OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss LS

Gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, wonach eine scheinbeklagte Partei aus dem Rechtsstreit entlassen …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, wonach eine scheinbeklagte Partei aus dem Rechtsstreit entlassen wird und ihre außergerichtlichen Kosten der klagenden Partei auferlegt werden, ist die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 5 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen statthaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.09.2026 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.09.2026 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerdegegnerin aus dem Rechtsstreit zu entlassen und ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, ist die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 5 ZPO gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (siehe KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 22 W 226/03 -, Rn. 7, juris). Das Rechtsmittel wurde gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Falle einer Parteiberichtigung (zur Abgrenzung von der Parteiänderung siehe Zöller/Althammer, 36. Auflage, vor § 50 ZPO, Rn. 7f) die scheinbeklagte Partei eine Entscheidung verlangen kann, durch welche sie aus dem Rechtsstreit entlassen wird und der klagenden Partei, soweit diese die falsche Zustellung veranlasst hat, ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt werden (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95 -, Rn. 5, juris; dem folgend OLG München, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 23 U 3092/16 -, Rn. 20, juris). Dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an, denn die scheinbeklagte Partei muss sich gegen die Klage, die dem äußeren Schein nach gegen sie gerichtet ist, verteidigen können, solange nicht klargestellt ist, dass sie tatsächlich nicht verklagt ist (OLG Hamm, Urteil vom 19. September 2011 - 5 U 58/11 -, Rn. 34, juris). Warum die hierbei entstandenen Kosten nicht von der klagenden Partei zu tragen sein sollten, ist jedenfalls in Fällen, in denen diese die Zustellung der Klageschrift an die Scheinpartei veranlasst hat, nicht einzusehen.

So ist es hier. Die Beschwerdegegnerin ist in der Klageschrift vom 22.07.2026 als Beklagte bezeichnet worden. Ohne dass eine diesbezügliche Richtigstellung der Klägerin erfolgt wäre, ist die Klageschrift der Beschwerdegegnerin am 30.07.2026 zugestellt worden. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 31.07.2026 auf ihre - unstreitig - fehlende Passivlegitimation hingewiesen. Hierbei war es bereits wegen § 78 Abs. 1 ZPO notwendig, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Ob Fälle anders zu beurteilen sind, in denen die Scheinpartei selbst dazu beiträgt, dass gegen sie Klage erhoben wird, kann dahinstehen. Umstände, die es rechtfertigen könnten, der Beschwerdegegnerin zuzurechnen, dass die Klage der Parteibezeichnung nach zunächst gegen sie gerichtet worden ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist der vorgerichtliche Schriftverkehr, soweit sich der Akte entnehmen lässt, aufseiten des Versicherers von der Beklagten, der CC AG, die im Übrigen auch den Versicherungsschein ausgestellt hat, geführt worden. Diesbezüglich wird auf die Anlagen RSW 1, 11, 13 sowie 15-17 Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihren Rechtsgrund in §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Maßgeblich ist insoweit die Höhe der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin, denn die sofortige Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen ihre diesbezügliche Kostenerstattungspflicht. Diese Kosten bemessen sich ihrerseits nach dem Wert der Hauptsache, den die Klägerin in ihrer Klageschrift mit 21.527,85 € angegeben hat. Nach Rechnung des Senats sind der Beschwerdegegnerin somit infolge der scheinbar ihr gegenüber erfolgten Klageerhebung außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.372,78 € (brutto) entstanden.