Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 …
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzusehen sein sollte.
Gemäß § 80 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz (vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine derartige Entscheidung handelt es sich im vorliegenden Fall, denn der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht um Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein Asyl-Folgeverfahren im Wege der Klage 3 K 301/99.A in Deutschland fortsetzen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.