EuGH Sechste Kammer Urteil zitiert von 1

Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Luftbeförderung – Nichtbeförderung und Annullierung oder große Verspätung von Flügen – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Festlegung von Sanktionen

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 verstoßen, dass es keine Sanktionen für Verstöße gegen Art. 14 dieser Verordnung festgelegt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) nachzukommen – Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen