Der Kläger wendet sich gegen die Neufeststellung seines Grades der Behinderung (GdB)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Neufeststellung seines Grades der Behinderung (GdB).
Der 1967 geborene Kläger beantragte am 2. Oktober 2013 bei der Beklagten die Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht des Neunten Buchs, Sozialgesetzbuch (SGB IX). Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 stellte die Beklagte einen GdB von 100 wegen chronischer Gewebeneubildung des rechten Hodens fest und kündigte eine Nachprüfung für den Juni 2018 an.
Nach Anhörung des Klägers und Einholung von medizinischen Befunden stellte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2019 einen GdB von 20 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse fest. In Bezug auf die chronische Gewebeneubildung des rechten Hodens sei Heilungsbewährung eingetreten. Beim Kläger lägen ab 7. Juni 2019 nunmehr folgende Gesundheitsstörungen mit folgenden GdB vor:
• psychische Störung (Depression, Angststörung),
Polyneuropathie 30
• Zeugungsunfähigkeit 20
• und Ohrgeräusch links 10.
Der Gesamt GdB sei 20.
Mit seinem am 20. Juni 2019 bei der Beklagten eingegangen Widerspruch verlangte der Kläger die Feststellung eines Einzel-GdB für seine Angststörung und machte geltend, dass er weiterhin psychisch erheblich belastet sei. Auch die Polyneuropathie beeinträchtige seine Lebensführung erheblich. Die einzelnen GdB müssten addiert werden, denn ein Mensch mit Tinnitus, Depression und Polyneuropathie sei stärker eingeschränkt als ein Mensch mit „nur“ Polyneuropathie. In weiteren Schriftsätzen machte der Kläger u.a. ein Fatigue Syndrom als mögliche Nebenwirkung und weitere Einschränkungen durch die Chemotherapie geltend. Er reichte dazu die Therapiehinweise zu möglichen Nebenwirkungen von 2013 ein, in denen er die Einschränkungen, die bei ihm bestünden, farblich markiert hatte.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte erneut Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Nach Auswertung durch ihren versorgungsärztlichen Dienst wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2020 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei eingetreten, weil nach mehrjähriger Heilungsbewährung (fünf Jahre) kein Rezidiv der Krebserkrankung aufgetreten sei, deshalb seien die psychische Störung (depressive Störung, Angststörung) sowie Polyneuropathie und die Zeugungsunfähigkeit jeweils mit einem GdB von ebenfalls 20 und das Ohrgeräusch links mit einem GdB von 10 zu bewerten. Ein höherer GdB als 20 lasse sich nicht begründen.
Am 20. Mai 2020 hat der Kläger beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Sein Ziel sei es, zumindest einen GdB von 50 zu erhalten. Es bestünden weiterhin Folgen der Krebserkrankung. Das Ohrgeräusch sei sehr störend. Die Polyneuropathie könne nicht zusammen mit seiner psychischen Störung bewertet werden. Angesicht der bestehenden und in der Alltagsbewältigung erheblichen Gesundheitsstörungen sei ein GdB von zumindest 50 angemessen. Es werde auf seine Widerspruchsbegründungen verwiesen. Daneben leide er an immer wieder auftretender Müdigkeit bzw. einem Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) mit erheblichen Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Er leide auch an psychischen Beschwerden mit Ängsten, Depressionen, Grübelneigung, Burn-Out sowie der ständigen Angst vor einer möglichen Neuerkrankung. Er habe auch einen Hörverlust und Stimmstörungen. Wegen seiner Mut- und Antriebslosigkeit sei seine Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, so dass er hierfür einen GdB von eher 30 bis 40 erhalten müsse. Das Ohrgeräusch und der Hörverlust müssten mit einem GdB von mehr als 20 berücksichtigt werden.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der vom Kläger benannten behandelnden Ärztinnen und Ärzte eingeholt, u.a. auch von dem HNO-Arzt J. aus der Praxis W. / Dr. R. …. Auf Veranlassung des Sozialgerichts ist der Kläger am 2. März 2022 durch den Arzt für Psychosomatik, Psychotherapie und Psychiatrie Dr. H. ambulant untersucht und begutachtet worden. Der Sachverständige stellt eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem Teil GdB von 30, eine sensible Polyneuropathie mit einem GdB von 10, ein Ohrgeräusch links mit einem GdB von 10 und Zeugungsunfähigkeit mit einem GdB von 20 fest. Als Gesamt GdB ist ein GdB von 30 vorgeschlagen worden.
Mit Bescheid vom 22. November 2022 hat die Beklagte einen GdB von 30 ab 7. Juni 2019 festgestellt und ihren Bescheid vom 31. Mai 2019 aufgehoben. Die Beklagte geht dabei von folgenden Gesundheitsstörungen mit folgenden Teil GdB aus:
• psychische Störung (Depression, Angststörung)
• Polyneuropathie 30
• Zeugungsunfähigkeit 20
• und Ohrgeräusch links 10.
Hierzu hat der Kläger erklärt, er gehe weiterhin von einem GdB von mindestens 50 aus. Dazu verweise er auf einen Verlaufsbericht seines Psychiaters V. vom 15. Mai 2020, ein Attest von Frau J. vom 6. Juli 2020 und ein Attest von Dr. C. vom 20. November 2022 sowie den Entlassungsbericht aus der S. vom 14. Januar 2019. Mit Schriftsatz vom 9. März 2023 hat der Kläger gegenüber seinen Bevollmächtigten erklärt, dass die Klage bestehen bleibe und auf Befunde seines HNO-Arztes J. von 2019 sowie seiner Schmerztherapeutin Dr. A. verwiesen. Später hat der Kläger einen Bericht von Frau Dr. A., Ärztin für Anästhesiologie, spezielle Schmerztherapie vom 27. April 2023 eingereicht. Danach befindet er sich seit dem 16. Februar 2022 dort in Behandlung. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 Stellung genommen.
Das Sozialgericht Hamburg hat nach Anhörung der Beteiligten am 7. August 2023 durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Der Gegenstandsbescheid vom 22. November 2022 der Beklagten sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe zu Recht einen Gesamt-GdB von 30 ab dem 7. Juni 2019 festgestellt. Es sei zu einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch-10. Buch (SGB X) gekommen. Nach Ablauf der Heilungsgewährung sei die Krebserkrankung nicht mehr mit einem Einzel-GdB von 100 zu bewerten, sondern lediglich als Folge der Krebserkrankung für die Zeugungsunfähigkeit ein Teil-GdB-Werte von 20 festzustellen. Es sei nicht zu einem Rezidiv gekommen, weshalb die Heilungsgewährung nach Ablauf von fünf Jahren eingetreten sei. Auch aus anderen Gründen sei kein höherer Gesamt-GdB-Wert als 30 festzustellen. Nach den durchgeführten Ermittlungen und dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H. bestehe beim Kläger eine stärker behindernde Störung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Hierbei sei nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine depressive Störung und/oder eine Angststörung handele. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. zu den durchgeführten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen und den psychopathologischen Befund in der Untersuchung schließe sich die Kammer seiner Einschätzung mit einem vorgeschlagenen GdB von 30 an. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Ermessensspielraum mit einem GdB von 40 auszuschöpfen sei. Der Kläger gehe einer Erwerbstätigkeit nach und versorge seinen Haushalt, gehe Hobbys wie zum Beispiel Lesen nach und häufigere längere schwere depressive Episoden seien nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger auf eine somatoformem Schmerzstörungen abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass diese erst nach dem Entscheidungszeitpunkt der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid aufgetreten seien. Es handele sich jedoch um eine Anfechtungsklage und spätere Entwicklungen seien nicht einzubeziehen. Die übrigen Erkrankungen führten nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Von Ausnahmefällen abgesehen, die hier nicht vorlägen, führten zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen würden, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 sei es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Es komme hingegen nicht auf das subjektive Beschwerdeempfinden des Klägers an. Nach den gesetzlichen Regelungen sei auf Nachweise der entsprechenden Funktionsstörungen abzustellen.
Gegen den am 7. August 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. September 2023 Berufung eingelegt. Es sei von einem Gesamt-GdB-Wert von 50 auszugehen. Er leide unter einem CFS mit deutlich höheren Einschränkungen, einer stärkeren Depression und Ängsten. Er trägt weiter vor, dass es 2023 zu einer Intensivierung der Therapie mit Aufenthalten in der H1 und in der S. gekommen sei. Es sei keine angemessene Gesamtwürdigung aller Funktionsbeeinträchtigungen vorgenommen worden. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass er keine Vollzeittätigkeit mehr ausübe, sondern seine wöchentliche Arbeitszeit auf 32 Stunden reduziert habe. Allein das rechtfertige einen Einzel-GdB von 40. Auch sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. August 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020 in der Fassung des Bescheides vom 22. November 2022 abzuändern und einem Gesamt-GdB-Wert von 50 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat aktuelle Befundberichte beigezogen und ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A1 eingeholt. Dieser ist in seinem Sachverständigengutachten vom 27. März 2025 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erkrankung des Klägers 2021 schwerer gewesen sei, sich aber 2022 gebessert habe. Es sei von einem Erschöpfung- und Überforderungssyndrom mit vermehrtem Schmerzerleben und rezidivierenden depressiv-getränkten Verstimmungszuständen mit bis zu mittelgradiger Depressivität bei einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Hierfür sei ein Teil-GdB von 30 anzusetzen. Für die sensible Polyneuropathie als Folge der Chemotherapie sei ein Einzel-GdB von 10 festzustellen, ebenso für die Spannungskopfschmerzen mit migräneartigen Anteilen und den Tinnitus. Für die Zeugungsunfähigkeit sei ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Es sei von einem Gesamt-GdB-Wert von 30 auszugehen.
Der Kläger hat Einwände gegen das Gutachten erhoben. Seine Gesundheitsstörungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ein Gesamt-GdB-Wert von 30 werde den gesundheitlichen Störungen nicht gerecht. Das Attest von Dr. K. sei ignoriert worden, wonach mittelgradige bis schwere depressive Störungen vorliegen würden. Auch sei seine zwanghafte Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend gewürdigt worden. Es sei nochmals auf die Reduzierung der Arbeitszeit zu verweisen. Der Sachverständige sei hektisch gewesen, gereizt und habe gleich diktiert und getippt. Es sei ein Einzel-GdB zu bilden aus den Erkrankungen einer Erschöpfungsdepression, einer Polyneuropathie und dem Fatigue-Syndrom. Das würde zusammen deutlich mehr als 30 ergeben. Allein die somatoforme und phobische Störung würde das rechtfertigen. Verschiedene Lebensbereiche seien betroffen. Er sei auch lange arbeitsunfähig gewesen vom 30. Januar 2023 bis 5. Mai 2023. Für die Polyneuropathie sei ein höherer GdB anzusetzen, er habe Gleichgewichtsbeschwerden und lasse Gegenstände fallen. Auch sei die Migräne deutlich stärker als berücksichtigt. Wegen einer Unverträglichkeit mit dem verordneten Medikament S1 nehme er keine starken Schmerztabletten ein.
Der Sachverständige hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2025 dargelegt, dass alle Beeinträchtigungen berücksichtigt worden seien. Das gelte auch für ein Fatigue-Syndrom und die Persönlichkeitsakzentuierungen. Insgesamt ergäbe sich keine Änderung. Auch der vom Kläger erwähnte Befundbericht sei auf Seite 14 seines Gutachtens erwähnt worden, ebenso wie die Persönlichkeitsakzentuierung. Es seien die Einschränkungen maßgeblich, die aus dem psychischen Befunden folgen würden. Eine schwere psychische Störung läge nicht vor.
Die Beklagte hat am 21. August 2025 Stellung genommen und ausgeführt, dass keine dauernde mittelgradige Depressivität vorgelegen habe. Einzel-GdB von 10 oder 20 führten grundsätzlich nicht zu einer Zunahme der Gesamtbeeinträchtigungen. Das CFS sei bei der psychischen Störung zutreffend mitberücksichtigt worden. Bei einer gesonderten Berücksichtigung müsse von einem niedrigeren Wert für die Psyche ausgegangen werden.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Gesamt-GdB von 30 angemessen war und die vorgenommene Änderung der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden mit Wirkung für die Zukunft insoweit rechtmäßig gewesen ist. Es bestand zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 kein Anspruch auf eine höhere Bewertung des Gesamt-GdB. Die Beklagte hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden den Gesamt-GdB gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) von 100 auf 30 (durch den Gegenstandsbescheid vom 22. November 2022) herabgesetzt. Eine höherer Gesamt-GdB als 30 kann nicht festgestellt werden. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen höheren GdB unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme nicht vorliegen. Es ist – gegenüber der mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 zugrundeliegenden Sachlage – zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen, die zu einer Minderung des festgestellten GdB von 100 auf 30 geführt hat. Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Grund hierfür ist die Heilungsbewährung, bei der innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren kein Rezidiv der Krebserkrankung aufgetreten ist. Die anderweitigen Erkrankungen, insbesondere die psychische Erkrankung, rechtfertigen keinen höheren GdB als 30. Es wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und auf die ausführliche Begründung im Gerichtsbescheid vom 7. August 2023 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme führt ebenso wenig zu einer anderen Einschätzung wie das Vorbingen des Klägers im Berufungsverfahren.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Anfechtungsklage für die Beurteilung, ob es und inwieweit es zu einer Änderung der Verhältnisse gekommen ist, allein auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020, ankommt. Dieser Zeitpunkt wird durch den Änderungsbescheid vom 22. November 2022 nicht beeinflusst, da hierdurch lediglich eine Änderungsentscheidung für den Ausgangsbescheid getroffen wurde. Die Beklagte hat ihre Entscheidung bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheides vom 7. Juni 2019 korrigiert und das ändert nichts am punktuellen Streitgegenstand der Anfechtungsklage. Das wiederum bedeutet, dass die vom Kläger angeführte Entwicklung und mögliche Verschlimmerung seiner Erkrankungen ab April 2020 nicht von Belang ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine CFS diagnostiziert worden ist. Die Erkrankung ist vom Kläger im Widerspruchsverfahren als mögliche Nebenwirkung der Chemotherapie und dann im Klageverfahren vor dem Sozialgericht vom Kläger näher mit der Klagebegründung beschrieben worden. Das gilt auch für spätere stationäre Behandlungen und die Krankschreibung 2023. Auch die Somatisierungsstörung – das Sozialgericht hat bereits drauf hingewiesen – ist zu einer späteren Zeit diagnostiziert worden. Besserungen oder Verschlechterungen nach Erlass des Widerspruchsbescheides bleiben außer Betracht und können bei einer reinen Anfechtungsklage im Fall der Herabsetzung eines GdB wegen einer Änderung der Verhältnisse nicht berücksichtigt werden, sondern nur bei einem Neufeststellungsantrag.
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines höheren GdB lagen jedoch weder im April 2020 noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, was die Beweisaufnahme bestätigt hat. Beide Sachverständige, Dr. H. und Dr. A1, haben letztendlich keine schwere Störung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit festgestellt und haben die krankheitsbedingten Einschränkungen des Klägers übereinstimmend mit einem GdB von 30 bewertet. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Erkrankungen ergibt sich kein höherer Gesamt-GdB als 30.
Maßgeblich ist Teil B 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersmedV) danach liegt eine stärkere Störung bei einer wesentlichen Einschränkung von Fühlen, Erleben und Lebensgestaltung, aber ohne gravierende Desintegration in Arbeit und Familie und sozialem Umfeld, vor, wohingegen eine schwere Störung beim Verlust der Fähigkeit zur selbständigen Alltagsbewältigung anzunehmen ist. Hiervon kann bei dem berufstätigen Kläger, der den Anforderungen des Alltags weitgehend gewachsen ist, nicht ausgegangen werden. Die Störung kann als stärkere Störung nach den eingeholten Sachverständigengutachten nur mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet werden. Ein GdB von 40 kann dann angenommen werden, wenn stark ausgeprägte Einschränkungen sowohl der Erlebnis- als auch der Gestaltungsfähigkeit nahe an der Grenze zu einer schweren Störung gegeben sind (s. LSG Hamburg v. 28. Juli 2020 – L 3 SB 42/16 und LSG Baden-Württemberg v. 17. Oktober 2025 – L 8 SB 1725/25 in juris, Rn. 48). Ein GdB von 30 kann hingegen bei einem deutlichen Leidensdruck und Therapiebedürftigkeit mit einer relativ erhaltenen Fähigkeit zur Alltagsgestaltung und mit einer gewissen sozialen Integration vorliegen.
Der Sachverständige Dr. A1 hat ein Erschöpfungs- und Überforderungssyndrom mit vermehrten Schmerzerleben mit rezidivierenden depressiv getränkten Verstimmungszuständen bis hin zu mittelgradiger Depressivität bei einer Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt. Hierin enthalten sind alle Erkrankungen wie Depressionen, eine Persönlichkeitsakzentuierung und auch Erschöpfungszustände. Der vom Sozialgericht herangezogene Sachverständige Dr. H. hat Beeinträchtigungen im Bereich Nerven und Psyche mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, eine gemischte Angststörung mit hypochondrischen und generalisierten Ängsten sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine stärker behindernde Störung mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit festgestellt, wobei ein GdB von 30 angemessen sei.
Die Auswirkungen sind nach beiden Sachverständigengutachten nicht so gravierend, dass es sich um einen Grenzfall zu einer schweren Störung handeln würde. Vielmehr ist von einem deutlichen Leidensdruck und Therapiebedürftigkeit bei einer relativ erhaltenen Fähigkeit zur Alltagsgestaltung auszugehen. Der Kläger ist berufstätig als Beamter im IT-Bereich und hat lediglich seine wöchentliche Arbeitszeit auf 32 Stunden reduziert. Damit liegt keine maßgebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor. Die Erwerbsfähigkeit ist vielmehr im letzten Beruf rentenrechtlich in vollem Umfang erhalten, der Kläger ist in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden zu arbeiten. Von erheblichen Auswirkungen der psychischen Erkrankungen auf das Berufsleben kann kann deshalb nicht ausgegangen werden. Die Interaktionsfähigkeit zu anderen Menschen ist nicht aufgehoben, der Kläger unterhält Kontakt zu seiner Ex-Freundin und trifft sich mit Freunden. Er hat Hobbys und geht manchmal Radfahren. Darüber hinaus ist in der Lage, seinen Haushalt zu führen und für sich zu sorgen. Trotz gewisser Einschränkungen durch depressive, teils auch mittelgradige ausgeprägte Episoden, einer Erschöpfung und einer Persönlichkeitsakzentuierung handelt es sich nur um eine stärkere Störung der Erlebnis- und- Gestaltungsfähigkeit im unteren des vorgegebenen Rahmens mit einem GdB von 30 und nicht um eine Störungsbild, das mit 40 zu bewerten wäre. Der Kläger verkennt, dass auch bei einem Einzel-GdB von 30 durchaus die Lebensführung einschränkende Lebensumstände gegeben sein müssen, die mit einem deutlichen Leidendruck einhergehen können. Maßgeblich ist jedoch, ob die Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass sie die Grenze zu einer schweren Störung mit einer dauerhaften Desintegration bereits oder annähernd erreicht haben, was aufgrund der noch vorhandenen Fähigkeiten des Klägers, seinen Beruf ausüben und sein Leben gestalten zu können, nicht der Fall ist. Von einer noch erhaltenen Fähigkeit zur Alltagsgestaltung ist auszugehen, auch wenn Einschränkungen in der Lebensführung aufgrund der psychischen Erkrankungen unverkennbar sind.
Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, dass das CFS mit einem Einzel-GdB als gesonderte Erkrankung mit gesonderter Einschränkung hätte bewertet werden müssen, ist dies unzutreffend. Der Sachverständige Dr. A1 hat sich dieser Einschätzung nicht angeschlossen und keine eigenständige Erkrankung festgestellt, sondern nur ein Erschöpfungs- und Überforderungssyndrom. Entgegen der Ansicht des Klägers sind von den Sachverständigen die Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht automatisch zu übernehmen, sondern in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Das gilt erst recht, wenn man auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im April 2020 abstellt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger lediglich die Vermutung angestellt, dass ein CFS vorliegen könnte, weil es im Aufklärungsbogen für die Behandlung 2013 erwähnt worden sei und er zunehmend unter Erschöpfungssymptomen leide. Eine eindeutige ärztliche Diagnose lag zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht vor. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. A1 ergibt, hat der Kläger selbst vermutet, dass das CFS auch auf eine Covid-Erkrankung 2022 zurückgeführt werden könne. Nach den vorliegenden Unterlagen ist zudem sehr fraglich, ob ein eigenständiges Krankheitsbild besteht. Beide Sachverständigen haben dies im Ergebnis verneint. Die Beklagte hat auch zurecht darauf hingewiesen, dass eine gesonderte Berücksichtigung nicht zu einem höheren Gesamt-GdB-Wert führen würde, weil dann für die psychische Störung ein geringerer Wert angesetzt werden müsste. Auch für die vom Kläger geltend gemachten Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes können aufgrund des für eine Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunktes der letzten behördlichen Verwaltungsentscheidung keine Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang ist der Kläger auf einen Neufeststellungsantrag zu verweisen.
Auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich kein höherer Gesamt-GdB. Ausgehend von einem Teil-GdB für die psychische Störung von 30 rechtfertigt sich keine Erhöhung durch die Polyneurophathie, die mit 10 bewertet worden ist, für die Spannungskopfschmerzen mit einem Wert von 10, den Tinnitus mit einem Wert von 10 und die Zeugnisunfähigkeit mit einem Einzel-GdB von 20. Wie bereits vom Sozialgericht umfassend dargelegt führen Einzel-GdB von 10 grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Das gilt grundsätzlich auch für einen Einzel-GdB von 20. Soweit es die Zeugungsunfähigkeit betrifft gibt es zudem Überschneidungen mit der psychischen Beeinträchtigung, weshalb eine Erhöhung auch als Ausnahmetatbestand nicht in Betracht kommt Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beeinträchtigungen unzutreffend bewertet worden sind. Auch hier wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen.
Soweit sich der Kläger auf andere Gerichtsentscheidungen beruft, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Es mag sein, dass in anderen Fallgestaltungen ein chronisches CFS zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB-Grad führt, vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall; dies schon deshalb, weil es vom Sachverständigen nicht gesondert berücksichtigt worden ist und auch aufgrund des punktuellen Streitgegenstandes der Anfechtungsklage nicht zu berücksichtigen war. Die letztendlich maßgebliche Erschöpfung ist jedoch mit ihren Auswirkungen vom Sachverständigen berücksichtigt worden.
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Einzel-GdB. Ein Einzel-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich ist, weil er nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsakts aufgeführt wird (s. ausführlich: Bayerisches LSG v. 17. September 2013 – L 15 SB 69/12 in juris, Rn. 45 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass selbst bei einem Teil-GdB-Werten 40 für die psychische Störungen die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mit einem Gesamt-GdB-Wert von 50 nicht vorliegen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung hatte keinen Erfolg, weshalb kein Kostenerstattungsanspruch besteht.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 SGG).