Das angerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3, 3. Ts. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich …
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfeien Verfahrens.
Gründe
I. Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin die Einreise in die Bundesrepublik zu gestatten,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3, 3. Ts. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständig. Danach ist in Asylstreitigkeiten das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift im „Flughafenverfahren“ nach § 18a AsylG a. F.: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 52 Rn. 21). Die Antragstellerin ist aufgrund der Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) über die Zuweisung zur Grenzverfahrenseinrichtung und Beschränkung der Bewegungsfreiheit vom 24. August 2026 gemäß § 18a Abs. 6 Satz 1 AsylG verpflichtet, sich bis zur grenzbehördlichen Entscheidung über die Einreise in der Grenzverfahrenseinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg, Außenstelle S_____ aufzuhalten. Im Land Brandenburg ist das Verwaltungsgericht Cottbus zuständig für Personen, soweit sie sich, wie hier, auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in dem Herkunftsstaat Kenia berufen, § 15 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung – GerZV).
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 VwGO als einstweilige Regelungsanordnung statthaft. Er ist nach § 18a Abs. 5 Satz 1 AsylG auf die Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die – durch das Bundesamt vorsorglich ausgesprochene – Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung gerichtet, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamts bedürfte. Ein hiergegen kumulativ oder hilfsweise gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre nicht statthaft. Dementsprechend bestimmt § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass die gerichtliche Anordnung über die Gestattung der Einreise zugleich als Aussetzung der Abschiebung gilt (vgl. Hailbronner, Kommentar Ausländerrecht, März 2026, § 18a AsylVfGNG, Rn. 138 m. w. N.). Folgerichtig richtet sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Klage- und Antragsschrift vom 3_____ 2026 nach allein gegen die mit Bescheid vom 2_____ 2026 ausgesprochenen Verweigerung der Einreise.
Richtige Antragsgegnerin ist entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Bundesrepublik Deutschland. Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist die Bundespolizeidirektion B_____. Zwar benennt die Einreiseverweigerung als ausstellende „Behörde/Dienststelle“ die „Bundespolizeiinspektion F_____. Dieser kommt jedoch als nachgeordnete Dienststelle der Bundespolizeidirektion B_____keine selbständige Behördeneigenschaft zu (vgl. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundespolizei [Bundespolizeigesetz – BPolG] und § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden [BPolZV]; ebenso: BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, juris Rn. 7 bis 10; VG München, Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 –, juris Rn. 14; VG Bayreuth, Beschluss vom 24. Juli 2025 – B 6 E 25.782 –, juris Rn. 5).
Der am 3_____ 2026 bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde auch fristgemäß gestellt. Maßgeblich ist vorliegend ausnahmsweise – abweichend von der gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG üblicherweise geltenden Wochenfrist – die Monatsfrist nach § 18a Abs. 4 Satz 4 AsylG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Rechtbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 2_____ 2026 unrichtig erteilt ist. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG kann entweder bei dem zuständigen Verwaltungsgericht oder nach Satz 2 der genannten Vorschrift (auch) bei der in dem Standort nach Art. 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 (VO 2024/1348) präsenten Behörde gestellt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist danach unrichtig erteilt, da sie den Beteiligten entgegen § 58 Abs. 1 VwGO weder über den Sitz der Verwaltungsbehörde noch über das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, belehrt. Hinsichtlich der genannten Behörde fehlt es an einer Benennung der Anschrift, unter der diese zu erreichen ist. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt auf ein – im Übrigen nicht näher bezeichnetes – „Gericht“ verweist, geschieht dies ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem Hauptsachrechtsbehelf der Klage. Im Übrigen erweckt die Formulierung „bei diesem Gericht“ den unzutreffenden Eindruck, es handle sich bei der zuvor in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Behörde „Bundespolizeidirektion B_____“ um ein Gericht. Dem Hinweiserfordernis nach § 18a Abs. 4 Satz 3 AsylG, dass der Antrag nach Satz 2 der genannten Vorschrift (auch) bei der in dem Standort präsenten Behörde gestellt werden kann, wird die Rechtsbehelfsbelehrung so nicht im Ansatz gerecht.
Der Antragstellerin ist schließlich das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Sie hat mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugleich Klage gegen die Einreiseverweigerung des Bundespolizeidirektion B_____vom 2_____ 2026 und gegen den Bescheid des Bundesamts vom 31. August 2026 erhoben (V_____).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
a) Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Gestattung der Einreise in die Bunderepublik Deutschland.
An der Rechtmäßigkeit der durch die Bundespolizeidirektion B_____verfügten Einreiseverweigerung vom 2_____ 2026 bestehen ernstliche Zweifel. Dabei hat das Gericht die Einreiseverweigerung der Antragsgegnerin und damit inzident die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamts zu prüfen, ohne dass dieser Bescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird. Die gerichtliche Prüfung ist im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 18a Abs. 4 Satz 7 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig, § 18a Abs. 4 Satz 7 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG.
Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamts vom 31. August 2026 (Az. 1_____) ist ernstlich zweifelhaft.
Wird ein Verfahren an der Grenze durchgeführt, so kann nach Art. 44 Abs. 1 b) VO 2024/1348 über die Begründetheit eines Antrags entscheiden werden, wenn einer der in Art. 42 Abs. 1 a) bis g) und j) und Art. 42 Abs. 3 b) VO 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt.
aa) Die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 j) VO 2024/1348, auf den das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als nach § 30 Satz1 AsylG i. V. m Art. 39 Abs. 4 VO 2024/1348 offensichtlich unbegründet stützt, liegen nicht vor. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder – bei Staatenlosen – seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf abgesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.
Zweifelhaft könnte bereits möglicherweise sein, ob die herangezogenen Eurostat-Daten für die Antragstellerin, die kenianische Staatsangehörige ist und sich auf eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung beruft, repräsentativ sind. Zwar lassen sich die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung weiblicher Homosexueller in Kenia auch den Erkenntnissen des Gerichts nach nicht feststellen (Urteil der Kammer [ER] vom 13. November 2025 – VG 1 K 816/25.A –, juris Rn. 42 ff.). Davon, ob solchen Personen im Einzelfall – ihr Vorbringen als wahr unterstellt – angesichts des Grades des Auslebens ihrer Sexualität in Kenia möglicherweise flüchtlings- oder asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen durch die Zivilgesellschaft landesweit drohen, vermag sich das Gericht allein aufgrund des vorliegenden Akteninhalts jedoch in der Regel keinen hinreichenden Eindruck zu verschaffen, was regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren erforderlich macht und eine Erhebung über den Anteil stattgebender Entscheidungen, die (weibliche) Homosexuelle aus Kenia betreffen, existiert, soweit ersichtlich, nicht.
Die aufgeworfene Frage kann das Gericht im Ergebnis jedoch offen lassen, da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht von einem unbegründeten Asylantrag ausgegangen werden kann. Es liegt kein mit hinreichender Verlässlich- und Richtigkeitsgewähr geklärter Sachverhalt vor.
Auch das auch das Bundesamt geht im Grundsatz davon aus, dass homosexuelle Handlungen in Kenia unter Strafe gestellt sind. Es sei den vorliegenden Erkenntnissen lediglich „nicht eindeutig“ zu entnehmen, dass weibliche Homosexualität in Kenia strafbewehrt sei (S. 9 d. Bundesamtsbescheides). Der Vortrag der Antragstellerin zu ihrer sexuellen Orientierung selbst wird vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen.
Die Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin in dem Bescheid des Bundesamts vom 31. August 2026 sieht sich zunächst deshalb erheblichen Zweifeln ausgesetzt, weil dort auf Seite 4 ausgeführt wird, die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auf ihrem Handy zahlreiche Beweismittel vorgelegt, die berücksichtigt worden seien. Diese „Beweismittel“ (u. a. Drohnachrichten) finden sich allerdings in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht, sodass deren Würdigung durch das Bundesamt für das Gericht allein nach Aktenlage (insbesondere die Aussage, diese seien „einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich“, S. 9 d. Bundesamtsbescheides), nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine Übersetzung der mit der Klage- und Antragsschrift vom 3_____ 2026 als Anlagen K 2 bis K 4 vorgelegten Unterlagen anregt, ist eine solche im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon aus Zeitgründen untunlich (vgl. § 18a Abs. 4 Satz 5 und 6 AsylG).
Darüber hinaus sieht sich die Würdigung wesentlicher Teile des Vorbringens der Antragstellerin zu der geltend gemachten Verfolgung durch das Bundesamt erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Es kann nach Lage der Akten keine Rede davon sein, das Vorbringen der Antragstellerin sei unglaubhaft, da es Ungereimtheiten oder Widersprüche enthalte (S. 8 d. Bundesamtsbescheides), und die Bewertung des Asylantrages als unbegründet erschließt sich danach auch dem Einzelrichter im Ergebnis nicht.
So überzeugt die Einschätzung des Bundesamts zu dem vermeintlichen Vorfall am 15. März 2025, es habe der Antragstellerin nicht gelingen können, „vor dem anderen Mann über einen derart langen Zeitraum wegzulaufen, ohne eingeholt zu werden“ (S. 8 d. Bundesamtsbescheides), mit der es die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin in Zweifel zieht, nicht. Die Antragstellerin hat hierzu in ihrer Anhörung am 27. August 2026 ausgeführt, im Rennen gut geübt und häufig im Fitnesscenter zu sein (S. 12 d. Anhörungsniederschrift). Zudem habe sich der Vorfall in einer belebten Umgebung ereignet, was die Verfolgung erschwert habe (S. 13 d. Anhörungsniederschrift). Dies lässt das Bundesamt ebenso unberücksichtigt, wie den Umstand, dass der Zeitraum, was auch das Bundesamt nicht in Abrede stellt, den Angaben der Antragstellerin nach 4 bis 5 Minuten betrug (S. 12 d. Anhörungsniederschrift und S. 8 d. Bundesamtsbescheides).
Ebenfalls hat das Bundesamt das Vorbringen der Antragstellerin zu sog. „Motorrad-taxis“ und zu deren tatsächlicher Existenz in Kenia offenbar verkannt (vgl. S. 8 d. Bundesamtsbescheides [insbesondere die Bezeichnung des Vortrags als „lebensfremd“] u. S. 13 d. Anhörungsniederschrift).
Auch die Behauptung, es sei „nicht verständlich“, weshalb die Antragstellerin nach dem vermeintlichen Vorfall am 22. Dezember 2025 mit einer anderen Frau zunächst zu einer zehn Minuten entfernten Polizeistation gelaufen sei, anstatt die Polizei zu verständigen (S. 8 d. Bundesamtsbescheides), ist nicht nachvollziehbar. Es ist aus Sicht des Opfers, das nicht sicher sein kann, ob die Gefahrenlage am Tatort tatsächlich noch fortbesteht, durchaus plausibel, diesen – zumal in Begleitung einer hilfsbereiten Person – unverzüglich zu verlassen, vor allem, wenn sich, was hier der Fall gewesen sein soll, die aufgesuchte Polizeidienststelle in lediglich zehn Minuten zu Fuß entfernt befindet. Eine zeitliche Verzögerung der Anzeigenerstattung gegenüber einer telefonischen Verständigung der Polizei ist danach nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch die Angaben der Antragstellerin, S. 14 d. Anhörungsniederschrift).
Auf die zuvor genannten Defizite der durch das Bundesamt vorgenommenen Würdigung wesentlicher Angaben der Antragstellerin zu dem Verfolgungsgeschehen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der Antragsbegründung auch hingewiesen, worauf die Antragserwiderung jedoch nicht weiter eingegangen ist, sondern insoweit lediglich auf den Inhalt des Bescheides des Bundesamts verwiesen hat (S. 3 der Antragserwiderung).
Daher und mit Blick auf die Frage, ob ihr – das Vorbringen als wahr unterstellt – angesichts des Grades des Auslebens ihrer Sexualität in Kenia möglicherweise flüchtlings- oder asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen landesweit drohen, bedarf es zur weiteren Sachaufklärung einer informatorischen Befragung der Antragstellerin durch das Gericht, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
bb) Dass die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 a) bis g) VO 2024/1348 vorlägen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Fallgruppe Art. 42 Abs. 3 b) VO 2024/1348 ist vorliegend nicht einschlägig, da die Antragstellerin nicht minderjährig ist.
b) Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor.
Der Anordnungsgrund und die zwangsläufige Vorwegnahme der Hauptsache ist dem Asylgrenzverfahren immanent. Durch den Vollzug der Einreiseverweigerung würden faktisch vollendete Tatsachen geschaffen und effektiver Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), wäre für die Antragstellerin dann nicht mehr erreichbar.
Da der Antrag schon aus den genannten Gründen Erfolg hat, kommt es auf das übrige Vorbringen der Antragstellerin nicht entscheidungserheblich an.
Die Anordnung des Gerichts, der Antragstellerin die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung, § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylG.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn R_____aus B_____ist mit der Kostentscheidung im Eilverfahren gegenstandslos.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.