Der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1h ARB erfaßt nur die dort genannten Bürgschafts-, Garantie …
Zivilrecht
Leitsatz
Der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1h ARB erfaßt nur die dort genannten Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträge im rechtstechnischen Sinn, nicht aber rechtlich andersartige Verträge, die wirtschaftlich zu einem vergleichbaren Erfolg führen mögen, insbesondere nicht alle Formen der dinglichen Besicherung mit Hilfe Dritter.