EuGH Fünfte Kammer Beschluss zitiert von 2

Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftswortmarke MEMORY

Ravensburger AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftswortmarke MEMORY – Nichtigkeitsverfahren – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Verordnung [EG] Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Ravensburger AG trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM (T-108/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 305/2008-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Januar 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Wortmarke „MEMORY“ für Waren der Klassen 9 und 28 im Rahmen des von Educa Borras gestellten Antrags für nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde