Ein Verletzter, der auf die Dachschräge des Hauses seines 60jährigen Onkels eine Leiter transportiert und …
Sozialrecht
Leitsatz
Ein Verletzter, der auf die Dachschräge des Hauses seines 60jährigen Onkels eine Leiter transportiert und dort angelegt hatte, damit der Schornsteinfeger seine Fegearbeiten verrichten konnte, stand bei dieser Tätigkeit nach § 539 Abs 2 RVO unter Unfallversicherungsschutz. Die unfallbringende Tätigkeit war nicht nur ihrer Art nach und des speziellen Unfallrisikos wegen mehr als eine unter Verwandten übliche Gefälligkeitshandlung, sie war es bei lebensnaher und natürlicher Betrachtungsweise auch hinsichtlich des Umfangs bzw der hierfür aufzuwendenden Zeitdauer.