Zur Bereichsausnahme bei Notarztleistungen und deren Folgen.
Leitsatz
Zur Bereichsausnahme bei Notarztleistungen und deren Folgen.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung von Amts wegen - und wie von der Antragstellerin hilfsweise angeregt - an das Verwaltungsgericht Schwerin zu verweisen. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschlusses gegeben. Sollte sich die Gewährung von Akteneinsicht verzögern, mag bei Bedarf Fristverlängerung beantragt werden.
2. Der Antragstellerin wird unter Abweisung des weitergehenden Antrags Akteneinsicht in folgende Unterlagen gewährt:
a) Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Erbringung von notärztlichen Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises … - Rettungswache …, Teil A unter Schwärzung der Beträge in § 8 Abs. 2 und Abs. 3, Teil B, Teil C
b) E-Mail-Verkehr zwischen dem Antragsgegner und dem Ministerium zu § 7 Abs. 7 RDG M-V vom 21.01.2025, 21.01.2025, 28.01.2025, 29.01.2025, 29.01.2025, 06.05.2025 und 11.05.2025 - ohne Schwärzung
Darüber hinaus wird auf den im Handelsregister einsehbaren Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen hingewiesen.
3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die in Ziffer 2 Buchst. a und b genannten Unterlagen mit der entsprechender Schwärzung binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses zur Akte zu reichen. Die Weiterleitung an die Antragstellerin erfolgt dann durch den Senat.
Gründe
1. Der Senat geht nach Vorberatung davon aus, dass sich eine Bereichsausnahme zwar nicht aus § 7 Abs. 7 RDG M-V ergeben dürfte, aber unmittelbar aus § 107 Abs. 1 S. 4 GWB. Die mit dem Vertrag - insbesondere in § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 - beauftragten Notarztleistungen dürften der Gefahrenabwehr zuzuordnen und als Rettungsdienstleistungen gemäß CPV-Code 75252000-7 zu klassifizieren und die Beigeladene eine gemeinnützige Organisation sein. Ob am Markt auch gewerbliche Unternehmen tätig sind, dürfte für die Bereichsausnahme unerheblich sein.
Liegt eine Bereichsausnahme vor und macht der Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, findet nach § 107 Abs. 1 GWB der vierte Teil des Gesetzes - also die §§ 97 bis 184 GWB - keine Anwendung. Der Vergaberechtsweg dürfte insofern nicht eröffnet, der Nachprüfungsantrag nicht statthaft sein.
Bei Unzulässigkeit des Vergaberechtswegs kommt die Verweisung an das Verwaltungsgericht Schwerin in Betracht. Wäre die Prüfung der Bereichsausnahme demgegenüber der Begründetheit vorbehalten, dürfte die Beschwerde ohne Möglichkeit der Verweisung zurückzuweisen sein.
2. Weil die Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer statthaft ist, gelten für das Beschwerdeverfahren unabhängig vom Vorliegen einer Bereichsausnahme die verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 171 ff. GWB. Insoweit findet gemäß § 175 Abs. 2 GWB auch § 165 GWB Anwendung. Zwar ist Akteneinsicht in der Regel nicht zu gewähren, wenn der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig ist. Mit Blick auf die Rechtschutzgarantie umfasst das allerdings diejenigen Aktenbestandteile nicht, die gerade Grundlage der Beurteilung der Zulässigkeit sind.
Dies betrifft hier - bei rechtschutzfreundlichem Verständnis - folgende Unterlagen, soweit sie auf das Vorhaben bezogen sind:
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Erbringung von notärztlichen Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises … - Rettungswache …, Teil A, Teil B, Teil C
- E-Mail-Verkehr zwischen dem Antragsgegner und dem Ministerium zu § 7 Abs. 7 RDG M-V vom 21.01.2025, 21.01.2025, 28.01.2025, 29.01.2025, 29.01.2025, 06.05.2025 und 11.05.2025
- Beschlussvorlage Kreistag 116/ERD/2025 vom 13.05.2025
- Beschluss Kreistag 116/ERD/2025 vom 24.07.2025
Hinsichtlich des Vertrags sind Geschäftsgeheimnisse lediglich in Bezug auf die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des Vertrags genannten Beträge erkennbar. Diese sind zu schwärzen, weil das Geschäftsgeheimnis die Rechtschutzinteressen der Antragstellerin überwiegt. Denn die Kenntnis der Beträge ist für die Entscheidung ohne Relevanz. Hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs sind Einwände gegen die Akteneinsicht nicht erhoben. Hinsichtlich der Unterlagen des Kreistags betrifft jeweils Ziffer 2 und die darauf bezogene Begründung nicht das Vorhaben. Auf weitere Unterlagen kommt es nicht an, so dass ein Rechtschutzinteresse der Antragstellerin insoweit ebenfalls nicht besteht.
Die Vergabekammer hat Akteneinsicht mit Beschluss vom 13.01.2026 und Übersendung per E-Mail vom 16.03.2026 teilweise und unter Teilschwärzung bereits gewährt, auf die Akte der Vergabekammer wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Dies betrifft den E-Mail-Verkehr und die Unterlagen des Kreistags. Gründe für die Teilschwärzung der E-Mails vom 21.01.2026 und 06.05.2026 vermag der Senat indes nicht zu erkennen.
3. Der Senat hat das von Seiten der Vergabekammer verwendete Passivrubrum „Landkreis …, vertreten durch den Landrat ..., dieser vertreten durch den Eigenbetrieb Rettungsdienst …“ mit Blick auf § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung für Mecklenburg-Vorpommern (EigVO M-V) für das Beschwerdeverfahren dahingehend berichtigt, dass der Betriebsleiter als unmittelbares Vertretungsorgan des Landkreises mit einem den Eigenbetrieb als Funktionseinheit kenntlichmachenden Zusatz (§ 5 Abs. 4 EigVO M-V) auszuweisen ist: „Landkreis …, Eigenbetrieb Rettungsdienst, vertreten durch den Betriebsleiter …“ (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 30. September 2021 – 17 Verg 3/21 –, Rn. 44, juris).