EuGH Fünfte Kammer Urteil

Richtlinie 2005/68/EG – Rückversicherung

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/68/EG – Rückversicherung – Nicht fristgerechte Umsetzung

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323, S. 1) nachzukommen