AG Warburg · Nordrhein-Westfalen Strafrichter als Einzelrichter Beschluss

Vorläufige Einstellung des Verfahrens mit Geldbuße KI-Titel

§ 153 a II StPO · Einstellung des Verfahrens · Geldbuße

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren gegen den Angeklagte wird vorläufig gem. § 153 a II StPO

eingestellt.

Dem Angeklagten wird aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 500 € zugunsten des

S., E.-straße, A., Konto: IBAN: N01 bis zum 30.04.2025 zu zahlen.