Zuständigkeitsbestimmung bei Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Maskenpflicht KI-Titel
Zuständigkeit · Fortsetzungsfeststellungsklage · VwGO § 53 · Verwaltungsgerichtsbarkeit · örtliche Zuständigkeit
Sonstiges
Az.: 3 F 13/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden
- Antragsgegner -
wegen
Bestimmung Zuständigkeit nach § 53 VwGO
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 2. September 2022 beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. Ein zuständiges Gericht ist nicht zu bestimmen, weil sich die örtliche Zuständigkeit für die beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklagen nach den gesetzlichen Vorschriften richtet und jeweils eine eindeutige Zuständigkeit besteht. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn sich der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Insbesondere kommen nicht i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO verschiedene Gerichte in Betracht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsteller führt in seinem Antrag mit Schriftsatz vom 9. August 2022 an, dass er sich gegen die Anordnungen der Amtsgerichte G. und P. vom Mai 2022 wende, mit denen ihm gegenüber das Tragen einer Maske im Gerichtsgebäude angeordnet worden war. Die entsprechenden Widerspruchsverfahren seien mit Bescheiden der Landgerichte D. und L. vom Juli und Juni 2022 eingestellt worden, weil die Maskentragepflicht bei den Amtsgerichten zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Er beabsichtige, gegen den Freistaat Sachsen als Träger der Amtsgerichte Fortsetzungsfeststellungsklagen zu erheben. Da die Amtsgerichte in unterschiedlichen Verwaltungsgerichtsbezirken lägen, bestehe die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Damit hätten die von ihm beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklagen keinen Sinn, da nicht in seinem Interesse für Klarheit für künftige Fälle gesorgt werden würde. Da auch das im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts C. liegende Amtsgericht M. eine zeitlich begrenzte Maskentragepflicht angeordnet habe, sei unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht C., in dessen Bezirk der Sitz seiner Kanzlei läge, als zuständiges Gericht zu bestimmen. 1 2 3 Mit diesem Vorbringen ist ein Fall des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Diese Vorschrift greift nämlich nur, wenn sich für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier nicht der Fall. Denn, worauf der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. August 2022 zutreffend hingewiesen hat, für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Hinblick auf die erledigte Anordnung des Amtsgerichts P. ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 52 Rn. 8) das Verwaltungsgericht Dresden, für die Anordnung des Amtsgerichts G. aber das Verwaltungsgericht Leipzig zuständig. Da sich die Zuständigkeit der beiden Amtsgerichte nur auf den jeweiligen Verwaltungsgerichtsbezirk erstreckt, ist auch der vom Antragsteller angegebene Fall des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO nicht gegeben (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 53 Rn. 6 m. w. N.). § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist auch nicht sinngemäß anzuwenden. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn eine objektive Klagehäufung besteht oder ein Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht wird und die örtliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt, weil wegen des engen Zusammenhangs der Klagebegehren eine einheitliche gerichtliche Entscheidung notwendig ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 8 PS 58/19 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Einen solchen engen Zusammenhang hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er gegen die gerichtlichen Anordnungen jeweils gesondert Klagen zu erheben, die je nach den individuellen Gegebenheiten im Gerichtsbezirk auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass sich der Inhalt der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung zumindest überschneidet oder beiden gerichtlichen Anordnungen eine einheitliche Rechtsfrage zu Grunde liegt (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 6. Januar 2014 - 3 E 97/13 -, juris Rn. 4). Denn er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Direktoren der Amtsgerichte auf Grund entsprechender unverbindlicher Empfehlungen des Oberlandesgerichts Dresden unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten selbstständig die Entscheidung treffen konnten, das Tragen einer Maske verbindlich vorzugeben oder nicht. Der vom Antragsteller befürchteten Gefahr divergierender erstinstanzlicher Entscheidungen kann schließlich durch eine hierauf ergehende Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts begegnet werden. 4 5 6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Gerichtsgebührentatbestand ist nicht verwirklicht (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum 7 8