EuGH Achte Kammer Urteil

Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikation

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikation – Einheitliche europäische Notrufnummer – Anruferstandort -Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass es den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen nicht – soweit dies technisch möglich wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3. Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen.