

Änderung des Anlagendesigns

Errichtung und Betrieb einer RTO-Anlage zur Abluftreinigung der Prozessabgase aus der Biomethanaufbereitungsanlage

Verzicht auf die Vorlagebehälter für flüssige Inputstoffe 1 und 2

Verzicht auf die Gärrestläger (Rundbehälter) - Ersatz durch Gärrestlagerung in 4 Abrollcontainern mit je 25 m3 Lagerkapazität und regelmäßiger Abfuhr zur externen Aufbereitung

Entfall des Gärresttrockners und Entfall der Hygienisierung

Entfall der SBR Wasserreinigung

Sie enthält ferner unter II. Nr. 1.1 die Bedingung, dass sie, die Genehmigung, erlösche, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer "Rechtskraft" mit der Errichtung oder innerhalb von 5 Jahren nach ihrer "Rechtskraft" dem Betrieb der Anlage begonnen worden sei.

Nachdem keine Zahlung des vereinbarten Kaufpreises seitens der AB. erfolgt war, hat der W. ein Recht zum Rücktritt von dem Kaufvertrag zugestanden, der am 27. April 2023 zustande gekommen war. Anstelle der Ausübung dieses Rechts ist der Vertrag jedoch am 2. April 2024 durch einen mehrseitigen notariellen Vertrag aufgehoben worden (vgl. Bl. 452 ff. [458 f.] eGA). In diesem Vertrag sind zugleich (u. a.) das Vorhabenflurstück Q. der Flur P., Gemarkung O., sowie die Teilgenehmigungen vom 31. August 2012 und vom 31. Januar 2013 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 von der W. an die Beigeladene zu 2) verkauft worden (vgl. Bl. 459 f. GA), die damals noch als "AD." firmierte (vgl. Bl. 516 eGA). Ferner hat in dem Vertrag die K. die Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 der Beigeladenen zu 2) - unter deren vormaliger Firma - übertragen, und zwar einschließlich einer Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dieser Genehmigung.

Die Komplementärin der W. ist im April 2025 abfindungslos aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Die Beigeladene zu 1), bislang ihre Kommanditistin, hat infolgedessen als einzig verbliebene Gesellschafterin liquidationslos das Geschäft der W. mit allen Aktiven und Passiven kraft Anwachsung übernommen und es sodann unter der eigenen Firma fortgeführt (vgl. 70 eGA). Die Beigeladene zu 1) befindet sich inzwischen in Liquidation (Bl. 74 eGA).

Durch Beschluss vom 18. Februar 2026 (Bl. 112 ff. eGA) hat der Berichterstatter zweiter Instanz die Beiladung der W. aufgehoben und die Beigeladene zu 1) als deren Rechtsnachfolgerin beigeladen, da die Veräußerung und Rechtsübertragung vom April 2024 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO ohne Einfluss auf den Prozess bleibe. Eine beantragte Beiladung der aktuellen Beigeladenen zu 2) hat er damals zunächst abgelehnt und auf deren erneuten Beiladungsantrag durch Beschluss vom 20. Februar 2026 (Bl. 136 ff. eGA) wiederum ablehnend entschieden, weil § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die vorliegende Fallkonstellation nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden sei.

Am 26. März 2026 (Bl. 310 f. eGA) hat der Kläger auch den Verlängerungsbescheid vom 20. Januar 2022 und den Änderungsbescheid vom 6. März 2023 in seine Klage einbezogen.

Die Beigeladene zu 2) hatte bereits am 5. Februar 2026 bei dem GAA B-Stadt zu ihren Gunsten eine erneute Fristverlängerung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG beantragt. Diesem Antrag hat dieses Gewerbeaufsichtsamt durch den Verlängerungsbescheid vom 9. März 2026 entsprochen und die unter II. Nr. 1.1 des Bescheides vom 6. März 2023 festgesetzten Fristen zur Errichtung und zur Inbetriebnahme "um 2 Jahre" verlängert. Die Genehmigung erlösche, wenn nicht bis zum 6. April 2028 mit der Errichtung und bis spätestens zum 6. April 2030 mit dem Betrieb der genehmigten Anlage begonnen worden sei.

Der Kläger hat schließlich diesen Bescheid am 29. April 2026 ebenfalls in seine Klage einbezogen (Bl. 584 eGA).

Daraufhin hat der Berichterstatter zweiter Instanz mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (Bl. 596 f. eGA) die Beigeladene zu 2) als Vorhabenträgerin beigeladen.

Der Kläger macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, Wirtschaftswald, der keinem Lebensraumtyp entspreche, unterfalle von vornherein nicht der Nr. 4.8. Abs. 8 Satz 2 TA Luft 2021, weshalb es bei den grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf das "Abschneidekriterium" zu bleiben habe und eine Beurteilung der Schadstoffbelastung seines Waldes unter Berücksichtigung auch der Vorbelastung durch die Klärschlammtrocknungsanlage vorzunehmen sei. Das ergebe sich auch daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtes Osnabrück vom 17. Februar 2022 zu ändern und

1.festzustellen, dass die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 27. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020 und in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 16. Juli 2020 - seinerseits in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 - sowie in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 erloschen ist, und

2.die Änderungsgenehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes B-Stadt vom 6. März 2023 in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 9. März 2026 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er entgegnet dem Kläger Folgendes:

Das Verwaltungsgericht habe richtigerweise festgestellt, dass von dem Vorhaben [in der durch die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 und den Ergänzungsbescheid vom 16. Juli 2020 genehmigten Gestalt] keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Grundstück des Klägers zu erwarten seien, und zwar weder bei Anwendung der TA Luft 2002 (I.) noch bei Anwendung der TA Luft 2021 (II.)

I. Die Beurteilung der umstrittenen Umwelteinwirkungen des Vorhabens [in der durch die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 und den Ergänzungsbescheid vom 16. Juli 2020 genehmigten Gestalt] habe im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der TA Luft 2002 stattgefunden:

Vor- und Gesamtbelastungen durch Stickoxide seien nicht ermittelt worden, weil dies sowohl wegen geringer Emissionsmassenströme der abgeleiteten Emissionen der Biomethananlage als auch infolge der Irrelevanz der von dieser Anlage ausgehenden Zusatzbelastung habe entfallen dürfen (Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. a] bzw. Buchst. c] TA Luft 2002). Eine detaillierte Einzelfallprüfung im Sinne der Nr. 4.8 TA Luft 2002 sei ebenfalls weder nach Nr. 4.4.1 Abs. 2 noch gemäß Nr. 4.4.2 Abs. 3 TA Luft 2002 für erforderlich zu halten und durchzuführen gewesen. Denn es habe ihrer weder bedurft, um zu prüfen, ob der Schutz vor sonstigen erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z. B. Baumschulen und Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak (Nr. 4.4.2 Abs. 3 TA Luft) gewährleistet sei, noch, um zu prüfen, ob der Schutz vor sonstigen erheblichen Nachteilen durch Schwefeldioxid oder Stickstoffoxide (Nr. 4.4.1 Abs. 2 Satz 1 TA Luft 2002) sichergestellt sei. Nicht erforderlich seien die jeweiligen Einzelfallprüfungen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. Nr. 4.8 Abs. 1 Satz 1 TA Luft 2002) dafür vorgelegen hätten, dass der o. a. Schutz vor den Einwirkungen von Ammoniak nicht gewährleistet sei, bzw., weil die in Nr. 4.4.3 TA Luft festgelegten Zusatzbelastungswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide an keinem Beurteilungspunkt überschritten würden (Nr. 4.4.1 Abs. 2 Satz 1 TA Luft 2002).

1. Es sei für Ammoniak eine Zusatzbelastung an den relevanten Beurteilungspunkten mit maximal 0,29 μg/m3 [Anm. d. Senats: Auf dem Grundstück des Klägers dagegen nur von 0,020 μg/m3 - vgl. S. 220 GA i. V. m. Anlage 3.1 des Gutachtens der Z. vom 17. Mai 2019] ermittelt worden. Gemäß Ziffer 4.8 TA Luft 2002 i. V. m. Anhang 1 lägen Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak aber erst oberhalb eines Wertes von 3 μg/m vor.

2. Da sich eine Stickstoffdeposition aus den Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak zusammensetze, seien bei der weiteren Ermittlung sowohl die Stickstoffoxid- als auch die Ammoniakfrachten zu berücksichtigen gewesen. Für die Prüfung, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Stickstoffdeposition vorlägen, sei der LAI-Leitfaden 2012 herangezogen worden. Das klägerische Grundstück sei mit Wirtschaftswald ohne besonders schützenswerte Vegetation bewachsen. Deshalb sei das "Abschneidekriterium" gemäß des LAI-Leitfadens 2012 anzuwenden gewesen. Eine weitere Betrachtung der Stickstoffdeposition sei danach nicht erforderlich, wenn die Zusatzbelastung am Aufpunkt höchster Belastung eines empfindlichen terrestrischen Ökosystems 5 kg N/(ha*a) unterschreite. So sei es auf dem Grundstück des Klägers. Denn das Gutachten der Z. vom 17. Mai 2019 zeige, dass auf dieser westlich gelegenen Fläche maximal 0,1 bis 0,05 kg N/(ha*a) Stickstoff (basierend auf der Ammoniakkonzentration) und maximal 0,5 kg N/(ha*a) Stickstoff (basierend auf der Stickstoffdioxidkonzentration) auftreten könnten (Anlagen 3.2 bzw. 3.3 des Gutachtens). In beiden Fällen seien damit 5 kg N/(ha*a) Stickstoffdeposition auf der [nord]westlich des Betriebsgrundstücks gelegenen Fläche (Grundstück des Klägers) nicht überschritten. Die Prüfung, ob erhebliche Nachteile durch Schädigung des Ökosystems Wald durch Stickstoffdepositionen zu befürchten seien, habe - solche Nachteile verneinend - abgeschlossen werden können.

II. Schädliche Umwelteinwirkungen seien auch nicht zu erwarten, wenn man, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück, die Regelungen der Nr. 4.8 TA Luft 2021 i. V. m. Anhang 1 und 9 [auf das Vorhaben in der durch die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 und den Ergänzungsbescheid vom 16. Juli 2020 genehmigten Gestalt] anwende. Letzteres sei vorzugswürdig, da die Vorhabenträgerin sonst nach Aufhebung der Änderungsgenehmigung[en] sogleich wieder einen Anspruch auf deren Erteilung hätte.

Für Ammoniak sei dann festzuhalten, dass nach Nr. 4.1 und Nr. 4.4.2 TA Luft 2021 ein Immissionswert nicht festgelegt sei. Gemäß Nr. 4.8 [Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 (Ammoniak) i. V. m. Anhang 1] TA Luft 2021 sei daher eine Einzelfallprüfung dahin vorzunehmen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet sei. Es sei nach Nr 4.6.1.1 [am Ende] TA Luft 2021 für die Entscheidung, ob Immissionskenngrößen (Vorbelastung und Gesamtbelastung) zu ermitteln seien, ein Bagatellmassenstrom von 0,1 kg/h für Ammoniak zu berücksichtigen. Er, der Beklagte, habe den Bagatellmassenstrom von Ammoniak für das Vorhabens [in der durch die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 und den Ergänzungsbescheid vom 16. Juli 2020 genehmigten Gestalt] auf der Grundlage des Gutachtens der Z. vom 17. Mai 2019 aktuell auf 0,0486 kg/h errechnet, womit der Wert aus Nr. 4.6.1.1 TA Luft 2021 nicht überschritten würde. Für Stickstoffoxide könne in Ansehung des Vorhabens [in der durch die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 und den Ergänzungsbescheid vom 16. Juli 2020 genehmigten Gestalt] nach Nr. 4.1 TA Luft 2021 ebenfalls die Bestimmung der Immissionskenngrößen (Vorbelastung und Gesamtbelastung) entfallen. Auch nach der neuen TA Luft 2021 würden die Bagatellmassenströme nicht überschritten. Nach Nr. 4.4.1 in Verbindung mit Nr. 4.4.3 würden die festgelegten Werte für die Gesamtzusatzbelastung für Stickstoffoxide an keinem Beurteilungspunkt nicht eingehalten. (Trotz des neuen Begriffs "Gesamtzusatzbelastung" in der TA Luft 2021 sei das bisherige Gutachten anwendbar, da bereits dort die gesamte Anlage betrachtet worden sei.) Der Schutz vor sonstigen erheblichen Nachteilen durch Stickstoffoxide sei nach Nr. 4.4.1 TA Luft 2021 gemäß Nr. 4.8 als Einzelfall zu prüfen, soweit hinreichende Anhaltspunkte vorlägen (Sonderfallprüfung). Für die Sonderfallprüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch eine Schädigung des Ökosystems infolge der Einwirkung von Ammoniak gewährleistet sei, sei Anhang 1, und für die entsprechende Prüfung bezüglich der Stickstoffdeposition sei hier (außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung) Anhang 9 der TA Luft 2021 heranzuziehen.

1. Würden die Ergebnisse der erstellten Gutachten hinsichtlich des Ammoniaks einer Prüfung gemäß des Anhang 1 der TA Luft 2021 unterzogen, ergebe sich Folgendes: Bei Unterschreitung eines Mindestabstands der Anlage [in der durch die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 und den Ergänzungsbescheid vom 16. Juli 2020 genehmigten Gestalt] zum klägerischen Grundstück mit Waldbestand könnten zwar Anhaltspunkte vorliegen, dass erhebliche Nachteile bestehen. Eine solche Unterschreitung sei aber nicht der Fall. Der westlich gelegene Wald befinde sich nämlich außerhalb eines Kreises um den Mittelpunkt der Anlage, der mit einem Radius von gerundet 161,8 m geschlagen werde, welcher dem ermittelten Mindestabstand entspreche. Zusätzlich sei zu betrachten, ob eine Gesamtzusatzbelastung von 2 µg/m3 Ammoniak innerhalb dieses Kreises überschritten würde. Ausweislich des Gutachtens vom 17. Mai 2019 gebe es innerhalb der Kreisfläche keine Überschreitungen der Gesamtzusatzbelastung von Ammoniak und somit keine Anhaltspunkte, dass erhebliche Nachteile bestehen könnten. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine weitergehende Einzelfallprüfung vor.

2. Bei Prüfung der Stickstoffdeposition nach Nr. 4.8 Abs. 8 (Stickstoffdeposition) Satz 3 TA Luft 2021 i. V. m. Anhang 9 sei im Ergebnis kein relevanter Beitrag der Anlage [in der durch die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 und den Ergänzungsbescheid vom 16. Juli 2020 genehmigten Gestalt] zur Stickstoffdeposition festzustellen. Die von dem Verwaltungsgericht aufgegriffene fachliche Diskussion über die Höhe des Werts für ein "Abschneidekriterium" habe sich auch im Normsetzungsverfahren der TA Luft 2021 wiedergespiegelt. Letztlich habe der Wert von 5 kg N/(ha*a) aber Eingang in die TA Luft 2021 gefunden und sei nun als geltende Rechtsvorschrift von den Behörden anzuwenden. Gründe, um hiervon abzusehen, lägen nicht vor. Das Waldgrundstück des Klägers liege nicht im nach Anhang 9 Absatz 1 TA Luft 2021 zu ermittelnden Beurteilungsgebiet. Es befinde sich zwar innerhalb eines Kreises mit 1 km Radius um den Mittelpunkt der Anlage, der hier maßgeblich sei, da die Schornsteinhöhen der Quellen kleiner als 20 m seien. Die Gesamtzusatzbelastung im Aufpunkt mit mehr als 5 kg N/(ha*a) sei aber an den angelegten Beurteilungspunkten jeweils unterschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststelle, liege kein Beurteilungsgebiet vor, in dem sich empfindliche Pflanzen und Ökosysteme befänden. Die Gesamtzusatzbelastung betrage im Übrigen weniger als 30% des Immissionswertes. Die Anlage trage nicht relevant zur Stickstoffdeposition bei. Auch weil der im Gutachten des Herrn Y. beurteilte Wald auf dem Betriebsgrundstück (der T.) nur 50 m bis 270 m entfernt sei, während der Abstand der Flächen des Klägers zum Mittelpunkt der Anlage ca. 305 m betrage, sei davon auszugehen, dass keine erheblichen Nachteile für den dortigen klägerischen Baumbestand bestünden. In der "Gesetzesbegründung" der TA Luft 2021 (BR-Drucks. 767/20, Seite 471) heiße es im Übrigen zur Ermittlung der Stickstoffdeposition im Anhang 9: "Eine weitere Konkretisierung des Vorgehens findet sich im ,Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - Langfassung' vom 1. März 2012." Der LAI-Leitfaden 2012 könne folglich nach wie vor ergänzend angewendet werden.

III. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass Nr. 4.8 Abs. 8 (Stickstoffdeposition) Satz 2 TA Luft 2021 i. V. m. Anhang 9 auf seinen Wald Anwendung finde, sei Folgendes festzuhalten: Es habe sich nicht ausgewirkt, dass das Verwaltungsgericht eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs "Ökosystem" in Nummer 4.8 Abs. 6 TA Luft 2002 und in Nummer 4.8 TA Luft 2021 i. V. m. Anhang 9 nicht vorgenommen, sondern nur einheitlich das "Ökosystem Wald" betrachtet habe. Der Wortlaut der Nr. 4.8 Abs. 8 Satz 2 TA Luft 2021 ("empfindliche Pflanzen und Ökosysteme") sei zwar gegenüber demjenigen der Nr. 4.8 Abs. 6 TA Luft 2002 ("empfindlicher Pflanzen [z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen] und Ökosysteme [z. B. Heide, Moor, Wald]") verändert. In der Begründung zur TA Luft 2021 (BRDrs. 767/20, S. 468) heiße es dazu aber:

"Die Nummer 4.8 verlangt eine Sonderfallprüfung, wenn ,hinreichende Anhaltspunkte' für schädliche Umwelteinwirkungen durch bestimmte luftverunreinigende Stoffe vorliegen. Zur Prüfung der "hinreichenden Anhaltspunkte", die der eigentlichen Sonderfallprüfung vorgeschaltet ist, werden die Kriterien für die Ermittlung des Mindestabstands zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen überarbeitet sowie verfahrenslenkende Vorgaben für Stickstoff- und Säureeinträge in Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und für Stickstoffdepositionen ergänzt. Insoweit die Regelung den Wirkungspfad des gasförmigen Ammoniaks betrifft (Anhang 1), ist allein das Schutzgut; empfindliche Pflanzen' zu beurteilen. Übergeordnete Lebensräume (z. B. Wälder als Ökosysteme) sind nicht gemeint. In Bezug auf die Stickstoffdeposition (Anhang 9) werden ,stickstoffempfindliche Biotope' adressiert."

In § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG werde der Begriff "Biotop" definiert als "Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen". In Anlehnung hieran und in Anknüpfung an die Materialien der TA Luft könne zwar auch ein Wald aufgrund der Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen als Biotop gewertet werden. Wenn aber - wie hier - bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für schädliche Umweltauswirkungen durch Stickstoffdeposition für stickstoffempfindliche Biotope zu erwarten seien und für diese somit keine zusätzliche Sonderfallprüfung erfolge, könne diese erst recht nicht für andere Gebiete gefordert werden. Es sei daher unerheblich, ob der Wald des Klägers als "Ökosystem" im Sinne eines "stickstoffempfindlichen Biotops" zu betrachten sei, da er in keinem Fall einer Sonderfallprüfung unterliege.

IV. Er, der Beklagte, schließe sich der Meinung der Beigeladenen an, dass vor dem 1. November 2022 ein Antrag auf Verlängerung der Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 konkludent gestellt worden sei. Die K. habe am 6. September 2021 einen Antrag auf Änderung dieser Änderungsgenehmigung eingereicht, und zwischen ihr und der W. habe ein Einverständnis darüber geherrscht, dass sie das Änderungsgenehmigungsverfahren habe durchführen dürfen. Für das GAA B-Stadt sei daraus ersichtlich gewesen, dass die K. und die W. ein Interesse daran gehabt hätten, das beantragte geänderte Vorhaben auch zu realisieren. Die Äußerungen im Antrag auf Änderungsgenehmigung und in späteren Handlungen, wie dem Nachreichen von Antragsunterlagen, seien deshalb dahin auszulegen gewesen, dass von der K. alles Erforderliche gewünscht gewesen sei, um eine positive Entscheidung über den Änderungsgenehmigungsantrag zu erreichen, einschließlich erforderlicher Verlängerungen. Der Antrag auf Änderungsgenehmigung (einschließlich Verlängerungsantrag) sei so verstanden worden, dass die K. als "neue" Vorhabensträgerin nicht die Absicht gehabt habe, die Anlage entsprechend der Genehmigung vom 27. Dezember 2019 zu errichten und zu betreiben, sondern beabsichtigte, sich ein geändertes und aus ihrer Sicht wirtschaftliches Anlagenkonzept auch unter Berücksichtigung des Rechtsstreites (siehe Nachbarschaftsvereinbarung, vgl. Bl. 496 ff. eGA) auf Grundlage der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung genehmigen zu lassen und hernach umzusetzen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, dass die Genehmigung vom 27. Dezember 2019 bis zur Entscheidung nicht erlischt bzw. nicht erloschen ist. Mit der 1. Verlängerungsentscheidung vom 20. Januar 2022 sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG vorgelegen hätten. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass sie nicht ebenso für den späteren, konkludent gestellten Verlängerungsantrag vorgelegen hätten. Es seien dem GAA B-Stadt weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen bekannt, die zu einer Gefährdung des Zwecks des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen würden. Mit dem Antrag auf wesentliche Änderung habe auch ein wichtiger Grund zur Fristverlängerung vorgelegen. Mit der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 seien für diese Genehmigung unter II. Nr. 1.1 Fristen zur Umsetzung festgelegt worden. Mit Erteilung dieser Änderungsgenehmigung hätten sich sie und die Vorgenehmigung zu einem einheitlichen Genehmigungstatbestand verbunden, so dass die neue Fristenregelung für die Gesamtgenehmigung gelte.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie spricht dem Kläger bereits das Rechtschutzbedürfnis ab, da das Vorhaben in einer Weise verändert worden sei, die seinen Interessen nach Maßgabe der Nachbarschaftsvereinbarung (vgl. Bl. 496 ff. eGA) Rechnung trage, obgleich diese Vereinbarung nicht zustande gekommen sei.

Der Kläger vertrete die Auffassung, bei der Beurteilung der Emissionen müssten die Emissionen der streitgegenständlichen Anlage mit den Emissionen der benachbarten Klärschlammtrocknungsanlage gemeinsam betrachtet werden. Er unterlasse jedoch die erforderliche Darlegung, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück insoweit unrichtig sein solle. Ebenso werde nicht deutlich, ob der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Definition des sogenannten "Abschneidekriteriums" von 5 kg N/(ha*a) für unrichtig erachte. Insoweit trügen seine Ausführungen die Berufung schon aus formalen Gründen nicht.

Die allein auf Stickstoffdepositionen bezogene Kritik des Klägers, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wald, der keinem Lebensraumtyp (LRT) entspreche, von vornherein nicht unter Nr. 4.8 Abs. 8 (Stickstoffdeposition) S. 2 TA Luft 2021 falle, finde im Wortsinn der Begriffe "empfindliche Pflanzen" und "Ökosystem" in Nr. 4.8 TA Luft 2021 sowie in Abs. 1 des Anhangs 9 der TA Luft 2021 keine Grundlage. Die zitierten Regelungen sähen die vom ihm vorgenommene Differenzierung gerade nicht vor, sondern geböten schlicht zu prüfen, ob der fragliche Wald als Ökosystem zu qualifizieren sei. Dies bestätige die Entstehungsgeschichte der TA Luft 2021, in welche eine vom Bundesrat vorgeschlagene Herausnahme von "Hofgehölzen" nicht aufgenommen worden sei. Schließlich widerspreche die Argumentation des Klägers auch dem Sinn und Zweck der vorgenannten Regelungen. Es könne eine relevante Rechtsbetroffenheit solcher Nachbarn gegeben sein, die Eigentümer von in der Nähe der emittierenden Anlage liegenden Flächen mit empfindlichen Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) oder einem empfindlichem Ökosystem (z.B. Heide, Moor, Wald) seien. Dabei sei aber das (wirtschaftliche) Interesse des Nachbarn an dem Ökosystem maßgeblich und zu fragen, wo für gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe unzumutbare Vermögenseinbußen durch Pflanzenschäden auftreten könnten. Den öffentlichen Belang des Schutzes des Ökosystems an sich könne sich der Nachbar nicht zu eigen machen. Insoweit habe der angerufene Senat betont (Beschl. v. 5.8.2019 - 12 ME 76/19 -, juris, Rn. 41), dass bezüglich eines auf Art. 14 GG gestützten Drittschutzes die Eingriffsschwelle höher liegen dürfte als die rein naturschutzrechtlich begründete Eingriffsschwelle der hier in Rede stehenden Normen. Das abstrakte Interesse an der Einhaltung der "Schutzgesetze" reiche für einen Drittschutz nicht aus, sondern es bedürfe insoweit konkreter Angaben etwa zu drohenden Substanzverletzungen der Flora auf der im klägerischen Eigentum stehenden Flächen. Die Argumentation des Klägers versuche, Unvereinbares zu seinen Gunsten zu verbinden. Entweder sei sein Wald aber mit Biotopen vergleichbar schützenswert und folglich nach der TA Luft 2021 zu beurteilen, oder dem Wald könne diese Qualität nicht zugesprochen werden. Dann fehle es indessen an einer Darlegung des Klägers, wieso er durch die geplante Anlage in seinen Rechten verletzt werde.

Die Beanstandung des Klägers, es sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern diejenige im Zeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserteilung maßgeblich, widerspreche der Rechtsprechung, wonach nur spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers außer Acht zu bleiben hätten, solche zu dessen Gunsten - hier also der Beigeladenen zu 2) - zu berücksichtigen seien. Durch die Bindungswirkung entfaltende TA Luft 2021 seien (in Nr. 4.8 TA Luft i. V. m. Anhang Nr. 9) zugunsten der Beigeladenen zu 2) wirkende Abschneide- und Irrelevanzkriterien geschaffen worden, die das Verwaltungsgericht zu Recht als Änderung der Rechtslage berücksichtigt habe.

Die umstrittene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 sei nicht erloschen. Insoweit komme es auf die Durchführung hinreichender Baumaßnahmen zur Errichtung nicht an. Vielmehr enthalte der von der K. am 6. September 2021, und damit noch vor dem Ende der Frist für den Beginn der Errichtung, gestellte Antrag auf wesentliche Änderung der Anlage zur Biogaserzeugung zugleich - zumindest konkludent - einen (weiteren) Antrag auf Fristverlängerung. Hierzu sei die K. berechtigt gewesen, wie sich aus der Einverständniserklärung vom 24. November 2021 ergebe. Eine besondere Form sei für den Antrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht erforderlich. Er könne mündlich, schriftlich oder auch konkludent gestellt werden. Der Antrag der K. vom 6. September 2021 sowie der daraufhin ergangene Änderungsbescheid des GAA B-Stadt vom 6. März 2023 müssten entsprechend ausgelegt werden. Antragsteller und Behörde hätten ein gleichlautendes Verständnis vom Änderungsantrag und dem darin eingeschlossenen Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG gehabt. Zum einen sei die Änderung genehmigt worden, zum anderen sei - wie bereits ausgeführt - unter Ziff. II.1.1 eine neue Fristenregelung getroffen worden. Selbst wenn man in der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 (mit der darin enthaltenen neuen Fristsetzung für die Errichtung und die Inbetriebnahme) noch keine Entscheidung über den Verlängerungsantrag sehen wollte, wäre der konkludent gestellte Antrag nicht beschieden worden. Dies wäre unschädlich. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag könne auch nach Fristablauf noch beschieden werden.

Die Revision sei zuzulassen, weil sich hier entscheidungserhebliche ungeklärte Grundsatzfragen des Bundesrechts stellten, und zwar im Hinblick darauf, ob

infolge der Neuregelungen im Anhang 9 der TA Luft 2021 dem Kläger bereits die Klagebefugnis fehle, vorliegend die TA Luft 2002 oder die TA Luft 2021 anzuwenden sei, undmaßgebliches Vorbringen des Klägers nicht trotz dessen diverser Klageänderungen nach § 6 UmwRG ausgeschlossen sei.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Einbeziehungen des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022, des Änderungsbescheides vom 6. März 2023 und des Verlängerungsbescheides vom 9. März 2026 in die Klage für unzulässige Klageerweiterungen. Die Einbeziehung weiterer Verwaltungsakte in ein laufendes Berufungsverfahren sei gemäß § 91 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn entweder die übrigen Beteiligten einwilligten oder diese Änderung sachdienlich sei. Beides liege nicht vor. Denn sie verweigere ausdrücklich ihre Einwilligung, und an der Sachdienlichkeit fehle es, da die nunmehr einbezogenen Bescheide eigenständige Verwaltungsakte mit eigenständiger Regelungswirkung darstellten, die jeweils gesondert hätten angefochten werden müssen, inzwischen aber Bestandskraft erlangt hätten. Die innerprozessuale Präklusion trete kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einem richterlichen Hinweis ab. Wer einen Verwaltungsakt anfechte und dabei - wie der Kläger - das Erlöschen der Genehmigung selbst zum zentralen Klageargument mache, sei aufgrund allgemeiner prozessualer Sorgfaltspflichten gehalten, sich über den Fortbestand dieser Genehmigung zu informieren. Der Kläger könne sich daher insbesondere nicht darauf berufen, von dem Verlängerungsbescheid vom 20. Januar 2022 keine förmliche Kenntnis erlangt zu haben. Seine Erkundigungsobliegenheit insoweit ergebe sich vielmehr aus drei sich gegenseitig verstärkenden Gesichtspunkten:

1. Die Befristung sei ausdrücklich in der angefochtenen Genehmigung selbst (Nebenbestimmung Nr. 1.2) enthalten gewesen - der Kläger habe hiervon positive Kenntnis gehabt.2. Der Kläger habe das Erlöschen von Genehmigungen wegen Zeitablaufs selbst als Klageargument eingesetzt - er habe das Rechtsinstitut gekannt und Verlängerungen beobachten müssen.3. Der Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf eine wirksame Genehmigungsverlängerung hingewiesen - spätestens damit habe der Kläger konkrete Anhaltspunkte für Nachforschungen gehabt.

Der Änderungsbescheid vom 6. März 2023 sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO angefochten und daher bestandskräftig geworden. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem in seiner Verfügung vom 30. März 2026 selbst darauf hingewiesen, dass das Änderungsvorhaben in der Gestalt des Bescheids vom 6. März 2023 möglicherweise nur noch geringere und gegebenenfalls bereits die Klagebefugnis des Klägers in Frage stellende Umweltauswirkungen aufweise. Der Kläger habe seine ursprüngliche Klagebefugnis darauf gestützt, als Eigentümer benachbarter Waldflächen möglicherweise durch Ammoniak- und Stickstoffimmissionen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Gerade diese möglichen Belastungen würden durch das geänderte Vorhaben jedoch reduziert. Der Beklagte habe hierzu festgestellt, dass durch die Änderungen, insbesondere aufgrund des Wegfalls der BHKW, keine höheren oder wesentlich veränderten Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen gegenüber dem bereits genehmigten Anlagenbetrieb zu erwarten seien. Eine erneute Immissionsbetrachtung für Luftschadstoffe sei daher nicht erforderlich.

Selbst wenn man die Klageerweiterungen für zulässig hielte, wäre die Klage unbegründet. Der Verlängerungsbescheid vom 20. Januar 2022 und der Änderungsbescheid vom 6. März 2023 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG für den Verlängerungsbescheid vom 20. Januar 2022 hätten sämtlich vorgelegen, insbesondere der wichtige Grund im Sinne der Norm. Der Verlängerungsantrag sei damit begründet worden, dass sich die Errichtung und Inbetriebnahme der Biomethananlage erheblich verzögert hätten. Das ursprünglich genehmigte Biogasprojekt habe sich wirtschaftlich als nicht umsetzbar erwiesen; zudem habe zunächst kein Investor gewonnen werden können. Die spätere Vorhabenträgerin habe das Vorhaben deshalb in wesentlichen Punkten umgeplant, bevor nach zeitintensiver Suche ein Investor habe gefunden werden können. Diese Umstände stellten einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG dar. Ein solcher könne insbesondere in wirtschaftlichen oder unternehmerischen Umständen liegen, die die Einhaltung der ursprünglichen Fristen unzumutbar erschwerten. Hinzugekommen seien naturschutzfachliche Einschränkungen. Die Herrichtung des Baufeldes habe zum Schutz bodenbrütender Vogelarten nur außerhalb der Brut- und Setzzeit erfolgen können, sodass die Arbeiten zeitweise unterbrochen werden mussten. Ohne Fristverlängerung wäre die Genehmigung erloschen, bevor die Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage hätten abgeschlossen werden können. Der Kläger lege demgegenüber bereits nicht dar, inwiefern ihn der Verlängerungsbescheid in eigenen subjektiven Rechten verletzen solle.

Der Änderungsbescheid vom 6. März 2023 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Er sei der K. im ordnungsgemäß durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß §§ 16, 19 BImSchG erteilt worden. Im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Umweltverträglichkeit erfolgt. Die beteiligten Fachbehörden und sonstigen Stellen hätten keine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung erhoben.

Die Ursprungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 sei nicht erloschen, weil:

Baufeldvorbereitende Maßnahmen im Mai 2020 den Baubeginn markierten

der Verlängerungsbescheid vom 20. Januar 2022 bestandskräftig sei

der Änderungsantrag der K. vom 6. September 2021 konkludent einen Verlängerungsantrag enthalten habe.

Zudem hätte sich der ursprüngliche Rechtsstreit bei einem Erlöschen der Ursprungsgenehmigung erledigt. Hierauf habe auch das Oberverwaltungsgericht hingewiesen und ausgeführt, dass die [Anfechtungs-]Klage [gegen die Ursprungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019] ohne Einbeziehung des Verlängerungsbescheids vom 20.Januar 2022 abweisungsreif wäre.

Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Ursprungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 erloschen sei, verhülfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn zutreffend habe es in seiner Verfügung vom 30. März 2026 ausgeführt, dass die Regelung unter II. Nr. 1.1 Satz 1 der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 eine Neufestsetzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstelle, die keines Verlängerungsantrags bedurft habe. Die neue Fristsetzung sichere den Fortbestand der Genehmigung. Unabhängig davon sei die Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 bestandskräftig geworden.

Auch die Beigeladenen zu 2) ist der Auffassung, aus den bereits von der Beigeladenen zu 1) genannten Gründe sei die Revision zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des hiesigen Rechtsstreits, auf die beigezogenen Gerichtsakten der unter den Az.: 2 B 12/29 und 2 A 87/20 vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück geführten Prozesse sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA 1 bis 8 sowie eBA 9 und eBA 13 bis 16) und des GAA B-Stadt (BA 10 bis 12) verwiesen. Diese Akten sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung sowie der Beratung des erkennenden Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

Berufung und Klage des Klägers sind zulässig (A und C) und begründet (B und D).

A) Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Grundsatzberufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2022 ist zulässig.

Insbesondere hat der Kläger mit seiner am 24. März 2022 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen (Bl. 203 GA) Berufungsschrift die durch die Zustellung des angefochtenen Urteils am 28. Februar 2022 (Bl. 193 GA) in Lauf gesetzte einmonatige Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) gewahrt und mit dem Eingang seiner hinreichenden Berufungsbegründung bei dem Oberverwaltungsgericht am 28. April 2022 (Bl. 214 GA) die zweimonatige Begründungsfrist seines Rechtsmittels eingehalten.

B) Die Berufung des Klägers ist begründet; denn das Gleiche gilt für seine zulässige, im Berufungsrechtszug erweiterte Klage.

C) Die Klage ist zulässig.

I. Mit dem Eingang seiner Klageschrift am 1. Juli 2020 (Bl. 46 GA) bei dem Verwaltungsgericht hat der Kläger die durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 27. Mai 2020 am 2. Juni 2020 (vgl. Bl. 38 GA) in Lauf gesetzte einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen die Änderungsgenehmigung vom 27: Dezember 2019 eingehalten.

II. Im Zuge der Einbeziehung des diese Änderungsgenehmigung nur modifizierenden Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 16. Juli 2020 in das laufende Klageverfahren am 30. Oktober 2020 (vgl. Bl. 88 f. GA) und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 am 12. März 2021 (vgl. Bl. 94 GA) sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 18.10.2022 - BVerwG 7 B 3.22 -, juris, Rn. 6, i. V. m. Urt. v. 11.11.2020 - BVerwG 8 C 22.19 -, BVerwGE 170, 311 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 25) und des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 -, juris, Rnrn. 10 und 39, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, juris, Rn. 49, sowie Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, juris, Rn. 71, jeweils m. w. N.) Rechtsbehelfsfristen nicht einzuhalten gewesen. Das Gleiche gilt für die Einbeziehung des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 und der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 am 26. März 2026 (Bl. 310 f. eGA) sowie für die Einbeziehung des Verlängerungsbescheides vom 9. März 2026 am 29. April 2026 (Bl. 584 eGA).

Dabei kommt es für die Zulässigkeit der Einbeziehung in das Klageverfahren nicht darauf an, ob die behördlich beabsichtigte Verschmelzung der einbezogenen Bescheide zu einer einheitlichen Änderungsgenehmigung objektiv eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass - wie hier - die Klage bereits vor dem Ergehen des einzubeziehenden Bescheides nicht an einer Verfristung gescheitert wäre, dass der Beklagte und die Beigeladenen die Verschmelzung geltend machen und dass Letztere nicht nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich ausgeschlossen ist.

Zwar wendet sich die Beigeladene zu 2) gegen die Zulässigkeit der Einbeziehung des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022, des Änderungsbescheides vom 6. März 2023 und des Verlängerungsbescheides vom 9. März 2026 in die Klage und versagt dazu ihre Einwilligung. Soweit man nicht - was allerdings hinsichtlich der beiden Verlängerungsbescheide zutrifft - bereits gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Alt 1. ZPO das Vorliegen einer Klageänderung zu verneinen hat, ist diese Einbeziehung (sowie diejenigen der übrigen von dem Kläger angegriffenen Bescheide) aber jedenfalls im Sinne des § 91 (i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sachdienlich.

1. Das ergibt sich aus den Gründen, die der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Februar 2019 (- 12 ME 219/18 -, juris, Rnrn. 10 und 39) zusammenfassend dargestellt hat und die hier entsprechend gelten: Danach ist auf die vorliegende verfahrensrechtliche Situation wegen gleicher Interessenlage die zu Planfeststellungsbeschlüssen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.3.2009 - BVerwG 9 A 31.07 -, juris, Rnrn. 21 ff.) zu übertragen. Nach dieser Judikatur hat das Verschmelzen eines festgestellten Plans und seiner nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also auch in solchen Fällen keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Diese Verfahrenslage unterscheidet sich im Hinblick auf die Zielsetzungen der Rechtsbehelfsfristen des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO und des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wesentlich von der Situation vor Erhebung einer schon anhängigen Klage. Der Betroffene hat mit der Erhebung seines anhängigen Rechtsbehelfs nämlich bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Verwaltungsakt nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Entscheidung richtet, in welcher der ursprüngliche Verwaltungsakt inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt. Eine vergleichbare Unsicherheit, ob der Betroffene den Eintritt der Bestandskraft aufhalten will, wie sie vor Erhebung dieses Rechtsbehelfs besteht und durch § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zeitlich begrenzt werden soll, ist hier also nicht gegeben. Deshalb wäre es unbillig, einem Kläger die Last aufzuerlegen, sein Klagegehren während des Rechtsstreits ständig unter Kontrolle zu halten und auf - wie hier - ändernde Bescheide, die unter Umständen nicht einmal etwas an den mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbundenen Einwirkungen auf seine Rechtssphäre ändern, zu reagieren.

2. Es traf daher auch den hiesigen Kläger grundsätzlich keine "Erkundigungsobliegenheit" bezüglich einer etwaigen behördlichen Fristverlängerung. Vielmehr hätte er die prozessuale Befugnis zur Einbeziehung des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 (Bl. 178 ff. eGA), der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 (Bl. 186 ff. eGA) und des Verlängerungsbescheides vom 9. März 2026 (S. 4 ff. eBA 16) in dem vorliegenden Rechtsstreit allenfalls unter den Voraussetzungen der Verwirkung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.10.2019 - 12 KS 118/17 -, juris, Rn. 88, m. w. N.) verlieren können. Ein verwirktes Recht kann nämlich nicht mehr ausgeübt werden, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände.

Die in diesen Kontext einzuordnenden Argumente der Beigeladenen zu 2) überzeugen den Senat nicht. Die klägerische Kenntnis der Nebenbestimmung unter III. Nr. 1.2 der Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 begründete nach Treu und Glauben keine Obliegenheit zu Erkundigungen. Für den Umstand, dass der Kläger den Gesichtspunkt eines Erlöschens der ersten von zwei Teilgenehmigungen geltend gemacht hatte, die der Änderungsgenehmigungen vom 27. Dezember 2019 vorausgegangen waren, gilt dasselbe. Im Gegenteil hätten die Rechtsvorgängerinnen der beiden Beigeladenen gerade durch dieses Klagevorbringen vor der Gefahr des Erlöschens der verlängerten Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 gewarnt sein müssen. Der von der Beigeladenen aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zitierte Hinweis des Beklagten auf eine "wirksame Genehmigungsverlängerung" ist im Übrigen nicht auf die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 zu beziehen, sondern auf die dieser (u. a.) vorangegangene 1. Teilgenehmigung vom 31. August 2012. Das erschließt sich nicht nur anhand der Ausführungen auf der Seite 23 (Bl. 184 GA) unter A. II. 1. b) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und der dortigen Bezugnahme auf den Eilbeschluss der Kammer vom 28. August 2020 - - (S. 17 f. = Bl. 228 BA 17). Sondern es wird bestätigt durch den Umstand, dass der Verlängerungsbescheid vom 20. Januar 2022 nicht - wie objektiv geboten - bereits in das hiesige erstinstanzliche Klageverfahren einbezogen worden ist. Es wäre Sache des Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) gewesen, den Kläger auf das Ergehen dieses Bescheides und der im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangenen Änderungs- bzw. Verlängerungsbescheide aufmerksam zu machen. Jedenfalls das Umstands- und das Vertrauensmoment als Voraussetzungen der Verwirkung fehlen hier.

III. Die aktuelle Klage ist ihrer Art nach statthaft.

1. Sie ist gemäß § 43 Abs. 1 Variante 2 VwGO als Feststellungsklage statthaft (vgl. VG Berlin, Urt. v. 22.9.2021 - 13 K 728.17 -, juris, Rnrn. 44 f.), soweit sie sich (auch) gegen die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020 und in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 16. Juli 2020 - seinerseits in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 - sowie in der Fassung des Verlängerungsbescheides 20. Januar 2022 (= Änderungsgenehmigung I) richtet. Denn wird geltend gemacht oder ergibt sich, dass ein angefochtener Verwaltungsakt im laufenden Prozess erloschen ist, noch bevor spätere ändernde Verwaltungsakte mit ihm verschmelzen konnten, kann er nicht mehr auf eine Anfechtungsklage aufgehoben werden (vgl. nur Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 42 Abs. 1, Rn. 20, m. w. N.). Zugleich ergibt sich daraus, dass die Feststellungsklage vorliegend gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO trotz ihrer grundsätzlichen Subsidiarität eröffnet ist. Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- zur Feststellungstellungsklage ist hier entsprechend § 264 Nr. 3 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) ohne weiteres zulässig.

2. Für den Angriff auf die in den Prozess einbezogene Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 9. März 2026 (= Änderungsgenehmigung II) ist und bleibt hingegen die Anfechtungsklage statthafte Klageart, weil dieser Verwaltungsakt nicht dadurch insgesamt seine Wirksamkeit verloren haben kann, dass er insoweit ins Leere geht, als er teilweise von ihm vorausgesetzte Regelungen aus Vorgängerbescheiden (hier u. a. aus der Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019) aufhebt und im Übrigen an ihre Wirksamkeit anknüpft.

IV. Dem Kläger kommt auch die analog bzw. gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu.

Diese ist im vorliegenden Falle durchgängig zu bejahen, und zwar auf das Vorhaben in der Fassung der Änderungsgenehmigung I und in der der Änderungsgenehmigung II. Dies gilt zum einen unter der Geltung der TA Luft 2002 und zum anderen unter der Geltung der TA Luft 2021. Die Klagebefugnis beurteilt sich dabei auf der Grundlage einer Abfolge verschiedener Entwicklungen der Sach- und Rechtslage, die durch das Berufungsgericht zu würdigen sind. Es wird hierbei im Ergebnis weder eine fortwirkende prozessuale Präklusion relevant (1.), noch wirken sich unter dem Blickwinkel eines sogenannten Abscheidewertes der Stickstoffbelastung die während des Prozesses eingetretenen Änderungen der TA Luft (2.) oder die im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens einbezogenen Bescheide (3.) aus. Die Klagebefugnis kann schließlich auch nicht unter dem Blickwinkel einer sogenannten Bagatellgrenze verneint werden (4.).

1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) gehört die mit dem Abschneidekriterium von 5 kg N/(ha*a) verbundene Problematik zum Streitstoff des zweiten Rechtszuges und kann nicht bereits gemäß § 6 Satz 2 UmwRG außer Betracht bleiben.

a) Zwar verdrängt der hier nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG anwendbare § 6 Satz 2 UmwRG kraft seiner Spezialität § 128 Satz 2 VwGO, sodass eine nach der erstgenannten Vorschrift eingetretene Präklusion auch im zweiten Rechtszug grundsätzlich fortwirkt. Es kann im hiesigen Falle aber dahinstehen, ob sich die Klagebefugnis des Klägers allein auf der Grundlage der Klagebegründung vom 9. September 2020 (Bl. 56 ff. GA) hätte bejahen lassen, die er vor dem Ende der mit dem 10. September 2020 ablaufenden zehnwöchigen Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) eingereicht hat. Denn die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG gilt nicht für solchen Vortrag, der erst durch die Einbeziehung eines Ergänzungsbescheides - hier des Bescheides vom 16. Juli 2020 - in den Prozess veranlasst ist. Eine analoge Anwendung der ausdrücklich auf die "Klageerhebung" abstellenden Präklusionsvorschrift verbietet sich nämlich (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3.11.2023 - 8 B 1049/23.AK -, juris, Rnrn. 83 ff., m. w. N.). Im Übrigen sieht auch die - allerdings erst mit Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) neu eingefügte - Sonderregelung des § 6 Satz 5 UmwRG, wonach die Klagebegründungsfrist entsprechend gilt, wenn das gerichtliche Verfahren zur bzw. nach Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens aus- und fortgesetzt wird, gerade keine Anwendung auf alle prozessbegleitenden Ergänzungsbescheide vor, und zwar entgegen einer darauf gerichteten Anregung im Gesetzgebungsverfahren (vgl. aktuell die Protokollerklärung S. 31, BT- Drs. 21/6692, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften).

b) Im Falle der Einbeziehung eines Ergänzungsbescheides ist allerdings nicht jedes neue Tatsachenvorbringen von der Präklusion im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG ausgenommen, sondern nur ein solcher Vortrag, zu dem der Ergänzungsbescheid hinreichende Veranlassung bietet. Diese Veranlassung ist nicht schon insoweit generell ausgeschlossen, als ein Ergänzungsbescheid etwa einen Mangel unberührt lässt oder wiederholt, der bereits dem ergänzten Verwaltungsakt eigen ist, sodass er - theoretisch - schon in der Klagebegründungsfrist hätte gerügt werden können. Denn wenn die Genehmigungsbehörde eine erst nach dem Ablauf der Klagebegründungsfrist gewonnene Einsicht in ihre unzureichende Konfliktbewältigung zum Anlass nimmt, eine bestimmte Problemlösung nachzubessern, darf sich aus Gründen der Waffengleichheit dadurch auch ein Anfechtungskläger veranlasst sehen, diese veränderte Lösung neu zu prüfen und - etwa aufgrund eines erst anhand zwischenzeitlicher Judikatur gewonnenen Problembewusstseins - auf sie bezogene neue Angriffsmittel vorbringen. Er kann dabei zulässigerweise auch neue Behauptungen aufstellen, welche die veränderte Lösung unter einem anderen Blickwinkel als defizitär erscheinen lassen, als gerade unter demjenigen Aspekt, dem die Nachbesserung Rechnung tragen will. Inwieweit hiernach der Zusammenhang mit der Nachbesserung durch einen Ergänzungsbescheid die Freistellung neuen Vortrags von einer (etwaigen) bisherigen Präklusion zu rechtfertigen vermag, ist eine Frage des Einzelfalls. Da die Reichweite der Freistellung objektiv zu bestimmen ist, ist innerhalb ihres Rahmens allerdings auch § 128 Satz 2 VwGO wieder anwendbar. Deshalb ist es grundsätzlich gleichgültig, ob ein (jedenfalls) infolge des Ergehens eines Ergänzungsbescheides nicht (mehr) präkludiertes neues Angriffsmittel in unmittelbarer Reaktion auf den einbezogenen Ergänzungsbescheid bereits im ersten Rechtszug oder erst im Berufungsverfahren vorgebracht worden ist.

Im vorliegenden Fall ist durch den Ergänzungsbescheid vom 16. Juli 2020 diejenige Nebenbestimmung unter III. Nr. 2.14 der Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 (Bl. 4 ff. [8] GA) geändert worden, welche die Höhe der Ableitung der Abluft des Biofilters der Biomethananlage betrifft. Der Biofilter ist ausweislich der Begründung des Ergänzungsbescheides (mit weit überwiegendem Anteil) die Hauptquelle der Stickstoffemissionen, die von der Biomethananlage ausgehen und in die Berechnung der als Zusatzbelastung zu erwartenden Stickstoffdeposition einzubeziehen waren. Die Änderung vom 16. Juli 2020 geht nun dahin, dass statt einer Ableitung mit einer Mindesthöhe von 1,5 m über Flur eine Ableitung mit (u. a.) einer Mindesthöhe von 16,3 m vorgeschrieben worden ist, wie sie - insoweit von ursprünglichen Antragsunterlagen abweichend - bereits das immissionsschutzrechtliche Gutachten der Z. vom 17. Mai 2019 (hinter Trennblatt - TrBl. - 4 in BA 3) zugrunde legte. Der Ergänzungsbescheid begründet die Änderung der Nebenbestimmung ausdrücklich damit, dass mit zunehmender effektiver Schornsteinhöhe Abgase über größere Distanzen verteilt und dabei stärker verdünnt würden. Es komme zu niedrigeren Immissionen im Nahbereich der Anlage. Dieser positive Effekt sei ausschlaggebend für die Bewertung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft.

Dementsprechend durfte sich auch der Kläger durch das Ergehen des Ergänzungsbescheides vom 16. Juli 2020 veranlasst sehen, kraft ausreichenden Zusammenhangs mit der Änderung der Nebenbestimmung auch seinerseits die Bewertung der Auswirkungen der von der Schornsteinhöhe der Abluftableitung des Biomethanfilters abhängigen Stickstoffimmissionen auf seinem Waldgrundstück erneut zu überprüfen. Er konnte insbesondere - ohne insoweit gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert zu sein - erstmalig (mit Schriftsatz v. 20.5.2021 - Bl. 99 f. GA) ausdrücklich geltend machen, bereits die Biomethananlage allein führe aufgrund ihrer Emissionen an Ammoniak und Stickstoff zu Immissionen, welche die Grenze von 5 kg N/(ha*a) "beträchtlich überschritten". Zudem durfte er sich gemäß § 128 Satz 2 VwGO im Berufungsverfahren (mit seiner Replik v. 27.7.2022 - Bl. 227 f. GA) die obergerichtliche Kritik an dieser Grenze zu eigen machen und auch für den Fall der - von ihm allerdings in Abrede gestellten - hiesigen Anwendbarkeit der TA Luft 2021 aufrechterhalten.

2. Im Ergebnis zu Recht hatte bereits das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis im Hinblick auf die Stickstoffzusatzbelastung bejaht, die von dem hier umstrittenen Vorhaben in derjenigen Gestalt ausgehen sollte, die Gegenstand der Änderungsgenehmigung I gewesen ist, ohne dass sich daran durch das Inkrafttreten der TA Luft 2021 etwas geändert hätte. Da die spätere Änderungsgenehmigung II insoweit auf den Erkenntnissen aufbaut, die für das Vorhaben in derjenigen Gestalt gewonnen wurden, in der es durch den Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2019 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 16. Juli 2020 (Änderungsgenehmigung I) genehmigt wurde, ist es sachgerecht, nach Klärung des anzulegenden Maßstabs (a bis c) zunächst diese Erkenntnisse zu würdigen (d) und erst daran anknüpfend die Umwelteinwirkungen des Vorhabens in seiner aktuellen Gestalt unter dem Blickwinkel einer wegen Unterschreitung des Abschneidewertes ggf. fehlenden Klagebefugnis zu betrachten (3.).

Erforderlich für eine Klagebefugnis ist grundsätzlich die Möglichkeit einer nachteiligen qualifizierten Betroffenheit, deren rechtliche Einordnung als schädliche Umwelteinwirkung, sonstige Gefahr, erheblicher Nachteil oder erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nach den Umständen des Einzelfalls nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 24.10.2019 - 12 KS 127/17 -, juris, Rn. 140). Zur Nachbarschaft gehören - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - BVerwG 7 C 24.16 -, juris, Rn. 20), wenn die Nutzung des jeweiligen Eigentümers durch die angegriffene Anlage in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann. Die erfolgreiche Geltendmachung einer solchen Möglichkeit setzt unter anderem voraus, dass auf der Grundlage von Maßstäben argumentiert wird, die sich zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Grundstücksnutzung objektiv eignen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris, Rn. 18).

Danach scheitert die Klagebefugnis des Klägers hier nicht daran, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben verursachte Stickstoffzusatzbelastung auf dem bewaldeten Flurstück des Klägers einen sogenannten Abschneidewert unterschritte.

a) Sogenannte Abschneidewerte dienen gemäß der einschlägigen Fachterminologie zwar gerade der Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer geplanten Anlage und sind an der Messunsicherheit orientiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2019 - BVerwG 7 C 27.17 -, BVerwGE 165, 340 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 33 und 35). Denn solange sich nicht klären lässt, ob und wenn ja, in welcher Höhe Einträge überhaupt existieren und welchen Quellen sie entstammen, kann auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2019 - BVerwG 7 C 27.17 -, a. a. O., juris, Rn. 37). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21. 1. 2021 - BVerwG 7 C 9.19 -, BVerwGE 171, 140 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 29) ist für Stickstoffeinträge in Biotope der Abschneidewert von 0,3 kg N/(ha*a) anerkannt, der sich zutreffend an der Messunsicherheit orientiert. Er kann deshalb im hiesigen Kontext der Klagebefugnis durchgängig zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs der Biomethananlage herangezogen werden.

b) Unerheblich ist insoweit, dass der "Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (Langfassung) mit Stand vom 1. März 2012 - LAI-Leitfaden 2012 - in seinem Kap. 7.2 Nr. 2 (S. 38) eine i. S. der Fachterminologie des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig (vgl. bereits: Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, juris, Rn. 133) als "Abscheidekriterium" bezeichnete "Bagatellprüfung" vorsieht, die an eine (höhere) Zusatzbelastung von 5 kg N/(ha*a) anknüpft. Denn weder ist dieser Leitfaden für das erkennende Gericht rechtlich bindend, noch vermag es ohne weiteres zu erkennen, dass sich der Wert von 5 kg N/(ha*a) als eine - an der Messunsicherheit zu orientierende - Größe fachlich rechtfertigen ließe, die eben nur dann in fachterminologisch zutreffender Begriffsverwendung als "Abschneidewert" eingeordnet und als solcher angewendet werden könnte. Selbst in den Materialien zu der TA Luft 2021 (Empfehlungen der Ausschüsse zur Neufassung der TA Luft, BR-Drucks. 314/1/21, S. 186, U 287. Zu Anhang 9 Abs. 1 Satz 3) wird lediglich eine Messungenauigkeit in Höhe von 3,5 kg N/(ha*a) für fachlich begründbar gehalten.

c) Jedenfalls unter dem Blickwinkel der hiesigen Klagebefugnis hat sich an der Maßgeblichkeit des Abschneidewertes von 0,3 kg N/(ha*a) zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs der hier umstrittenen Anlage durch das Inkrafttreten der Regelungen der Nr. 4.8, Abs. 8 (Stickstoffdeposition) Satz 2 TA Luft 2021 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 des Anhangs 9 nichts geändert.

Das Verwaltungsgericht stellt auf den Seiten 17 f. (Bl. 178 f. GA) unter A. II. 1. a) bb) (2) (a) seiner Entscheidungsgründe allerdings überzeugend dar, dass die Grenze von 5 kg N/(ha*a) durch diese Neuregelung Eingang in die TA Luft 2021 gefunden habe und dort als Abschneidewert im Sinne der Fachterminologie konzipiert sei. Für diese rechtsdogmatische und begriffliche Einordnung spricht auch, dass erstens Abs. 1 Satz 3 des Anhangs 9 der TA Luft 2021 analog zu Nr. 4.6.2.5 TA Luft 2021 ein Beurteilungsgebiet bestimmt, dass zweitens die Nr. 4.6.2.5 TA Luft 2021 die Nachfolgeregelung zu Nr. 4.6.2.5 TA Luft 2002 ist und dass sich drittens bezogen auf Luftverunreinigungen der Einwirkungsbereich einer Anlage unter Geltung der TA Luft 2002 grundsätzlich aus dem Beurteilungsgebiet im Sinne der Nr. 4.6.2.5 TA Luft 2002 ergab. Denn dieses Gebiet deckte sich aufgrund seiner Funktion mit dem Einwirkungsbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - BVerwG 7 C 24.16 -, juris, Rn. 20). In dieselbe Richtung weisen im Übrigen die oben bereits zitierten Materialien zu der TA Luft 2021 (a. a. O., BR-Drucks. 314/1/21, S. 186, U 287. Zu Anhang 9 Abs. 1 Satz 3), wo ebenfalls von einem "Abschneidekriterium" die Rede ist.

Obwohl es nach alledem in der Konsequenz der vorstehend favorisierten dogmatischen Einordnung läge, die Neuregelung der Nr. 4.8 Abs. 8 (Stickstoffdeposition) Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 des Anhangs 9 der TA Luft 2021 in Fällen sogenannter Nachbarklagen nicht nur zur Beurteilung der Begründetheit des Rechtsbehelfs heranzuziehen, sondern bereits zur Beurteilung der auf eine befürchtete Stickstoffdeposition gegründeten Klagebefugnis, kann das nicht im vorliegenden Rechtsstreit geschehen.

Denn die Neuregelung ist - auch als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift - ähnlichen rechtlichen und fachlichen Bedenken (vgl. zu diesen: BVerwG, Urt. v. 21.1.2021 - BVerwG 7 C 9.19 -, BVerwGE 171, 140 ff., hier zitiert nach juris Rn. 29) ausgesetzt, wie das bereits die als "Abschneidekriterium" bezeichnete "Bagatellprüfung" im Sinne des Kap. 7.2 Nr. 2 des LAI-Leitfadens 2012 gewesen ist. Diese Bedenken (vgl. eingehend: Lüttgau, jurisPR-UmwR 8/2025, Anm. 4, m. w. N.) gegenüber einem "Abschneidewert" in dieser Höhe sind in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt und lassen sich womöglich nicht ausräumen.

Auch die Reichweite einer eventuell teilweise fehlenden Bindungswirkung des Anhangs 9 der TA Luft 2021 wäre dann unklar. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass sich für den von dem Verwaltungsgericht erwogenen, aber letztlich verneinten Fall einer insoweit fehlenden Bindungswirkung der TA Luft 2021 zumindest ein Abschneidewert von 3,5 kg N/(ha*a) oder - wie im Normsetzungsverfahren anfänglich vorgesehen - von 2,0 kg N/(ha*a) fachlich rechtfertigen und in richterlicher Rechtsfortbildung ersatzweise zur Bestimmung des Beurteilungsgebiets im Sinne des Abs. 1 Satz 3 des Anhangs 9 der TA Luft - und damit des Einwirkungsbereichs einer Anlage - in diese Verwaltungsvorschrift "implementieren" ließe. Denn auch dazu müsste die Messungenauigkeit aufgrund neuerer fachlicher Erkenntnisse (vgl. BR-Drucks. 314/1/21, S. 186), wie etwa der "Angaben Prof. AE. (ehemaliger Leiter des Instituts für agrarrelevante Klimaforschung des ,AF. ')", um ein Vielfaches höher liegen, als zuvor in der Judikatur anerkannt wurde. Ein solcher Befund stünde dann allerdings in einem merkwürdigen Gegensatz zu Anhang 8 Satz 2 TA Luft 2021, wonach der "Einwirkbereich" weiterhin anhand des vertrauten Kriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) bestimmt werden soll, wenn die Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht ausgeschlossen ist. Denn die Größe einer Messungenauigkeit kann schwerlich von der rechtlichen oder ökologischen Qualität betroffener Flächen oder ihrer Bewaldung - hier (nur) Wirtschaftswald - abhängen.

Derartige maßgeblich auch an tatsächliche Ungewissheiten anknüpfende Ungereimtheiten lassen sich nicht in der Zulässigkeitsstation einer Klage prüfen, zumal Beweiserhebungen zur Klärung der Klagebefugnis grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014 - BVerwG 3 B 70.13 -, juris, Rn. 19; Nds. OVG, Beschl. v. 2.8.2022 - 12 MS 88/22 -, juris, Rn. 15).

Deshalb ist für die Beurteilung der auf die Geltendmachung von Stickstoffimmissionen gegründeten Klagebefugnis der Einwirkungsbereich der hier umstrittenen Anlage durchgängig danach zu bestimmen, ob die im Eigentum des Klägers stehende Grundfläche (ganz oder teilweise) von einer Stickstoffzusatzbelastung betroffen sein wird, die 0,3 kg N/(ha*a) übersteigt.

Für die Klagebefugnis kommt es insoweit allerdings nur darauf an, ob dies nach den Umständen des Einzelfalls schlechthin ausgeschlossen werden kann. Dabei ist zudem zu beachten, dass selbst bei rechnerisch knapp verfehlter Betroffenheit ein Kläger die Möglichkeit haben muss, die Richtigkeit des dieser Einschätzung zugrundeliegenden Gutachtens im gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - BVerwG 7 C 24.16 -, juris, Rn. 21).

Auf dieser Grundlage vermag der Senat anhand der ihm vorliegenden Erkenntnisse nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass eine qualifizierte Betroffenheit des Klägers schlechthin ausgeschlossen werden kann, weil sein Wald mit hinreichender Sicherheit außerhalb des Einwirkungsbereichs der Stickstoffdeposition der umstrittenen Anlage liegt.

d) Für das Änderungsvorhaben in der Gestalt in der Änderungsgenehmigung I galt insoweit Folgendes: Dem Gutachten der Z. vom 17. Mai 2019 (samt den Lageplänen "Anlagen 3.2" und "Anlage 3.3"), das sich auf das Projekt (noch) vor der unter 3. März 2023 genehmigten weiteren Änderung bezieht (hinter TrBl. 4 in BA 3), lässt sich entnehmen, dass sich die Stickstoffzusatzbelastung - im Folgenden bezeichnet als "N Zusatz alt" - aus zwei Summanden zusammensetzt, die sich (in Anlehnung an die Legende der vorgenannten "Anlagen 3.2 und 3.3") als "NW DEP" und "N NO2 DEP" bezeichnen lassen. Diese Summanden sind zum einen die auf der Ammoniakkonzentration basierende Stickstoffdeposition ("Stoff: NW") und zum anderen die auf der Stickstoffdioxidkonzentration basierende Stickstoffdeposition ("Stoff: N NO2"). Für den bewaldeten Bereich des klägerischen Flurstücks an der Grenze zur Fläche des ehemaligen Depotgeländes ergibt sich aus den genannten Lageplänen Folgendes:

0,1 kg N/(ha*a) =< "NW DEP" < 0,2 kg N/(ha*a)

0,0 kg N/(ha*a) =< "N NO2 DEP" < 0,5 kg N/(ha*a)

Dann aber gilt auch:

(0,0 +0,1) kg N/(ha*a) =< ("NW DEP" + "N NO2 DEP") < (0,2 + 0,5) kg N/(ha*a)

und damit:

0,1 kg N/(ha*a) =< "N Zusatz alt" < 0,7 kg N/(ha*a)

Für das Vorhaben in der Gestalt in der Änderungsgenehmigung I liegt also lediglich eine Prognose vor, wonach die Stickstoffzusatzbelastung, welcher der klägerische Wald voraussichtlich ausgesetzt sein wird, mindestens 0,1 kg N/(ha*a), aber weniger als 0,7 kg N/(ha*a) betragen wird. Darauf gestützt lässt sich also nicht die Überzeugung gewinnen, die Zusatzbelastung des bewaldeten Bereichs des klägerischen Flurstücks werde unter 0,3 kg N/(ha*a) liegen und es sei deshalb schlechthin ausgeschlossen, dass das Vorhaben insoweit deshalb zu seinen Lasten zu schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) führe.

3. Für das aktuelle Vorhaben, also mit derjenigen weiteren Änderung, die erst unter dem 3. März 2023 genehmigt wurde, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Es ist für die Stickstoffbelastung des Waldes in der Umgebung des erneut geänderten Vorhabens nämlich kein neues immissionsschutztechnisches Gutachten erstellt worden. Unter 1.5 der Begründung des Ergebnisses der Umweltverträglichkeits-Vorprüfung in dem Vermerk vom 29. Dezember 2022 (in BA 10) heißt es lediglich, dass im Zuge des vorangegangenen Genehmigungsverfahrens eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft [2002] hinsichtlich der Ammoniakkonzentration und der Stickstoffdeposition im Bereich angrenzender Waldflächen erfolgt sei. Es hätten im Ergebnis keine erheblichen Nachteile festgestellt werden können. Eine nachteilige Veränderung gegenüber dem genehmigten Stand sei durch den geänderten Anlagenbetrieb, insbesondere durch den Verzicht auf den Betrieb der BHKW [Blockheizkraftwerke], nicht zu besorgen.

Für die Stickstoffzusatzbelastung des aktuellen Vorhabens - hier bezeichnet als "N Zusatz neu" - ist danach allenfalls noch Folgendes gesichert:

"N Zusatz neu" =< "N Zusatz alt" < 0,7 kg N/(ha*a)

Auf der Basis (lediglich) der Erkenntnis, dass von dem Änderungsvorhaben in seiner aktuellen Gestalt eine Zusatzbelastung von weniger als 0,7 kg N/(ha*a) für die in Rede stehende Fläche des Klägers zu erwarten steht, kann der erkennende Senat indessen unverändert nicht feststellen, es sei schlechthin ausgeschlossen, dass der bewaldete Bereich des klägerischen Flurstücks schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird, weil er außerhalb des Einwirkungsbereichs der umstrittenen Anlage liegt. Denn eine Zusatzbelastung von weniger als 0,7 kg N/(ha*a) ist eben nicht notwendig auch kleiner als 0,3 kg N/(ha*a).

4. Zwar kommt es dort, wo bereits ein Abschneidewert unterschritten ist, auf sogenannte Bagatellgrenzen, die auch als Bagatell- oder Irrelevanzschwellen bezeichnet werden, nicht mehr an, weil die Prüfung des Abschneidekriteriums systematisch der Prüfung von Bagatellschwellen vorgelagert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2021 - BVerwG 7 C 9.19 -, a. a. O., juris, Rn. 29). Auch in Fällen, in denen eine Zusatzbelastung - wie hier aus den vorgenannten Gründen - nicht den Abschneidewert unterschreitet, kann aber womöglich die Klagebefugnis zu verneinen sein, wenn zumindest eine unumstrittene "Bagatellgrenze" (d. h. Irrelevanzschwelle) eindeutig und erheblich unterschritten wird (vgl. zur Lärmbelastung: OVG NRW, Beschl. v. 27.8.2019 - 2 A 3300/18 -, juris, Rnrn. 29 und 30, m. w. N., siehe auch Bay. VGH, Urt. v. 5.10.2023 - 8 N 23.863 -, juris, Rn. 12 - Letzterer allerdings zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat hat daher im vorliegenden Falle eine Verneinung der Klagebefugnis auch unter diesem Blickwinkel erwogen. Eine solche Verneinung ist aber aus den folgenden Gründen ebenfalls nicht gerechtfertigt:

Die kritische Belastungsgrenze (Critical Load), von der ausgehend prozentual die Bagatellgrenze zu bestimmen ist, liegt für Stickstoffeinträge in Waldökosysteme zwischen 5 kg N/(ha*a) für Nadel- und maximal 20 kg N/(ha*a) für Laubwälder (vgl. Waldbericht der Bundesregierung 2017, BT-Drucks. 18/13530, S. 32 unter 2.2.1, m. w. N.),

a) Da über die genaue Zusammensetzung des Wirtschaftswaldes auf dem in Rede stehenden Grundstück des Klägers nichts bekannt ist, käme hier (für die Beurteilung der Klagebefugnis) lediglich eine Bagatellgrenze in Betracht, die von dem vorgenannten "Critical Load" in (unterer) Höhe von 5 kg N/(ha*a) ausgeht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu FFH-Verträglichkeitsprüfungen ist zwar eine Bagatellschwelle von 3% des jeweiligen Critical Load anerkannt (BVerwG, Urt. v. 15.5.2019 - BVerwG 7 C 27.17 -, a. a. O., juris, Rn. 48). Diese würde aber rechnerisch lediglich zu einer noch unterhalb des Abschneidewerts von 0,3 kg N/(ha*a) liegenden - und daher bedeutungslosen - Bagatellschwelle von 0,15 kg N/(ha*a) = 5 kg N/[ha*a] x 3 % führen.

b) Die Richtigkeit der fachlichen Auffassung, dass Stickstoffeinträge von bis zu 0,5 kg N/(ha*a) so geringe Größenordnungen haben, dass konkrete Effekte in Vegetationsbeständen nicht beobachtet worden seien (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20, a. a. O., juris, Rn. 137), ist ebenfalls nicht so offensichtlich, dass daran anknüpfend eine entsprechende generelle Bagatellgrenze Anerkennung gefunden hätte. Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht (für FFH-Verträglichkeitsprüfungen) eine im Hinblick auf ihre Wirkungen zu vernachlässigende Bagatelle bereits bei Zusatzbelastungen in einer Größenordnung von bis zu 10% der Critical Loads verneint (BVerwG, Urt. v. 21.1.2021 - BVerwG 7 C 9.19 -, a. a. O., juris, Rn. 31, m. w. N.), und lässt sich aus den o. a. Gründen hier eine Unterschreitung einer Schwelle von 0,5 kg N/(ha*a) durch "N Zusatz neu" ohnehin nicht sicher bejahen.

c) Zwar hat der erkennende Senat in seinem von der Beigeladenen zu 1) angeführten Beschluss vom 5. August 2019 (- 12 ME 76/19 -, juris, Rn. 43) ausgeführt, soweit das wirtschaftliche Interesse des Nachbarn an einem Ökosystem einen auf Art. 14 GG gestützten Drittschutzes begründen könne, "dürfte" die Eingriffsschwelle höherliegen als die rein naturschutzrechtlich begründete Eingriffsschwelle, und daraus gefolgert, es bedürfe insoweit konkreter Angaben etwa zu drohenden Substanzverletzungen o. ä. der auf nachbarlichen Flächen vorhandenen Flora. Diese Erwägungen haben aber nicht die für eine Verneinung (bereits) der Klagebefugnis erforderliche Evidenz und allgemeine Anerkennung als herrschende Meinung. Sie quantifizieren außerdem keine klare Bagatellgrenze. Selbst wenn sich - etwa anknüpfend an unterstellt kurze Umtriebszeiten - für Wirtschaftswälder stets die (unter ökologischem Blickwinkel wohl größtmögliche) Stickstofftoleranz unterstellen ließe, führte dies im Übrigen hier nicht weiter. Angewendet auf die (o. a.) maximale Belastungsgrenze von 20 kg N/(ha*a) für Laubwälder ergäbe sich nämlich anhand der anerkannten Bagatellschwelle von 3% dieses Critical Load rechnerisch auch nur ein Grenzwert von 20 kg N/(ha*a) x 3% = 0,6 kg N/(ha*a). Sogar dieser Grenzwert würde vorliegend keine Verneinung der Klagebefugnis rechtfertigen, weil eben nicht feststeht, dass "N Zusatz neu" unter 0,6 kg N/(ha*a) liegt.

d) Der Beklagte führt schließlich - allerdings auf der Ebene der Begründetheit - die (rechnerisch nicht näher dargestellte) Einhaltung der Grenze von 30% der Kenngröße im Sinne des Abs. 3 Satz 1 des Anhangs 9 der TA-Luft 2021 ins Feld. Auch diese - ohnehin nur für den Regelfall geltende - Regelung hat indessen keine allgemeine Anerkennung als bereits die Klagebefugnis ausschließende Bagatellgrenze gefunden. Gleiches müsste erst recht für die verallgemeinernde These gelten, es fehle die Klagebefugnis immer schon dann, wenn nach den Maßstäben des Anhangs 9 der TA Luft 2021 im Regelfall die Einzelfallprüfung unterbleiben könne.

Für die Klagebefugnis kann es - anders als im Rahmen der Begründetheit - nicht darauf ankommen, wer am Ende tiefgründiger oder aufwändiger Betrachtungen (vielleicht) über die besseren Argumente für die Bejahung oder Verneinung schädlicher Umwelteinwirkungen verfügt. Vielmehr sollen in dieser prozessualen Prüfungsstation nur Klagen von der weiteren Sachprüfung ausgeschlossen werden, die sich auf (angebliche) Rechtsverletzungen stützen, deren Vorliegen sich ohne weiteres evident verneinen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Denn über die hier in Rede stehenden Kriterien sowie deren fachliche und rechtliche Einordnung ist - insbesondere in der Rechtsprechung - die erforderliche Kontroverse noch nicht hinreichend ausgetragen und abgeschlossen.

V. Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers in Bezug auf das Erlöschen der Änderungsgenehmigung I ist gegeben. Der Fortbestand dieser Änderungsgenehmigung I ist nämlich zwischen den Beteiligten gerade streitig und hiervon hängt aus den nachfolgend unter D. angeführten Gründen auch die Rechtmäßigkeit der mit der Anfechtungsklage angegriffenen Änderungsgenehmigung II ab.

VI. Die Beigeladene zu 1) spricht dem Kläger zu Unrecht das - grundsätzlich und damit auch hier gegebene - allgemeine Rechtschutzinteresse mit der Begründung ab, das Vorhaben sei in einer Weise verändert worden, die den klägerischen Interessen nach Maßgabe der vorgesehenen Nachbarschaftsvereinbarung (vgl. Bl. 496 ff. eGA) Rechnung trage. Denn diese Vereinbarung ist letztlich nicht wirksam geworden, und die darin vorgesehene Zahlung hat der Kläger nicht erhalten. Von daher ist es nicht treuwidrig, dass er an seiner Klage festhält. Er hat als Nachbar auch ein Interesse daran, dass die streitgegenständliche Anlage gar nicht und nicht lediglich im modifizierten Umfang betrieben wird.

D) Diese Klage ist auch begründet, und zwar sowohl (I.) hinsichtlich der Anfechtung der Änderungsgenehmigung II als auch (II.) bezüglich der Feststellung des Erlöschens der Änderungsgenehmigung I.

I. Die gegen die Änderungsgenehmigung II erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Sie führt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Satz 2, Abs. 1b Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UmwRG zur Aufhebung dieser Änderungsgenehmigung.

Da der Kläger klagebefugt ist (vgl. zu dieser Voraussetzung erfolgreicher Geltendmachung von Verletzungen des unionsrechtlich fundierten Verfahrensrechts: BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - BVerwG 9 A 30/10 -, juris, Rnrn. 20 ff.), kann er gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UmwRG die Aufhebung der Änderungsgenehmigung II verlangen, weil diese Genehmigung an einem sogenannten absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Satz 2 UmwRG leidet (1.) und diese Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht im Sinne des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (2.).

1.) Die verlängerte Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 leidet unter einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Satz 2 UmwRG, weil die hier erforderliche (b) und - wie in dem Vermerk vom 29. Dezember 2022 dokumentiert - durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens deshalb (a) nicht dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG maßgeblichen Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 2 UVPG genügt, weil sie zu Unrecht (c) unter Berufung auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 UVPG als sog. Deltaprüfung durchgeführt wurde.

a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht es dem absoluten Verfahrensfehler der fehlenden Durchführung oder Nachholung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens gleich, wenn eine durchgeführte derartige Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die durchgeführte Vorprüfung in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung - wie hier - nur daraufhin zu prüfen, ob sie entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die "Vorgaben des § 7 UVPG" beziehen sich allerdings auf "Neuvorhaben". Da § 9 Abs. 4 UVPG bei Änderungsvorhaben eine lediglich entsprechende Anwendung des § 7 UVPG vorsieht, erfährt diese Prüfung im Falle eines - tatsächlichen - Änderungsvorhabens eine den Vorgaben des § 9 UVPG entsprechende verfahrensrechtliche Modifikation. Wie aus den Gesetzesmaterialien zu der Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG, dem § 3a Satz 4 UVPG a. F., gefolgert werden kann, soll sich die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung aber gerade auch darauf erstrecken, ob sie in einem ordnungsgemäßen Verfahren stattgefunden hat (Keller, in: Beckmann/Kment [Hrsg.], UVPG/UmwRG, § 5 UVPG Rn. 25). Das wiederum schließt die Kontrolle ein, ob die Voraussetzungen der von der zuständigen Behörde bejahten Variante des § 9 UVPG, und damit der entsprechenden Modifikation der Vorgaben des § 7 UVPG, vorlagen.

b) Es war im hiesigen Falle - gleichgültig, ob man von einem Neuvorhaben oder einem dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG unterfallenden Änderungsvorhaben ausgeht - eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens erforderlich, weil das Vorhaben in seiner unter dem 6. März 2023 genehmigten Gestalt entweder gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG oder - da zuvor noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG jeweils i. V. m. Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 zu dem UVPG einer solchen Vorprüfung bedurfte. Denn genehmigt werden sollten die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, und zwar mit einer Durchsatzkapazität von 50 t oder mehr je Tag.

c) Die allgemeine Vorprüfung vom 29. Dezember 2022 (vgl. Aktenvermerk in BA 10) zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit wurde zu Unrecht unter Berufung auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 UVPG in dem Sinne als Deltaprüfung durchgeführt, dass nur geprüft wurde, ob die damals zur Genehmigung gestellte (jüngste) Änderung des Vorhabens - im Verhältnis zu dem bis dahin "genehmigten Bestand" - erhebliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Es kann hier dahinstehen, ob die gerichtliche Kontrolle, ob ein Neu- oder ein Änderungsvorhaben vorliegt, uneingeschränkt ist, oder auch sie sich nur darauf zu beschränken hat, ob das Ergebnis der behördlichen Prüfung in dem Sinne "nachvollziehbar" ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, juris, Rn. 26), dass keine Rechtsfehler vorliegen und tatsächliche behördliche Annahmen (hier etwa über einen bereits erfolgten Beginn der Errichtung des Vorhabens) einer Plausibilitätskontrolle (vgl. Gesetzentwurf eines Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes, BR-Drucks. 551/06, S. 43, zu Nr. 4 [§ 3a UVPG] Buchst. b) standhalten, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene und gemäß § 7 Abs. 7 UVPG i. V. m. § 9 Abs. 4 UVPG dokumentierte Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris, Rn. 30). Denn selbst wenn man nur den letztgenannten, eingeschränkten Kontrollmaßstab anwendet, ist nicht richtig und damit nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung vom 29. Dezember 2022 nur geprüft wurde, ob die damals zur Genehmigung gestellte (jüngste) Änderung des Vorhabens - im Verhältnis zu dem bis dahin "genehmigten Bestand" - erhebliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Entgegen der insoweit nicht näher begründeten, aber jedenfalls begründungsbedürftigen Vorstellung der zuständigen Genehmigungsbehörde war nämlich schon damals kein "genehmigter Bestand" mehr vorhanden, der aber für den Erlass einer Änderungsgenehmigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2005 - BVerwG 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156 ff.; hier zitiert nach juris, Rn. 9). Die Änderungsgenehmigung I als vermeintlich "genehmigter Bestand" war vielmehr bereits erloschen, und jedenfalls deshalb galt Gleiches für die "1. Teilgenehmigung AH" vom 31. August 2012 sowie für die "2. Teilgenehmigung AI" vom 30. Januar 2013 in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 4. Dezember 2017.

Denn es war weder bis zum 1. November 2022 mit der Errichtung der geplanten Änderungen im Sinne des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 begonnen worden (aa), noch wurde die Frist für diesen Beginn in dem späteren Änderungsbescheid vom 6. März 2023 verlängert (bb) oder rückwirkend ersetzt (cc) oder das Erlöschen durch einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag verhindert (dd).

aa) Zwar beruft sich insbesondere die Beigeladene zu 2) darauf, dass mit dem Vorhaben in derjenigen Gestalt, die es gemäß der Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 (Bl. 4 ff. GA) haben sollte, durch eine Baufeldfreimachung (vgl. Bl. 175 f. eGA) Anfang Mai 2020 begonnen worden sei (Bl. 677 f. eGA). Die mithilfe eines für 8,50 Stunden gestellten Radladers ausgeführten Erdarbeiten, für die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) insgesamt 859,78 EUR in Rechnung gestellt wurden (vgl. Bl. 439 EGA), genügen hierzu aber nicht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.3.2025 - 12 ME 49/24 -, juris, Rn. 32, m. w. N.) ist mit der "Errichtung" einer Anlage i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nämlich erst begonnen worden, wenn begonnen worden ist, die Anlagengenehmigung ernsthaft auszunutzen, worauf geschlossen werden kann, wenn der Vorhabenträger am dafür vorgesehenen Standort Maßnahmen durchgeführt oder Handlungen von hinreichendem Intensitätsgrad und Umfang vorgenommen hat, die jeweils nicht oder nur mit hohem Aufwand rückgängig zu machen sind oder die für ihn mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden wären, wenn die Anlage nicht errichtet würde. Bei den hier binnen wenig mehr als eines Arbeitstages auszuführenden Erdarbeiten mit einem nachgewiesenen Investitionsvolumen von unter 1.000,- EUR ist dies nicht der Fall gewesen. Dies verdeutlicht schon der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1), die W., in einer "Kostengliederung" vom 2. Januar 2020 (in BA 8) die Errichtungskosten der "AC." mit insgesamt 8.050.000,- EUR beziffert hatte. Im Übrigen sind die Beteiligten offenbar auch selbst von einem fehlenden Beginn der Errichtung ausgegangen. Wenn nämlich mit diesen Arbeiten im Mai 2020 mit der Errichtung des Vorhabens gemäß der Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 bereits begonnen worden wäre, hätte es keinen Anlass gegeben, (auch) diese (Errichtungs-) Frist durch den Bescheid vom 20. Januar 2022 nochmals zu verlängern. Dementsprechend heißt es unter Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 der Begründung dieses Verlängerungsbescheides, "nunmehr sollte mit den baufeldvorbereitenden Maßnahmen begonnen werden".

bb) Ohne Erfolg macht die Beigeladene zu 1) sinngemäß geltend, die Frist, um (zur Vermeidung eines Erlöschens der Genehmigung) mit der Verwirklichung des Vorhabens in der Gestalt der Änderungsgenehmigung I zu beginnen, sei nach der Verlängerungsentscheidung vom 20. Januar 2022 auf einen entsprechenden konkludenten Antrag der K. als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) durch den Bescheid vom 6. März 2023 ein weiteres Mal nach § 18 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG verlängert worden. Zwar ist es nach dieser Vorschrift zulässig, dass die Genehmigungsbehörde auf Antrag und aus wichtigem Grund eine von ihr gesetzte Frist verlängert, binnen der zur Vermeidung eines Erlöschens der Genehmigung mit der Errichtung der Anlage begonnen worden sein muss. Die unter II. Nr. 1.1 Satz 1 der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 (Bl. 186 ff. [188] eGA) vorgenommene Fristsetzung stellt jedoch keine erneute Verlängerung der unter III. Nr. 1.2 der Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 (Bl. 4 ff. [5] GA) festgelegten und durch den Anordnungssatz zu Nr. 2 des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 erstmals verlängerten Frist für den Errichtungsbeginn im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG dar.

Eine Fristverlängerung wäre die behördliche Entscheidung, eine bereits laufende behördlich gesetzte Frist zur Vornahme einer Handlung über ihren ursprünglichen Endzeitpunkt hinaus zu verschieben. Sie scheidet daher aus, wenn nicht nur der Endzeitpunkt zur Vornahme der Handlung verschoben, sondern auch die vorzunehmende Handlung selbst ausgetauscht wird. Die "Errichtung der geplanten Änderungen" im Sinne des Anordnungssatzes zu Nr. 1 des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 ist hier aber nicht die gleiche Handlung wie die "Errichtung ... der Anlage" im Sinne von II. Nr. 1.1 Satz 1 der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023. Das ergibt sich aus den wesentlichen Unterschieden zwischen der Anlage, deren Errichtung die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 zulässt, und der Anlage, die auf der Grundlage der Änderungsgenehmigung vom 6. Januar 2023 gebaut werden soll. Diese Unterschiede sind aus den als "Gegenstand der Änderungsgenehmigung" in dem Bescheid vom 6. Januar 2023 aufgezählten "Maßnahmen" ersichtlich und so groß, dass keine hinreichende Gleichheit der hier befristet vorzunehmenden Handlungen mehr besteht. Denn mit der "Errichtung der geplanten Änderungen" im Sinne des Anordnungssatzes zu Nr. 1 des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 hätte beispielsweise durch den Bau der genehmigten BHKW-Anlagen begonnen werden können, wohingegen dasselbe Tun als der Beginn der "Errichtung .... der Anlage" im Sinne von II. Nr. 1.1 Satz 1 der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 nicht (mehr) geeignet gewesen wäre, da auf diese BHKW-Anlagen in der aktuellen Version des Vorhabens gerade verzichtet werden soll. Die Regelung unter II. Nr. 1.1 Satz 1 der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 ist daher keine Verlängerung im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG, sondern eine (Neu-) Festsetzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, für die es keines Verlängerungsantrags bedurfte. Das legt im Übrigen bereits der Wortsinn der unter II. Nr. 1.1 Satz 1 der Änderungsgenehmigung vom 6. März 2023 gewählten Formulierung nahe, die sich insoweit deutlich von derjenigen des Anordnungssatzes zu Nr. 1 des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 unterscheidet. Es fehlt zudem in dem Bescheid vom 6. März 2023 eine Prüfung und Bejahung der Verlängerungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG, die einen durchaus anspruchsvollen Charakter haben kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.1.2021 - BVerwG 7 C 9.19 -, a. a. O., juris, Rn. 36 und 38 ff.) und im Hinblick auf § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG) in der Begründung des Bescheides ihren Niederschlag gefunden hätte, wäre tatsächlich eine Verlängerungsentscheidung getroffen worden.

cc) Zu Unrecht geht schließlich insbesondere die Beigeladene zu 2) davon aus, dass die unter II. Nr. 1.1 Satz 1 der Änderungsgenehmigung II vom 6. März 2023 (Bl. 186 ff. [188] eGA) erfolgte Setzung einer neuen Frist die vorstehend verneinte Fristverlängerung ersetzen konnte (vgl. Bl. 678 eGA). Diese Neufestsetzung konnte die im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG erloschene Änderungsgenehmigung I nicht quasi "wiederbeleben", sondern es fehlt im Gegenteil der Änderungsgenehmigung II vom 6. März 2023 eine noch wirksame Vorgenehmigung als Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2005 - BVerwG 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156 ff.; hier zitiert nach juris, Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 18.11.2010 - OVG 11 S 67.09 -, juris, Rnrn. 8 und 14; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: Jan. 2026, § 16 BImSchG, Rn. 37, m. w. N.) dafür, um mit ihr, der Vorgenehmigung (vom 27. Dezember 2019), zu verschmelzen und dabei auch eine veränderte Frist für den Errichtungsbeginn des erneut geänderten Vorhabens in diese "Schmelze" einzubringen.

dd) Wie nachfolgend unter 2.a) im Einzelnen noch ausgeführt wird, lag und liegt der zuständigen Genehmigungsbehörde hier auch kein fristgerecht gestellter, aber bislang unbeschiedener konkludenter Verlängerungsantrag vor; einem solchem käme im Übrigen auch nicht die Wirkung zu, dass dadurch das Erlöschen der Genehmigung verhindert würde (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 3.5.2016 - 11 S 54/15 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N. auch zur Gegenansicht.).

2. Die vorliegende Verletzung von Verfahrensvorschriften, d. h. der absolute Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Satz 2 UmwRG, kann nicht im Sinne des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden.

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass im vorliegenden Falle eine Behebung des Verfahrensmangels nicht lediglich durch eine Entscheidungsergänzung vorgenommen werden kann.

Es scheidet hier aber auch die Behebung des Verfahrensfehlers in einem ergänzenden Verfahren aus. Kein Raum für die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens besteht nämlich, wenn der Genehmigungsantrag im Hinblick auf die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen so geändert werden müsste, dass das geänderte Vorhaben mit dem ursprünglich verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht mehr identisch ist, weshalb dann auch ein materieller Fehler vorliegt, der nicht nach § 7 Abs. 5 UmwRG geheilt werden kann (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: Jan. 2026, § 4, Rn. 87, m. w. N.). Dementsprechend kommt - wie im Anwendungsbereich von § 7 Abs. 5 UmwRG (Fellenberg/Schiller, a. a. O., in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: Jan. 2026, § 7, Rn. 113) - ein ergänzendes Verfahren dann nicht in Betracht, wenn eine grundlegende Änderung des Genehmigungsantrags zur Fehlerbeseitigung erforderlich wäre. Denn auch die Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren soll im Sinne der Genehmigungserhaltung (nur) jene Fälle erfassen, in denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung unproblematisch herbeigeführt werden kann und die vollständige Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens unverhältnismäßig wäre (vgl. Winkler, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 7. Aufl., § 7 UmwRG, Rn. 20, m. w. N.). Letzteres ist aber nicht die vorliegende Fallgestaltung.

a) Insbesondere lag und liegt der zuständigen Genehmigungsbehörde hier entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen und des Beklagten (vgl. 279 f., 368 eGA bzw. Bl. 677 f. und Bl. 689 eGA) kein fristgerechter, aber bislang unbeschiedener konkludenter (zweiter) Verlängerungsantrag vor, dem etwa noch stattgegeben werden könnte, um dadurch das Erlöschen der Änderungsgenehmigung I (gleichsam auflösend bedingt) rückgängig zu machen.

Dagegen, dass die K. als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) vor dem 1. November 2022 einen solchen konkludenten Antrag auf (nochmalige) Verlängerung der Änderungsgenehmigung I vom 27. Dezember 2019 gestellt hat, spricht vielmehr Folgendes: Aus der Zusammenschau des nur teilweise noch vorhandenen Inhalts der Akten des Beklagten (eBA 9), die in dem Verwaltungsverfahren angefallen sind, das über den Verlängerungsantrag der W. vom 29. Oktober 2021 geführt wurde, und dem Verwaltungsvorgang (u. a. BA 10 und 11), der bei dem GAA B-Stadt über den Änderungsantrag der K. vom 6. September 2021 geführt wurde, ergibt sich, dass ursprünglich von der K. bei dem Beklagten entweder ein ausdrücklicher Antrag auf eine erste Verlängerung der Änderungsgenehmigung I gestellt oder zumindest im Entwurf vorgelegt worden war. Dieser ausdrückliche Antrag erledigte sich dann aber, als er - ausweislich der E-Mail des Beklagten vom Montag, den 1. November 2021, 7:09 Uhr (S. 13 eBA 9) - einvernehmlich durch den eigenen ausdrücklichen Verlängerungsantrag der W. vom 29. Oktober 2021 ersetzt wurde, weil man davon ausging, dass die Fristverlängerung nicht von der K. beantragt werden könne, die noch nicht Genehmigungsinhaberin sei. Angesichts dieses bei dem Beklagten gestellten eigenen Verlängerungsantrags der W. vom 29. Oktober 2021, der gerade mit dem Änderungsantrag der K. vom 6. September 2021 und einem von Letzterer gestellten Antrag auf vorzeitigen Baubeginn begründet wurde, hatte die K. bis auf weiteres keinen Anlass, neben ihrem Änderungsantrag vom 6. September 2021 einen eigenen (konkludenten) Verlängerungsantrag bei dem GAA B-Stadt zu verfolgen oder anzubringen. Dies gilt umso mehr, da sich ausweislich des Verlängerungsbescheides vom 20. Januar 2022 der Beklagte selbst, nicht aber das GAA B-Stadt weiterhin für zuständig erachtete, die Änderungsgenehmigung I vom 27. Dezember 2019 (Bl. 4 ff. GA) in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 16. Juli 2020 zu verlängern. Außerdem hatte sich die W. unter dem 24. November 2021 gegenüber dem Beklagten lediglich damit einverstanden erklärt, dass die K. "bezüglich der § 16 Änderungsgenehmigung der AC. vom 27.12.2019" berechtigt sei, einen Antrag auf wesentliche Änderung zu stellen" (Bl. 438 eGA), obwohl das GAA B-Stadt unter dem 4. November 2021 die K. per E-Mail (vorne in BA 10) gebeten hatte, auch für das Verfahren der Verlängerung eine Bestätigung der AG. vorzulegen, dass sie, die K., die neue Trägerin des Vorhabens und berechtigt sei, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Von der rechtlichen Konstruktion eines mit der Ermächtigung der W. gestellten und auf die Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 (in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 16. Juli 2020) bezogenen Verlängerungsantrags der K. war man also seit Ende November 2021 sowohl auf der Seite des Beklagten als auch auf den Seiten der K. und der W. wieder abgekommen. Die K. konnte sich deshalb auch in der Folgezeit nicht für ermächtigt halten, einen entsprechenden eigenen (zweiten) Verlängerungsantrag zu stellen. Ihren Antrag auf vorzeitigen Baubeginn hatte sie im Übrigen unter dem 20. Januar 2022 (in BA 11) in einer Version wiederholt, die naturschutzbehördlichen Vorbehalten angepasst worden war. Wie sich in diesem Zusammenhang u. a. aus einer E-Mail ihrer Planungsingenieurin vom 18. Januar 2022 (in BA 10) ergibt, war ihr jedoch keine positive Bescheidung dieses Antrags bis zum 15. Februar 2022 in Aussicht gestellt worden, obwohl sie in dem Antrag ausdrücklich geltend gemacht hatte, dass dann das Projekt für sie nicht mehr umsetzbar sei, weil die Investoren ihre Zusage von der Genehmigung eines entsprechenden vorzeitigen Baubeginns abhängig gemacht hätten. Dies erhellt, dass die K. anfänglich beabsichtigte, mit der Errichtung der Anlage im Zuge eines vorzeitigen Baubeginns so zeitig anzufangen, dass sich das Problem eines Erlöschens der erwartungsgemäß erstmalig verlängerten Änderungsgenehmigung vom 27. Dezember 2019 wohl gar nicht gestellt hätte. Nachdem ihr aber ein vorzeitiger Baubeginn nicht bis zum 15. Februar 2022 genehmigt worden war (vgl. die Bitten um Stellungnahmen an Träger öffentlicher Belange vom 29. März 2022 - in BA 10), war die Finanzierung ihres Projektes nicht mehr gesichert und sie - zumindest zeitweilig - an einem umgehenden Beginn der Errichtung (mit der Notwendigkeit entsprechender substanzieller Investitionen) - wenig interessiert, sodass es zu dem unter 20. Januar 2022 beantragten vorzeitigen Baubeginn nicht gekommen ist. Bei andauerndem finanziellem Unvermögen und/oder fehlendem Willen, das Projekt zu realisieren, hätte womöglich auch kein wichtiger Grund für eine weitere Fristverlängerung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG bestanden (vgl. Ohms, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: Jan. 2026, § 18 BImSchG, Rn. 36). Allein aus der Fortführung des Änderungsgenehmigungsverfahrens II - wie etwa dem Nachreichen von Antragsunterlagen etc. - war nach alledem keineswegs und ohne weiteres darauf zu schließen, dass die K. nach § 18 Abs. 3 BImSchG konkludent eine zweite Verlängerung der Änderungsgenehmigung I vom 27. Dezember 2019 bei dem GAA B-Stadt beantrage. Vielmehr ist weder anzunehmen, dass die K. diese Behörde für die Bescheidung eines derartigen Antrags für zuständig gehalten hat, noch, dass sie sich zu einer entsprechenden Antragstellung als von der W. ermächtigt betrachten konnte oder dass sie sich zur Darlegung und zum Nachweis eines wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG, der nicht als gegeben auf der Hand lag, aufgerufen und problemlos in der Lage sah.

Wenn die K. oder die W. tatsächlich, wenn auch nur konkludent, vor dem November 2022 einen Antrag auf eine zweite Verlängerung der (nur) einmalig unter dem 20. Januar 2022 bis zum 1. November 2022 verlängerten Änderungsgenehmigung I vom 27. Dezember 2019 gestellt hätten, wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass sie oder ihre Rechtsnachfolgerinnen im eigenen Interesse am notwendigen Fortbestand dieser Änderungsgenehmigung I auf dessen Bescheidung bei dem zuständigen GAA gedrängt hätten - das ist hier jedoch (jahrelang) nicht erfolgt, und zwar nicht einmal, als bezogen auf die folgende Änderungsgenehmigung II vom 6. März 2023 ein neuer eigener Verlängerungsantrag gestellt und beschieden worden ist; es ist vielmehr schon kein entsprechender Verwaltungsvorgang angelegt worden, ohne dass die K., die W. oder ihre Rechtsnachfolgerinnen dies beanstandet hätten.

Aus welchem Grund die Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht rechtzeitig einen zweiten Verlängerungsantrag für die Änderungsgenehmigung I gestellt haben, ist unerheblich. Die heutige Interessenlage der Beigeladenen zu 1) und zu 2) kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, einen solchen Antrag auf eine zweite Verlängerung quasi nachträglich zu fingieren.

Da der Verlängerungsantrag vor Fristablauf, hier also für die Errichtungsarbeiten vor dem 1. November 2022, gestellt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2005 - BVerwG 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 15), kann er heute nicht mehr nachgeholt werden.

b) Jedenfalls aufgrund des nach alledem eingetretenen Erlöschens der Änderungsgenehmigung I sind auch die 1. Teilgenehmigung AH. vom 31. August 2012 und die 2. Teilgenehmigung AI. vom 30. Januar 2013 in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 4. Dezember 2017 erloschen. Denn wären die Fristen für den Beginn der Errichtung und den Betriebsbeginn der geänderten Anlage unter III.Nr. 1.2 des Bescheides vom 27. Dezember 2019 (Bl. 4 ff. [5] GA) nicht neu gesetzt und unter dem 20. Januar 2022 (Bl. 178 eGA) nicht bis zum 1. November 2022 (Beginn der Errichtung) bzw. dem 1. November 2023 (Beginn des Betriebs) erstmalig verlängert worden, hätte gemäß des Verlängerungsbescheides vom 4. Dezember 2017 (Bl. 182 ff. [182] BA 17 Bd. 1) i. V. m. mit der Bedingung unter III. Nr. 1 der 2. Teilgenehmigung AI. vom 30. Januar 2013 (Bl. 709 ff. [711] eGA) bereits bis zum 31. Januar 2021 mit dem Betrieb der Anlage begonnen werden müssen.

Im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens im Sinne der §§ 4 Abs. 1b Satz 1 und 7 Abs. 5 UmwRG kann jedoch nicht die allein verbliebene Änderungsgenehmigung II vom 6. März 2023 in eine Vollgenehmigung verwandelt und zudem die verfahrensfehlerhaft durchgeführte allgemeine Vorprüfung vom 29. Dezember 2022 (vgl. Aktenvermerk in BA 10) zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nun als Vorprüfung für ein Neuvorhaben nachgeholt werden. Da hier seit dem Jahr 2012 nichts Substanzielles errichtet, sondern lediglich zugunsten "abspringender" Vorhabenträger "ein Änderungs- oder Verlängerungsbescheid auf den anderen gefolgt ist", erscheint es auch nicht als unverhältnismäßig, die fortgesetzte "Bevorratung" von Genehmigungsvarianten, die entweder nur erneut geändert oder in ihrer Verwirklichung hinausgeschoben werden sollten, zu beenden und die Beigeladene zu 2) sowie das GAA B-Stadt auf die Möglichkeit zu verweisen, ggf. ein vollständiges Genehmigungsverfahren für das aktuelle Vorhaben als ein Neuvorhaben durchzuführen.

II. Aus den zuvor unter I. genannten Gründen ist auch die auf die Feststellung des Erlöschens der Änderungsgenehmigung I gerichtete Feststellungsklage begründet.

E) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

F) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

G) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Namentlich ein Grundsatzrevision ist hier weder unter den von den Beigeladenen vorgetragenen Gesichtspunkten zuzulassen noch wegen der von dem erkennenden Senat dahin entschiedenen Rechtsfrage, dass sich die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG vorzunehmende richterliche Prüfung auch darauf erstreckt, ob dasjenige Vorhaben, auf das sich die Vorprüfung vom 29. Dezember 2022 zur Feststellung der UVP-Pflicht bezogen hat, als ein Neu- oder als ein Änderungsvorhaben einzuordnen ist. Denn diese Rechtsfrage lässt sich mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden unschwer bejahend beantworten. Die weitere Rechtsfrage, ob sich die richterliche Überprüfung dieser Einordnung - als Teil der Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben des § 7 UVPG - als Vollkontrolle zu vollziehen hat oder nur die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der entsprechenden behördlichen Qualifizierung des Vorhabens (als Neu- oder als Änderungsvorhaben) zu prüfen ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn die behördliche Einordnung des Vorhabens als Änderungsvorhaben war bereits nicht "nachvollziehbar".