OVG NRW Beschluss

Zulassung der Berufung bei Prüfung der Einkommensangaben für Wohngeld KI-Titel

Wohngeldanspruch · Einkommensnachweis · Plausibilitätsprüfung · VwGO · Zulassungsbeschluss

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht.

2

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.