Kein Übernachtungsgeld für Polizeibeamte einer Spezialeinheit bei nächtlichen Observationseinsätzen und …
Kein Übernachtungsgeld für Polizeibeamte einer Spezialeinheit bei nächtlichen Observationseinsätzen und Fahndungseinsätzen
Tatbestand
Der Kläger gehörte 1982/83 als Kriminalobermeister dem Mobilen Einsatzkommando (MEK) des Hessischen Landeskriminalamtes an. Es handelt sich hierbei um eine Spezialeinheit zur Bekämpfung von Terrorismus und anderer Schwerkriminalität. Die Angehörigen der Einheit leisten keinen Schichtdienst, sondern üblicherweise Dienst während der allgemeinen Dienstzeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Unregelmäßig werden sie jedoch auch außerhalb der üblichen Dienstzeit zu Observations- und Fahndungsaufgaben eingesetzt.
Der Kläger war an folgenden Tagen außerhalb von Wiesbaden, seinem Dienst- und Wohnort zu Fahndungs- und Observationseinsätzen des Mobilen Einsatzkommandos eingesetzt:
| am 28. Mai 1982 | von 8.00 Uhr bis 2.30 Uhr, |
| am 13. Juli 1982 | von 11.45 Uhr bis 5.30 Uhr, |
| am 14. Juli 1982 | von 17.00 Uhr bis 6.30 Uhr, |
| am 15. Juli 1982 | von 17.00 Uhr bis 6.15 Uhr, |
| am 16. Juli 1982 | von 15.00 Uhr bis 3.15 Uhr, |
| am 16. September 1982 | von 13.30 Uhr bis 3.45 Uhr, |
| am 17. September 1982 | von 15.00 Uhr bis 5.00 Uhr, |
| am 14. Januar 1983 | von 20.45 Uhr bis 6.15 Uhr, |
| am 15. Januar 1983 | von 20.45 Uhr bis 6.05 Uhr, |
| am 17. Januar 1983 | von 20.30 Uhr bis 6.15 Uhr, |
| am 18. Januar 1983 | von 20.30 Uhr bis 6.15 Uhr, |
| am 31. Januar 1983 | von 20.40 Uhr bis 6.05 Uhr und |
| am 1. Februar 1983 | von 20.40 Uhr bis 6.15 Uhr. |
Das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei -- jetzt: Hessisches Polizeiverwaltungsamt -- gewährte dem Kläger für die als Dienstreisen angeordneten Einsätze jeweils Tagegeld. Es lehnte jedoch mit Bescheiden vom 27. Januar und 29. April 1983 die Zahlung eines Übernachtungsgeldes ab und führte zur Begründung aus, daß die Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte ohne Inanspruchnahme einer Unterkunft zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Angehörigen des Mobilen Einsatzkommandos gehöre. Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 15.Februar bzw. 20. Mai 1983 Widerspruch ein. Das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei wies mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 1985 die Widersprüche zurück. Es führte aus, das Mobile Einsatzkommando sei mit dem Ziel der ständigen Einsatzbereitschaft rund um die Uhr gebildet worden. Nächtliche Observations- und Fahndungseinsätze gehörten deshalb zu den regelmäßigen Aufgaben der Angehörigen dieser Spezialeinheit. Der Unterschied zu den anderen Polizeivollzugsbeamten werde auch dadurch deutlich, daß die Beamten des Mobilen Einsatzkommandos neben der Polizeizulage in Höhe von monatlich 120,-- DM eine weitere Zulage gemäß § 23 a der Erschwerniszulagenverordnung in Höhe von monatlich 200,-- DM erhielten.
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1985 hat der Kläger am 22. Januar 1985 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, nach § 10 Abs. 1 und 2 HRKG stehe ihm für die nächtlichen Dienstreisen jeweils ein Übernachtungsgeld zu, ohne daß es darauf ankomme, daß er tatsächlich nicht übernachtet habe. Die Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte ohne Inanspruchnahme einer Unterkunft gehöre nämlich nicht zu seinen regelmäßigen Dienstaufgaben, da sie jeweils für den Einzelfall ausdrücklich angeordnet und genehmigt würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide des Wirtschaftsverwaltungsamtes der Hessischen Polizei vom 27. Januar 1983 und 29. April 1983 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 2. Januar 1985 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger für seine Dienstreisen am 28. Mai, 13. Juli, 14. Juli, 15. Juli, 16. Juli, 16. September, 17. September 1982, 14. Januar, 15. Januar, 17. Januar, 18. Januar, 31. Januar und 1. Februar 1983 Übernachtungsgeld zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Gewährung von Übernachtungsgeld komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger Aufwendungen für eine Unterkunft anläßlich der nächtlichen Diensteinsätze nicht entstanden seien und nach Art der Aufgaben typischerweise auch nicht hätten entstehen können.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28. Oktober 1985 -- VIII/1 E 130/85 -- die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, zwar seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HRKG für die Gewährung eines Übernachtungsgeldes erfüllt, nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers setze jedoch die Zahlung von Übernachtungsgeld das konkrete Entstehen von Mehraufwendungen voraus. Hieran fehle es, zumal nach der Art der auszuführenden Dienstgeschäfte typischerweise auch keine Mehrkosten hätten entstehen können.
Der Kläger hat gegen das ihm am 28. November 1985 zugestellte Urteil am 19. Dezember 1985 Berufung eingelegt. Er trägt vor, nach § 10 Abs. 2 werde dann, wenn nicht im Einzelfall höhere Übernachtungskosten nachgewiesen würden, ein pauschaliertes Übernachtungsgeld in der Reisekostenstufe 2 in Höhe von 29,00 DM und in der Reisekostenstufe 1 in Höhe von 33,00 DM gewährt. Die Systematik der gesetzlichen Regelung zeige, daß das nach § 10 Absätze 1 und 2 HRKG pauschal bemessene Übernachtungsgeld unabhängig davon zu gewähren sei, ob tatsächlich im Einzelfall Mehrkosten entstanden seien. Zu Unrecht gehe das beklagte Land davon aus, daß die nächtlichen Einsätze zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Angehörigen des Mobilen Einsatzkommandos gehörten. Auch wenn eine ständige Diensteinsatzbereitschaft zur Zielsetzung der Sondereinheit gehöre, so versehe er, der Kläger, doch keinen Schichtdienst. Auch könne bei lediglich 13 Einsätzen innerhalb eines Jahres nicht von einem regelmäßigen Nachtdienst die Rede sein. Die Gewährung von Übernachtungsgeld sei auch deshalb gerechtfertigt, weil bei einer Reise während der Nachtzeit erfahrungsgemäß besondere Auslagen für Getränke oder andere Nahrungsmittel unvermeidbar seien. Darüber hinaus würden bei Dienstreisen während der Nachtzeit Teiltagegelder eingespart, die ansonsten gegebenenfalls für die Hinreise zum Geschäftsort am Vortag und die Rückreise zum Dienstort zu zahlen wären. Schließlich versäume der Beamte, wenn er nachts reise weniger Dienststunden als während der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Gewährung des Übernachtungsgeldes in diesen Fällen solle selbstverständlich auch ein Anreiz sein, nachts zu reisen und damit die Reisedauer zu verkürzen, was durchaus im dienstlichen Interesse liege.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil das Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1985 -- VIII/1 E 130/85 -- aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, nach § 3 Abs. 1 und 2 HRKG habe der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen, soweit diese zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig gewesen seien. Da das Übernachtungsgeld eine Art der Reisekostenvergütung darstelle, gelte die Einschränkung des § 3 Abs. 1 HRKG auch für den Anspruch auf Zahlung von Übernachtungsgeld. Dem Kläger hätten Auslagen für eine Übernachtung nach der Art der von ihm durchzuführenden dienstlichen Tätigkeit nicht entstehen können, weil er vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle bis zur Rückkehr Dienst zu leisten gehabt habe und während der Dauer der Dienstreise eine Unterkunft nicht habe in Anspruch nehmen können. Der Kläger könne sich auch nicht Erfolg darauf berufen, daß der Anspruch auf Gewährung von Übernachtungsgeld pauschal (§ 10 Absätze 1 und 2 HRKG) oder auf der Grundlage von Einzelnachweisen (§ 10 Abs. 3 HRKG) abgerechnet werden könne. Die unterschiedliche Berechnungsart komme erst dann zum Tragen, wenn der Anspruch auf Übernachtungsgeld dem Grunde nach entstanden sei. Im übrigen gehöre die Observation zur Bekämpfung der Schwerkriminalität zu den regelmäßigen Aufgaben der Angehörigen des Mobilen Einsatzkommandos, so daß auch aus diesem Grund die Gewährung eines Übernachtungsgeldes während eines entsprechenden Einsatzes entfalle.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht abgewiesen; zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen werden.
Ergänzend weist der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren noch auf folgendes hin:
Nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1980, Buchholz 238.90 Nr. 83; VG Darmstadt, Urteil vom 1. November 1984 -- I/1 E 2163/82 -- unter Hinweis auf Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, § 10 Rdnrn. 13 und 14; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. Mai 1985 -- 5 A 56/84 --; Meyer/Fricke, Reisekostenrecht im öffentlichen Dienst, § 10 BRKG Anm. 1 und 2; Kopicki/Irlenbusch, Reisekosten des Bundes, § 10 BRKG Anm. 3) richtet sich die Antwort auf die Frage, ob der Dienstreisende ein Übernachtungsgeld zu beanspruchen hat, ausschließlich nach bestimmten zeitlichen Kriterien, die sich an der Dauer der Dienstreise orientieren. Das Übernachtungsgeld ist eine reine Pauschalabfindung, die ohne den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen gewährt wird. Dem Dienstreisenden steht demnach auch dann ein Übernachtungsgeld zu, wenn er die Nacht im Eisenbahnabteil zubringt, ohne also Ausgaben für die nächtliche Unterkunft zu haben. Es ist weiterhin anerkannt, daß dem Beamten auch dann ein Übernachtungsgeld zu gewähren ist, wenn er während der nächtlichen Dienstreise Dienstgeschäfte erledigt, so daß er aus diesem Grunde keine Unterkunft in Anspruch nehmen kann. Diese Auslegung der gesetzlichen Regelung des Übernachtungsgeldes in § 10 BRKG (= § 10 HRKG) wird jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats den sonstigen reisekostenrechtlichen Grundsätzen nicht gerecht, wie sie insbesondere in § 3 Abs. 1 und 2 HRKG zum Ausdruck gekommen sind. Danach hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung, wozu nach § 4 Nr. 4 HRKG auch das Übernachtungsgeld gehört, zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Die hierin zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der Pflicht des Beamten zur Sparsamkeit überlagern auch Art und Umfang des Übernachtungsgeldes. Können nach der Art des Dienstgeschäftes Mehraufwendungen typischerweise überhaupt nicht entstehen, so kann auch kein Übernachtungsgeld gewährt werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 1981, DÖD 1982, 41). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit der Pauschalierung des Übernachtungsgeldes in § 10 Abs. 1 und 2 HRKG den Zweck verfolgt hat, die Verwaltung zu vereinfachen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers bezieht sich allein auf die "Abwicklung" eines Anspruchs auf Übernachtungsgeld, nicht aber auf dessen Entstehen. So wird z.B. Übernachtungsgeld auch dann nicht gewährt, wenn der Aufenthalt an demselben Geschäftsort länger als sieben Tage dauert (§ 11 Abs. 1 HRKG), wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhält oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist (§ 12 Abs. 2 HRKG), oder wenn der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung übernachtet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 HRKG).
Die einschränkende Auslegung des § 10 HRKG unter dem Blickwinkel des Sparsamkeitsgrundsatzes führt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 2. Mai 1985 (a.a.O.) nicht zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Willens, das Übernachtungsgeld zu pauschalieren. Das insoweit erkennbare Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung kann nicht dazu führen, daß der Sparsamkeitsgrundsatz bei der Frage außer acht gelassen wird, ob dem Beamten überhaupt ein Übernachtungsgeld zusteht.
Entgegen der Meinung des Klägers, ist es für die Frage des Entstehens eines Anspruches auf Übernachtungsgeld auch unerheblich, ob er die nächtlichen Dienstgeschäfte (hier: die angeordneten Observationen) regelmäßig wahrnimmt, und zwar (auch) während seiner sonstigen Regelarbeitszeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr oder nur hin und wieder auf besondere Anordnung seines Dienstherrn hin. Diese Komponente spielt für die Frage, ob bei dem vorzunehmenden Dienstgeschäft überhaupt Mehraufwendungen entstehen (können), keine Rolle, weil die Art des Dienstgeschäftes -- gleichsam seiner Natur nach -- Aufwendungen, wie etwa in Höhe des pauschalierten Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 1 und 2 HRKG, überhaupt nicht entstehen läßt. Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Dienstgeschäfte des Klägers als Mitglied des Mobilen Einsatzkommandos war es nämlich, außerhalb der üblichen Dienstzeiten, in Nachtzeiten, an einem anderen Ort als seinem üblichen Dienstort besondere Aufträge, wie etwa Observationen und Fahndungen, durchzuführen. Diese nächtlichen Einsätze des Klägers erforderten aber die ständige Anwesenheit, Einsatzbereitschaft und Aufmerksamkeit des Klägers, so daß während der Erledigung seiner Dienstgeschäfte typischerweise überhaupt keine Mehraufwendungen entstehen konnten, die üblicherweise mit dem Übernachtungsgeld im Sinne des § 10 HRKG abgegolten werden sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat auch das OVG Münster in seinem Urteil vom 6. Mai 1981 (a.a.O.) bei der Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf Übernachtungsgeld besteht, in erster Linie darauf abgestellt, ob der Beamte "typischerweise" zusätzliche erstattungsfähige Ausgaben getätigt hat, und nicht darauf, wie der Kläger meint, ob die Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte zu den regelmäßigen dienstlichen Aufgaben in dem Sinne gehört hat, daß er sie während seiner "regelmäßigen Arbeitszeit" durchzuführen hatte, wie etwa die Polizeibeamten eines nächtlichen Streifendienstes. Das hat das OVG Münster in der Begründung der genannten Entscheidung zweimal betont, wenn es darauf hinweist, daß "bei den fraglichen nächtlichen Streifenfahrten ... erfahrungsgemäß nicht nur geringere, sondern typischerweise keinerlei Aufwendungen für eine Unterkunft" anfallen bzw. wenn es ausführt: "Das scheidet jedoch in Fällen der hier streitigen Art -- wie oben dargetan -- wegen des typisch gerade zu Übernachtungszeiten zu versehenden polizeilichen Dienstes aus." Die Frage, ob "dienstlich veranlaßte Mehraufwendungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 HRKG überhaupt entstehen können und damit einen Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie etwa das Übernachtungsgeld, begründen können, beantwortet sich also nach der "Typik" des Dienstgeschäftes, für dessen Erledigung eine Dienstreise oder ein Dienstgang erforderlich ist. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Dienstgeschäft zu den regelmäßigen dienstlichen Aufgaben des Beamten gehört oder ob seine Erledigung nur von Fall zu Fall angeordnet wird, ob er es in seiner regelmäßigen Arbeitszeit zu erledigen hat oder ob das -- ausnahmsweise -- außerhalb der Regelarbeitszeit der Fall ist.
Konnten demnach Mehraufwendungen der genannten Art für den Kläger "typischerweise" bei der Erledigung seiner nächtlichen Dienstgeschäfte nicht entstehen, so kommt es auch nicht darauf an, ob eine Übernachtungsmöglichkeit bestanden und der Kläger hierauf verzichtet hat, weil er sie jedenfalls während der Erledigung seines Dienstgeschäftes tatsächlich nicht hat in Anspruch nehmen können.
Der Senat hat auch keinen Anlaß gesehen, das Begehren des Klägers im Rahmen des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, daß er anstelle des Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 1 HRKG eine Aufwandsvergütung nach § 17 Abs. 1 HRKG begehrt. Der Anwendung dieser Bestimmung steht ebenfalls entgegen, daß "geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein" bei der Erledigung der nächtlichen Dienstgeschäfte durch den Kläger typischerweise gerade nicht entstehen konnten.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1980 -- 6 C 48.76 -- (Buchholz 238.90 Nr. 83) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 127 BRRG, § 183 HBG und § 132 Abs. 2 VwGO).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025404