VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Entscheidet das Gericht zunächst über den Hauptantrag eines Klägers allein über seinenhilfsweise gestellten …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Entscheidet das Gericht zunächst über den Hauptantrag eines Klägers allein über seinenhilfsweise gestellten Antrag, dann hat es die Entscheidung über den Hautantrag im Sinne von § 120 VwGO übergangen.

2 a) Der § 34 BBauG hat hinsichtlich des darin enthaltenen Verbots der Überschreitung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse auch nachbarschützenden Charakter.

b) Gestattet eine Baugenehmigung einer Überschreitung der nach § 34 BBauG erlaubten Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse, so ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt, soweit er dadurch einen Nachteil erleidet und soweit von dem Verbot der Überschreitung keine Ausnahme und keine Befreiung zulässig sind. Ein Nachteil für einen Nachbarn liegt insbesondere dann vor, wenn ihm eine Bebauung seines Grundstücks, die ohne die Überschreitung rechtlich möglich wäre, rechtlich unmöglich gemacht wird.

3. Der § 34 BBauG hat hinsichtlich der darin enthaltenen Regelungen über die Grundflächenzahl, die Geschoßflächenzahl und die Baumassenzahl keinen nachbarschützenden Charakter.

4 a) Der § 25 Abs. 1 HBO hat nachbarschützenden Charakter.

b) Gestattet eine Baugenehmigung eine Überschreitung der nach § 25 Abs. 1 HBO gebotenen Abstände, so ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt, soweit von dem Verbot der Unterschreitung keine Befreiung gewährt werden kann.

5. Der § 25 Abs. 2 Satz 1 HBO hat hinsichtlich der darin enthaltenden Gewährleistung der Besonnung, Belichtung und Belüftung der Grundstücke - jedenfalls über das in § 25 Abs. 4 Nr. 1 b enthaltenen Verbot der Überschreitung des Lichteinfallwinkels von 45 Grad hinaus - keinen nachbarschützenden Charakter.

6 a) Der § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 3 HBO hat hinsichtlich des Gebots der Berücksichtigung der rechtlich möglichen Bebauung des Nachbargrundstücks nachbarschützenden Charakter.

b) Gestattet eine Baugenehmigung eine Unterschreitung der nach § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 3 HBO gebotenen Abstände, so ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt, soweit ihm dadurch eine Bebauung seines Grundstücks, die ohne die Unterschreitung rechtlich möglich wäre, rechtlich unmöglich gemacht wird, und soweit von dem Verbot der Unterschreitung keine Ausnahme und keine Befreiung zulässig sind.

7. Der § 25 Abs, 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter.

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