Auf den Berichtigungsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 22.7.2026 hin war das am 08.07.2026 verkündete …
Tenor
1) Das am 08.07.2026 verkündete Endurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 12. Zivilsenat - wird
a) im Passivrubrum im Hinblick auf die Streithelferin zu 1) wie folgt berichtigt:
„Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerium für Verkehr, dieses vertr. d. d. Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS), diese vertr. d. d. Präsidentin (…)“
b) im Tatbestand wie folgt berichtigt:
auf Seite 5 des Urteils muss es im zweiten Absatz heißen „Anlage K89“ statt „Anlage K90“.
2) Der weitergehende Antrag der Klägerin vom 22. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf den Berichtigungsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 22.7.2026 hin war das am 08.07.2026 verkündete Urteil, Az. 12 U 39/25, der Klägerin zugestellt am 08.07.2026, wie tenoriert nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Im Übrigen war eine Berichtigung nach den §§ 319 Abs. 1, 320 Abs. 1 ZPO nicht vorzunehmen, der Berichtigungsantrag der Klägerin zurückzuweisen. Im Einzelnen:
1.
Auf den Antrag war das Passivrubrum im Hinblick auf die Vertretung der Streithelferin zu 1) nach § 319 Abs. 1 ZPO wie beantragt wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu aktualisieren, nachdem die weiteren Parteien des Rechtsstreits dem nicht entgegengetreten sind.
2.
Dem Antrag, in den Tenor den Satz aufzunehmen: „Die Revision wird nicht zugelassen“, war nach den §§ 319 ff. ZPO nicht stattzugeben. Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus den Gründen. Ein ausdrücklicher Ausspruch im Tenor ist insoweit nicht erforderlich (Zöller-Feskorn, ZPO, 35, Auflage, § 543, Rn 20).
3.
Dem Antrag, den Tatbestand auf Seite 4 des Urteils nach § 320 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass am Anfang des zweiten Absatzes vor dem ersten Satz als unstreitiger Vortrag ergänzt wird, dass die Klägerin im Rahmen der Ausschreibung mehrere Angebote abgab und die Beklagte sie schließlich zu einem Pauschalpreis von netto EUR 850.000,00 beauftragte, war nicht stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann nach § 320 Abs. 1 ZPO die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Das ist hier nicht der Fall. Es besteht im Hinblick auf die von der Klägerin gewünschte Formulierung keine Auslassung, Dunkelheit oder Widersprüchlichkeit, die eine Berichtigung erforderlich machen würde. Die Passage findet sich im Tatbestand der erstinstanzlichen Urteils, auf das im Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wurde.
4.
Dem Antrag, den Tatbestand auf Seite 5 des Urteils gemäß § 320 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass im ersten Absatz im dritten Satz hinsichtlich des Schreibens vom 23.05.2019 und im sechsten Satz hinsichtlich des Schreibens vom 28.05.2019 jeweils der Hinweis auf die „(Anlage K 14)“ ergänzt wird, war nicht stattzugeben. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft nach § 314 ZPO besitzt. Der Antrag, die tatbestandlichen Feststellungen in einem Berufungsurteil zu berichtigen, ist deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die pauschale Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze um eine Auflistung sämtlicher nach Datum und Fundstelle bezeichneter Schriftsätze und Anlagen zu ergänzen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2008 - 17 U 364/08, BeckRS 2009, 7824 unter Verweis auf BGH, Urteil v. 10.3.1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2032). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Hinblick auf die Nennung der Anlage K14 nicht ersichtlich, da sich die Schreiben unschwer durch die Datierung der Schreiben im Tatbestand identifizieren lassen und eine Zuordnung zu den eingereichten Anlagen ermöglichen.
5.
Dem Antrag, den Tatbestand auf S. 5 nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es nicht „Anlage K 90“, sondern „K 89“ heißt, war stattzugeben, da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Das Schreiben vom 21.02.2020 ist die Anlage K 89.
6.
Dem Antrag, den Tatbestand auf Seite 7 des Urteils gemäß § 320 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass im sechsten Absatz in der Prozessgeschichte richtiggestellt wird, dass das Landgericht Beweis durch Vernehmung der Zeugen K und B nicht durch den Beweisbeschluss vom 23.06.2021, sondern „aufgrund der Beweisanordnung in der Verfügung vom 13.12.2021 erhoben hat“, war nicht stattzugeben. Insofern handelt es sich um eine Wiedergabe des Wortlautes des erstinstanzlichen Urteils auf S. 15, dessen Berichtigung nicht beantragt wurde. Zudem erstreckt sich die Beweiskraft des Urteils nach § 314 ZPO nicht auf das Prozessgeschehen (Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Auflage, § 314, Rn. 4), sodass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigung fehlt.
7.
Dem Antrag, den Tatbestand auf Seite 15 des Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass im dritten Absatz im siebten Satz auf das Schreiben des Kampfmittelräumdienstes vom „17.01.2018“ und nicht vom „18.01.2018“ Bezug genommen wird, ist nicht stattzugeben, weil keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Das Berufungsurteil gibt insofern nur den Vortrag der Klägerseite im Berufungsschriftsatz vom 21. Juli 2025 auf S. 8 zutreffend wieder, wo ebenfalls vom 18.1.2018 die Rede ist. Ob dieses Datum unrichtig ist, ist im Rahmen der Wiedergabe des streitigen Klägervortrages nicht erheblich.
8.
Dem Antrag, den Tatbestand auf Seite 16 des Urteils gemäß § 320 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass im ersten Absatz im siebten Satz der Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2014, VII ZR 144/12; BGH, Urteil vom 12.09.2013, VII ZR 227/11; BGH, Urteil vom 13.03.2008, VII ZR 194/06“ von Seite 10 der Berufungsbegründung vom 21.07.2025 aufgenommen wird, war nicht stattzugeben. Die Beweiskraft des Tatbestandes nach § 314 ZPO und dementsprechend die Berichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO betrifft nur das tatsächliche Vorbringen der Parteien, nicht jedoch deren Rechtsansichten oder mitgeteilte Fundstellen von Entscheidungen in anderer Sache (vgl. BeckOGK/Graf-Schlicker, Stand 1.8.2026, ZPO § 320 Rn. 26, 27).
Im Übrigen kommt dem Tatbestand im Hinblick auf das Parteivorbringen keine negative Beweiskraft dahingehend zu, dass etwas, worüber der Tatbestand schweigt, nicht vorgetragen wurde (Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Auflage, § 314, Rn. 4). Zudem wurde auf S. 19 des Berufungsurteils wegen des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf die Schriftsätze der Parteien bis zum Termin vom 20. Mai 2026 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. Mai 2026 Bezug genommen. Damit ist auch das entsprechende weitere Parteivorbringen, das nicht ausdrücklich im Tatbestand wiedergegeben wird, vom Tatbestand des Berufungsurteils erfasst. Anders als die Klägerin meint, ist eine vollständige wörtliche Wiedergabe des Parteivorbringens im Tatbestand nicht geboten, §§ 540 Abs. 1, 525 Satz 1, 313 Abs. 2 ZPO.
9.-13.
Den Anträgen zu 9.-13., den Tatbestand auf Seite 16 des Urteils gemäß § 320 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf weiteren streitigen Vortrag der Klägerseite zu berichtigen, war ebenfalls nicht stattzugeben. Insofern wird auf die Begründung zu 8. Bezug genommen.
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