Sozialgerichtliches Verfahren – Prozesstrennung
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesstrennung - prozessleitende Verfügung - keine Beschwerde gegen Trennungsbeschluss
Leitsatz
Bei einem Trennungsbeschluss handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nach § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17.03.2026 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Trennungsbeschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 17.03.2026.
Die Antragstellerin hat sich mit ihrem - zunächst beim Sozialgericht Frankfurt/M. gestellten und von diesem sodann wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG verwiesenen - Eilantrag sowohl gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - u.a. mit dem Begehren auf „unmittelbare Sicherstellung“ von originalen medizinischen Unterlagen und dem „Verbot weiterer Manipulationen im System“ - als auch gegen die Berufsgenossenschaftliche Klinik L1 (BG-Klinik L1) - u.a. mit dem Begehren auf Vergabe von Untersuchungsterminen und Berichtigung von medizinischen Unterlagen - gewandt. Mit Beschluss vom 17.03.2026 hat das SG den Streitgegenstand, soweit er sich gegen die BG-Klinik L1 richtet, aus sachlichen Gründen abgetrennt und als eigenes Verfahren fortgeführt (Aktenzeichen S 2 SV 716/26 ER).
Gegen diesen Beschluss vom 17.03.2026 hat die Antragstellerin Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, das SG habe den Rechtsstreit zu Unrecht getrennt. Alle Elemente des Streits resultierten aus einem einzigen Arbeitsunfall, einem einheitlichen Behandlungsverlauf und einer einheitlichen medizinischen Dokumentation.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die die erstinstanzliche Verfahrensakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig - da unstatthaft - und dementsprechend durch Beschluss zu verwerfen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 572 Abs. 2, Abs. 4 Zivilprozessordnung [ZPO]). Hierüber entscheidet der Senat in seiner berufsrichterlichen Besetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 176 i.V.m. § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bei dem Trennungsbeschluss des SG handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, deren Anfechtung nach § 172 Abs. 2 SGG nicht möglich ist (Bundessozialgericht [BSG] 28.08.2013, B 6 KA 41/12 R, in juris, Rn. 17; Bayerisches LSG 18.05.2018, L 10 AL 67/18 B, in juris, Rn. 3; 03.12.2012, L 2 P 66/12 B, in juris, Rn. 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 113 Rn. 5a). Darauf hat bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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