OLG Bremen Urteil

Anwaltliche Pflichtverletzung bei Zugewinnausgleichsklage KI-Titel

Anwaltliche Pflichtverletzung · Zugewinnausgleich · Verjährung · Schadensersatz · Familienrecht

Familienrecht Abgeändert

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 U 35/22 = 4 O 2347/20 Landgericht Bremen

Im Namen des Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

[…]

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: […],

gegen

1. […],

2. […],

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: […]

hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 14.4.2023 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt für Recht erkannt:

Tenor

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I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 4 O 2347/20 – vom 15.7.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer anwaltlichen Pflichtverletzung.

Er beauftragte die Beklagte zu 1 Anfang 2007 mit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs gegen seine frühere Ehefrau. Die zuständige anwaltliche Sachbearbeiterin war die Beklagte zu 2.

Der Kläger und seine frühere Ehefrau heirateten am […]1978. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Kläger am 22.2.2002 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts X vom 19.3.2004, rechtskräftig seit dem 4.6.2004, geschieden. Eine Seite 3 von 23

Urteilsausfertigung nebst Rechtskraftvermerk ist den Ehegatten spätestens am 22.7.2004 zugegangen.

Am 8.5.2007 erhob die frühere Ehefrau des Klägers eine auf Zugewinnausgleich gerichtete Stufenklage bei dem Amtsgericht – Familiengericht – X zum Az. […]. Die Beklagte zu 2 erhob für den Kläger mit einer am 31.5.2007 bei Gericht eingegangenen, der früheren Ehefrau am 8.6.2007 zugestellten Klagschrift ebenfalls eine auf Ausgleich des Zugewinns gerichtete, i.H.v. 110.349,66 € bezifferte Klage vor dem Amtsgericht - Familiengericht – Y ([…]). Mit Schriftsätzen vom 10.6.2007 berief sich die zu diesem Zeitpunkt in dem vor dem Amtsgericht Y betriebenen Verfahren noch nicht anwaltlich vertretene frühere Ehefrau des Klägers auf Verjährung, verwies auf ihre in X anhängige Stufenklage, beantragte hilfsweise „kraft Sachzusammenhangs und aus ökonomischen Gründen“ die Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht X und ganz hilfsweise das Ruhen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Y bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Amtsgericht X. Die Beklagte zu 2 beantragte für den Kläger am 13.7.2007 beim Amtsgericht Y die Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht X, damit die Sache dort als Widerklage behandelt werde. Nachdem das Amtsgericht Y das Verfahren mit Beschluss vom 16.7.2007 an das Familiengericht X verwiesen hatte, hat dieses das Verfahren an das Amtsgericht Y zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 23.10.2007 (5 AR 38/07) das Amtsgericht Y als zuständiges Gericht bestimmt. Eine hiergegen gerichtete Gehörsrüge/Gegenvorstellung der früheren Ehefrau des Klägers blieb erfolglos.

Das Amtsgericht Y hat den Parteien daraufhin am 19.11.2007 das Ruhen des Verfahrens vorgeschlagen, weil eine gemeinsame Klärung und Verhandlung der gegenseitig erhobenen Zugewinnausgleichsansprüche nicht möglich sei. Eine Rücknahme der Klage und die Erhebung einer Widerklage in X könne nicht angeraten werden, da dies den Eintritt der Verjährung des Anspruchs des Klägers zur Folge hätte. Andererseits könne es im Kosteninteresse nicht sinnvoll sein, beide Verfahren parallel zu betreiben, insbesondere vor beiden Gerichten Sachverständigengutachten über den Wert von fünf Immobilien einzuholen. Es werde deshalb vorgeschlagen, das Ruhen des Verfahrens in Y zu beantragen und den Ausgang des Verfahrens in X abzuwarten.

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Die Beklagte zu 2 beantragte für den Kläger am 10.12.2007 im Hinblick auf das Schreiben des Amtsgerichts Y vom 19.11.2007 das Ruhen des Verfahrens, weil es im Kosteninteresse nicht sinnvoll sei, beide Verfahren parallel zu betreiben. Die frühere Ehefrau des Klägers stimmte dem Ruhen des Verfahrens in Y mit Schriftsatz vom 10.1.2008 zu. Das Amtsgericht - Familiengericht – Y hat daraufhin mit Beschluss vom 14.1.2008 das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Parallelverfahrens vor dem Familiengericht X angeordnet und die Parteien mit Begleitschreiben gleichen Datums gebeten, zu gegebener Zeit den Abschluss des Verfahrens vor dem Familiengericht X mitzuteilen.

Das Amtsgericht X verurteilte den Kläger mit Teilurteil vom 5.9.2008 ([…]) gemäß dem auf der zweiten Stufe der Stufenklage von der früheren Ehefrau gestellten Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Auskünfte zu seinem Anfangs- und Endvermögen. Der Kläger gab sodann am 20.10.2008 eine eidesstattliche Versicherung ab. Nachdem die frühere Ehefrau daraufhin vor dem Amtsgericht X nicht in die Leistungsstufe übergegangen war, beantragte die Beklagte zu 2 für den Kläger mit einem beim Amtsgericht Y am 12.11.2008 eingegangenen Schriftsatz vom 10.11.2008 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die frühere Ehefrau hat daraufhin erneut die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht Y hat, nachdem es zunächst in die Beweisaufnahme eingetreten war, nach einem Dezernentenwechsel die Klage des Klägers mit Urteil vom 11.5.2017 abgewiesen und dies damit begründet, dass der Anspruch verjährt sei, weil das Verfahren durch den Beschluss vom 14.1.2008, mit dem das Ruhen des Verfahrens festgestellt worden sei, gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB in Stillstand geraten sei. Dies habe ein Ende der Hemmung der Verjährungsfrist nach Ablauf der Nachlauffrist von sechs Monaten zur Folge gehabt, so dass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Kläger die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei. Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Amtsgericht Y im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 108.671,06 € beantragt, sondern auch die Hälfte eines der Beklagten anderweitig etwaig zuerkannten Schadensersatzanspruches geltend gemacht hatte (vgl. Bl. 36 der Akte) auf 230.000 € festgesetzt. Die von der Beklagten zu 2 für den Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 8.3.2018 (14 UF 50/17) zurückgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Auffassung vertreten, der vom Kläger geltend Seite 5 von 23

gemachte Zugewinnausgleichsanspruch sei verjährt, weil das Verfahren durch den Beschluss des Amtsgerichts Y vom 14.1.2008 zum Stillstand gekommen und vom Kläger nicht rechtzeitig weiterbetrieben worden sei.

Der Kläger hat die Beklagten mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20.1.2020 unter Fristsetzung bis zum 10.2.2020 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 217.244,51 € aufgefordert.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 2 habe erkennen müssen, dass das vom Familiengericht Y angeordnete Ruhen des Verfahrens die Verjährung seines Zugewinnausgleichsanspruchs zur Folge haben würde. Ohne Verjährung seiner Forderung wäre ihm vom Amtsgericht Y ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 65.661,43 € zuerkannt worden. Außerdem wäre er nicht mit den Kosten zweier Instanzen in Höhe von insgesamt 20.450,02 € belastet worden. Hinsichtlich der klägerischen Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 22.12.2020 (Bl. 14 bis 21 der Akte) sowie auf die weitere, mit Schriftsatz vom 15.6.2022 zur Akte gereichte Zugewinnausgleichsberechnung (Bl. 214 der Akte) verwiesen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 65.661,43 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2007 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, weitere 20.450,02 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2020 zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, weitere 2.554,93 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2020 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie haben die Auffassung vertreten, die Entscheidungen des Amtsgerichts Y und des Oberlandesgerichts Oldenburg seien rechtsfehlerhaft. Als Folge des Ruhens des Verfahrens vor dem Amtsgericht Y sei der Fristenablauf gehemmt gewesen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Beteiligten das Ruhen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Y gewünscht hätten und dieses Vorgehen gerichtlich gebilligt worden sei, müsse eine längere Verjährungshemmung angenommen werden.

Überdies sei dem Kläger kein Zugewinnausgleich i.H.v. 65.661,43 € entgangen und eine Realisierung eines etwaigen Anspruchs wäre wegen der Vermögenslosigkeit der früheren Ehefrau des Klägers aussichtslos gewesen. Hierzu haben die Beklagten näher ausgeführt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 15.7.2022 (veröffentlicht u.a. in BeckRS 2022, 17253) hat das Landgericht Bremen die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger 47.071,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2007 zu zahlen;

2. an den Kläger weitere 9.867,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2020 zu zahlen;

3. den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.954,46 € freizustellen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 611, 675 BGB habe.

Die Beklagten hätten ihre objektiven Pflichten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB aus dem Vertragsverhältnis verletzt, indem sie die Verjährung des klägerischen Zugewinnausgleichsanspruchs gegen seine frühere Ehefrau nicht verhindert hätten. Die Beklagte zu 2 hätte in Betracht ziehen müssen, dass das durch den Beschluss des Amtsgerichts Y Seite 7 von 23

vom 14.1.2008 angeordnete Ruhen des Verfahrens das Ende der Verjährungshemmung zur Folge habe und dementsprechend rechtzeitig Sorge dafür tragen müssen, dass der Anspruch des Klägers nicht verjähre. Unstreitig hätten der Kläger und seine frühere Ehefrau von der Rechtskraft des Scheidungsurteils spätestens am 22.7.2004 erfahren, weshalb von einem Verjährungsbeginn am 23.7.2004 auszugehen sei. Die am 23.7.2007 eintretende Verjährung sei durch die Erhebung der Klage am 31.5.2007 zunächst nach § 204 Abs. 1 S. 1 BGB gehemmt worden. Die durch die Erhebung der Klage eingetretene Hemmungswirkung habe jedoch am 15.7.2008, mit Ablauf von sechs Monaten nach der am 14.1.2008 erfolgten Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. geendet, weil das Verfahren nicht weiterbetrieben worden sei. Diese Vorschrift finde nur dann keine Anwendung, wenn der Stillstand des Verfahrens nicht auf einer Untätigkeit der Parteien beruhe, sondern die Verfahrensleitung ausschließlich beim Gericht liege oder wenn für die Inaktivität der Parteien ein triftiger Grund vorliege. Ordne das Gericht das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO an, handele es sich um einen den Parteien zuzurechnenden Stillstand des Verfahrens. Es sei auch kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb das Verfahren erst im November 2008 wieder aufgenommen worden sei. Ein Grund für das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen könne zwar darin liegen, dass eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits prozesswirtschaftlich vernünftig erscheine. Es reiche aber nicht jedes Interesse der Partei an einem vorübergehenden Stillstand des Verfahrens aus, um die Fortdauer der Hemmung über sechs Monate hinaus zu rechtfertigen. Sowohl das Amtsgericht Y als auch das Oberlandesgericht Oldenburg seien unter umfassender und nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend keine prozessökonomischen Gründe für das Nichtbetreiben des Verfahrens vorgelegen hätten, weil das Verfahren vor dem Amtsgericht X für das Verfahren vor dem Amtsgericht Y nicht vorgreiflich und eine Beweisaufnahme in X nicht absehbar gewesen sei. Ein triftiger Grund liege auch nicht deshalb vor, weil das Amtsgericht Y selbst angeregt habe, das Verfahren bis zum Abschluss des Parallelverfahrens in X ruhend zu stellen. Liege das allein entscheidende Einverständnis des Klägers mit dem Stillstand des Verfahrens vor, sei es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des Prozesses auf eine Anregung des Gerichts zurückgehe. Selbst eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, habe in der Regel nur prozessuale Bedeutung, ohne dass ihr darüber hinaus materiell-rechtliche Wirkung – etwa im Sinne einer Stundungsabrede oder eines temporären Leistungsverweigerungsrechts – zukomme. Da es keine konkreten Absprachen mit der damaligen Beklagten – Seite 8 von 23

wie etwa die ausdrückliche Erklärung eines Verjährungsverzichtes – gegeben habe, habe die Beklagte zu 2 auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die damalige Ehefrau ihre Verjährungseinrede fallen lassen würde. Im Übrigen hätte die Beklagte zu 2 den Kläger vor der Erklärung des Einverständnisses zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens auch umfassend über alle daraus resultierenden Vor- und Nachteile aufklären und die Risiken abwägen müssen, um dem Kläger eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung in der Angelegenheit zu ermöglichen.

Das Verschulden der Beklagten werde gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagten könnten sich nicht dadurch entlasten, dass sie in dem in X geführten Prozess nicht prozessbevollmächtigt gewesen seien, denn die Pflicht, die Verjährung des klägerischen Anspruchs zu verhindern, habe unabhängig davon bestanden, ob ihnen die einzelnen Verfahrensschritte in X bekannt gewesen seien.

Dem Kläger sei ein Schaden i.H.v. 47.071 € entstanden. Er habe einen Zugewinn i.H.v. 311.811,67 € erzielt. Seine frühere Ehefrau habe einen Zugewinn i.H.v. 405.953,67 € erzielt. Die Hälfte dieser Differenz stehe ihm gemäß § 1378 Abs. 1 BGB als Zugewinnausgleich zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 18 ff. LGU) verwiesen.

Zum Schaden gehörten auch die vom Kläger im Ausgangsrechtsstreit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen seine ehemalige Ehefrau ohnehin nicht realisieren können, greife nicht durch. Die Beklagten hätten schon keine hinreichenden Umstände dargelegt, die hinreichende Zweifel an der Aussichtslosigkeit der Realisierung des Ausgleichsanspruchs begründen könnten. Es sei insofern nicht auf die jetzigen Vermögensverhältnisse der damaligen Ehefrau des Klägers abzustellen, weil es den Beklagten oblegen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger durch einen übermäßigen Zeitablauf keine Vermögensnachteile entstehen. Außerdem verfüge die geschiedene Ehefrau des Klägers dem Vortrag der Beklagten zufolge über ein monatliches pfändbares Einkommen von 539 €, sodass eine Zwangsvollstreckung durchaus möglich gewesen wäre, wenn auch über einen längeren Zeitraum.

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Im Hinblick auf die vom Kläger begehrten Gerichts- und Anwaltskosten, die dem Grunde nach als kausaler Schaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB erstattungsfähig seien, müsse berücksichtigt werden, dass der Streitwert vom Amtsgericht Y auf 230.000 € festgesetzt worden sei. Bei einer Zugewinnausgleichsforderung von 47.071 € ergebe sich eine Kostenquote von 79,53 % zulasten des Klägers, sodass sein erstinstanzlicher Kostenschaden nur 2.723,71 € betrage. Hinzu kämen die Gerichtskosten der zweiten Instanz i.H.v. 2.624 € sowie die gegnerischen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.520,10 €.

Der Zinsanspruch sei gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nach einem Gegenstandswert i.H.v. 56.938,190 € erstattungsfähig, wobei nur eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangt werden könne, sodass sich ein Betrag von 1.954,46 € ergebe. Da der Kläger nicht behauptet habe, diese Gebühren gezahlt zu haben, bestehe nur ein Freistellungsanspruch.

Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Beklagten mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen sie aus, das Landgericht habe die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu Unrecht angenommen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Zugewinnausgleichsforderung des Klägers nicht verjährt. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB vorgelegen hätten. An einem Stillstand durch Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien fehle es nämlich, wenn und solange die Verfahrensleitung beim Gericht verbleibe. Ein Anordnungsbeschluss nach § 251 ZPO führe (nur) dann zu einem Übergang der Verfahrensverantwortlichkeit auf die Parteien, wenn das Gericht für eine unbestimmte Zeit von der Veranlassung prozessleitender Maßnahmen absehe. Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht Y aber ein befristetes Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Parallelverfahrens vor dem Familiengericht X angeordnet. Dies könne sinnvollerweise keinem anderen Zweck gedient haben, als dass das Gericht die Verfahrensverzögerung habe unter Kontrolle behalten wollen und sich weiterhin in der Verpflichtung gesehen habe, für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen. Die Verantwortung für das Verfahren während der Zeit des Ruhens Seite 10 von 23

sei damit beim Amtsgericht Y verblieben und ein Stillstand des Verfahrens somit nicht eingetreten.

Unterstellt, dass die Verfahrensherrschaft auf die Parteien übergegangen sei, habe aber jedenfalls ein triftiger Grund für die Untätigkeit des Klägers vorgelegen. Liege wegen nach außen erkennbarer Umstände ein triftiger Grund dafür vor, untätig zu bleiben, finde § 204 Abs. 2 S. 2 BGB nach der Rechtsprechung des BGH keine Anwendung. Ein triftiger Grund sei etwa dann anzunehmen, wenn ein Gericht einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen habe, nach dem sich der Gläubiger gerichtet habe. Das Amtsgericht Y habe mit seinem Vorschlag vom 19.11.2007 einen Vertrauenstatbestand gesetzt, auf den die Beklagte zu 2 als Anwältin des Klägers vertraut habe. Aus Sicht der Parteien und aus Sicht des Amtsgerichts Y sei es naheliegend gewesen, eines der beiden parallel betriebenen Verfahren zunächst auf Eis zu legen. Mit seiner zeitlich auf den Abschluss des Verfahrens in X befristeten Ruhensanordnung und seiner Bitte um Mitteilung des Abschlusses des Verfahrens in X habe das Amtsgericht Y einen nach außen erkennbaren Umstand geschaffen, aus dem die Beklagte zu 2 habe ableiten dürfen, dass sie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Y erst mit Abschluss des Verfahrens in X wieder tätig werden müsse. Der Zweck des Nichtbetreibens habe für beide Parteien offen zutage gelegen. Es sei sogar die geschiedene Ehefrau des Klägers – seinerzeit noch sich selbst vertretend – gewesen, von der das Interesse und die Idee ursprünglich ausgegangen sei, das Verfahren in Y bis zum Abschluss des Verfahrens in X ruhen zu lassen. Sie habe umgehend, nachdem ihr die Klage des Klägers vom 31.5.2007 am 8.6.2007 - das Landgericht sei versehentlich vom 10.6.2007 als Zustellungsdatum ausgegangen – zugestellt worden sei, mit Schriftsatz vom 10.6.2007 selbst beantragt, wenn auch nur hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens vor dem Familiengericht Y bis zum Abschluss des Verfahrens in X anzuordnen. Mit seinem Vorschlag vom 19.11.2007 habe das Amtsgericht Y offensichtlich auf diesen Hilfsantrag der geschiedenen Ehefrau vom 10.6.2007 zurückgegriffen. Vor und zum Zeitpunkt der Ruhensanordnung am 14.1.2008 habe also zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestanden, das Verfahren in Y bis zum Abschluss des Verfahrens in X nicht betreiben zu wollen.

Es sei zudem eine stillschweigende Hemmungsvereinbarung der Parteien anzunehmen. Denn beide Parteien hätten aus übereinstimmenden und für sie bedeutsamen Seite 11 von 23

prozessökonomischen Gründen vor Beendigung des Yer Verfahrens zunächst das Xer Verfahren zum Abschluss bringen wollen.

Für den Fall, dass der Senat von einer Verjährung des Anspruchs ausgehen sollte, tragen die Beklagten außerdem zur Höhe des Schadensersatzanspruches und dessen Realisierbarkeit vor. Insofern wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 28.10.2022 Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen, das am 15.7.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und die Klage abzuweisen;

den Berufungsklägern/Beklagten Vollstreckungsschutz gegen Sicherheitsleistung zu gewähren;

das am 15.7.2022 verkündete Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, dass die Berufungskläger/Beklagten an den Kläger keinen Schadensersatz zu zahlen haben.

Hilfsweise beantragen die Beklagten, die Sache zur Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie für ihn günstig ist.

Im Wege der Anschlussberufung macht er einen um 11.338,40 € höheren Schadensersatz geltend und macht hierzu nähere Ausführungen, deretwegen auf den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 5.12.2022 verwiesen wird.

Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung, Seite 12 von 23

das am 15.7.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen zum Az. 4 O 2347/20 teilweise abzuändern und die Beklagten/Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten zu verurteilen an den Kläger/Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger weitere 11.338,40 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihnen günstig ist.

II.

1. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat dem Kläger zu Unrecht Schadensersatz zugesprochen. Es liegt schon keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB vor. Denn das AG Y und nachfolgend das OLG Oldenburg sind fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger gegen seine frühere Ehefrau geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch verjährt war.

a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalls. In diesen Grenzen ist der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet (BGH, NJW 2018, 2476 Rn. 8; NJW 2020, 1139 Rn. 11; Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 280 Rn. 66). Der Rechtsanwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen, und den Eintritt von Nachteilen und Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Nicht erforderlich ist eine umfassende rechtliche Analyse Seite 13 von 23

(BGH, NJW 2007, 2486 Rn. 9 f.). Der Rechtsanwalt muss auch sicherstellen, dass seine Mandanten keine Rechtsnachteile durch Verjährung entstehen. Er muss insbesondere für eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung sorgen (BGH, NJW 2012, 2180) und bei Zweifeln über das Ende der Verjährungsfrist den Grundsatz des sichersten Weges beachten (BGH, NJW 2011 Rn. 14).

Wird ein Schaden aus anwaltlicher Pflichtverletzung aus dem Verlust eines Rechtsstreits geltend gemacht, so ist im Regressverfahren selbständig darüber zu befinden, wie der Vorprozess richtig zu entscheiden gewesen wäre. Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte, ist ohne Belang. Maßgeblich ist alleine die Sicht des Regressgerichts (BGH, NJW 2005, 3071, 3072; BGH, NJW 1996, 2501; OLG Bremen, Urteil vom 20.7.2022, 4 U 24/21, juris Rn. 52; BeckOK BGB/Fischer, Stand 1.2.2023, § 675 Rn. 31).

b) Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden. Denn ein möglicher Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers gegen seine frühere Ehefrau war im Zeitpunkt der am 12.11.2008 erfolgten Einreichung des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) vom 10.11.2008, mit welchem diese den Prozess vor dem Amtsgericht Y wieder aufgenommen hatte, nicht verjährt.

aa) Die gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung begann am 22.7.2004 mit Kenntnis des Klägers von der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die an sich am 23.7.2007 eintretende Verjährung war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO aufgrund der am 31.5.2007 beim Amtsgericht Y eingereichten und am 8.6.2007 zugestellten Klage zunächst gehemmt. Eine durch Einreichung einer alsbald zugestellten Klage eingetretene Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB endet gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (im Folgenden a.F., heute § 204 Abs. 2 S. 3 BGB) an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.

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bb) § 204 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. kommt vorliegend aber nicht zur Anwendung, weil der damalige Kläger einen triftigen Grund hatte, das vor dem Amtsgericht Y geführte Zugewinnausgleichsverfahren vorübergehend nicht zu betreiben.

(1) Voraussetzung für die Anwendung von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. ist zum einen, dass die Verantwortung für das Weiterbetreiben des Prozesses in den Verantwortungsbereich der Parteien übergegangen ist, die Leitung des Verfahrens also nicht bei dem Gericht liegt. Nach überwiegender Auffassung hat die auf Antrag der Parteien erfolgte Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 251 ZPO zur Folge, dass die Verantwortung für das Weiterbetreiben des Verfahrens in die Hände der Parteien gelegt wird, da die Wiederaufnahme des Verfahrens von der Initiative der Parteien und nicht des Gerichts abhängt und es sich deswegen um einen den Parteien zuzurechnen Stillstand des Verfahrens handelt (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 204 Nr. 48; MüKo/Grothe, BGB, 9. Auflage, § 204 Rn. 80). Es wird allerdings auch vertreten, dass, wenn die Parteien das Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO vor dem Hintergrund einer zu erwartenden obergerichtlichen Entscheidung in ähnlicher Sache oder aus vergleichbaren Gründen beantragten, dies kein Nichtbetreiben im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. darstelle, weil es für beide Beteiligte erkennbar sei, dass das Verfahren nach Erlass der zu erwartenden Entscheidung in anderer Sache fortgesetzt werden soll (SG Speyer, Urteil vom 23.1.2017, S 19 KR 521/16, juris Rn. 19ff.). Eine solche Maßnahme habe unter verjährungsrechtlichen Aspekten nur Sinn, wenn die Parteien die Hemmungswirkung des Verfahrens trotz des Stillstands aufrechterhalten wollten, sonst bräuchten sie dies nicht zu veranlassen (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 16. Auflage, § 204 Rn. 55b). Für letztere Ansicht spricht jedenfalls, dass die Anordnung des Ruhens des Verfahrens in derartigen Konstellationen einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO sehr nahekommt, weil die abzuwartende Entscheidung „praktisch“ vorgreiflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.1978, VII ZR 278/77, NJW 1979, 810, juris Rn. 18).

(2) Aber auch dann, wenn man mit der überwiegenden Auffassung davon ausgeht, dass das Anordnen des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO ein Nichtbetreiben im Sinne von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. darstellt, ist diese Vorschrift nach – bisheriger - ständiger Rechtsprechung des BGH nicht anwendbar, wenn für das Untätigbleiben des Klägers ein triftiger, für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt (BGH, NJW 2015, 1588; Urteil vom 16.3.2009, II ZR 32/08, MDR 2009, 761, juris Rn. 27; WM 1983, 533;

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WM 1998, 1493; NJW 1999, 1101, 1102; NJW 2001, 218, 219; NJW-RR 2005, 606, 607; kritisch hierzu: Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 204 Rn. 55a).

Ob ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Dabei kann der Grund für das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen auch darin liegen, dass eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits prozesswirtschaftlich vernünftig erscheint (BGH, Urteil vom 12.10.1999, VI ZR 19/99, MDR 2000,104, juris Rn. 11). Es ist von der Rechtsprechung als triftiger Grund angesehen worden, wenn die Parteien den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten (BGH, NJW 2000, 132), wenn im Deckungsprozess der Ausgang des Haftungsprozesses abgewartet wird (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 213), wenn ein Gericht einen Vertrauenstatbestand schafft und der so geschaffene Vertrauenstatbestand für den Kläger ein triftiger Grund ist, vorübergehend von der Weiterverfolgung seiner Ansprüche abzusehen (BGH, Urteil vom 1.7.1986, VI ZR 120/85, MDR 1987,42, juris Rn. 26) oder wenn die Parteien den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil abwarten, weil die dort zu treffende Entscheidung auch für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil erhebliche Bedeutung hat (BGH, NJW 1979, 810; vgl. auch BGH, NJW 2001, 218: kein triftiger Grund, wenn eine solche Bedeutung nicht zu erkennen ist). Dagegen hat der BGH die Vorgängervorschrift des § 211 Abs. 2 S. 1 BGB durchgreifen lassen, wenn die Parteien lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwarteten, da dadurch alleine diese Vorschrift nicht unanwendbar werde (BGH, NJW 1998, 2274, 2276). Auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien hat der BGH ebensowenig ausreichen lassen (BGH, Urteil vom 16.3.2009, II ZR 32/08, MDR 2009,761; Urteil vom 27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101), wie die Geltendmachung einer Teilforderung durch den Kläger, um im Hinblick auf die Restforderung das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten (BGH, NJW 2015, 1588).

Grundsätzlich nicht entscheidend ist die Art des Zustandekommens eines von den Parteien ausgehenden Stillstandes. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass das Verfahren nicht betrieben wird, d. h., dass keine zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen vorgenommen werden. Dabei geht ab dem Zeitpunkt des Stillstandes die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses wieder auf den Kläger über, solange nur das Gericht mit dessen Einverständnis von einer Terminbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Liegt das allein entscheidende Einverständnis des Klägers mit Seite 16 von 23

dem Stillstand des Verfahrens vor, ist es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des Prozesses auf eine Anregung des Gerichts oder eine Anregung des Klägers zurückgeht, ob das Gericht der Bitte des Beklagten, nicht zu terminieren, folgt und der Kläger durch Untätigkeit nur konkludent zustimmt, oder ob beide Parteien diesen Wunsch gemeinsam dem Gericht gegenüber zum Ausdruck bringen. Denn es hängt regelmäßig von Zufälligkeiten ab, ob die Parteien übereinstimmend den Antrag stellen, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, oder ob ihre Erklärungen sukzessiv bei Gericht eingehen. Von solchen Zufälligkeiten kann die Bestimmbarkeit der Verjährung angesichts der erforderlichen Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr nicht abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 16.3.2009, II ZR 32/08, MDR 2009,761, juris Rn. 30 ff.). Andererseits kann es aber einen triftigen Grund darstellen, wenn ein Gericht einen Vertrauenstatbestand schafft und der so geschaffene Vertrauenstatbestand für den Kläger ein triftiger Grund ist, vorübergehend von der Weiterverfolgung seiner Ansprüche abzusehen (BGH, Urteil vom 1.7.1986, VI ZR 120/85, MDR 1987,42, juris Rn. 26). Insofern spielt die Art des Zustandekommens des Stillstands mittelbar doch eine Rolle, weil ja gerade das Verhalten des Gerichts, welches aus Sicht des Klägers einen Vertrauenstatbestand schafft, dazu führt, dass aus Sicht des Klägers ein triftiger Grund vorliegt, den Prozess vorübergehend nicht zu betreiben.

(3) Im vorliegenden Fall ist ein triftiger Grund im vorgenannten Sinne zu bejahen. Denn der Kläger und seine frühere Ehefrau hatten sich wechselseitig bei verschiedenen Amtsgerichten auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen.

Wären beide Prozesse parallel weitergeführt worden, wäre dies – unabhängig von der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – mit dem Nachteil verbunden gewesen, dass gegebenenfalls in beiden Prozessen kostenträchtige Beweisaufnahmen hätten durchgeführt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Immobilien der Parteien. Insofern lag es auf der Hand, aus prozessökonomischen Gründen zunächst nur eines der Verfahren zu betreiben, um sodann die Ergebnisse etwaiger Beweisaufnahmen auch in dem anderen Verfahren zugrundezulegen. Diese prozessökonomischen Aspekte waren für beide Parteien erkennbar.

Denn diesen Gesichtspunkt hatte zunächst die frühere Ehefrau des Klägers - damals noch nicht anwaltlich vertreten – mit ihrem an das Amtsgericht Y gerichteten Schreiben vom 10.6.2007 (Bl. 46 der Beiakte AG Y […]) gerichteten Schreiben vom 10.6.2007 Seite 17 von 23

angesprochen, indem sie (hilfsweise) die Abgabe an das Familiengericht X kraft Sachzusammenhangs und aus ökonomischen Gründen abzugeben (ganz) hilfsweise das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens in X beantragt hat. Sodann hat die Beklagte zu 2 mit ihrem Schriftsatz vom 10.7.2007 (Bl. 48 der Beiakte AG Y […]) die Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht X beantragt, damit die Klage dort als Widerklage behandelt werden könne. In der Folge haben beide Parteien – im Ergebnis erfolglos – versucht, eine Verweisung des Verfahrens in Y nach X zu erreichen, damit dieses dort als Widerklage behandelt werden könne. Die damalige Beklagte hat hierzu den von den Bevollmächtigten an das Amtsgericht X gerichteten Schriftsatz vom 12.9.2007 (Bl. 60 der Beiakte AG Y […]) zur Akte gereicht. Zudem hat die ehemalige Ehefrau des Klägers sogar gegen die vom Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 23.10.2007 vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung mit Schriftsatz vom 6.11.2007 eine Gehörsrüge bzw. eine Gegenvorstellung erhoben (Bl. 77 ff. der Beiakte AG Y […]). Aus dem gesamten Verfahrensablauf wird deutlich, dass beide Parteien ein großes Interesse daran hatten, die beiden Verfahren aus prozessökonomischen Gründen bei einem Gericht zu führen. Auch das Amtsgericht X hat in seinem Beschluss vom 28.9.2007 (Bl. 62 f. der Beiakte AG […]), mit welchem es den Rechtsstreit an das Amtsgericht Y zurückverwiesen hatte, ausgeführt, dass es prozessökonomisch für die Parteien – insbesondere wegen der Gefahr gegenläufiger Entscheidungen - wünschenswert gewesen wäre, beide Zugewinnausgleichsverfahren an einem Gericht anhängig zu machen. Schließlich waren diese prozessökonomischen Erwägungen Gegenstand des Hinweises des Amtsgerichts Y vom 19.11.2007.

Insgesamt betrachtet war es also im Zeitpunkt der Beantragung des Ruhens des Verfahrens durch die Beklagte zu 2 für beide damaligen Parteien erkennbar, dass es - nachdem zuvor ihre gemeinsamen Bemühungen, die beiden Prozesse bei einem Gericht zu konzentrieren, erfolglos geblieben waren - aus prozessökonomischer Sicht absolut sinnvoll war, nur eines der Verfahren aktiv zu betreiben, damit nur in einem der Verfahren Kosten für etwaige Beweisaufnahmen entstehen. Damit lagen die Voraussetzungen eines triftigen Grundes für das vorübergehende Nichtbetreiben des Verfahrens in Y vor, zumal sowohl im Beschluss des Amtsgerichts Y vom 14.1.2008, als auf der dazu erlassenen Begleitverfügung der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens in X als zeitliche Grenze ausdrücklich benannt wurden.

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Soweit das Amtsgericht Y (nach Dezernentenwechsel) in seinem Urteil vom 11.5.2017 ausgeführt hat, dass es mehr Sinn gemacht hätte, das Verfahren in Y zu betreiben, weil der Kläger seinen Zugewinnausgleichsanspruch schon beziffert gehabt habe und das Verfahren in X sich noch in der Auskunftsstufe befunden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der zunächst zuständige Dezernent des Amtsgerichts Y in einem den Parteien erteilten Hinweis ausgeführt hat, dass es angesichts des Umstandes, dass die meisten der Immobilien der Parteien im Bezirk des Amtsgerichts X belegen seien, sinnvoll sei, das dortige Verfahren zu betreiben. Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 8.3.2018 ausgeführt hat, dass es für die Parteien spätestens am 15.7.2008 fernliegend gewesen sei, dass es im Verfahren in X zu einer Beweisaufnahme zum Wert der Immobilien kommen werde, weil der Kläger im dortigen Verfahren dargelegt habe, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten rechnerisch unmöglich sei und die frühere Ehefrau des Klägers zudem im Verfahren in X zu jenem Zeitpunkt noch nicht in die Leistungsstufe übergetreten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Ehegatten regelmäßig wechselseitig Berechnungen aufstellen, wonach der jeweils andere Ehepartner keinen Zugewinnausgleichsanspruch habe. Inwieweit diese Behauptungen zutreffen, ist dann jeweils im gerichtlichen Verfahren zu klären. Auch erscheint es nicht prozessual unvernünftig, vor Eintritt in die Beweisaufnahme auf der Zahlungsstufe die beiden ersten Stufen einer Stufenklage für beide Beteiligte abzuarbeiten, sei es – wie es üblicherweise der Fall ist - in einem einheitlichen Prozess in Form einer Klage und Widerklage, sei es - wie vorliegend – in zwei voneinander getrennten Prozessen.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass aus Sicht des Klägers ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens auch über den 15.7.2008 hinaus auch deswegen vorgelegen hat, weil das Amtsgericht Y mit seiner Verfügung vom 19.11.2007 einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und auch der so geschaffene Vertrauenstatbestand für den Kläger ein triftiger Grund war, vorübergehend von der Weiterverfolgung seiner Ansprüche abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 1.7.1986, VI ZR 120/85, MDR 1987, 42, juris Rn. 26). Dieser Vertrauenstatbestand war für die damalige Ehefrau des Beklagten, der die Verfügung des Amtsgerichts vom 19.11.2007 ebenfalls zur Kenntnis übersandt worden war, erkennbar.

cc) Die übereinstimmende Beantragung des Ruhens des Verfahrens durch die Parteien führt außerdem auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten dazu, dass sich die frühere Ehefrau des Klägers nicht auf die Einrede der Verjährung berufen konnte.

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(1) Allerdings handelt es sich nicht um ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) mit der Folge einer Hemmung der Verjährung gemäß § 205 BGB. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar die Zustimmung beider Parteien zur Anregung des Gerichts, das Verfahren bis zur Klärung aufgeworfener Rechtsfragen in bereits laufenden Revisionsverfahren ruhen zu lassen, die Bedeutung eines Stillhalteabkommens haben, das den Beklagten berechtigt, die mit der Klage beanspruchte Leistung vorübergehend zu verweigern (BGH, Urteil vom 28. 9.1978, III ZR 203/74, VersR 1979, 348, juris Rn. 17). Ob dies der Fall ist, hängt aber von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Erforderlich ist ein vertraglicher Bindungswille des Gläubigers dahingehend, den rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens in jedem Fall abzuwarten (BGH, Urteil vom 23.4.1998, III ZR 7/97, MDR 1998, 856, juris Rn. 28f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, juris Rn. 21). Letzteres ist hier nicht zu bejahen, nachdem die Beklagte zu 2 für den Kläger mit Schriftsatz vom 10.11.2018 noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des in X geführten Parallelverfahrens die Wiederaufnahme des beim Amtsgericht Y geführten Verfahrens beantragt hat.

(2) Der von der damaligen Beklagten vor dem Amtsgericht Y gemäß § 251 ZPO gestellte Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 251 ZPO ist aber als befristeter Verjährungsverzicht bzw. als Hemmungsvereinbarung (§ 202 BGB) auszulegen.

Nach der Rechtsprechung des BGH wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums – hier während des Ruhens des Verfahrens

- ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 10.11.2020, VI ZR 285/19, BeckRS 2020, 32844 Rn. 15; NJW 2016, 1171 Rn. 43 ff.).

Zwar stellt selbst eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, in der Regel nur eine prozessuale Erklärung dar, der darüber hinaus nicht ohne weiteres eine materiell-rechtliche Wirkung im Sinne einer Stundungsabrede oder eines temporären Leistungsverweigerungsrechts zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, juris Rn. 21). Vorliegend hat die Seite 20 von 23

frühere Ehefrau des Klägers den Antrag auf Ruhen des Verfahrens aber nicht „ohne weiteres“ gestellt.

Vorausgegangen war – wie bereits dargestellt – zunächst das erfolglos gebliebene gemeinsame Bestreben der Parteien, beide Prozesse aus prozessökonomischen Gründen vor dem Familienrecht X zu führen und sodann die Erörterung, dass ein Ruhen des Verfahrens in Y erfolgen soll, um zum einen eine doppelte Beweisaufnahme und zum anderen eine Verjährung ist der klägerischen Zugewinnausgleichsansprüche zu vermeiden. Dies war Inhalt des vom Amtsgericht Y am 19.11.2007 erteilten Hinweises. Mit Schriftsatz vom 10.1.2008 (Bl. 192 der Akte) hat die damalige Beklagte erklärt, dass sie dem Ruhen des Verfahrens zustimme. Rechtstechnisch handelte es sich insoweit um den Antrag nach § 251 ZPO. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 8.3.2018 zutreffend ausgeführt, dass die damalige Beklagte in ihrem Schriftsatz keinerlei inhaltlichen Bezug auf den richterlichen Hinweis vom 19.11.2007 genommen habe. Dass sie ihren Antrag dahingehend formuliert hat, dass sie „dem Ruhen des Verfahrens zustimmt“, kann aus Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts angesichts des Vorlaufs nur dahingehend verstanden werden, dass sie einerseits in Reaktion auf den richterlichen Hinweis vom 19.11.2007 gehandelt hat und andererseits keinerlei inhaltliche Einwände gegen den Hinweis mit allen seinen Konsequenzen hatte, insbesondere damit einverstanden war, dass während der Dauer des Ruhens des Verfahrens keine Befugnis besteht, die Einrede der Verjährung zu erheben. Unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage der Parteien, nämlich aus prozessökonomischen Gründen etwaige Beweisaufnahmen nur in einem der beiden Prozesse durchzuführen, würde es in der vorliegenden Konstellation für keinen der beiden Kläger Sinn ergeben, sich mit dem Ruhen seines Verfahrens einverstanden zu erklären, wenn dies zur Folge hätte, dass die Hemmung der Verjährung der von ihm geltend gemachten Ansprüche nach sechs Monaten endet, während die Hemmung der von dem Prozessgegner in dessen Aktivprozess geltend gemachten Ansprüche unangetastet bleibt. Deswegen ist in derartigen Situationen, in denen die Parteien von zwei parallel gegeneinander geführten Zugewinnausgleichsverfahren gemeinsam das Ruhen eines dieser beiden Verfahren beantragen, dem Antrag des Beklagten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens aus der insofern maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zu entnehmen, dass während der Dauer des Ruhens des Verfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 204 Rn 55b, Seite 21 von 23

die in derartigen Konstellationen nicht von einem befristeten Verjährungsverzicht, sondern von einer zwischen den Parteien gemäß § 202 BGB vereinbarten Hemmung der Verjährung ausgeht). Im Übrigen hat der damalige Prozessbevollmächtigte der früheren Ehefrau des Klägers seinen Schriftsatz vom 28.11.2008 (Bl. 101 ff. der Beiakte AG Y 9 F 343/07 GÜ), mit dem er auf die Wiederaufnahme des Prozesses durch die Beklagte zu 2 reagiert hatte, mit den Worten eingeleitet: „Die Beklagte nimmt zur Kenntnis, dass die Gegenseite das Verfahren nunmehr fortführen möchte, obwohl gleichzeitig noch das Verfahren vor dem Amtsgericht X zwischen den Parteien anhängig ist.“ Auch dies macht deutlich, dass auch die damalige Beklagte davon ausgegangen war, dass die Parteien sich darauf geeinigt hatten, dass Y das Verfahren bis zum Abschluss des Xer Verfahrens nicht zu fördern, was – wie ausgeführt – nur Sinn ergibt, wenn damit ein entsprechender Verjährungsverzicht bzw. eine Hemmungsvereinbarung verbunden ist.

dd) Und auch wenn man keinen Verjährungsverzicht und auch keine Hemmungsvereinbarung annehmen würde, stünde der Einrede der Verjährung zumindest § 242 BGB entgegenstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erhebung der Verjährungseinrede dann gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde (BGH, Urteil vom 27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem die frühere Ehefrau des Klägers durch die gemeinsame Bezugnahme auf das Parallelverfahren in X die berechtigte Erwartung geweckt hatte, sie werde sich nur sachlich verteidigen, nicht aber mit dem Mittel der Verjährung (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB (2019), § 205 Rn. 18). Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 8.3.2018 insofern ausgeführt hat, allein die prozessuale Erklärung der Beklagten in Gestalt ihrer Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens habe ein derartiges Vertrauen nicht zu rechtfertigen vermocht, ist es – wie bereits ausgeführt - zwar zutreffend, dass selbst eine ausdrückliche Vereinbarung, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, in der Regel nur prozessuale Bedeutung hat, ihr darüber hinaus aber nicht ohne weiteres eine materiellrechtliche Wirkung im Sinne einer Stundungsabrede oder eines temporären Leistungsverweigerungsrechts zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, juris Rn. 21). Aus den vorstehend unter II.3) genannten Gründen hat die damalige Beklagte durch ihr Verhalten aber Anlass Seite 22 von 23

gegeben, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, sie würde sich während des Ruhens des Verfahrens nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

ee) Im Ergebnis kann – entgegen den Entscheidungen des Amtsgerichts Y und des Oberlandesgerichts Oldenburg - eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund kann der Beklagten zu 2 auch nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht den sichersten Weg beschritten oder den Kläger nicht umfassend über mögliche Risiken aufgeklärt. Das gilt trotz des Umstandes, dass auch die ausdrückliche Vereinbarung eines Verjährungsverzichtes möglich gewesen wäre, weil es - wie oben ausgeführt – auf die rechtliche Beurteilung des Senats als Regressgericht ankommt.

Die Beklagten haben im Übrigen auch alles ihnen Mögliche unternommen, um die vorgenannten fehlerhaften Entscheidungen noch abzuwenden. Insbesondere haben sie den Rechtsweg bis hin zur – erfolglosen – Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgeschöpft.

2. Die gem. § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Da die Beklagten schon dem Grunde nach nicht haften, kann das auf einen höheren Schadensersatz gerichtete Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der Senat im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob in den Fällen, in denen sich zwei Ehegatten wechselseitig bei verschiedenen Familiengerichten auf Zugewinnausgleich in Anspruch nehmen und aus erkennbaren prozessökonomischen Gründen gemäß § 251 ZPO das Ruhen eines der beiden Verfahren bis zum Abschluss des anderen Verfahrens beantragen, sich der Beklagte des zum Ruhen gebrachten Verfahrens für die Dauer des Ruhens nicht auf die Einrede der Verjährung Seite 23 von 23

berufen kann, von der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 8.3.2018 (14 UF 50/17) abweicht.

Dr. Haberland Küchelmann Otterstedt