Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für yezidische Familie aus dem Irak KI-Titel
Flüchtlingseigenschaft · Yezidenverfolgung · Asylrecht · Abschiebungsverbot · Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.2.2024 und der Bescheid vom 17.4.2024 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Klägerin zu 1 wurde 1989 geboren, ihre Tochter, die Klägerin zu 2, wurde 2021 geboren und ihr Sohn, der Kläger zu 3, wurde 2015 geboren. Sie sind irakische Staatsangehörige ursprünglich yezidischer Glaubenszugehörigkeit aus Baschiqa. Die Klägerin zu 1 verließ den Irak im November 2022. Sie reiste im Februar 2023 in das Bundesgebiet ein. Am 11.5.2023 stellte die Familie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 14.2.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte sie unter Androhung ihrer Abschiebung in den Irak zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Mit Bescheid vom 17.4.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers zu 3 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzes (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3) und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Irak zur Ausreise innerhalb von einer Woche auf (Ziffer 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben am 20.2.2024 und der Kläger zu 3 hat am 5.5.2024 Klage erhoben. Das Gericht hat die Verfahren miteinander verbunden.
Die Klägerin zu 1 trägt nunmehr u.a. vor, "westliche" Wertvorstellungen übernommen zu haben und deswegen von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht zu sein. Zudem habe sie sich vom yezidischen Glauben abgewandt und sei zum Christentum konvertiert. Ihren Kindern würde daher ebenfalls Verfolgung drohen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.2.2024 und des Bescheids vom 17.4.2024 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Iraks vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Klägerin zu 1 ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte ist zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verpflichten. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit er sie betrifft und soweit er angefochten ist.
Die Kläger haben zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als derartige Verfolgung kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sowie nichtstaatliche Akteure (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. ausführlich u. m.w.N. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16 ff.). Dieser Maßstab entspricht dem für die Verfolgungsprognose unionsrechtlich einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der "tatsächlichen Gefahr" ("real risk") eines Schadenseintritts, der unabhängig davon Geltung beansprucht, ob der Ausländer verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22).
Die persönlichen Umstände, aus denen er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, hat der Ausländer glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35).
Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Etwas anderes gilt jedenfalls dann, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urt. v. 31.3.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 f. zu § 60 Abs. 7 AufenthG).
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Nach diesen Maßgaben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Klägerin zu 1 droht im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe irakischer Frauen, deren Identität "westlich" geprägt ist (vgl. zum Ganzen nun auch EuGH, Urt. v. 11.6.2024, C-646/21; zur Kritik am Begriff "Verwestlichung" s. Schlussanträge des Generalanwalts (EuGH), 13.07.2023, C-646/21, Celex-Nr. 62021CC0646, Rn. 18).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts werden Frauen, die sich der bestehenden rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung der Frauen im Irak aufgrund ihrer "westlichen" Prägung entgegenstellen, wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet und können einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein (vgl. Urt. v. 30.5.2022 - 12 A 12267/17 -, juris Rn. 26 ff.). Dies gilt auch - und aus Sicht des Einzelrichters sogar insbesondere (vgl. auch VG Braunschweig, Urt. v. 4.4.2024 - 2 A 26/21 -, juris Rn. 53) - für Yezidinnen aus dem Nordirak (vgl. Urt. v. 10.5.2023 - 6 A 2409/23 -, V.n.b.; Urt. v. 5.6.2023 - 3 A 1652/19 -, juris Rn. 30 ff.; im Folgenden Urt. v. 30.5.2023 - 12 A 4514/21 -, juris Rn. 28 ff.):
"Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Auf Basis dieses rechtlichen Maßstabes bilden irakische Frauen eine bestimmte soziale Gruppe, sofern sie - beispielsweise infolge eines längeren Aufenthalts in Europa - in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann (VG Hannover, Urt. v. 22.6.2020 - 12 A 773/18 -, n.v., Urt. v. 10.04.2019 - 6 A 2689/17 -, juris Rn. 27, und Urt. v. 10.12.2018 - 6 A 6837/16 -, juris Rn. 58; VG Stade, Urt. v. 23.07.2019 - 2 A 19/17 -, juris Rn. 39 ff.; VG Aachen, Urt. v. 03.05.2019 - 4 K 3092/17.A -, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 08.06.2017 - 8a K 1971/16.A -, juris Rn. 33; VG Göttingen, Urt. v. 05.07.2011 - 2 A 215/09 -, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 16.02.2006 - 9 LB 27/03 -, juris Rn. 13). Derart in ihrer Identität westlich geprägte Frauen teilen sowohl einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund als auch bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Nach den vorliegenden Erkenntnissen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 28.08.2022, S. 96-108, Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.10.2022, S. 11 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage alleinstehender Frauen; Sicherheitslage, 12.08.2019; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 99-112; EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 85 - 99; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage westlich orientierter Frauen, 30.04.2018; Human Rights Watch, No one is safe. Abuses of women in Iraq's criminal justice system, Februar 2014) sind Frauen im Irak weitreichender Diskriminierung ausgesetzt. Konservative, patriarchalische soziale Normen und die Dominanz religiöser Werte in den verschiedenen Gemeinschaften im Irak verhindern die effektive und gleichberechtigte Teilnahme von Frauen am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben. Frauen, die sich der rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung der Frauen im Irak aufgrund ihrer westlichen Prägung entgegenstellen, werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet und können einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein (so VG Hannover, Urt. v. 18.03.2021 - 12 A 1130/18 -, n.v.). Dies gilt auch für Frauen in der Region Kurdistan-Irak.In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Autonome Region Kurdistan-Irak: 30 %) verankert. In politischen Entscheidungsprozessen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle. Nur wenige Frauen nehmen Spitzenpositionen in Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein. Nach Angaben der Unabhängigen Hohen Wahlkommission haben 2.009 Kandidatinnen an den letzten Parlamentswahlen teilgenommen. Während des Wahlkampfs wurden die Plakate der Kandidatinnen beschädigt, und es wurden Fotos online gestellt, die die Kandidatinnen scheinbar in freizügiger Kleidung zeigten. Einige Kandidatinnen zogen ihre Kandidatur zurück, nachdem sie Drohungen und Einschüchterungen erhalten hatten. Im Präsidium des Parlaments ist keine Frau vertreten. Im Regierungskabinett gibt es seit Oktober 2019 eine Frau, die Bildungsministerin. Die Hauptstadt Bagdad hatte von 2015 bis 2020 eine Frau als Bürgermeisterin, der Posten gilt allerdings als wenig einflussreich. In Kurdistan ist eine Frau Parlamentspräsidentin, es gibt drei Ministerinnen und einige hochrangige Richterinnen. Gleichwohl stellen diese Frauen Ausnahmen in einer männerdominierten Berufswelt dar. Frauen sind auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung unterrepräsentiert. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und einflussreiche Positionen ernannt. Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt wenig Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder im Beruf weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil mit der religiösen Tradition begründet, beruht aber auch auf den weit verbreiteten patriarchalischen Strukturen. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht.Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt. Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Artikel als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen stärker eingeschränkt als für Männer. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist. "Ehrenmorde" gegen Frauen sind in der irakischen Gesellschaft verbreitet. 2015 haben Regierung und Parlament der RKI in Abänderung des irakischen Strafrechts den "Ehrenmord" anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. Sowohl Politik als auch Rechtslage der RKI sprechen sich ausdrücklich gegen "Ehrenmorde" aus. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der "Ehrenmord" allerdings immer noch als rechtfertigbar. Im Zentralirak gelten bei "Ehrenmord" zudem mildernde Umstände.Die Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist seit 2003 gestiegen und setzt sich unvermindert fort. Frauen und Mädchen sind im Irak Opfer von gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Diskriminierungen, Entführungen und Tötungen aus politischen, religiösen oder kriminellen Gründen, sexueller Gewalt, erzwungener Umsiedlung, häuslicher Gewalt, "Ehrenmorden" und anderen schädlichen traditionellen Praktiken, wie etwa (Sex-)Handel und erzwungener Prostitution. In den Familien sind patriarchische Strukturen weit verbreitet; Frauen werden immer noch in Ehen gezwungen. Mehr als 20 % der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis 14 Jahren.Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Jungen und Männer. Schätzungen zufolge sind Frauen etwa doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Männer. In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Jungen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für Mädchen ab oder ziehen eine "frühe Ehe" für sie vor.Frauen sind außerdem wirtschaftlicher Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, Kredit und Lohngleichheit ausgesetzt. Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17%. Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind. Den Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation von 2010 zufolge führt der Irak die Liste der Länder mit der niedrigsten Erwerbsbeteiligung von Frauen an. In einem Artikel von Al-Monitor vom Dezember 2017 wird berichtet, dass für viele Menschen im Irak die einzig akzeptablen Arbeitsplätze für Frauen in bestimmten häuslichen Bereichen oder Regierungsabteilungen zu finden sind. Frauen und Mädchen, die in Geschäften, Cafés, im Unterhaltungssektor, in der Krankenpflege oder im Transportsektor (Taxi-/LKW-Fahrer) arbeiten, sind verpönt.Weiblich geführte Haushalte haben nicht unbedingt Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem. Viele sind auf Unterstützung durch ihre Familien, Behörden und Nichtregierungsorganisationen angewiesen. Während die meisten Frauen im Irak theoretisch Anspruch auf öffentliche oder NGO-Hilfe haben, erhalten in der Praxis nur 20-25% von ihnen diese Hilfe. Darüber hinaus deckt die Hilfe nur einen Teil des jeweiligen Haushaltsbedarfs ab. Haushalte mit weiblichen Familienoberhäuptern sind besonders anfällig für Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Aufgrund vieler Hindernisse beim Zugang zu Beschäftigung müssen Frauen auf andere Mittel zurückgreifen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, wie Geld leihen, Essen rationieren und ihre Kinder zur Arbeit schicken. Im Kontext einer Gesellschaft, in der die Erwerbstätigkeit von Frauen traditionell gering ist, sind solche Haushalte mit erhöhten bürokratischen Hindernissen und sozialer Stigmatisierung, insbesondere auch im Rückkehrprozess konfrontiert. Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden.Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes dramatisch verschlechtert. Mit der Erosion von Sicherheit und Stabilität einhergehend haben frauenfeindliche Ideologien propagierende Milizen Frauen und Mädchen zur Zielscheibe von Angriffen gemacht und sie eingeschüchtert, sich aus dem öffentlichen Leben fernzuhalten. Frauen sehen sich dem Risiko ausgesetzt, von Mitgliedern der ausschließlich männlichen Polizei oder anderen Sicherheitskräften belästigt und misshandelt zu werden. Die größten Opfer der fortdauernden Unsicherheit sind junge Frauen. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenflüchtlingen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen.Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Einige Muslime bedrohen Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, ein Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an die strengen Auslegungen islamischer Normen, die das Verhalten in der Öffentlichkeit dominieren, halten. Vertreter christlicher Nichtregierungsorganisationen gaben an, zahlreiche Frauen, auch Christinnen, hätten berichtet, sie würden nach Schikanen ein Hijab tragen. Der Kleidungsstil, der von Frauen erwartet wird, ist im Irak über die letzten zwei Dekaden konservativer geworden. Dieses Phänomen hat sich nach 2003 dadurch beschleunigt, dass sunnitische und schiitische religiöse Kräfte im Irak auf dem Vormarsch sind. In schiitischen Gebieten, einschließlich Basra und Bagdad, versuchen schiitische Milizen, strikte Bekleidungsvorschriften durchzusetzen, und sind für gewalttätige Übergriffe auf Frauen verantwortlich, deren Kleidungsstil als unangebracht angesehen wird.In Gebieten, in denen es eine starke Präsenz von Milizen gibt, kommt es vor, dass diese Milizen in Bezug auf Frauen (aber auch ganz allgemein) konservativere kulturelle Normen und Konventionen einführen bzw. sogar gewaltsam erzwingen. Einige Milizen schränken die Rechte von Frauen systematisch ein. Ob und wie weit dies geht, hängt nicht nur von der jeweiligen Miliz ab, sondern auch von den jeweiligen lokalen Kommandanten. Betroffen sind nicht nur Frauen in Gebieten, die unter der Kontrolle der Milizen stehen, sondern auch Frauen in anderen Städten wie z.B. Bagdad und Basra, in denen der Einfluss der Milizen sehr groß ist. Die Milizen operieren diesbezüglich ungestraft, zum Teil auch in Komplizenschaft mit den lokalen Behörden. So berichtet EASO von einem (datumsmäßig nicht näher bezeichneten) Vorfall in Bagdad, bei dem Mitglieder einer Miliz ein angebliches Bordell gestürmt und sämtliche Anwesenden getötet hätten. Überdies seien in Basra Frauen von unbekannten Milizionären getötet worden, wobei man an ihren Leichnamen Bekennerschreiben gefunden habe, denen zufolge die Frauen anstößige Kleidung getragen hätten oder in kompromittierenden Situationen angetroffen worden seien. Nach Auskunft der Iraq Civil Solidarity Initiative wurden im schiitisch dominierten Basra im Sommer 2016 mehrere Cafés im Stadtzentrum, die Frauen beschäftigten und sich zum Teil nur wenige Meter von der Residenz des Gouverneurs und anderen Sicherheitseinrichtungen entfernt befanden, von religiösen Extremisten in die Luft gesprengt. Als Reaktion hierauf hätten viele in örtlichen Cafés oder der Tourismusindustrie beschäftigte Frauen ihren Arbeitsplatz aufgegeben.Im Frühjahr 2022 stieg die Zahl von tödlichen Angriffen auf Frauen durch Familienmitglieder in der Region Kurdistan-Irak stark an (Deadly attacks on women rise sharply in Iraqi Kurdistan, 20.03.2022, [https://www.france24.com/en/livenews/20220320-deadly-attacks-on-women-rise-sharply-in-iraqi-kurdistan], In Iraqi Kurdistan, deadly attacks on Kurdish women are on the rise, 20.03.2022 [https://ekurd.net/iraqi-kurdistan-deadly-attacks-2022-03-20], abgerufen am 15.05.2023). Während im Jahr 2020 25 Frauen und im Jahr 2021 45 getötet worden seien, seien in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 bereits elf Frauen in der Region Kurdistan-Irak Opfer von tödlichen Übergriffen gewesen. So berichten die Meldungen von einer Aktivistin für Frauenrechte, die von ihrem 18jährigen Bruder erschossen worden sei, da sie sich nicht der Familie untergeordnet habe. Die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen wird begünstigt durch gesellschaftliche Faktoren wie etwa Hassreden gegen Frauen in den sozialen Netzwerken, welche in der RKI zur Normalität geworden sind. Wenn Nachrichtenplattformen über "Ehrenmorde" berichten, lobt eine beträchtliche Anzahl von Menschen die Täter und rechtfertigt die Taten. Das Bildungssystem der RKI kann nicht Schritt halten mit der Schnelligkeit der Veränderungen, die die sozialen Medien ermöglichen (Ruwayda Mustafah, Washington Institute, 28.03.2022, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/addressing-violence-againstwomen-iraqi-kurdistan). Der Hohe Rat für Frauenangelegenheiten der RKI und die Generaldirektion für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (DCVAW) erklärten, dass die Online-Belästigung von Mädchen und Frauen stark zugenommen habe. Nach Angaben der DCVAW gehen 75 % der Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt auf soziale Netzwerke zurück (U. S. Department of State (USDOS), Iraq 2021 Human Rights Report, 12.04.2022, S. 48) (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.01.2023 - 2 A 172/19 -, juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus aktuellen Entwicklungen im Sinne eines kulturellen Wandels innerhalb der traditionell patriarchalisch geprägten Gemeinschaft der Yeziden, der die Klägerin angehört. Zwar wird berichtet, dass sich, ausgelöst durch die Erfahrung von Völkermord und Vertreibung, die Verschleppung und Versklavung tausender Yezidinnen und unterstützt durch Programme zu Bildung und Frauenrechten in den Vertriebenenlagern die Situation für Frauen mittlerweile deutlich verbessert habe (vgl. hierzu: VG Hannover, Urt. v. 21.11.2022 - 12 A 1928/18 -, juris, Rn. 33). Frauen und Mädchen seien sich ihrer bürgerlichen Rechte und Freiheiten zunehmend bewusst und mehr Frauen als je zuvor nähmen am Arbeitsleben teil. So dürften yezidische Frauen ihr Dorf - anders als früher - ohne einen männlichen Vormund verlassen und auch Reisen unternehmen, in Initiativen engagierte Yezidinnen würden Politiker treffen und über Gerechtigkeit und Entschädigung für ihre Glaubensgemeinschaft sprechen. Yezidische Frauen würden an Universitäten studieren, es gebe Fahrschulen für Frauen sowie eine Yezidin, die 2021 an den Wahlen zur "Miss Irak" teilgenommen habe. Es gebe Frauenversammlungen und Demonstrationen. In einer Reportage über yezidische Frauen im Nordirak seien Frauen in der Öffentlichkeit zu sehen, die geschminkt seien und westliche Kleidung trügen. Diese Beobachtungen lassen sich jedoch aktuell nicht derart verallgemeinern, dass allen yezidischen Frauen in der RKI die entsprechenden Freiheiten zur Verfügung stehen. Für die Annahme, dass yezidische Frauen, die sich der rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung der Frauen im Irak aufgrund ihrer westlichen Prägung entgegenstellen, nicht mehr wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden und einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können, genügt nicht nur die Beobachtung, dass die beschriebenen Verhaltensweisen einzelnen Personen möglich sind. Vielmehr muss auch feststellbar sein, dass Frauen, die aufgrund ihres Verhaltens bzw. ihres Aussehens als andersartig betrachtet werden und Diskriminierung im Sinne einer Verfolgung erfahren, staatlichen Schutz vor dieser Verfolgung erlangen können (§ 3c AsylG). Eine Änderung in der Fähigkeit der kurdischen Regionalregierung, den Schutz von Frauen zu verbessern ist indes nicht feststellbar. Zwar hat die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie vier staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben. Zusätzlich unterstützt der Hohe Frauenrat (High Council of Women Affairs - HCWA) der kurdischen Regionalregierung den Schutz von Frauenrechten. Seit 2011 gibt es ein kurdisches Gesetz gegen häusliche Gewalt, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Die gesetzlichen Regelungen werden in der Praxis allerdings nicht durchgängig umgesetzt. Eine vom Frauenrechtskomitee des kurdischen Parlaments initiierte Reform des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, die eine Erweiterung der Schutzrechte von Frauen vorsieht, scheiterte zunächst am Widerstand der islamistischen Parteien. Sie erreichten, dass der Änderungsantrag der Fatwa-Kommission der RKI zur Überprüfung auf Konformität mit islamischem Recht vorgelegt wurde. Angesichts des beschriebenen kulturellen und gesellschaftlichen Wandels innerhalb der RKI sind die dortigen Entwicklungen künftig sorgfältig zu beobachten. Es erscheint indes unwahrscheinlich, dass zuvörderst die von mehreren Diskriminierungsformen betroffenen yezidischen Frauen, die gesellschaftlich sowohl aufgrund ihrer Religion marginalisiert als auch aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden, nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung droht."[...] Darüber hinaus scheint es in jüngster Zeit auch Gegenbewegungen zu den teilweise beschriebenen positiven Entwicklungen der Frauenrechte zu geben. So berichtet Khanim Latif (NGO Working Group on Women, Peace and Security, abrufbar unter: https://www.womenpeacesecurity.org/resource/un-security-council-briefing-iraqkhanim-latif/m.w.N., vgl. dazu auch BAMF Briefing Notes vom 22.5.2023, S. 5) in ihrem Briefing des UN-Sicherheitsrats zum Irak vom 18.5.2023 - neben dem starken Anstieg geschlechtsspezifischer Gewalt - von gezielten Kampagnen gegen Menschenrechtsaktivistinnen in der Region Kurdistan-Irak, weil sie den Begriff "Gender" verwendeten (vgl. auch Choman Hardi, The backlash against women's rights in Iraq's Kurdistan region, 14.4.2023, abrufbar unter: https://www.chathamhouse.org/2023/03/iraq-20-years-insider-reflections-war-and-itsaftermath/backlash-against-womens-rights). 2020 wurde die Aktivistin und Ärztin Reham Yacoub in Basra von Unbekannten erschossen. Sie hatte seit 2018 im Rahmen der lokalen Protestbewegung mehrere Frauenmärsche angeführt. Einige Demonstrantinnen wurden entführt oder bedroht, andere wurden mutmaßlich gezwungen, ins Exil zu gehen, wobei diese Vorkommnisse oftmals nicht gemeldet wurden (EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 98 f. m.w.N.). Diese Abwehrreaktionen zeigen aus Sicht des Einzelrichters letztlich, dass auch einzelne positive Entwicklungen in der irakischen Gesellschaft die Gefahren nicht generell widerlegen, die Frauen dort im Allgemeinen und erst recht Frauen, die sich ihnen zugeschriebenen Rollenbildern und männlichem Dominanzverhalten widersetzen, drohen (so auch vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.01.2023 - 2 A 172/19 -, juris Rn. 39)."
Ergänzend kann auch vor dem Hintergrund, dass der Zentralirak jüngst Homosexualität und Transsexualität unter Strafe gestellt hat (ZEIT Online, 28.4.2024, Irak stellt Homosexualität unter Strafe), kaum davon gesprochen werden, dass die Gesellschaft des Landes vermeintlich normabweichendes Verhalten vermehrt tolerieren werde. Im Gegenteil gibt es immer wieder Gewalt gegen Frauen in der Öffentlichkeit und gegen alleinstehende Frauen (BAMF, Geschlechtsspezifische Gewalt, Mai 2023, S. 4 ff.). Im April 2024 wurde die irakische TikTokNutzerin Om Fahad erschossen. Sie war zuvor von einem Gericht zu sechs Monaten Haft verurteilt worden, weil ihre Videos angeblich "unanständige Äußerungen enthalten, die unbescheiden seien und die öffentliche Moral verletzen" (SPIEGEL Online, 29.4.2024, TikTokStar Om Fahad in Bagdad erschossen).
Die Annahme eines "westlichen" Lebensstils ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Halbsatz 1 AsylG jedoch nur beachtlich, wenn er die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, d.h. auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht. Ob eine in ihrer Identität westlich geprägte irakische Frau im Fall ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist, bedarf überdies einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich für die "Verwestlichung" einer Asylsuchenden ist die Frage, inwiefern sie bereit ist, patriarchalische Rollenvorstellungen zu akzeptieren und sich sowohl ihrem Partner als auch anderen Männern unterzuordnen. Für eine "Verwestlichung" sprechen der Wille zu einer selbstbestimmten Lebensführung, die Offenheit gegenüber anderen Kulturen, Religionen und Werten, die Bereitschaft, die eigene Meinung auch gegen Widerstände zu verteidigen, und das Bestreben, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen (VG Braunschweig, Urt. v. 4.4.2024 - 2 A 26/21 -, juris Leitsatz 3). Eine bereits verwirklichte gesellschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik und eine (auch äußerliche) Anpassung an hier lebende Frauen kann als Indiz herangezogen werden. Umgekehrt ist aber weder der Kleidungsstil einer Frau oder ihr beruflicher Weg entscheidend, denn es geht nicht darum, gute Integration zu belohnen, sondern eine richterliche Überzeugung zu erlangen, ob der Glaube an die Gleichstellung der Geschlechter für die Identität einer Frau so bedeutsam ist, dass die Frau nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.
Nach der Anhörung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter die Überzeugung gewonnen, dass sie in den vergangenen Jahren in Deutschland eine "westlich" geprägte Identität entwickelt hat, so dass es ihr nicht zuzumuten wäre, sie bei einer Rückkehr in den Irak wieder abzulegen. Daher muss hier nicht entschieden werden, ob sie auch wegen ihrer Konversion vom yezidischen Glauben zum Christentum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.
Die Klägerin zu 1 trat in der mündlichen Verhandlung selbstbewusst auf. In ihrem Erscheinungsbild ist sie nicht von anderen in Deutschland lebenden Erwachsenen gleichen Alters nicht zu unterscheiden. Der Umgang mit dem männlichen Richter bereitete der Klägerin keine Schwierigkeiten und Fragen aus ihrer persönlichen Lebenssphäre beantwortete sie durchgehend souverän und ohne Zurückhaltung. Bereits im freien Vortrag hat sie die Bedeutung von Bildung, dem Erwerb der deutschen Sprache und der Gleichheit der Geschlechter für ihren zukünftigen Lebensweg hervorgehoben. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Klägerin eigeninitiativ die deutsche Sprache auf einem Niveau erlernt hat, auf dem sie die mündliche Verhandlung ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers absolvieren konnte. Zudem hat die Klägerin angegeben, sich im Irak gar nicht als Frau gefühlt zu haben. Erst in Deutschland habe sie den Wert der Gleichstellung für sich entdeckt. Sie wolle selbst über ihren Lebensweg entscheiden. Zudem verfolgt die Klägerin ihre weitere Integration in die Gesellschaft. Für den Einzelrichter wurde deutlich, dass die Klägerin eine genaue Zukunftsperspektive hat und diese zielstrebig verfolgt. Dazu ist auszuführen, dass sie wegen der seelischen Behinderung ihres Sohnes den Beruf der Schulassistentin für sich als Ziel gesetzt hat. Deutlich wurde ferner, dass die Gleichheit der Geschlechter besonders wichtig ist. Sie wolle keine Hausfrau sein, sondern arbeiten und ihr Leben selbst in die Hand nehmen. Das habe sie auch vom yezidischen Glauben, den sie als beengend empfunden hat, abgebracht. Es ist deutlich geworden, dass die Klägerin nicht bereit ist, sich Männern unterzuordnen.
Die Angaben der Klägerin, dass sie die "westlichen" Freiheiten tatsächlich in Anspruch nimmt und diese für ihre Lebensführung prägend sind, sind glaubhaft. Den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben unterstreicht, dass die Klägerin während ihrer gesamten Anhörung unterschiedliche Angaben über ihr Privatlebens preisgegeben hat und auch scheinbar nebensächliche Details schildern konnte. Sie hat ihre Erinnerungen vom Irak ihrem jetzigen Leben in Übereinstimmung mit den Erkenntnismitteln kontrastiert. Die Klägerin hat zudem bereits im freien Vortrag selbst ihre Rolle als Frau unterstrichen.
Die Klägerin konnte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung dabei authentisch vermitteln, dass die darin zum Ausdruck kommende "Verwestlichung" in ihrer Persönlichkeit mittlerweile so tief verwurzelt ist, dass sie diese nicht mehr ablegen kann, jedenfalls aber, dass es ihr nicht mehr zumutbar wäre, sich dem im Irak vorherrschenden traditionellen Sitten- und Rollenbild von Frauen zu unterwerfen, da sie hierfür einen wesentlichen Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben müsste.
Auf einen Schutz durch den Familien- oder Stammesverband kann die Klägerin nicht verwiesen werden. Wenn - wie vorliegend - eine so starke "westliche" Prägung vorliegt, dass es der Flüchtlingsschutz begehrenden Frau nicht zumutbar ist, diese abzulegen, gehört zu dieser "westlichen" Prägung mitbestimmend auch gerade der Anspruch, die eigene Lebensführung autonom und eben nicht (nur) unter dem Schutz anderer Familienmitglieder gestalten zu können. Es würde deshalb dem Wesenskern der von der Klägerin verinnerlichten Lebenseinstellung und -führung widersprechen, wenn die betroffene Frau zur Vermeidung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichwohl etwa darauf verwiesen würde, sich nur in Begleitung im Herkunftsland lebender schutzfähiger und -bereiter (männlicher) Familienmitglieder in der Öffentlichkeit zu bewegen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 27.10.2022 - 3 A 5642/18 -, juris Rn. 44; Urt. v. 30.5.2023 - 12 A 4514/21 -, juris Rn. 51 f.). Sofern teilweise vertreten wird, dass ein besonderes Augenmerk auf die familiären Gegebenheiten vor Ort zu legen ist, teilt der Einzelrichter diese Einschätzung nicht vorbehaltlos. Sie verkennt, dass Verfolgungsakteur nicht in erster Linie die Familie selbst ist, sondern die patriarchalische irakische Gesellschaft. Zwar gibt es auch im Irak wohl regionale und soziale Umstände, unter denen auch dort Frauen weitestgehend "verwestlicht" leben können. Solche "Freiheitsräume" sind aber für Yezidinnen - auch und insbesondere ehemalige Yezidinnen - ausweislich der oben ausgeführten Erkenntnismitteln nirgendwo ersichtlich. Im Übrigen kommt es hierauf aber auch nicht an, da die Familie der Klägerin ihr nach ihren glaubhaften Angaben keinen Schutz bieten kann.
Ausreichender staatlicher Schutz oder interner Schutz vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ist für die Klägerin nicht erreichbar. Das beschriebene Verhalten gegenüber "westlich" orientierten Frauen geht sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren aus und ist in sämtlichen Provinzen des Irak - lediglich in unterschiedlichem Ausmaß der hieraus folgenden traditionellen Richtsätze und Gepflogenheiten - fest in der irakischen, männlich dominierten Gesellschaft verankert, sodass den Klägerinnen die vorbeschriebenen Gefahren landesweit drohen. Dabei ist festzustellen, dass der irakische Staat trotz der generellen Zielsetzungen in der Verfassung bislang weder im einfachen Recht noch in der Praxis effektive Maßnahmen zum Schutz von Frauen ergriffen hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8.6.2017 - 8a K 1971/16.A -, juris Rn. 74-77 und siehe auch die vorstehenden Ausführungen).
Auch Kläger zu 2 und 3 sind nach vorstehendem Maßstab Flüchtlinge. Es ist davon auszugehen, dass die Gewalt, die der Klägerin zu 1 wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht, auch ihren Kindern droht.
Neben der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids müssen im Zuge der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten und die Nebenentscheidungen aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.