AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 74 Beschluss

Das Verfahren wurde am16.03.2009 analog § 200 InsO mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben

Zivilrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der O. F. , 50259 Pulheim

wird der Einstellungsantrag der Schuldnerin vom 23.12.2009 zurückgewiesen.

Gründe

2

Der auf § 213 InsO gestützte Antrag ist unzulässig.

3

Das Verfahren wurde am16.03.2009 analog § 200 InsO mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss ist auch rechtskräftig. Damit ist das Verfahren beendet, es geht in die Wohlverhaltensphase über.

4

Der dritte Abschnitt der InsO mit den §§ 207 bis 216 InsO regelt alternativ zu der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO verschiedene Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. § 213 InsO stellt also eine alternative Beendigung des Verfahrens zur Aufhebung dar. Ist das Verfahren erst einmal aufgehoben, besteht für eine Anwendung von § 213 InsO kein Raum mehr.

5

Das Verfahren ist bereits durch Aufhebung beendet, der Antrag auf Einstellung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

6

Dieser Beschluss kann von der Schuldnerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 216 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.